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Urteil

49 C 174/25

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2025:1107.49C174.25.00
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Leitsätze
1. Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist (Anschluss LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 10 S 112/15).(Rn.12) 2. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, wenn hierzu getrennte Verträge mit unterschiedlichen Kündigungsregelungen existieren und zudem im Garagenmietvertrag klargestellt wurde, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag nicht gewollt ist.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr angemietete Garage/Einstellplatz Nr.:, [...], [...],, [...] Hamburg, zu räumen und im geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.320,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist (Anschluss LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 10 S 112/15).(Rn.12) 2. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, wenn hierzu getrennte Verträge mit unterschiedlichen Kündigungsregelungen existieren und zudem im Garagenmietvertrag klargestellt wurde, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag nicht gewollt ist.(Rn.14) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr angemietete Garage/Einstellplatz Nr.:, [...], [...],, [...] Hamburg, zu räumen und im geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.320,00 €. Die zulässige Klage ist vollen Umfanges begründet. Vorliegend ist allein die Beklagte Mieterin des streitgegenständlichen Garagenstellplatzes geworden. Letztlich bestimmen sich die Parteien des Mietvertrages aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist (LG Saarbrücken, Urteil v. 11.12.2015 zum Az.: 10 S 112/15 bei juris; LG Mannheim NJW-RR 1994, 274). Vorliegend erscheint schon nach dem Kopf des Mietvertrages zweifelhaft, ob auch der Ehemann Mieter werden sollte, da allein die Beklagte handschriftlich als Mieterin eingetragen worden ist, auch wenn die gegenteilige maschinenschriftliche Eintragung nicht ausdrücklich durchgestrichen worden ist. In jedem Fall ist der Vertrag nur von der Beklagten unterschrieben worden, so dass diese im Zweifel alleinige Mieterin geworden ist. Der Mietvertrag ist auch wirksam von der Klägerseite gekündigt worden. Kündigungsgründe bedarf es insoweit nicht. Eine Einschränkung des Kündigungsschutzes besteht nach § 573 ff. BGB für die ordentliche Kündigung insoweit allein im Wohnraummietrecht. Garagen oder Stellplätze werden hier nicht erfasst. Es handelt sich auch nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, bei dem das Erfordernis einer einheitlichen Kündigung anzunehmen wäre, da es sich schon dem äußeren Anschein nach um getrennte Verträge handelt. Hinzu kommt, dass die Kündigungsregelungen in beiden Verträgen unterschiedlich sind. Auch ergibt sich aus Ziff. 11 des Garagenmietvertrages, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag gerade nicht gewollt gewesen ist. Hiernach besteht ein vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über den Stellplatz bzw. die Garage (vgl. auch AG Hamburg-Altona ZMR 2024, 851; BGH, Beschluss v. 14.12.2021 zum Az.: VIII ZR 95/20 und VII ZR 94/20, dort Rn. 15; bei einem separaten Kellermietvertrag BGH NJW-RR 2023, 1309, AG Charlottenburg GE 2023, 501). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die geräumte Herausgabe der an die Beklagte vermieteten Garage. Die Beklagte, die eine Wohnung zusammen mit ihrem Ehemann in der, [...] in, [...] Hamburg angemietet hat, mietete zum 01.08.2016 zudem auf dem Grundstück die Garage/Einstellplatz Nr.:, [...] in der, [...] an zur Unterstellung eines PKW/Kraftrades. Der Mietzins belief sich auf monatlich 110,00 €. Gemäß Ziff. 5. des Vertrages ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Zweimonatsfrist zu kündigen, die am 3. Werktag des Vormonats dem anderen Teil zugehen muss. Schließlich regelt Ziff. 11. des Garagenmietvertrages, dass für den Fall, dass zudem ein Wohnraummietverhältnis besteht oder ein solches später begründet wird, vereinbart wird, dass beide Vertragsverhältnisse voneinander unabhängig sind. Der Garagenmietvertrag wurde von der Beklagten mieterseitig allein unterschrieben, obwohl im Kopf des Mietvertrages auch ihr Mann Edin mit aufgeführt gewesen ist, wobei unter der maschinenschriftlich eingefügten Angabe beider Namen nebst Adresse handschriftlich eingetragen wurde der Name der Beklagten mit der entsprechenden Adresse. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1. Nach einer Abmahnung wegen Zahlungsverzuges bezüglich der Januar-Miete vom 18.03.2025 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.03.03.2025 mit Schreiben vom 21.01.2025. Im Übrigen wurde eine nochmalige Kündigung mit Einschreiben vom 10.07.2025 gegenüber beiden Eheleuten ausgesprochen. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 6. Der Kläger ist der Auffassung, dass getrennte Mietverhältnisse bestehen und insoweit eine gesonderte Herausgabe geltend gemacht werden kann. Mieterin sei im Übrigen allein die Beklagte. Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angemietete Garage/Einstellplatz Nr.:, [...],, [...],, [...] Hamburg zu räumen und im geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die erste Kündigung unwirksam gewesen sei, da auch ihr Ehemann Mieter geworden sei. Im Übrigen handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz. Die Hausnummerverschiedenheit ändere nichts daran, dass es sich um ein einheitliches Grundstück handele. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.