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Beschluss

822 C 280/10

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBA:2011:0323.822C280.10.0A
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Leitsätze
Für Insolvenzanfechtungsklagen auf Rückgewähr von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.(Rn.2)
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Köln verwiesen. Die Entscheidung beruht auf §§ 17a Abs. 2 GVG, 51 SGG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte nur Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Zuständigkeit besonderer Gerichte begründet ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit besonderer Gerichte gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, und zwar konkret um eine nach dem Katalog des § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Streitigkeit. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Rückgewähr von gemäß §§ 129 ff. InsO angefochtenen Zahlungen zur Insolvenzmasse, welche die Insolvenzschuldnerin an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 28d ff. SGB IV gezahlt hat. Für Insolvenzanfechtungsklagen auf Rückgewähr von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 25.01.2011, 4 O 560/10; LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, 14 O 305/10; Bigge/Peters-Lange, Die Sozialgerichtsbarkeit 2011, 88, 89). Die bisherige Rechtsprechung, nach der für Ansprüche aus Insolvenzanfechtungen stets die ordentlichen Gerichte zuständig seien, ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 (GmS-OBG 1/09 = ZIP 2010, 2418) nicht mehr aufrecht zu erhalten. Gemäß § 51 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nach heute herrschender Meinung ist entscheidend, ob die Rechtsnormen, denen der Sachverhalt unterworfen ist, für jedermann gelten oder ob es sich um Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben handelt (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 51 Rn. 3c, m.w.N.). Es kommt also darauf an, ob in den streitentscheidenden Rechtssätzen mindestens ein Zuordnungssubjekt ein Träger von Staatsgewalt als solcher ist (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 20. EL 2010, § 40 Rn. 235 ff.). Nicht maßgeblich ist dagegen, ob das konkrete Rechtsverhältnis durch Über- und Unterordnung der Beteiligten geprägt ist. Zwar ist für das öffentliche Recht durchaus typisch, dass der Träger der Staatsgewalt den anderen Beteiligten übergeordnet entgegentritt. Es gibt aber zum einen unzweifelhaft öffentlich-rechtliche Beziehungen, bei denen die Beteiligten gleichgeordnet sind, zum Beispiel bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, die in § 54 VwVfG ausdrücklich vorgesehen sind. Zum anderen kennt auch das Privatrecht Über- und Unterordnungsverhältnisse wie etwa das Verhältnis zwischen Eltern und Kind (MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 839 Rn. 147). Nicht maßgeblich ist demnach, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise der Krankenkasse nicht untergeordnet, sondern gleichgeordnet gegenübertritt. An dem Rechtsverhältnis nach Insolvenzanfechtung von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen gerade in ihrer Funktion als Hoheitsträger beteiligt. Die Krankenkasse ist nämlich notwendig in ihrer Rolle als Träger öffentlicher Aufgaben beteiligt; an ihrer Stelle könnte nicht stattdessen ein Privater stehen. Nach § 28i Satz 1 SGB IV ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Sie tritt nach den Vorschriften des SGB dem Arbeitgeber als derjenige Hoheitsträger gegenüber, an den sämtliche Sozialabgaben zu leisten sind, und leitet diese zum Großteil an andere öffentliche Stellen weiter. Wird die Krankenkasse danach auf Rückzahlung der Sozialabgaben in Anspruch genommen, ist sie an diesem Rechtsverhältnis gerade in ihrer Funktion als – hoheitlich tätige – Einzugsstelle beteiligt. Daran ändert es nichts, wenn der Rückforderungsanspruch nicht von demjenigen geltend gemacht wird, der die Sozialabgaben zunächst geleistet hat, sondern von dessen Insolvenzverwalter. Insbesondere verliert der Rechtsstreit nicht dadurch sein öffentlich-rechtliches Gepräge, dass der Insolvenzverwalter sich auf § 143 Abs. 1 InsO als Anspruchsgrundlage stützt. Streitgegenstand ist nämlich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr des durch anfechtbare Handlung weggegebenen Vermögens, nicht die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche (GmS-OBG 1/09, Beschluss vom 27.09.2010 = ZIP 2010, 2418). Nach § 143 Abs. 1 InsO muss, was durch eine gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, mit bestimmten Maßgaben zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Aus § 143 Abs. 1 InsO ergeben sich nur die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung; weder diese Vorschrift allein noch die InsO insgesamt regeln aber das streitige Rechtsverhältnis abschließend. Die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind in den §§ 129 ff. InsO geregelt. Nach § 129 InsO können unter bestimmten Umständen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen angefochten werden, wenn einer der in den §§ 130 ff. InsO aufgezählten Anfechtungstatbestände gegeben ist. Die §§ 129 ff. InsO enthalten verschiedene Tatbestandsmerkmale, für deren Ausfüllung Rechtsnormen außerhalb des Insolvenzrechts maßgeblich sind. So setzt etwa der Anfechtungstatbestand des § 131 InsO voraus, dass der Gläubiger das, was er erhalten hat, nicht – oder nicht in der Art, oder nicht zu der Zeit – zu beanspruchen hatte. In allen Fällen können nur „Rechtshandlungen“ angefochten werden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Vorgang eine Rechtshandlung ist, kommt es auf die Normen an, die das zugrundeliegende Rechtsverhältnis regeln. Denn eine Rechtshandlung ist ein Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom 05.02.2004, IX ZR 473/00 = ZinsO 2004, 499 m.w.N.). Ob und welche rechtliche Wirkung ausgelöst ist, muss nach Normen außerhalb des Insolvenzrechts beurteilt werden. Bei der Insolvenzanfechtung von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sind diese neben der InsO für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Normen öffentlich-rechtlich. Zuständig sind nicht nach § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte, sondern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG die Sozialgerichte. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsförderung sowie nach dem Auffangtatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach den §§ 28d ff. SGB IV, die im vierten Buch des SGB über „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ geregelt ist, handelt es sich um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung. Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Kläger ist der Insolvenzverwalter, der nicht etwa als gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse, sondern als Partei kraft Amtes im eigenen Namen handelt (BGH, Urteil vom 26.01.2006, IX ZR 282/03 = ZinsO 2006, 260, m.w.N.), so dass es auf dessen Sitz ankommt.