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Beschluss

822 C 282/12

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBA:2013:0220.822C282.12.0A
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Leitsätze
Für Insolvenzanfechtungsklagen auf Rückgewähr von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Festhaltung AG Hamburg-Barmbek, 23. März 2011, 822 C 280/10; entgegen BGH, 24. März 2011, IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365).(Rn.2)
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Schwerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Schwerin verwiesen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG unzulässig, weil die Streitigkeit gemäß § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist. Das angerufene Gericht hatte gemäß § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Parteien den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig zu erklären und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Schwerin zu verweisen. Der Kläger hat innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Der Kläger begehrt die Rückgewähr von gemäß §§ 129 ff. InsO angefochtenen Zahlungen zur Insolvenzmasse, welche die Insolvenzschuldnerin an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 28d ff. SGB IV gezahlt hat. Für Insolvenzanfechtungsklagen auf Rückgewähr von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (so bereits AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 23.03.2011, 822 C 280/10, sowie LG Kaiserslautern, Beschluss vom 25.01.2011, 4 O 560/10; LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, 14 O 305/10; Bigge/Peters-Lange, Die Sozialgerichtsbarkeit 2011, 88, 89). Dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09 – wonach für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sein soll, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen. Dieser Beschluss weicht in seiner Begründung von tragenden Erwägungen des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09 – ab und überzeugt auch im Ergebnis nicht. 1. Die Rechtsprechung des BGH, nach der für Ansprüche aus Insolvenzanfechtungen gegen Sozialversicherungsträger stets die ordentlichen Gerichte zuständig seien, kann jedenfalls mit der bisherigen Begründung nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne dass der BGH die Frage gemäß § 2 Abs. 1 RSprEinhG dem Gemeinsamen Senat vorlegen müsste. Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 24.03.2011 an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehöre. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats vom 27.09.2010 gebe keinen Anlass, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Dieser habe für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet; daraus ergebe sich nichts für einen Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger. Daran ist zwar richtig, dass der Gemeinsame Senat nicht entschieden hat, welche Gerichtsbarkeit für Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger zuständig ist. Jedoch ist er ausdrücklich nicht dem bisherigen rechtsdogmatischen Ansatz des BGH gefolgt, wonach rechtswegbestimmend allein der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch sei. Diese Abweichung von der Rechtsprechung des BGH war auch entscheidungserheblich. Im Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 27.09.2010 (GmS-OGB 1/09) – der nach einer Vorlage des IX. Zivilsenats des BGH ergangen ist – heißt es unter III. 2. der Gründe: „a) Nach Auffassung des vorlegenden Senats ist rechtswegbestimmend der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch. Bei ihm handele es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters, der mit dessen Amt untrennbar verbunden sei und mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlösche. Die Rückgewährpflicht des Arbeitnehmers habe ihre Grundlage nicht im Arbeitsrecht, für das die Tatbestände der §§ 2 ff. ArbGG einschlägig seien, sondern allein im Insolvenzrecht. Dem Vertragsarbeitgeber stehe der Anfechtungsanspruch gleichgültig, ob außerhalb der Insolvenz nach dem Anfechtungsgesetz oder innerhalb des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung, niemals zu. Die §§ 129 ff. InsO begründeten ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzschuldner. Normadressaten dieses Schuldverhältnisses seien weder der Insolvenzverwalter gerade auch in seiner Arbeitgeberfunktion noch der Gläubiger gerade auch als Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag bilde nur den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Rückgewähranspruch aus § 143 InsO. Eine Rückabwicklung der arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung liege nicht vor, weil diese nur zwischen den Parteien des ursprünglichen Leistungsverhältnisses erfolgen könne. Daran fehle es bei der Insolvenzanfechtung. b) Dem folgt der Gemeinsame Senat nicht. Streitgegenstand im Ausgangsverfahren und in Streitigkeiten der in der Vorlagefrage bezeichneten Art ist der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO, nicht die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche. Für die vorgelegte Rechtsfrage ist deshalb die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts nach den §§ 129 ff. InsO ohne Belang.“ Unter III. 3. wird dann ausgeführt, der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO sei eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Unter III. 4. legt der Gemeinsame Senat schließlich dar, es handle sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Im Beschluss vom 24.03.2011 (IX ZB 36/09) hält der IX. Zivilsenat des BGH dennoch an seiner ständigen Rechtsprechung fest, der Anfechtungsrechtsstreit gehöre als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs sei die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet. Der Rückgewähranspruch nach der Insolvenzordnung sei generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch und verdränge grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen. An dieser Beurteilung etwas zu ändern gebe die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes keinen Anlass. Der Gemeinsame Senat habe über die Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer entschieden und diese als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit angesehen. Nur für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit habe der Gemeinsame Senat den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Der Gemeinsame Senat habe ausgeführt, insoweit handele es sich um einen Streit aus einem Arbeitsverhältnis. Dies habe er mit arbeitsrechtlichen Überlegungen, der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Personen und mit dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten begründet. Tatsächlich hat jedoch der Gemeinsame Senat die auf das Arbeitsrecht bezogenen Erwägungen ausdrücklich nicht als allein maßgeblich angesehen. Der Gemeinsame Senat hat nämlich unter III. 3. b) der Gründe ausgeführt, „auch“ der Zweck der Zuweisung des Rechtswegs an die Gerichte für Arbeitssachen gebiete ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Rechtsstreitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“. Er hat dabei keineswegs etwa ausgeführt, dass im Normalfall die Rechtsnatur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs maßgeblich sei und im Arbeitsrecht davon eine Ausnahme zu machen wäre. Bereits unter III. 2. hatte vielmehr der Gemeinsame Senat ausdrücklich erklärt, er folge nicht der Ansicht des vorlegenden Senats, dass rechtswegbestimmend allein der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch sei. 2. Ob die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats dazu führen muss, dass für den Anfechtungsprozess gegen Sozialversicherungsträger die Sozialgerichte zuständig sind, hängt wesentlich davon ab, wie der Begriff der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“ in § 51 SGG zu verstehen ist. Gemäß § 51 SGG entscheiden nämlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Zu dieser Frage führt der BGH im Beschluss vom 24.03.2011 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats aus, die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich sei, richte sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Es komme darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stünden und ob sich die Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihnen zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedienten, oder ob sie den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt seien. Der BGH meint dazu, das Insolvenzverfahren schaffe zwischen den Verfahrensbeteiligten Rechtsbeziehungen, die bürgerlich-rechtlicher Natur seien. In der Gesamtvollstreckung gebe es nämlich keine Privilegierung von Hoheitsträgern, da Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner ihre Zahlungsansprüche in einem Über-/Unterordnungsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Leistungsbescheide selbst titulieren und außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst vollstrecken könnten, im Insolvenzverfahren diese Befugnis verlören. Sie seien im laufenden Insolvenzverfahren den anderen Gläubigern gleichgestellt. Maßgebend für die Insolvenzfestigkeit der erfolgten Befriedigung von Insolvenzgläubigern sei allein die Insolvenzordnung. Zutreffend ist sicherlich, dass bei der Insolvenzanfechtung von Abgaben kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Hoheitsträger besteht. Das ist aber kein allein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist. Dergleichen folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Dass es gleichgeordnete Rechtsverhältnisse auch im öffentlichen Recht gibt, hat der Gemeinsame Senat in der Vergangenheit ausdrücklich klargestellt (Beschluss vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85 = BGHZ 97, 312; Beschluss vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88 = BGHZ 108, 284). Während der BGH in seiner früheren Rechtsprechung der „Subordinationstheorie“ zugeneigt hatte, nach der für die Einordnung einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich maßgeblich ist, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, hatte das BVerwG der „Subjektstheorie“ oder „Sonderrechtstheorie“ den Vorzug gegeben, nach der es darauf ankommt, ob sich die Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihnen zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedienen oder aber sie den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt sind. Seit einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats kombinieren die Gerichte diese „Theorien“ zu der vom BGH wiedergegebenen Formel (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 8. Aufl., §11 Rn. 17). In der juristischen Literatur gilt mittlerweile die „Sonderrechtstheorie“ als herrschend, wenn auch nicht unumstritten (Hufen, a.a.O.; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., Rn. 104 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 40 Rn. 11; Meyer-Ladewig, SGGPersonName, 9. Aufl.PersonName, § 51 Rn. 3c). Danach ist entscheidend, ob die Rechtsnormen, denen der Sachverhalt unterworfen ist, für jedermann gelten oder ob es sich um Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben handelt (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 51 Rn. 3c, m.w.N.); es kommt also darauf an, ob in den streitentscheidenden Rechtssätzen mindestens ein Zuordnungssubjekt ein Träger von Staatsgewalt als solcher ist (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 20. EL 2010, § 40 Rn. 235 ff.). Der bleibende Wert der „Subordinationstheorie“ ist vor allem darin zu sehen, dass sie eine klare Einordnung jener Fälle ermöglicht, in denen der Staat oder ein anderer Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich-regelnd handelt. Das geschieht dann nämlich immer öffentlich-rechtlich. Jedoch trägt die Subordinationstheorie nicht den Gegenschluss. Es gibt gleichgeordnete Rechtsverhältnisse auch im öffentlichen Recht (Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 42; Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 11). Die Ansicht, ein Verhältnis der Über- und Unterordnung sei zwingendes Merkmal einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, ist spätestens überholt, seit der Gesetzgeber im 1977 in Kraft getretenen VwVfG den öffentlich-rechtlichen Vertrag anerkannt hat – und zwar ausweislich § 54 VwVfG nicht nur für jene Fälle, in denen der Hoheitsträger auch einen Verwaltungsakt erlassen könnte. Nicht maßgeblich ist demnach, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise der Krankenkasse nicht untergeordnet, sondern gleichgeordnet gegenübertritt. Wenn der BGH also darlegt, dass der Insolvenzverwalter bei der Rückforderung von Entgelten der Einzugsstelle nicht untergeordnet ist, gibt er damit noch keine Antwort auf die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die am Rechtsstreit beteiligten Hoheitsträger die besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts gelten. Anerkanntermaßen ist das Recht der Abgaben stets dem öffentlichen Recht zugehörig (Hufen, a.a.O., § 11 Rn. 21). Für die Einordnung des Anfechtungsrechtsstreits ist entscheidend, ob die öffentlich-rechtliche Natur des Rechts der Sozialabgaben durch die Anfechtungsvorschriften des Insolvenzrechts verdrängt wird. Das ist nicht der Fall. 3. An dem Rechtsverhältnis nach Insolvenzanfechtung von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen gerade in ihrer Funktion als Hoheitsträger beteiligt. Die Krankenkasse ist nämlich notwendig in ihrer Rolle als Träger öffentlicher Aufgaben beteiligt; an ihrer Stelle könnte nicht stattdessen ein Privater stehen. Nach § 28i Satz 1 SGB IV ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Sie tritt nach den Vorschriften des SGB dem Arbeitgeber als derjenige Hoheitsträger gegenüber, an den sämtliche Sozialabgaben zu leisten sind, und leitet diese zum Großteil an andere öffentliche Stellen weiter. Wird die Krankenkasse danach auf Rückzahlung der Sozialabgaben in Anspruch genommen, ist sie an diesem Rechtsverhältnis gerade in ihrer Funktion als – hoheitlich tätige – Einzugsstelle beteiligt. Daran ändert es nichts, wenn der Rückforderungsanspruch nicht von demjenigen geltend gemacht wird, der die Sozialabgaben zunächst geleistet hat, sondern von dessen Insolvenzverwalter. Insbesondere verliert der Rechtsstreit nicht dadurch sein öffentlich-rechtliches Gepräge, dass der Insolvenzverwalter sich auf § 143 Abs. 1 InsO als Anspruchsgrundlage stützt. Streitgegenstand ist der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr des durch anfechtbare Handlung weggegebenen Vermögens, nicht die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche. Nach § 143 Abs. 1 InsO muss, was durch eine gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, mit bestimmten Maßgaben zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Aus § 143 Abs. 1 InsO ergeben sich nur die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung; weder diese Vorschrift allein noch die InsO insgesamt regeln aber das streitige Rechtsverhältnis abschließend. Die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind in den §§ 129 ff. InsO geregelt. Nach § 129 InsO können unter bestimmten Umständen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen angefochten werden, wenn einer der in den §§ 130 ff. InsO aufgezählten Anfechtungstatbestände gegeben ist. Die §§ 129 ff. InsO enthalten verschiedene Tatbestandsmerkmale, für deren Ausfüllung Rechtsnormen außerhalb des Insolvenzrechts maßgeblich sind. So setzt etwa der Anfechtungstatbestand des § 131 InsO voraus, dass der Gläubiger das, was er erhalten hat, nicht – oder nicht in der Art, oder nicht zu der Zeit – zu beanspruchen hatte. In allen Fällen können nur „Rechtshandlungen“ angefochten werden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Vorgang eine Rechtshandlung ist, kommt es auf die Normen an, die das zugrundeliegende Rechtsverhältnis regeln. Denn eine Rechtshandlung ist ein Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom 05.02.2004, IX ZR 473/00 = ZinsO 2004, 499 m.w.N.). Ob und welche rechtliche Wirkung ausgelöst ist, muss nach Normen außerhalb des Insolvenzrechts beurteilt werden. Bei der Insolvenzanfechtung von gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sind diese neben der InsO für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Normen öffentlich-rechtlich. 4. Zuständig sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG die Sozialgerichte, nicht etwa nach § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsförderung sowie nach dem Auffangtatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach den §§ 28d ff. SGB IV, die im vierten Buch des SGB über „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ geregelt ist, handelt es sich um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung. 5. Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Kläger ist der Insolvenzverwalter, der nicht etwa als gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse, sondern als Partei kraft Amtes im eigenen Namen handelt (BGH, Urteil vom 26.01.2006, IX ZR 282/03 = ZinsO 2006, 260, m.w.N.), so dass es auf dessen Sitz ankommt.