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Leitsatz

XI ZR 91/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260116UXIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260116UXIZR91.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 91/14 Verkündet am: 26. Januar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675w BGB § 675v Abs. 2 BGB § 172 a) Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungs- authentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwen- dung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens so- wie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen. b) Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zah- lungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen An- griff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstän- de stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen. c) Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsin- struments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstan- dungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungs- dienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt. d) Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivil- senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse begehrt Ausgleich des Schlusssaldos eines Ge- schäftsgirokontos der Beklagten, die entgegenhält, der behauptete Fehlbetrag resultiere aus einer im Wege des Online-Bankings ausgelösten Überweisung auf ein Konto des Streithelfers, die von ihr nicht autorisiert worden sei. Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin u.a. ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der Beklagten M. B. erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer 1 2 - 3 - (PIN), mit der er online auch auf das genannte Geschäftsgirokonto zugreifen und durch zusätzliche Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) Zahlungsauf- träge erteilen konnte. Weiter vereinbarten die Parteien zur Freigabe einzelner Transaktionen das smsTAN-Verfahren (Übermittlung der TAN durch SMS) über eine Mobilfunknummer, die einer SIM-Karte zugewiesen war, die nach Angaben der Beklagten in einem grundsätzlich im Gewahrsam ihres Geschäftsführers befindlichen Mobiltelefon betrieben wurde. Im Zuge einer Umstellung der EDV der Klägerin kam es im Juli 2011 zu länger andauernden Störungen in deren Online-Banking-System, über die auch in der Tagespresse berichtet wurde. Einige Kunden - darunter auch die Beklag- te - konnten eine Zeit lang auf ihr Konto nicht online zugreifen, einzelne Last- schriften wurden nicht ausgeführt und andere Buchungen doppelt. In diesem Zusammenhang wurden aus nicht geklärten Umständen am 15. Juli 2011 dem Geschäftskonto der Beklagten fehlerhaft Beträge von 47.498,95 € und 191.576,25 € gutgeschrieben. Die Klägerin veranlasste am 15. und 17. Juli 2011 entsprechende Stornierungen, die aufgrund des Wochenendes erst am Montag, dem 18. Juli 2011, ausgeführt wurden. Wegen der Fehlbuchungen wies das Geschäftskonto der Beklagten bis zu diesem Montagmorgen bu- chungstechnisch ein Guthaben von nahezu 238.000 € auf. Am Freitag, dem 15. Juli 2011, um 23:25 Uhr wurden unter Verwendung der PIN des Geschäftsführers der Beklagten im Online-Banking die Kontostän- de aller Konten der Beklagten sowie die Umsätze auf deren Geschäftskonto abgefragt. Um 23:29 Uhr wurde eine Überweisung von 235.000 € mit dem Ver- wendungszweck "M. B. ", dem Namen des Geschäftsführers der Beklagten, zugunsten des Streithelfers der Klägerin in das Online-Banking- System der Klägerin eingegeben. Die erforderliche smsTAN wurde von der Klä- gerin zur vereinbarten Mobiltelefonnummer der Beklagten übermittelt und so- 3 4 - 4 - dann für die Freigabe dieser Überweisung verwendet. Im Anschluss daran kam es zwischen 23:31 Uhr und 23:36 Uhr zu drei weiteren Umsatzabfragen und einer Statusabfrage. Die Überweisung wurde am Montagmorgen, dem 18. Juli 2011, mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. Da zeitgleich die fehlerhaften Gutschriften berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Geschäfts- konto der Beklagten. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und fordert mit der vorliegenden Klage Ausgleich des negativen Schlusssaldos von 236.422,14 € nebst Zinsen. Die Klägerin hat behauptet, bei dem streitigen Zahlungsvorgang hätten keine Unregelmäßigkeiten vorgelegen. Der technische Ablauf sei ordnungsge- mäß aufgezeichnet worden. Anhand der Darlegungen der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, wie es zu einem Missbrauch hätte kommen kön- nen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie bzw. ihr Geschäftsführer hätte die Überweisung nicht veranlasst und auch nicht veranlassen können, weil ihr Ge- schäftsführer zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei und sich das Geschäftshandy bei ihrem Mitarbeiter Ma. befunden habe, der die Über- weisung ebenfalls nicht autorisiert, sondern die SMS, mit der eine TAN übermit- telt worden sei, für Spam gehalten und "weggedrückt" habe. Der Streithelfer der Klägerin hat behauptet, ihm habe eine schriftliche Weisung des Geschäftsführers der Beklagten vorgelegen, aufgrund der er den erhaltenen Betrag auf ein ihm mitgeteiltes Konto weitergeleitet habe. Im Übri- gen hat er sich auf seine Schweigepflicht als Rechtsanwalt berufen. 5 6 7 8 - 5 - Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. I. Das Berufungsgericht hat unter umfassender Bezugnahme auf die Grün- de des landgerichtlichen Urteils zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde der Klägerin Aufwendungsersatz nach §§ 675c, 670 BGB, da die Klägerin nach § 675w Satz 1 BGB den Nachweis einer Au- thentifizierung der streitigen Überweisung durch die Beklagte geführt habe. Die Beklagte habe den aus der Verwendung der richtigen PIN und TAN folgenden gegen sie sprechenden Anschein einer ordnungsgemäßen Nutzung des Online- Bankings nicht erschüttert. Umstände, welche die Benutzung des Zahlungs- authentifizierungsinstruments durch einen Unberechtigten plausibel erklären könnten, habe die Beklagte nicht aufgezeigt. Von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis habe das Landgericht zu Recht nicht erhoben, da kein substanti- ierter Tatsachenvortrag zu einem konkreten Missbrauch gehalten worden sei. 9 10 11 12 - 6 - Auch im Berufungsverfahren erhelle die Beklagte nicht, wie es zu einer nicht autorisierten Überweisung habe kommen können. Es fehle substantiierter Vor- trag dazu, dass das Firmenhandy mit einem Schadprogramm infiziert gewesen sei. Das Handy sei zu keiner Zeit von einem Computerspezialisten überprüft worden. Überdies bleibe unklar, wie ein unbefugter Dritter an die Zugangsdaten hätte gelangen können. Die vom Streithelfer behauptete schriftliche Zahlungs- anweisung habe das Landgericht als Indiz würdigen dürfen, ohne die anwaltlich vertretene Beklagte hierzu auf die Möglichkeit eines Beweisantrags hinweisen zu müssen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach- prüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen keinen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Be- klagte aus § 675c Abs. 1, § 675 i.V.m. § 670 BGB. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der dafür nach § 675j Abs. 1 BGB erforderlichen Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisung durch die Beklagte die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises im Falle der Verwendung eines Zahlungsauthentifi- zierungsinstruments nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB im Online-Banking ver- kannt sowie die Anforderungen an eine Erschütterung des Anscheinsbeweises überspannt. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Aufwen- dungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 675c Abs. 1, § 675 i.V.m. § 670 BGB auf Zahlung des nach Kündigung des Geschäftsgiro- vertrages vorhandenen Sollsaldos den von der Klägerin zu erbringenden Nachweis einer Zustimmung des Zahlers (Autorisierung) zu der streitigen 13 14 - 7 - Überweisung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Art und Weise der Zustimmung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Dabei kann nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB festgelegt werden, dass die Zustimmung mittels eines Zahlungs- authentifizierungsinstruments im Sinne des § 1 Abs. 5 ZAG erteilt werden kann. Danach haben vorliegend die Parteien für die Autorisierung im Online-Banking die Nutzung des von der Beklagten angebotenen smsTAN-Verfahrens verein- bart, bei dem ein Zahlungsvorgang durch die Eingabe von PIN und TAN autori- siert wird, wobei die TAN mittels einer SMS-Nachricht an eine vereinbarte Mo- bilfunknummer des Bankkunden gesendet wird. 2. Weiter hat das Berufungsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO für die Revi- sionsinstanz bindend und insoweit von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin den Nachweis der Authentifizierung des streitigen Zahlungs- vorgangs sowie von dessen ordnungsgemäßer Verbuchung, Aufzeichnung und Störungsfreiheit geführt hat. Ist - wie hier - die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w Satz 1 BGB zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, kei- ne Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen. Eine Authentifizierung ist nach § 675w Satz 2 BGB erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung des vereinbarten Zahlungsauthentifizie- rungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mithilfe eines Verfahrens überprüft hat. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, ist der Nachweis einer Autorisierung mithilfe des betroffenen Zahlungs- authentifizierungsinstruments gescheitert (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 675w Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 4; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 72 f.; 15 16 - 8 - Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 4 f.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w BGB Rn. 16). Vorliegend hat das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit ge- folgt ist, die erfolgreiche Überprüfung der streitigen Überweisung durch die Be- klagte anhand des vorgelegten Transaktionsprotokolls und damit - insoweit von der Revision nicht angegriffen - den Nachweis der Authentifizierung dieses Zah- lungsvorgangs sowie den Nachweis der Verbuchung, Aufzeichnung und Stö- rungsfreiheit festgestellt. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 675w Satz 3 Nr. 1 BGB die Authentifizierung und die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der personalisierten Si- cherheitsmerkmale aber nicht notwendigerweise ausreichen, den dem Zah- lungsdienstleister - hier der Klägerin - obliegenden Nachweis einer Autorisie- rung des Zahlungsvorgangs zu führen. Hierzu von der Klägerin angebotene Beweise, insbesondere die Einvernahme des Streithelfers der Klägerin als Zeu- gen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens, haben - von ihrem Rechtsstandpunkt zur Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fol- gerichtig - jedoch weder das Landgericht noch das Berufungsgericht erhoben. 4. Weiter rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein Zahlungsdienstleister statt dessen gegenüber dem Zahler unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachweis der strittigen Autorisierung auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen kann, der allerdings bei Nutzung eines Zah- lungsauthentifizierungsinstruments den besonderen Anforderungen des § 675w Satz 3 BGB genügen muss. Danach ist Voraussetzung eines Anscheinsbewei- ses bei Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Sicherheits- 17 18 19 - 9 - system, das allgemein praktisch nicht zu überwinden war, im konkreten Einzel- fall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Beweisregeln in § 675w Satz 3 BGB, mit dem Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) umgesetzt worden ist, einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Zahlungsdienstleisters gestützt auf die Aufzeichnung der Nutzung eines Zah- lungsauthentifizierungsinstruments entgegenstehen. aa) Eine Meinung in der Literatur (Franck/Massari, WM 2009, 1117, 1126; Jungmann in Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler Bd. 2007, 2008, S. 329, 356; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 21; kritisch auch: Erman/ Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 16 ff.), der sich vereinzelt Ge- richte angeschlossen haben (z.B. AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2010, 407, 408), geht davon aus, § 675w Satz 3 BGB verbiete im Zahlungsdiensterecht bei Ein- satz eines Authentifizierungsinstruments die Anwendung des Anscheinsbewei- ses, da das dadurch entstehende Regel-Ausnahme-Verhältnis Sinn und Zweck des § 675w Satz 3 BGB widerspreche. bb) Demgegenüber nimmt die h.M. an, § 675w Satz 3 BGB hindere eine Anwendung des Anscheinsbeweises im Zahlungsdiensterecht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 2244, 2245; OLG Dresden, ZIP 2014, 766, 768; Beesch in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 675w Rn. 37; Beesch/ Willershausen, juris-PR-BKR 9/2012 Anm. 1; Bunte, ABG-Banken und Sonder- bedingungen, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 31; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 13; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts- Kommentar, 2013, § 675w Rn. 13; Hofmann, BKR 2014, 105, 112; Lohmann/ Koch, WM 2008, 57, 63; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- 20 21 22 - 10 - Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 80; Meckel, jurisPR-BKR 2/2010 Anm. 1; Nobbe, WM 2011, 961, 968; ders. in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w Rn. 27; Staudinger/Omlor, BGB, Neu- bearb. 2012, § 675w Rn. 7; Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675w Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 675w Rn. 4; Werner in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.774). Der Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB verbiete mit der Formulierung "allein nicht notwendi- gerweise" lediglich zwingende Beweisregeln, nicht aber widerlegbare Beweiser- leichterungen wie den Anscheinsbeweis. b) Der Senat entscheidet diesen Streit anknüpfend an die h.M. dahin, dass § 675w Satz 3 BGB einer Anwendung des Anscheinsbeweises nicht ent- gegensteht, sondern vielmehr besondere Anforderungen an dessen Ausgestal- tung stellt. aa) Die Grundsätze des Anscheinsbeweises stehen nicht in Widerspruch zum Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB, da dieser erst dann berührt wäre, wenn die Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister den vollen Beweis für die in § 675w Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB genannten Tatsachen er- bringen würde. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises begründen hingegen weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung und auch kei- ne Beweislastumkehr zulasten einer Partei (st. Rspr. BGH, z.B. Urteile vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 34 und vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319). Ein Anscheinsbeweis wird vielmehr be- reits dadurch erschüttert, dass der Prozessgegner atypische Umstände des Einzelfalles darlegt und im Falle des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache 23 24 - 11 - nahelegen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724). Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Zusatz "nicht notwendigerweise" ist in den Entwurf der Zahlungsdiensterichtlinie erst später eingefügt worden (MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 12; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 80; siehe auch Burgard, WM 2006, 2065, 2069), um klarzustellen, dass eine umfassende Beweiswürdigung nach den Grundsätzen des nationalen Prozessrechts möglich bleiben soll (Erwägungsgrund 33 der Zahlungsdienste- richtlinie). Deswegen geht auch die Regierungsbegründung zum Entwurf des § 675w Satz 3 BGB davon aus, dass die nationalen Beweisgrundsätze und da- mit auch diejenigen über den Anscheinsbeweis weiterhin zulässig bleiben (BT- Drucks. 16/11643, S. 115). bb) Der in § 675w Satz 3 BGB festgelegten Beweisregel ist aber auch bei Anwendung des Anscheinsbeweises praktische Geltung zu verschaffen. § 675w Satz 3 BGB begrenzt den Beweiswert einer schlichten Dokumentation des technischen Authentifizierungsvorgangs, um den Zahlungsdienstnutzer, der weder den Authentifizierungsvorgang technisch gestalten noch dessen korrekte Funktion im Einzelfall überblicken kann, nicht über § 675v Abs. 1 BGB hinaus mit den Risiken eines Missbrauchs technischer Authentifizierungsinstrumente zu belasten. Deswegen dürfen im Zahlungsdiensterecht beim Einsatz techni- scher Authentifizierungsinstrumente die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht so gehandhabt werden, dass sie bei Vorliegen allein der in § 675w Satz 3 BGB genannten technischen Merkmale aus praktischer Sicht einer Beweis- lastumkehr gleichkommen (vgl. Hofmann, BKR 2014, 105, 112; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 81; siehe 25 26 - 12 - auch Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c - 676c Rn. 203 aE). Für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Zah- lungsdiensterecht bei dem Nachweis einer Autorisierung durch ein vereinbartes Zahlungsauthentifizierungsinstrument reicht danach allein die korrekte Auf- zeichnung der Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments nicht aus. Vielmehr müssen dessen allgemeine praktische Sicherheit und die Einhaltung des Sicherheitsverfahrens im konkreten Einzelfall feststehen. Zudem bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsver- fahrens. (1) Der Anscheinsbeweis für eine Autorisierung durch den Zahlungs- dienstnutzer darf nicht ohne Rücksicht auf das technische Schutzniveau des verwendeten Sicherheitssystems allein an die ordnungsgemäß aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich seiner per- sonalisierten Sicherheitsmerkmale anknüpfen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c - 676c Rn. 203 aE; siehe dazu auch Schinkels in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 56). Die korrekte Aufzeichnung der Nutzung eines nicht ausreichend sicheren Zahlungsauthentifizierungsinstruments kann nämlich für sich keine Beweiserleichterung für den Zahlungsdienstleister rechtfertigen, da andernfalls der Zahlungsdienstnutzer entgegen der Wertung des § 675w Satz 3 Nr. 1 BGB das Risiko von Defiziten des von ihm nicht zu verantwortenden Au- thentifizierungsvorgangs tragen würde. Vielmehr ist ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewen- detes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. 27 28 - 13 - (2) Darüber hinaus darf vom Zahlungsdienstnutzer zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht Vortrag und ggf. Nachweis verlangt werden, auf wel- che Weise die Schutzvorkehrungen des Authentifizierungsverfahrens überwun- den worden oder weshalb sie wirkungslos geblieben sind. Das käme in der praktischen Wirkung ebenfalls einer gegen § 675w Satz 3 BGB verstoßenden unwiderleglichen Beweislastumkehr gleich (vgl. Erfurth, WM 2006, 2198, 2206), da der Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen über keine Kenntnisse zu dem eingesetzten Sicherungssystem und dessen Beachtung im Einzelfall verfügen wird. Vielmehr kann zur Erschütterung des Anscheinsbeweises die Darlegung und ggf. der Nachweis aller und damit auch außerhalb des technischen Zah- lungsvorgangs liegender Tatsachen genügen, die die ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs nahelegen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724). 5. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht sowohl die Voraus- setzungen für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im On- line-Banking verkannt und deswegen erforderliche Feststellungen nicht getrof- fen als auch rechtsfehlerhaft die Anforderungen an ein Erschüttern des von ihm angenommenen Anscheinsbeweises durch die Beklagte als Zahlungsdienstnut- zer überspannt. a) Die Frage, ob im Einzelfall die Grundsätze eines Anscheinsbeweises anzuwenden sind, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Ur- teile vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 33, vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790, vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1496 und vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313). 29 30 31 - 14 - b) Entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung ist eine Anwendung der Grundsätze eines Anscheinsbeweises im Online-Banking nicht allgemein ausgeschlossen. Die allseits bekannte Gefahr des Ausspähens und Verfäl- schens von Daten, die über das Internet übermittelt werden, steht einer gesi- cherten Lebenserfahrung zur Verlässlichkeit einer Online-Autorisierung nämlich dann nicht entgegen, wenn auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemei- ne praktische Unüberwindbarkeit eines konkret eingesetzten Sicherungsverfah- rens und dessen Beachtung im konkreten Einzelfall feststehen. aa) Ob der Beweis des ersten Anscheins für die Autorisierung eines Zah- lungsvorgangs im Online-Banking allgemein oder für bestimmte Authentifizie- rungsverfahren ausgeschlossen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstrit- ten (einen Anscheinsbeweis wohl generell verneinend: Casper/Pfeiffle, WM 2009, 2343, 2348; Kind/Werner, CR 2006, 353, 359; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 21; Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1047; einen Anscheinsbeweis bei Nutzung des einfachen PIN/TAN-Verfahrens ableh- nend: AG Wiesloch, WM 2008, 1648, 1650; AG Krefeld, MMR 2013, 164, 165; Bunte, ABG-Banken und Sonderbedingungen, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 26; Dienstbach/Mühlenbrock, K&R 2008, 151, 154; Erfurth, WM 2006, 2198, 2205; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrs- recht, 2. Aufl., § 675w Rn. 51; Spindler in Festschrift Nobbe, 2009, S. 215, 232; auch für das iTAN-Verfahren zweifelnd MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 20; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 10; einen Anscheinsbeweis bei Nutzung des mTAN-(=smsTAN)Verfahrens bejahend: LG Köln, WM 2014, 2372 f.; Borges in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., Rn. 157; ders., BKR 2009, 85; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 20; einen Anscheinsbeweis bei Verwendung des einfachen PIN/TAN- oder iTAN-Verfahrens ablehnend, jedoch für das mTAN-, Sm@rtTAN plus- und Sm@rtTAN optic-Verfahren bejahend: 32 33 - 15 - Köbrich, VuR 2015, 9, 12; einen Anscheinsbeweis nur für optimierte eTAN bzw. chipTAN-Verfahren annehmend Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35, 37; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 85, 87; generell für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises bei Nutzung der richtigen PIN und TAN unabhängig vom konkret verwendeten System: Bock in Neumann/Bock, Zahlungsverkehr im Internet, 2004, Rn. 180; Borges, NJW 2005, 3313, 3317; van Gelder in Festschrift Nobbe, 2009, S. 55, 67; Gößmann/ Bredenkamp in Festschrift Nobbe, 2009, S. 93, 111; Karper, DuD 2006, 215, 218; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl., S. 304; Werner, MMR 1998, 232, 235; Werner in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.774). bb) Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahin, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises für eine Autorisierung durch den Zahler im Online- Banking unter den oben genannten Voraussetzungen rechtlich zulässig und nicht generell ausgeschlossen ist. Gegenwärtig werden nämlich Authentifizierungsverfahren im Online- Banking dann noch allgemein als praktisch unüberwindbar angesehen, wenn diese von einer Kompromittierung der eingesetzten Geräte nicht berührt wer- den, ein Zugriff Unberechtigter auf den Übertragungsweg ausgeschlossen ist, die - dynamische - TAN an den konkreten Zahlungsvorgang gebunden ist und das Verfahren dem Zahlungsdienstnutzer vor einer Freigabe die Überprüfung des vollständigen, unverfälschten Zahlungsauftrags ermöglicht (siehe Hoeren/ Kairies, ZBB 2015, 35, 36 f. und WM 2015, 549, 552 zum chipTAN-Verfahren; vgl. dazu auch Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 19, 85). Bislang sind noch keine praktisch erfolgreichen An- griffe auf ein derart ausgestaltetes System in der Öffentlichkeit bekannt gewor- den. Eine die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigende Typik muss 34 35 - 16 - somit nicht von vornherein an der allgemeinen Unsicherheit einer Datenüber- tragung über das Internet scheitern. c) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft ohne Prüfung der prak- tischen Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungssystems einen Erfah- rungssatz angenommen, nach Nutzung der zutreffenden PIN und smsTAN für einen Zahlungsauftrag im Online-Banking spreche der Anschein für dessen Au- torisierung durch den Kontoinhaber. In diesem Zusammenhang hat es weiter zu Unrecht von dem Zahlungsdienstnutzer - hier der Beklagten - Darlegung und ggf. Nachweis dafür verlangt, dass die Nutzung des Authentifizierungsinstru- ments durch Unberechtigte technisch möglich gewesen sei. aa) Der Beweis des ersten Anscheins erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezoge- nen tatsächlichen Schlussfolgerung, die auf den vorliegenden konkreten Sach- verhalt angewendet werden kann (BGH, Urteile vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82, VersR 1984, 40 und vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461). Dieser Sachverhalt, der grundsätzlich von der beweisbelasteten Partei darzulegen und zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 11), muss einer Typik entsprechen, also nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen be- stimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hin- weisen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1957 - II ZR 132/56, BGHZ 24, 308, 312, vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 33, vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461, vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 und vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 9 f.). 36 37 - 17 - Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises, der für die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer im Online-Banking spricht, sind danach - wie oben dargestellt - nicht nur die in § 675w Satz 1 BGB genannten Umstände, die lediglich die Dokumentation des Authentifizierungs- vorgangs betreffen, sondern es bedarf zusätzlich der Feststellung eines allge- mein praktisch nicht zu überwindenden, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendeten und fehlerfrei funktionierenden Sicherheitssystems. bb) Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, son- dern die rechtsfehlerhafte Auffassung des Landgerichts bestätigt, bereits die korrekte Aufzeichnung im Transaktionsprotokoll begründe den "Anschein einer ordnungsgemäßen Nutzung des Online-Banking". (1) Funktionsweise und allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des hier verwendeten smsTAN-Verfahrens sind weder substantiiert dargelegt noch sind dazu Beweise erhoben worden. Die isolierte Feststellung, die für einen Zahlungsvorgang erforderliche TAN sei an die bei der Bank hinterlegte Ruf- nummer der SIM-Karte des Geschäftsführers der Beklagten übermittelt und mit dieser TAN sei die Überweisung freigegeben worden, liefert keine Information zum Sicherheitsniveau des konkret eingesetzten Verfahrens. (2) Weiter fehlt die notwendige Klärung, ob das von dem Zahlungsdienst- leister konkret genutzte Sicherheitssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strit- tigen Zahlungsvorganges ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwen- dung des Anscheinsbeweises geboten hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. No- vember 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31 und vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12). Diese Prüfung muss auf Grundlage des neuesten Stands der Erfahrung erfolgen (vgl. dazu Laumen in Baumgärtel/ 38 39 40 41 - 18 - Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Kap. 17 Rn. 26). Gerade im Online-Banking, in dem Sicherungssysteme und Angriffsszenarien laufenden und kurzfristigen Änderungen unterworfen sind, reichen älterer Rechtsprechung zugrunde liegende Erkenntnisse oder Ansichten von Stimmen in der Literatur nicht aus. Vielmehr wird regelmäßig Anlass bestehen, das eingesetzte Siche- rungssystem und den konkreten technischen Ablauf, die dem streitigen Zah- lungsvorgang zugrunde lagen, einer die aktuellen Erkenntnisse auswertenden sachverständigen Begutachtung zu unterziehen, um den neuesten Stand der Erfahrung zu erfassen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12 und Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37). (a) Da zu dem hier eingesetzten smsTAN-Verfahren zahlreiche bekannt gewordene erfolgreiche Attacken die Frage aufwerfen, ob es allgemein als praktisch unüberwindbar gelten und damit einen Anscheinsbeweis für die Auto- risierung der Zahlung durch den Zahlungsdienstnutzer bei Verwendung der richtigen PIN und TAN rechtfertigen kann, hätte das Berufungsgericht hierzu Feststellungen treffen müssen. So sind zum Online-Banking eingesetzte Com- puter zugleich mit dem zum Empfang der TAN eingesetzten Smartphone infi- ziert worden (vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Presse- meldung vom 4. März 2011, Neue Schadsoftware liest mTAN-Nummern mit), sodass Zahlungsvorgänge in Echtzeit manipuliert werden konnten (siehe Bun- deskriminalamt, Bundeslagebericht 2013 - Cybercrime, S. 8). Weiter waren mit- tels eines Trojaners durchgeführte sog. Man-In-The-Middle/Man-In-The- Browser-Attacken erfolgreich (Bundeskriminalamt, Bundeslagebericht 2014 - Cybercrime, S. 7 f. und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2014, S. 30; siehe dazu auch Köbrich, VuR 2015, 9, 10; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 85, 87; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, 42 - 19 - Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w Rn. 53; Staudinger/ Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 10). Danach ist aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen fraglich, ob das smsTAN-Verfahren allgemein einen Si- cherheitsstandard aufweist, der die Anwendung der Regeln des Anscheinsbe- weises rechtfertigt. (b) Weiter hat das Berufungsgericht die Klärung rechtsfehlerhaft unter- lassen, ob mögliche Sicherheitsdefizite des smsTAN-Verfahrens dessen Ein- ordnung als allgemein praktisch unüberwindbar bereits im Zeitpunkt der streiti- gen Autorisierung hinderten. Denn inzwischen bekannt gewordene Schwächen des smsTAN-Verfahrens, die jedoch im Zeitpunkt der Erteilung des hier streiti- gen Zahlungsauftrags noch nicht bekannt oder praktisch nicht nutzbar waren, können einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht entge- genstehen. (3) Unabhängig davon war vor einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises die Einhaltung des Sicherheitsniveaus des smsTAN-Ver- fahrens im Online-Banking-System der Klägerin bei Erteilung des konkreten Zahlungsauftrags zu überprüfen. Dazu bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass, da unstreitig we- gen einer EDV-Umstellung bei der Klägerin über längere Zeit erhebliche Soft- wareprobleme auch im Online-Banking auftraten, die etwa zu unberechtigten Gutschriften in sechsstelliger Höhe führten. Davon war auch das Geschäftsgi- rokonto der Beklagten betroffen. Eine die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigende Typizität setzt mithin vorliegend die konkrete Darlegung und ggf. den Nachweis voraus, dass sich solche Probleme nicht auf das Sicherheitssys- tem des smsTAN-Verfahrens ausgewirkt haben. 43 44 45 - 20 - (4) In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht weiter rechtsfehlerhaft angenommen, dass Voraussetzung ei- ner Beweisaufnahme über die Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungs- systems substantiierter Vortrag der Beklagten als Zahlungsdienstnutzer zu kon- kreten Defiziten im Sicherheitssystem des Online-Bankings der Klägerin sei. Da grundsätzlich die beweisbelastete Partei die Darlegungs- und Beweislast auch für die Tatsachen trägt, die der Anwendung eines Anscheinsbeweises zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 11), hat vielmehr der Zahlungsdienstleister - hier die Klägerin - die konkrete Ausgestaltung des von ihm eingesetzten Authentifizierungssystems und dessen Sicherheitsniveau darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. d) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft die Anforderungen an ein Erschüttern des von ihm angenommenen Anscheinsbeweises überspannt und deswegen von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Unrecht die dazu von der Beklagten angebotenen Zeugen nicht vernommen bzw. den Geschäftsführer der Beklagten nicht zumindest angehört. aa) Ein Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Beweisgegner Tatsa- chen darlegt und gegebenenfalls zur vollen Überzeugung des erkennenden Ge- richts beweist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 54/52, BGHZ 8, 239, 240), die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724). Danach muss der Zahlungsdienstnutzer zur Erschütterung des An- scheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authen- tifizierungsinstrument beweisen, sondern nur solche Umstände, die gegen die Autorisierung durch ihn und für ein missbräuchliches Eingreifen eines Dritten sprechen. Diese Anforderungen kann der Zahler auch dadurch erfüllen, dass er 46 47 48 - 21 - außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Indi- zien, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen, substantiiert darlegt und bei Bestreiten nachweist. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu sol- chen, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Umständen hinrei- chend vorgetragen. (1) Sie hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsfüh- rer der Beklagten den Überweisungsempfänger nicht kenne und er diesem auch keine schriftliche Zahlungsanweisung erteilt habe. Sofern eine solche mit seiner Unterschrift vorliegen sollte, sei die Unterschrift gefälscht. Weiter sei er zum Zeitpunkt der Überweisung in Urlaub gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, Buchungen im Wege des Online-Bankings vorzunehmen. Das Mobilte- lefon, in dem sich die SIM-Karte zu der bei der Klägerin für das smsTAN- Verfahren hinterlegten Telefonnummer befunden habe, habe sich im Gewahr- sam eines Mitarbeiters befunden, der ebenfalls keinen Überweisungsauftrag erteilt habe. Die TAN sei zwar über SMS auf dem Mobiltelefon eingegangen, der Mitarbeiter habe diese SMS aber für Spam gehalten und "weggedrückt" sowie die TAN nicht verwendet. (2) Träfe diese Sachdarstellung zu, hätte der Geschäftsführer der Be- klagten im Zeitpunkt der Erteilung eines Überweisungsauftrags keinen Zugriff auf die erforderliche TAN gehabt und der als Zeuge benannte Mitarbeiter hätte mangels PIN keinen Zahlungsauftrag erteilen können sowie die TAN nicht ge- nutzt. Zudem wäre der Zahlungsempfänger dem Geschäftsführer der Beklagten unbekannt gewesen. Könnte die Beklagte diese Behauptungen zur Überzeu- gung der Tatsachengerichte nachweisen, wäre ein Anscheinsbeweis ersichtlich erschüttert. Die Anträge auf Vernehmung des Mitarbeiters Ma. und weite- 49 50 51 - 22 - rer Zeugen sowie ggf. auf Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten durf- ten deswegen nicht zurückgewiesen werden. Das gilt auch für die Vernehmung des Streithelfers, die - was vom Berufungsgericht übersehen worden ist - be- reits in der Klageerwiderung beantragt worden ist. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste die Beklagte als Voraussetzung einer Erhebung dieser Beweise nicht darlegen, dass das von der Beklagten eingesetzte Mobiltelefon mit einem Schadprogramm infiziert ge- wesen ist, nicht von sich aus einen Computerexperten mit der Untersuchung des Mobiltelefons beauftragen und auch nicht erklären, auf welche Weise ein unbefugter Dritter an die Zugangsdaten gelangt ist. Die Erschütterung eines Anscheinsbeweises verlangt nämlich nicht die Aufklärung des unsicheren Ge- schehensablaufs, sondern lediglich den Nachweis der ernsthaften, ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit einer anderen Ursache. e) Die Revision beanstandet schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die für die Klägerin günstige Indiztatsache, dem Streithelfer sei von der Beklagten ein Auftrag zur Weiterlei- tung des zu Unrecht überwiesenen Betrags erteilt worden, als festgestellt zu- grunde gelegt. Dazu ist nämlich von der Klägerin und ihrem Streithelfer nur Vor- trag gehalten worden, den die Beklagte bestritten hat, sodass es bei der Be- weislast der Klägerin verblieben ist. Deswegen kommt es - anders als das Beru- fungsgericht meint - zunächst nicht auf einen Antrag der Beklagten zur Führung des Gegenbeweises an. Das Berufungsgericht hätte vielmehr den von der Klä- gerin angetretenen Hauptbeweis zu der ihr günstigen Behauptung erheben müssen, die Beklagte habe dem Streithelfer einen entsprechenden Auftrag er- teilt. Da sich auch die Beklagte bereits in der Klageerwiderung - gegenbeweis- lich - auf die Vernehmung des Streithelfers als Zeugen berufen hat, dürfte des- sen Vernehmung die anwaltliche Schweigepflicht aus einem möglichen An- 52 53 - 23 - waltsvertrag mit der Beklagten nicht entgegenstehen (§ 385 Abs. 2, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Überweisung des streitigen Betrags vom Konto der Beklagten auf ein Konto des Streithelfers wirkt nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- vollmacht oder eines Handelns unter fremdem Namen zulasten der Beklagten. a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob von Dritten unter Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich seiner per- sonalisierten Sicherheitsmerkmale veranlasste Zahlungsvorgänge dem Zahler nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden können (für eine generelle Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht: Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 55 Rn. 26; Gößmann/Bredenkamp in Festschrift Nobbe, 2009, S. 93, 102 ff.; eine Anscheinsvollmacht im Falle eines Man-in-the-Middle-Angriffs bei Verwendung des Smart-TAN-plus-Verfahrens bejahend: LG Darmstadt, ZIP 2014, 1972, 1974; die Anwendbarkeit von Rechtsscheingrundsätzen ablehnend: KG, WM 2011, 493, 494; LG Berlin, Urteil vom 11. August 2009 - 37 O 4/09, juris Rn. 15; Borges, NJW 2005, 3313, 3314; Dienstbach/Mühlenbrock, K&R 2008, 151, 154; Köbrich, VuR 2015, 9, 12; Linardatos, BKR 2015, 96, 98; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 68; Omlor, ZfRV 2013, 80, 86; Spindler in Festschrift Nobbe, 2009, S. 215, 218 ff.; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 22). 54 55 56 - 24 - b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die Grundsätze einer Anscheins- vollmacht bzw. eines Handelns unter fremdem Namen im Recht der Zahlungs- dienste neben den Spezialvorschriften der § 675j Abs. 1 Satz 4, §§ 675u, 675v BGB angewendet werden können. Die Auffassung, ein Kontoinhaber müsse Zahlungsaufträge, die ein Drit- ter unter missbräuchlicher Verwendung eines Authentifizierungsinstruments erteilt hat, nach diesen Rechtsscheingrundsätzen gegen sich gelten lassen, wenn ihm das Handeln des Nichtberechtigten bekannt war oder er es hätte er- kennen können (vgl. OLG Schleswig-Holstein, CR 2011, 52; KG Berlin, WM 2012, 493, 494; LG Darmstadt, ZIP 2014, 1972, 1974 f.; Fischer/Klanten/Koch, Bankrecht, 4. Aufl., Rn. 10.475 f.; MünchKommHGB/Häuser/Haertlein, 3. Aufl., Bd. 6, Bankkartenverfahren, Rn. E 37; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/ Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675u Rn. 7), ist mit den nach § 675e Abs. 1 BGB im Grundsatz abschließenden (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, WM 2015, 1631 Rn. 23) Regelungen in § 675j Abs. 1 Satz 4, § 675u Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren (Linardatos, BKR 2015, 96, 98; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 68; siehe auch MünchKommBGB/Schubert, 7. Aufl., § 167 Rn. 126 und Stöber JR 2012, 225, 231). Denn nach dem zwischen Bank und Kunde ge- schlossenen Vertrag ist bei Nutzung eines personalisierten Zahlungsauthentifi- zierungsinstruments, das ohnehin nach § 675l BGB geheim zu halten ist, eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen. Das Handeln eines Dritten bei der förmlichen Authentifizierung nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen des Kontoinhabers ist damit un- wirksam und kann auch dann einen Zahlungsauftrag mittels des betreffenden Authentifizierungsverfahrens nicht autorisieren, wenn die persönlichen Sicher- heitsmerkmale vom Dritten mit Zustimmung des Kontoinhabers eingesetzt wor- den sein sollten. Zudem ist der in § 675v Abs. 2 BGB festgelegte Grundsatz, 57 58 - 25 - dass der Kontoinhaber für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen hat, berührt, wenn daneben dessen Haftung nach den Regeln eines Handelns unter fremdem Namen auch für einfache Fahrlässigkeit in Betracht käme (Linardatos, BKR 2015, 96, 98; Köbrich, VuR 2015, 9, 12; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 68; vgl. auch Stöber, JR 2012, 225, 231). Soll ein entsprechend Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kon- toinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes personalisiertes Authentifizierungs- instrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zu- gewiesen werden. c) Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Ent- scheidung, da die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht oder eines Han- delns unter fremdem Namen bei der - hier zu unterstellenden - missbräuchli- chen Nutzung von PIN und TAN im Online-Banking nicht vorliegen. aa) Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Han- deln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rn. 25, vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17 und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 16 jeweils mwN). Zudem ist im Grundsatz erforderlich, dass das Verhalten des Geschäftsherrn, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließt, von einer ge- wissen Dauer und Häufigkeit ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rn. 25, vom 16. März 2006 - III ZR 59 60 61 - 26 - 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17 und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 16 jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat - nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt - nicht erkannt, dass ein Dritter und nicht der Kunde gehandelt hat. Zudem kommt lediglich ein einmali- ger Missbrauch des Online-Bankings und kein Handeln von gewisser Dauer und Häufigkeit in Betracht. bb) Die Beklagte haftet auch nicht wegen eines Handelns des unbekann- ten Dritten unter ihrem Namen in entsprechender Anwendung der für An- scheinsvollmachten geltenden Grundsätze. Erweckt das verdeckte Handeln unter fremdem Namen bei dem Ge- schäftspartner den Eindruck, tatsächlich werde die Erklärung vom Namensträ- ger abgegeben, und wird dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen, können die Grundsätze der Anscheinsvollmacht entsprechend anzuwenden sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f. und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 12). Dies kann auch für Geschäfte gelten, die - vergleichbar der vorliegenden Konstellation - über das Internet abgewickelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011, aaO Rn. 12; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 172 Rn. 18). Der Geschäftsherr wird aber auch in diesem Fall nur verpflichtet, wenn er das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und dieses Handeln von einer gewissen Dauer und Häufigkeit war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 16). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn lediglich ein einma- liger missbräuchlicher Kontozugriff in Betracht kommt, der - entsprechend dem 62 63 64 65 - 27 - auch hier zugrunde zu legenden Sachverhalt - von dem Zahlungsdienstnutzer erst im Nachhinein erkannt wurde. 2. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht nach § 675v Abs. 2 BGB als Schadensersatzanspruch begründet. a) Tatsachen, die eine betrügerische Absicht oder ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten belegen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetra- gen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. b) Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Missbrauch des Online-Bankings bereits die korrekte Aufzeichnung der Nutzung eines Zah- lungsauthentifizierungsinstruments und die beanstandungsfreie Prüfung der Authentifizierung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungs- dienstnutzers sprechen, sodass sich der Zahlungsdienstleister für den ihm im Rahmen von § 675v Abs. 2 BGB obliegenden Nachweis auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins stützen kann. aa) In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei missbräuchli- cher Verwendung von PIN und TAN durch einen Dritten im Online-Banking ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers in An- spruch genommen werden kann (mangels Typizität einen Anscheinsbeweis generell bezweifelnd: Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675w Rn. 21; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 166; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 10; Schulte am Hülse/Klabunde, MMR 2010, 84, 87; Spindler in Festschrift Nobbe, 2009, S. 215, 232; einen Anscheinsbeweis für einfache Fahrlässigkeit bejahend, für grobe Fahrlässigkeit verneinend: Grundmann, WM 2009, 1157, 1163; kein An- scheinsbeweis für eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung bei Anwen- dung des klassischen PIN/TAN-Verfahrens: LG Mannheim, WM 2008, 2015; 66 67 68 69 - 28 - Borges, BKR 2009, 85, 87; Dienstbach/Mühlenbrock, K&R 2008, 151, 154; Erfurth, WM 2006, 2198, 2206; Kind/Werner, CR 2006, 353, 359; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w Rn. 52; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts- Kommentar, 2013, § 675w Rn. 15, der jedoch für das iTAN-, eTAN- und mTAN- Verfahren einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit annimmt; kein An- scheinsbeweis bei Verwendung des mTAN-Verfahrens: LG Köln, WM 2014, 2372; einen Anscheinsbeweis allgemein bejahend: Bender, WM 2008, 2049, 2058; Bock in Neumann/Bock, Zahlungsverkehr im Internet, 2004, Rn. 183; Borges, BKR 2009, 85; van Gelder in Festschrift Nobbe, 2009, S. 55, 67; Gößmann/Bredenkamp in Festschrift Nobbe, 2009, S. 93, 110; Werner in Hoeren/Sieber/Holznagel, Hdb. Multimedia-Recht, Teil 13.5, Stand Juli 2013 Rn. 63; Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1050). bb) Der Senat entscheidet diesen Streit dahingehend, dass bei miss- bräuchlicher Verwendung von PIN und TAN im Online-Banking allein die Auf- zeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die Prüfung der Authentifizierung im Sinne von § 675w Satz 3 Nr. 4 BGB die An- wendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers nicht rechtfertigen. Auch ein Anscheinsbeweis auf alternativer Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Zah- lungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 675l BGB verstoßen, kommt deswegen nicht in Betracht. (1) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt (BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093, vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 15 und vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 70 71 - 29 - 265 Rn. 26 mwN). Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes per- sonales Verschulden (BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093 und vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 28). (2) Es gibt keine die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützende Er- fahrungssätze, dass bei Aufzeichnung der fehlerfreien Nutzung eines Authenti- fizierungsinstruments ein Missbrauch des Online-Bankings auf einer solchen subjektiv unentschuldbaren Verletzung von Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße durch den Zahlungsdienstnutzer beruhen würde oder dass in einem solchen Fall jedenfalls ein tatsächliches Verhalten des Zahlungsdienst- nutzers belegt wäre, das als grob fahrlässig bewertet werden könnte. (a) Die Regeln des Anscheinsbeweises sind auf den Nachweis der sub- jektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich dann nicht an- wendbar, wenn es sich - wie hier - um ein individuelles Versagen handelt (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68, VersR 1970, 568, vom 7. Mai 1974 - VI ZR 138/72, VersR 1974, 853, vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119 und vom 21. März 2007 - I ZR 166/04, NJW-RR 2007, 1630 Rn. 20; Bacher in BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2015, § 284 ZPO Rn. 96; Staudinger/Georg Caspers, BGB, Neubearb. 2014, § 276 Rn. 97; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 277 Rn. 7; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 142; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 286 Rn. 43). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Missbrauch des Online-Bankings auf einem Um- stand aus der Sphäre des Zahlungsdienstnutzers beruht. Denn ein objektiv gro- ber Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein gesteigertes personales Fehlverhalten, selbst wenn dieses in vergleichbaren Fällen häufig vorliegen sollte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 72 73 - 30 - - VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265, 1266 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093). (b) Die Regeln des Anscheinsbeweises können aber auch nicht zum Nachweis der objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit des Zahlungs- dienstnutzers im Online-Banking herangezogen werden. Zwar ist der An- scheinsbeweis zum Nachweis grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, wenn damit lediglich die Annahme eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens gestützt werden soll und dieses erst in einem weiteren Schritt rechtlich als grob fahrlässig bewertet wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319). Im Falle eines Missbrauchs des Online-Bankings gibt es aber keine Er- fahrungssätze, die auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlungs- dienstnutzers hinweisen würden. Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 f. und vom 29. No- vember 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2010, 924 Rn. 10) - ein Missbrauch des Onli- ne-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte. 74 75 - 31 - IV. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob eine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises bei Einsatz eines Zah- lungsauthentifizierungsinstruments mit der Zahlungsdiensterichtlinie zu verein- baren ist, bedarf es nicht, da nach den oben dargestellten Grundsätzen der An- scheinsbeweis im Online-Banking in Übereinstimmung mit Art. 59 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie nicht ausschließlich an die genannte Dokumentation der Nutzung des Authentifizierungsverfahrens anknüpft und zudem keine zwin- gende Beweisregel zur Folge hat. Im Übrigen obliegt die Beweiswürdigung, zu der auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises gehören, nach Erwägungs- grund 33 der Zahlungsdiensterichtlinie den Gerichten nach nationalem Recht. V. Der Zurückweisungsbeschluss ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dieses wird, wenn es die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwen- den will, ggf. nach Ergänzung des Vortrags der Klägerin zum verwendeten Si- cherheitssystem mit sachverständiger Hilfe festzustellen haben, ob dieses nach heutigem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Autorisierung des streitigen Zah- lungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und dieses Si- cherheitsniveau auch im vorliegenden Fall bei Vornahme der strittigen Überwei- sung trotz der technischen Schwierigkeiten im EDV-System der Klägerin ge- wahrt worden ist. 76 77 78 - 32 - a) Sollte das Ergebnis dieser Beweiserhebung nach Auffassung des Be- rufungsgerichts eine Anwendung des Anscheinsbeweises für die Autorisierung der Überweisung durch die Beklagte rechtfertigen, werden die von der Beklag- ten zu dessen Erschütterung angebotenen Beweise zu erheben sein. Dabei kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Zahlungs- dienstleister - hier die Klägerin - im Rahmen des Zumutbaren (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320) gehalten sein, das ver- wendete Sicherheitssystem und eventuell bestehende weitere Sicherheitsvor- kehrungen darzustellen, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Begründung des Anscheinsbeweises geschehen ist. Dadurch soll der Zahler in die Lage ver- setzt werden, Beweis für von ihm vermutete konkrete Sicherheitsmängel antre- ten zu können (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15 und vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320). Der Zahlungs- dienstleister wird weiter auf Grundlage des Girovertrags in seinem Besitz be- findliche technische Aufzeichnungen, die die streitigen sowie im selben Zeit- raum ausgeführte Zahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und sie dem Zahler ge- gebenenfalls zugänglich zu machen haben (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320 mwN). b) Dem steht ein allgemeines Interesse der Kreditwirtschaft an der Ge- heimhaltung von Sicherungssystemen nicht entgegen. Einem im konkreten Ein- zelfall bestehenden berechtigten Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Kreditinstituts an den technischen Grundlagen des von ihm eingesetzten Siche- rungssystems kann in einem gerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getra- gen werden, dass nach § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird und nach § 174 Abs. 3 GVG die Verfahrensbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 9 ff.). 79 80 - 33 - 2. Stattdessen bzw. bei einem Scheitern eines Anscheinsbeweises kann der Zahlungsdienstleister - hier die Klägerin - eine Autorisierung des Zahlungs- auftrags durch den Zahler im Wege des Vollbeweises nachweisen. Insoweit hat die Klägerin auch Beweis angeboten. In diesem Fall wird der Zahlungsdienst- nutzer nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zu allen ihm be- kannten Umständen, die den streitigen Zahlungsvorgang und dessen Autorisie- rung betreffen, insbesondere zu den Sicherheitsvorkehrungen auf dem für das Online-Banking genutzten Rechner und dem Mobiltelefon sowie zur Notierung, Speicherung oder Weitergabe der PIN substantiiert vorzutragen haben. Ellenberger Maihold Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 07.06.2013 - 3 O 418/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2014 - 5 U 87/13 - 81