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Urteil

318b C 192/23

AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHAL:2024:0416.318B.C192.23.00
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Leitsätze
1. Wird bei einem Zahlungsvorgang nachweislich die Originalkarte sowie die korrekte PIN verwendet, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Auszahlung entweder vom Bankkunden selbst vorgenommen, sie von ihm autorisiert wurde oder er die PIN auf der Karte notiert vermerkt oder sie gemeinsam mit ihr notiert hat.(Rn.19) 2. Auch nach der Gesetzesänderung des § 675w BGB ist der Anscheinsbeweis grundsätzlich noch verfügbar. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises im Einzelfall sind jedoch die Wertungen der neu eingeführten § 675w Satz 3 und Satz 4 BGB zu berücksichtigen, die unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises dürfen daher in jeden Fall nicht so angewendet werden, dass sie praktisch einer Umkehr der Beweislast gleichkommen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2015 - XI ZR 91/14, NJW 2016, 2024).(Rn.27) 3. Der Bankkunde kann den Anscheinsbeweis im Einzelfall durch Darlegung und ggf. Beweis von Tatsachen erschüttern, die die ernsthafte und ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen, so z.B. Diebstahl der Zahlungskarte nach vorherigem Ausspähen der PIN in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung der Karte.(Rn.28) 4. Es begründet keine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden, wenn der Dieb die PIN bei einem Zahlungsvorgang des Kunden ausspähen konnte, der Kunde die PIN-Eingabe jedoch "so gut wie möglich" abgeschirmt hat.(Rn.29) 5. Meldet der Bankkunde eine unautorisierte Zahlung, so gerät der Zahlungsdienstleister mit Ablauf des auf die Anzeige folgenden Geschäftstages in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.995,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.995,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei einem Zahlungsvorgang nachweislich die Originalkarte sowie die korrekte PIN verwendet, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Auszahlung entweder vom Bankkunden selbst vorgenommen, sie von ihm autorisiert wurde oder er die PIN auf der Karte notiert vermerkt oder sie gemeinsam mit ihr notiert hat.(Rn.19) 2. Auch nach der Gesetzesänderung des § 675w BGB ist der Anscheinsbeweis grundsätzlich noch verfügbar. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises im Einzelfall sind jedoch die Wertungen der neu eingeführten § 675w Satz 3 und Satz 4 BGB zu berücksichtigen, die unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises dürfen daher in jeden Fall nicht so angewendet werden, dass sie praktisch einer Umkehr der Beweislast gleichkommen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2015 - XI ZR 91/14, NJW 2016, 2024).(Rn.27) 3. Der Bankkunde kann den Anscheinsbeweis im Einzelfall durch Darlegung und ggf. Beweis von Tatsachen erschüttern, die die ernsthafte und ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen, so z.B. Diebstahl der Zahlungskarte nach vorherigem Ausspähen der PIN in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung der Karte.(Rn.28) 4. Es begründet keine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden, wenn der Dieb die PIN bei einem Zahlungsvorgang des Kunden ausspähen konnte, der Kunde die PIN-Eingabe jedoch "so gut wie möglich" abgeschirmt hat.(Rn.29) 5. Meldet der Bankkunde eine unautorisierte Zahlung, so gerät der Zahlungsdienstleister mit Ablauf des auf die Anzeige folgenden Geschäftstages in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.(Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.995,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.995,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der abgebuchten Beträge in Höhe von 1.995,00 € aus § 675u S. 2 BGB zu. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs liegen vor (a.); die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auch keinen Gegenanspruch in der gleichen Höhe aus § 675v Abs. 3 BGB entgegenhalten, da ein solcher nicht besteht (b.). a. Der Anspruch des Klägers aus § 675u S. 2 BGB ist entstanden. aa. Gemäß § 675u S. 2 BGB ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Zahler den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Grundsätzlich ist der Anspruch aus § 675u S. 2 BGB somit auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung gerichtet; der Zahler kann jedoch, wenn die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist, auch die Zahlung des zu Unrecht belasteten Betrages verlangen (OLG München, Beschluss vom 4. September 2023 - 19 U 1508/23 e, Rn. 36 ff; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Mai 2017 - 1 U 224/15, Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 - 9 U 200/22, Rn. 30). bb. Die Voraussetzungen des § 675u S. 2 BGB liegen vor. Die Abhebung war ein Zahlungsvorgang (1), der nicht unautorisiert war (2). Da der Kläger sein Konto zum 31. März 2024 im Haben gekündigt hat, kann er statt der Wiederherstellung des Kontostandes Zahlung an sich verlangen (3). (1) Die Abhebungen in Höhe von 105,00 €, dreimal 505,00 € und 375,00 € bei der Filiale der Sparkasse in Bremen stellen Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f Abs. 4 S. 1 BGB dar. (2) Diese wurde nicht vom Zahler autorisiert. Maßgeblich für die Autorisierung ist § 675j Abs. 1 BGB. Danach ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat, wobei die Zustimmung entweder als Einwilligung oder, sofern dies zwischen dem Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist, auch als Genehmigung erteilt werden kann, § 675j Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss grundsätzlich der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde, § 675w S. 1 BGB. § 675w S. 1 BGB enthält dabei nur Mindestanforderungen, deren Vorliegen allein nicht bereits dazu führt, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis für eine wirksame Autorisierung durch den Zahler erbracht hat (MüKoBGB/Jungmann, 9. Aufl. 2023, BGB, 675j Rn. 7). Dies wird durch § 675w S. 3 Nr. 1 BGB unterstrichen, wonach bei Zahlungen mittels eines Zahlungsinstrumentes die Aufzeichnung der Nutzung einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise ausreicht, um nachzuweisen, dass der Zahler die Zahlung autorisiert hat. Im vorliegenden Fall spricht zwar ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei einer technisch ordnungsgemäßen Abhebung unter Eingabe der korrekten PIN der Zahler die Abhebung selbst vorgenommen oder sie autorisiert hat (a). Dem Kläger ist es vorliegend jedoch gelungen, einen alternativen Geschehensablauf darzulegen und zu beweisen, und somit den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern (b). (a) Dem Zahlungsdienstleister – vorliegend also der Beklagten – kommt ein in ständiger Rechtsprechung angenommener Beweis des ersten Anscheins zugute (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 XI 210/03, Urteil vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09): Bei einer Zahlung, bei der nachweislich die Originalkarte verwendet und der korrekte PIN zur Auslösung des Zahlungsvorgangs eingegeben wurde, besteht ein erster Anschein dafür, dass die Zahlung entweder durch den Kunden selbst vorgenommen bzw. von ihm autorisiert worden ist oder aber er die PIN auf der Karte vermerkt oder sie gemeinsam mit ihr notiert hat, was eine Ersatzpflicht nach § 675v BGB nach sich zieht (dazu noch unter b.). Dieser Anscheinsbeweis ist auch nach der Gesetzänderung des § 675w BGB zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie grundsätzlich weiter anwendbar (OLG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 W 4 /21, Rn. 24; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. September 2021 – 6 U 68/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 – 9 U 200/22, Rn. 30; vgl. MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, BGB § 675w, Rn. 12, 21 ff.; BeckOGK/Hofmann BGB § 675w Rn. 43 ff.). Im vorliegenden Fall spricht zunächst für eine wirksame Autorisierung, dass bei den Bargeldabhebungen – zwischen den Parteien unstreitig – die Originalkarte verwendet und die korrekte PIN eingegeben wurde; zudem bestehen auch keine Zweifel an dem technisch einwandfreien Funktionieren des Zahlungsvorgangs, sodass der Anscheinsbeweis für die Beklagte grundsätzlich zur Verfügung steht. (b) Dem Zahler ist aber stets die Möglichkeit eröffnet – was durch die Einfügung von § 675w S. 3 und S. 4 BGB noch gestärkt wird – den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften oder zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 20 ff.). Dafür muss der Karteninhaber im konkreten Einzelfall Tatsachen darlegen und diese ggf. beweisen, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen. Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist es zur Überzeugung des Gerichts gelungen, einen konkreten Geschehensablauf darzulegen und zu beweisen, der geeignet ist, den nach dem Anscheinsbeweis typischen Geschehensablauf zu erschüttern, § 286 ZPO. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft geschildert, dass nicht er selbst, sondern unbekannte Dritte, die nicht dazu von ihm autorisiert waren, die Abhebungen vorgenommen haben. Er hat angegeben, er habe im Einkaufszentrum noch mit der Karte im Kleidungsgeschäft „[…]“ und bei einem asiatischen Restaurant gezahlt und anschließend festgestellt, dass sich sein Portemonnaie mitsamt der Debit-Karte nicht mehr in seiner Jackentasche befände, in der es sich noch zuvor befunden habe. Zwar würde allein der Umstand, dass ihm die Debit-Karte entwendet wurde, nach der Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um ein alternatives Geschehen darzulegen, da damit noch nicht erklärt wäre, wie die Diebe die zur Abhebung erforderliche PIN gekannt haben könnten. Der vom Kläger konkret geschilderte Geschehensablauf liefert aber nach Überzeugung des Gerichts auch dafür eine plausible Erklärung. Der Kläger hat geschildert, er habe kurz vor den fraglichen Bargeldabhebungen – und somit in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu diesen – mit der Debit-Karte gezahlt und dabei die PIN eingegeben, sodass ein Ausspähen der PIN nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Anspruch des Klägers aus § 675u S. 2 BGB ist insoweit zunächst allein maßgeblich, dass er zur Überzeugung des Gerichts einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann, der den Anscheinsbeweis, dass er selbst die Zahlung autorisiert habe, erschüttern kann. Ob und inwieweit dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten bei der PIN-Abgabe zur Last gelegt werden kann, das ein Ausspähen potenziell erst ermöglicht hat, und daher eine Ersatzpflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach § 675v BGB begründet, ist für das Entstehen des Anspruchs aus § 675u S. 2 BGB nicht entscheidend (dazu noch unter b.). Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Er hat ein in sich schlüssiges Geschehen geschildert, bei dem er auch auf Nachfragen Einzelheiten, wie z. B. die Auslastung des asiatischen Restaurants, nennen konnte. Dass es sich bei seiner Aussage um Erinnerungen an ein wahres Erleben handelt, wird durch die detaillierte Schilderung des Zeitraums vor und nach der Entwendung des Portemonnaies, wie z. B. den Versuch, den Diebstahl bei der bereits geschlossenen Polizeistelle anzuzeigen, gestützt. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, dass er den Vortrag aus der Klageschrift an einer Stelle selbst korrigierte (Reihenfolge der Besuche und getätigten Käufe bei „[…]“). Seine Angaben werden zudem durch die Aussage der Zeugin […] bestätigt. Auch ihre Aussage ist glaubhaft, die sich genau an die besuchten Geschäfte und daran erinnern konnte, wie ihr Ehemann, der Kläger, jeweils zahlte (mit Eingabe der PIN oder „kontaktlos“). Sie konnte sich genau daran erinnern, dass der Kläger beim zweiten Besuch im Geschäft „[…]“ seine PIN eingeben musste. Im Übrigen wird die Darstellung des Klägers zumindest indiziell dadurch gestützt, dass die Kontoauszüge die Kartenzahlungen von dem hier in Rede stehenden Tag belegen und kein naheliegender Grund dafür ersichtlich ist, warum der Kläger innerhalb kurzer Zeit eine Summe von fast 2.000,00 € in Bar abheben sollte, wenn er die Einkäufe zuvor allesamt mit der Debit-Karte gezahlt hatte. (3) Der Kläger hat sein Konto, das sich im Haben befindet, von der Beklagten unbestritten zum 31. März 2024 gekündigt. Er kann daher anstelle der Wiedergutschrift auch die Zahlung des Betrages an sich verlangen. b. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers keinen Gegenanspruch in der gleichen Höhe, der potenziell zu einer Aufrechnung oder einem Zurückbehaltungsrecht führen könnte, entgegenhalten. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass ihr ein Anspruch aus § 675v Abs. 3 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen aber nicht vor. aa. Gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB haftet der Zahler seinem Zahlungsdienstleister für sämtliche Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstehen, sofern der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verursacht hat. Das Notieren der PIN auf der Karte oder die gemeinsame Aufbewahrung von Karte und PIN stellen zwar grundsätzlich typische Fälle einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht dar, die der Karteninhaber zum sorgfältigen Umgang mit der Zahlungskarte und dem personalisierten Sicherheitsmerkmal schuldet; der Beklagten ist es aber vorliegend nicht gelungen, ein entsprechendes Verhalten des Klägers zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. bb. Zwischen den Parteien wurde in Punkt 7.3 der Sonderbedingungen für die Debitkarte vereinbart, dass der Karteninhaber dafür Sorge zu tragen hat, „dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt […] oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.“ Sollte der Kläger gegen diese Bestimmungen verstoßen haben, wäre dies als grob fahrlässig im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Kläger dem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet wäre. Der Beklagten ist es allerdings nicht gelungen, ihr Vorbringen, der Kläger habe seine Pflichten als Karteninhaber aus 7.3 der vereinbarten Sonderbedingungen für die Debitkarte verletzt, indem er grob fahrlässig Dritten Kenntnis der PIN ermöglicht hat, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, § 286 ZPO. Auch wenn grundsätzlich in solchen Situationen ein Anscheinsbeweis für den Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehen mag (1), ist es dem Zahler vorliegend aber jedenfalls gelungen, diesen zu erschüttern (2). Die Einwände der Beklagten dagegen, rechtfertigen kein anderes Ergebnis (3). (1) Wird bei Abhebungen nachweislich die Originalkarte und die korrekte PIN verwendet, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins verfügbar, dass die Zahlungen entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen worden sind oder aber dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 XI 210/03; Urteil vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09; OLG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 W 4 /21). Selbst wenn ein Anscheinsbeweis verfügbar ist, steht es dem in Anspruch Genommenen jedoch stets offen, diesen zu entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI 210/03). Das gilt in besonderer Weise im Rahmen des § 675w BGB. Zwar ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung der Anscheinsbeweis auch nach der Gesetzesänderung grundsätzlich noch verfügbar (für § 675w S. 3 BGH, Urteil vom 26. Januar 2015 - XI ZR 91/14; für § 675w S. 4 OLG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 W 4 /21, Rn. 24; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. September 2021 – 6 U 68/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 – 9 U 200/22, Rn. 30). Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises im Einzelfall sind jedoch die Wertungen der neu eingefügten § 675w S. 3 und S. 4 BGB zu berücksichtigen, die europarechtskonform ausgelegt werden müssen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises dürfen daher in jedem Fall nicht so angewendet werden, dass sie praktisch einer Umkehr der Beweislast gleichkommen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2015 - XI ZR 91/14). (2) Der Zahler hat vorliegend Umstände dargelegt, die geeignet sind, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nicht nur hat er glaubhaft geschildert, dass ihm die Debitkarte entwendet wurde (dazu bereits unter a., bb., (2), (b)). Er hat auch eine plausible Erklärung dafür liefern können, wie die unbekannten Dritten, die die Karte entwendet haben, auch die korrekte PIN herausgefunden haben könnten. Der Kläger hat übereinstimmend mit der Zeugin […] erklärt, er habe die PIN nicht zusammen mit der Debitkarte in seinem Portemonnaie aufbewahrt. Der Rechtsprechung des BGH zufolge kommt als alternativer Geschehensablauf ein Ausspähen der PIN infrage, wenn die Debitkarte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet worden ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 - 9 U 200/22; MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, BGB § 675w Rn. 33; BeckOGK/Hofmann, 2020, BGB § 675w Rn. 51). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat angegeben, er habe um 14.47 Uhr in dem Bekleidungsgeschäft „[…]“ an der Kasse die PIN eingegeben, wobei er versucht habe, das Tastenfeld vor Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Diese Angaben sind glaubhaft und werden von der Zeugin […] bestätigt. Zwischen der Eingabe der PIN und den hier gegenständlichen Abhebungen am Geldautomaten, die ausweislich der Bankauszüge (Anlage K1) zwischen 15.46 Uhr – 15.49 Uhr stattgefunden haben, liegt somit ein Zeitraum von nur ca. einer Stunde. Es erscheint insoweit nicht fernliegend, dass ein unbekannter Dritter die PIN ausgespäht haben könnte und sodann – nach der letzten Verwendung der Debit-Karte durch den Kläger im asiatischen Restaurant um 15.13 Uhr – die Karte entwendet hat, um damit Geld in der Sparkassenfiliale abzuheben. (3) Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beklagten rechtfertigen keine andere Bewertung. Sie hat vorgebracht, dass ein Ausspähen der PIN für Dritte schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers unmöglich sei, wenn er tatsächlich das Eingabefeld bei der Eingabe des PINs abgedeckt hätte. Für den (alternativen) Fall, dass er das Eingabefeld nicht so abgedeckt hätte, dass ein Ausspähen für Dritte unmöglich gewesen wäre, wäre dies für sich genommen ein grob fahrlässiges Verhalten, das eine Ersatzpflicht nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB nach sich ziehen würde. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht überzeugen, da sie die Möglichkeit des Zahlers, den Anscheinsbeweis im Einzelfall zu erschüttern, faktisch ausschließen würde. Denn entweder würde er haften, weil ein alternatives Geschehen nach dem eigenen Vortag unmöglich wäre oder aber er würde haften, da er (stets) grob fahrlässig gehandelt hätte. Dies würde im Widerspruch zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises im Rahmen von § 675w BGB, insbesondere dessen S. 3 und S. 4 stehen, die dem Zahler die Möglichkeit eröffnen, im Einzelfall den Anschein zu erschüttern. Auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass geschickte Trickbetrüger, ggf. auch unter Zuhilfenahme technischer Vorrichtungen, die PIN ausspähen (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 – 9 U 200/22, Rn. 34; BeckOGK/Hofmann, 2020, BGB § 675w Rn. 51 f.). Vom Zahler kann daher nur verlangt werden, dass er das Eingabefeld so gut wie möglich und den örtlichen Begebenheiten entsprechend gegen Blicke abschirmt (vgl. BeckOGK/Hofmann, 2020, BGB § 675l Rn. 46). Der Kläger hat insoweit im Rahmen seiner Anhörung erklärt, die PIN-Eingabe ein bisschen abgedeckt zu haben, er habe sein Portemonnaie davor gehalten, so dass er die Zahleneingabe noch sehen konnte. Damit hat der Kläger erklärt, dass er so gut wie möglich versucht hat, die PIN-Eingabe abzuschirmen. Soweit er das Wort „ein bisschen“ verwendete, bedeutet dies nicht, dass er die PIN-Eingabe nur ein bisschen abdeckte, sondern dass er das Portemonnaie so davor hielt, dass er die Zahlen noch sehen konnte, um den PIN einzugeben. Die Zeugin […] hat erklärt, dass sie die PIN-Eingabe selbst nicht sehen konnte, weil sie hinter ihrem Mann stand und dieser größer ist als sie. Sie habe gesehen, dass er das Portemonnaie herausgeholt habe. Das Gericht hat vorliegend hingegen keine Zweifel an den Angaben des Klägers. Der Kläger konnte konkret beschreiben, dass er das Portemonnaie davor gehalten hat und die Gestik im Rahmen seine Anhörung nachmachen. Danach hat er die PIN-Eingabe zur Überzeugung des Gerichts so gut wie möglich abgeschirmt, eine vollständige Abschirmung ist angesichts des Umstandes, dass das Feld der Zahleneingabe für den Eingebenden sichtbar bleiben muss, nicht möglich. 2. Dem Kläger steht der beantragte Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB zu; er kann Zinsen aber erst ab dem 16. Mai 2023 verlangen. Der Verzug des Klägers wurde nämlich nicht bereits durch die Schadensmeldung des Klägers am 12. Mai 2023 gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB (a), sondern erst durch die nicht erfolgte Rückerstattung binnen der Frist der § 675u S. 3 BGB mit Ablauf des 15. Mai 2023 ausgelöst (b). Die Zinspflicht beginnt daher erst ab dem 16. Mai 2023 (§ 187 Abs. 1 BGB). a. Ein Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB setzt einen Verzug des Schuldners voraus. Verzug in diesem Sinne tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat – was von der Beklagten nicht bestritten wurde – am 12. Mai 2023 eine Schadensmeldung bei der Beklagten abgegeben. Es kommt allerdings vorliegend nicht darauf an, ob diese Schadensmeldung die Anforderung als Mahnung erfüllt. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Rückerstattung jedenfalls noch nicht fällig. § 675u S. 3 BGB sieht vor, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstages zu erfüllen ist, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert worden ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Da die Abhebungen vorliegend durch die Eingabe des richtigen PINs erfolgten, war für die Beklagte vor der Schadensmeldung durch den Kläger nicht erkennbar, dass möglicherweise eine nicht autorisierte Abhebung vorlag. Sie erlangte daher erst durch die Schadensmeldung am 12. Mai 2023 von der Nichtautorisierung Kenntnis. Zwar folgt aus § 675u S. 3 BGB, dass eine Erstattung grundsätzlich „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Dem Zahlungsdienstleister ist aber ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der fehlenden Autorisierung, zuzugestehen (BeckOGK/M. Zimmermann, 1.11.2023, BGB § 675u Rn. 26). An der Einräumung eines angemessenen Zeitraums zur Prüfung der Voraussetzungen hat auch die Gesetzesänderung zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, speziell des Art. 73 Abs. 1 der RL, nichts geändert. Der neu eingeführte Passus, dass die Rückerstattung „spätestens“ bis zum Ende des nächsten Geschäftstages zu erfolgen hat, statuiert zwar richtigerweise eine Höchstfrist, sodass der Anspruch abhängig vom Einzelfall auch bereits vor Ablauf dieser objektiven Grenze fällig werden kann. Dem Regierungsentwurf zufolge trifft letzteres jedoch nur auf Fallkonstellationen zu, bei denen der Sachverhalt unstreitig oder einfach und schnell zu klären ist (RegE, BT-Drs. 18/11495, S. 163). So liegt der Fall hier aber nicht, da die Nicht-Autorisierung der Abhebungen weder zwischen den Parteien unstreitig war noch sich einfach und schnell klären ließ. b. Der Verzug ist aber durch die nicht erfolgte Rückerstattung nach Ablauf der Prüfungsfrist des § 675u S. 3 BGB mit Ablauf des 15. Mai 2023 eingetreten; eine Mahnung war insoweit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 entbehrlich. Ein Verzug kann auch ohne Mahnung eintreten, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Die Beklagte hatte vorliegend durch die Schadensmeldung des Klägers am 12. Mai 2023 Kenntnis davon erlangt, dass die Zahlungen am 11. Mai 2023 nicht autorisiert waren. Mit Ablauf des nächsten Geschäftstages, der auf die Kenntniserlangung folgt, hätte sie demnach die Rückerstattung vornehmen müssen. Diese Höchstfrist gilt – vorbehaltlich § 675u S. 4, dessen Voraussetzungen von der Beklagten aber nicht vorgetragen wurden – auch für den Fall, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Zahlung autorisiert war (BeckOGK/M. Zimmermann, 1.11.2023, BGB § 675u Rn. 28). Da die Schadensmeldung an einem Freitag erfolgte, war der nächste Geschäftstag erst Monat der 15. Mai 2023, sodass Verzugszinsen erst ab dem 16. Mai 2023 zu zahlen sind. 3. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten erfolgt gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. VV Nr. 2300, 7002 zzgl. MwSt. bei einem Streitwert von 1.995,00€. Die Beklagte befand sich mit der Rückerstattung der Zahlung seit dem 16. Mai 2023 in Verzug, sodass die Einschaltung des Rechtsanwaltes als Verzugsschaden geltend gemacht werden kann. 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit dem 15. Dezember 2023 folgt aus §§ 288, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einer nicht autorisierten Bargeldabhebung am Geldautomaten mit einer Debit-Karte. Der Kläger war zum Zeitpunkt des gegenständlichen Geschehens seit vielen Jahren Kunde bei der Beklagten. Er unterhielt bei ihr ein Girokonto mit der Nummer […] und verfügte über eine Debit-Karte mit der Kartennummer […]. Das maßgebliche Konto wurde zum 31. März 2024 gekündigt und befindet sich im Haben. Am 12. Mai 2023 wurde das Konto des Klägers mit mehreren Beträgen (jeweils einschließlich Gebühren) in Höhe von 105,00 €, 505,00 €, 505,00 €, 505,00 €, 375,00 € wegen Bargeldabhebungen vom 11. Mai 2023 in einer Filiale der Sparkasse Bremen zwischen 15.46 Uhr und 15.49 Uhr belastet. Ob diese Abhebungen vom Kläger selbst getätigt oder autorisiert wurden, steht zwischen den Parteien im Streit. Am 12. Mai 2023 gab der Kläger bei der Beklagten in Hamburg eine Schadensmeldung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2023 forderte der Kläger die Beklagte zur wertstellungsneutralen Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge auf. Eine Zahlung hierauf erfolgte bisher nicht. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung des Betrages zu. Er behauptet, er habe sich am 11. Mai 2023 mit seiner Ehefrau, der Zeugin […], in das Einkaufszentrum „[…]“ nach Bremen begeben. Dort habe er um ca. 14 Uhr im Kleidungsgeschäft „[…]“ für eine Zahlung in Höhe von 13,99 € am Terminal seine Debit-Karte verwendet und dabei seine PIN eingegeben. Dabei habe er versucht, das Eingabefeld mit der Hand abzudecken. Anschließend habe er sich in Begleitung seiner Ehefrau in die „Food-Mall“ des Einkaufszentrums begeben und dort nach dem Essen bemerkt, dass sein Portemonnaie einschließlich aller Papiere und der zuvor genutzten Debit-Karte entwendet worden ist. Das Portemonnaie habe sich in der mit einem Reißverschluss verschlossenen Brusttasche seiner Jacke befunden. Der Kläger beantragt - nach zulässiger Umstellung der Klage auf Zahlung an sich - nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.5.2023 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag in seinen Einzelheiten bestritten. Sie ist der Auffassung, es könne aber letztlich dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Wiedergutschrift bzw. Zahlung der möglicherweise nicht autorisierten Zahlungsvorgänge zustehe, da jedenfalls ein in der Höhe entsprechender Gegenanspruch der Beklagten auf Ersatz für die Folgen einer nicht autorisierten Zahlung existiere. Der Kläger habe grob fahrlässig Pflichten verletzt, die sich aus den gesetzlichen Anforderungen im Zahlungsdienstverkehr bzw. aus den zwischen vereinbarten Bedingungen für die Ausgabenutzung des Zahlungsinstrumentes, konkret deren Punkt 7.3 (vgl. dazu Anlage K4), ergeben. Die Klage wurde der Beklagten am 12. Dezember 2023 zugestellt. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin […]. Zum Ergebnis der Anhörung und der Vernehmung wird auf das Protokoll vom 12. März 2024 verwiesen.