Entscheidung
VIII ZR 174/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 174/09 vom 24. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Be- rechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tat- richter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (aaO, unter II 3, 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den be- hinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erfor- derlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 56/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 S 9/09 -