Urteil
816 C 190/22
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHBA:2023:0411.816C190.22.00
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Leitsätze
1. Eine Krankenkasse muss sich die Kenntnis von Mitarbeitern einer nur zur Bearbeitung von Faxeingängen zuständigen Servicegesellschaft nicht zurechnen lassen.(Rn.24)
2. Als institutionellen Großgläubiger bestehen für eine Krankenkasse besondere Organisationspflichten, bei deren Missachtung sie sich nicht auf die Unkenntnis von eingegangenen Schreiben berufen kann.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.246,35 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse muss sich die Kenntnis von Mitarbeitern einer nur zur Bearbeitung von Faxeingängen zuständigen Servicegesellschaft nicht zurechnen lassen.(Rn.24) 2. Als institutionellen Großgläubiger bestehen für eine Krankenkasse besondere Organisationspflichten, bei deren Missachtung sie sich nicht auf die Unkenntnis von eingegangenen Schreiben berufen kann.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.246,35 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verlangt zu Unrecht die Zahlung von 1.246,35 Euro nebst Zinsen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus § 143 InsO nach Anfechtung gemäß § 129, § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO zu, denn er hat eine Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin nicht nachgewiesen. 1. Notwendig für einen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO des Klägers ist, dass die durch die Schuldnerin am 26.04.2022 getätigte Zahlung an die Beklagte anfechtbar ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und der Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Die Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis trägt der Kläger als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin. a) Vorliegend ist es dem Kläger nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte im relevanten Zeitpunkt Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte. Der Gläubiger muss im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) Kenntnis von dem Eröffnungsantrag oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt haben. Der relevante Zeitpunkt dafür ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr in Form der bankenübergreifenden Kontoüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Gläubigers (Zahlungsempfänger) gegen seine Bank (Empfangsbank) auf Gutschrift des für ihn bestimmten Betrages entsteht, § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 – IX ZR 177/99 –, Rn. 10, zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 19. November 2014 – 303 O 335/13 –, Rn. 48, zitiert nach juris). Das war hier am 26.04.2022 denklogisch vor der tatsächlichen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten um 10:28 Uhr der Fall. Erforderlich wäre zu diesem Zeitpunkt die positive Kenntnis, das heißt für sicher gehaltenes Wissen, der Beklagten von dem Eröffnungsantrag (BGH, Urteil vom 27. März 2008 – IX ZR 98/07 –, Rn. 14, zitiert nach juris). Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen nicht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – IX ZR 62/08 –, Rn. 13, zitiert nach juris). Der Zugang des Schreibens, in dem der Eröffnungsantrag mitgeteilt wird, reicht ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts ebenfalls nicht. Dabei kann die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht selbst Kenntnis erlangen. Sie hat sich daher die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane, Mitglieder oder sonstiger Vertreter gemäß § 166 BGB zuzurechnen. Dabei ist ihr jedoch nicht das Wissen aller Bediensteten zuzurechnen, sondern nur derjenigen, die mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 155/08 –, Rn. 16 und 17, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2006 – VI ZR 196/05 –, Rn. 5, zitiert nach juris). Das sind im vorliegenden Fall insbesondere die zuständigen Sachbearbeiter. Es ist also erforderlich, dass ein zuständiger Sachbearbeiter Kenntnis vom Inhalt des Faxschreibens genommen hat. Eine entsprechende Kenntnis vor dem 26.04.2022, 10:28 Uhr hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger trägt aber hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Regelmäßig muss der Insolvenzverwalter nicht nur alle objektiven, sondern auch alle subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung beweisen. Dazu hat er substantiiert die im konkreten Einzelfall einschlägigen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag ergibt (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 6 AZR 585/10 –, Rn. 28, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 – IX ZR 210/04 –, Rn. 5, juris). Da der Kläger allerdings keinen Einblick in die Innenorganisation der Beklagten hat, ist er zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, indem er vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, die Beklagte am 21.04.2022 per Fax über den Insolvenzeröffnungsantrag unterrichtet zu haben. Allerdings hat die Beklagte daraufhin im Einzelnen den Verlauf des Faxschreibens innerhalb der Unternehmensorganisation rekonstruiert. Aus dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass das Schreiben am 26.04.2022 um 11:51 Uhr erstmals von einem zuständigen Sachbearbeiter gelesen worden sein soll. Eine vorherige Kenntnisnahme in der Servicegesellschaft muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Die Mitarbeiter der Servicegesellschaft sollen lediglich die Faxeingänge auf die zuständigen Abteilungen und Mitarbeiter verteilen. Sie sind zur inhaltlichen Befassung mit den Eingängen weder befugt noch befähigt. Als darlegungs- und beweisbelastete Partei hätte der Kläger nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten eine Kenntnis der Beklagten jedenfalls vor 10:28 Uhr am 26.04.2022 substantiierter darlegen und beweisen müssen. Dem ist er durch das pauschale Bestreiten des Beklagtenvortrags nicht nachgekommen. b) Auch muss sich die Beklagte nicht wegen eines Verstoßes gegen ihre Organisationspflichten so behandeln lassen, als habe sie früher Kenntnis von dem Schreiben des Klägers erlangt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 155/08 –, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Daraus folgt aber zunächst nur die Obliegenheit, die Organisationsstruktur so zu gestalten, dass die der Organisation tatsächlich zugegangenen Informationen, die mit den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen in sachlichem Zusammenhang stehen, innerhalb dieser Organisation an die hiervon betroffenen Stellen weitergegeben werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 155/08 –, Rn. 18, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09 –, Rn. 11, zitiert nach juris). Eine solche Organisationsstruktur hat die Beklagte vorliegend geschaffen und entsprechend vorgehalten. Ein automatisiertes Einscannen, Weiterverarbeiten und Verteilen der Faxschreiben an die zuständigen Sachbearbeiter wie von der Beklagten in der Klageerwiderung geschildert, stellt keine Verletzung der Verpflichtung zur Schaffung und Unterhaltung einer entsprechenden Organisationsstruktur dar. bb) Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Wissenszurechnung institutionellen Großgläubigern im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ferner gewisse Beobachtungs- und Erkundigungspflichten auferlegt, die jedoch an besondere Umstände anknüpfen. Dabei hat er festgestellt, dass zwar auch die grob fahrlässige Unkenntnis nicht schade, aber ein institutioneller Großgläubiger sich der positiven Kenntnis nicht verschließen dürfe. Die objektive Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungspflichten könne zur Folge haben, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen dürfe, die bei einem ihrer Wissensvertreter vorhanden war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 155/08 –, Rn. 21 m.w.N., zitiert nach juris, bezogen auf die Bildung behördenübergreifender Handlungs- und Informationseinheiten, um Aufrechnungen zu ermöglichen). Eine solche Verletzung von Beobachtungs- und Erkundigungspflichten ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere Umstände, die dazu geführt hätten, dass die zuständigen Sachbearbeiter bei der Beklagten sich bei anderen Mitarbeitern der Beklagten im Hinblick auf Erklärungen der Schuldnerin zu Beitragszahlungen hätten erkundigen müssen, liegen nicht vor. cc) Auch aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte so behandeln lassen muss, als ob sie vor dem 26.04.2022, 10:28 Uhr Kenntnis vom Eröffnungsantrag gehabt hätte. Zwar müssen sich die Entscheidungsträger so behandeln lassen, als hätten sie das Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 -, Rn. 16, zitiert nach juris). Aus Sicht des Gerichts trifft also insbesondere institutionelle Großgläubiger die Obliegenheit, ihre Organisationsabläufe derart zu gestalten, dass Mitteilungen, die Insolvenzverfahren betreffen, in einer angemessenen Zeit ab ihrem Eingang von zuständigen Mitarbeiter zur Kenntnis genommen werden. Dafür ist es insbesondere erforderlich, genügend Personal vorzuhalten und Vertretungen bei Abwesenheit zu organisieren. Werden dagegen Eingänge über einen unangemessen langen Zeitraum nicht zur Kenntnis genommen und beruht das auf einem Organisationsfehler des Gläubigers, kann es im Einzelfall sein, dass sich der Gläubiger der positiven Kenntnis verschließt und sich entsprechend nicht auf seine Unkenntnis berufen kann. Gegen diese Obliegenheit verstößt die Beklagte hier aber nicht. Sie hat zunächst ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die bei ihr eingerichtete Organisation und Verteilung der Faxeingänge über eine Servicegesellschaft bei der hohen Anzahl an eingehenden Schreiben die effizienteste Möglichkeit ist, alle Schreiben zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und zu bearbeiten. Außerdem hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der gehäuften Arbeitslast am Monatsende und des Arbeitsstaus aufgrund des vorangegangenen Osterwochenendes eine frühere Kenntnisnahme bei chronologischer Bearbeitung der Eingänge nicht möglich war. Die Information über den Umstand, dass ein Insolvenzeröffnungsverfahren läuft, war auch nicht objektiv eilbedürftig. Daher ist eine tatsächliche Kenntnisnahme erst circa 2,5 Werktage nach Eingang bei dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht als unangemessen lang anzusehen. Soweit der Kläger einen Vergleich mit Vorschriften aus dem Verwaltungsrecht vornimmt, nach denen zum Beispiel ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (sofern der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist), führt auch das nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Bekanntgabe in diesem Sinne ist die Eröffnung des Verwaltungsakts, die nicht die faktische Kenntnisnahme voraussetzt, sondern nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (siehe z.B. Tiedemann, BeckOK VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023, § 41 VwVfG Rn. 3 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, genügt ausweislich des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO der Zugang eines Schreibens, in dem der Eröffnungsantrag mitgeteilt wurde, ebenso wenig wie grob fahrlässige Unkenntnis. Allein die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Eröffnungsantrag reicht im Hinblick auf § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO also gerade nicht aus. Die Frage, wann bei geeigneter Organisation der Abläufe von einem zugegangenen Schreiben tatsächlich Kenntnis genommen werden kann bzw. muss, betrifft mithin einen anderen Sachverhalt. c) Auch folgt im streitgegenständlichen Fall nicht schon eine Kenntnis durch das Abspeichern der Informationen analog § 166 BGB. Anders als bei dem der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 8. September 2011 – I-27 U 36/11 –, Rn. 16, zitiert nach juris) zugrunde liegenden Fall geht es vorliegend nicht darum, dass ein Datenverarbeitungssystem geschaffen wurde, das aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen automatisiert Entscheidungen trifft, und der Betreiber bewusst darauf verzichtet hat, dass menschliche Sachbearbeiter Kenntnis erlangen. Das OLG Hamm hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der dortigen Beklagten, soweit sie den Beitragseinzug einem Computer überlassen hat, die in diesen eingegebenen Informationen wie eigenes, menschliches Wissen analog § 166 BGB zuzurechnen seien. Sie habe eine Organisation zur Verwaltung und Überwachung der Zahlungseingänge eingerichtet, innerhalb derer der Computer die Funktion eines Wissensvertreters einnehme (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris). Die elektronische Speicherung der Information der maßgeblichen Umstände - der ständig schleppenden Zahlungsweise eines Schuldners und Meldung dessen Verzugs an das Hauptzollamt - sei bereits positive Kenntnis, denn mit dem Unterlassen einer Organisation, die ihre Kenntnisnahme durch persönliche Mitarbeiter sicherstellt, verhalte sich die Beklagte wie ein Gläubiger, der die Augen vor offensichtlichen Umständen, die die Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit aufdrängen, gezielt verschließt (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris). Vorliegend geht es jedoch nicht um solche automatisierten Entscheidungen, sondern letztlich um ein teilweise automatisiertes Verfahren, um eingehende Informationen den zuständigen Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die Beklagte hat die Organisation also gerade derart aufgebaut, dass die gespeicherten Informationen von den zuständigen Sachbearbeitern zur Kenntnis genommen werden. d) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger andere Möglichkeiten gehabt hätte, um seine Zahlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtungsfest zu machen, wie die Beklagte zu Recht vorträgt. So hätte der Kläger beispielsweise telefonisch nach einer persönlichen Faxnummer anfragen, sich den zuständigen Sachbearbeiter ermitteln lassen können oder die Zahlung erst nach Empfangsbestätigung anweisen oder sonst den Dialog suchen können. 2. Mangels Hauptforderung besteht auch die geltend gemachte Zinsforderung nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Sachwalter die Rückzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Insolvenzanfechtung. Über das Vermögen der [..]GmbH und Co. KG (im Folgenden „Schuldnerin“) wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.07.2022 (405 IN 656/22) das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt (Anlage K 1). Zuvor war der Kläger mit Beschluss vom 11.04.2022 zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Dem ging ein Eigenantrag der Schuldnerin vom 07.04.2022 voraus (Anlage K 2). Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Am Donnerstag, dem 21.04.2022 um 16:36 Uhr versandte der Kläger ein Schreiben per Fax an die Beklagte, in dem er sie über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung durch das Amtsgericht Leipzig unterrichtete und ankündigte, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für April, Mai und Juni 2022 noch zu zahlen, wobei der bestellte Sachwalter nach Eröffnung des Verfahrens abschließend beurteilen werde, ob diese Zahlungen der Insolvenzanfechtung unterliegen (Anlage K 3 und K 4). Dieses Fax lag spätestens um 18:30 Uhr desselben Tages im zuständigen „Fachzentrum Mitgliedschaft und Beiträge“ der Beklagten vor und konnte von den Sachbearbeitern abgerufen werden. Wann das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am Dienstag, dem 26.04.2022 wies die zuständige Mitarbeiterin der Schuldnerin die Zahlung der streitgegenständlichen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 1.246,35 Euro an die Beklagte an (siehe Anlage K 5). Dieser Betrag wurde dem Konto der Beklagten am 26.04.2022 um 10:28 Uhr gutgeschrieben. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bereits vor dem 26.04.2022, 10:28 Uhr Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens vom 21.04.2022 gehabt. Der Kläger meint, die Beklagte müsse sich jedenfalls so behandeln lassen, als habe sie das Schreiben zur Kenntnis genommen, weil sie durch die - nach ihrem Vortrag - späte tatsächliche Kenntnisnahme gegen ihre Organisationspflichten verstoßen habe. Sonst könne beispielsweise wegen Urlaubs, Krankheit, Arbeitsüberlastung oder schlichter Untätigkeit die Kenntnis der Beklagten unermesslich lang verzögert werden, ohne dass der Rechtsverkehr darauf angemessen reagieren könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.246,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, aus ihren Unterlagen ergäbe sich, dass das Fax am 26.04.2022 um 11:51 Uhr erstmals von einem zuständigen Sachbearbeiter gelesen worden sei. Das analoge Faxschreiben sei nach Eingang im Rahmen einer sogenannten automatisierten Faxintegration an ein Scanzentrum weitergeleitet worden, das durch eine Servicegesellschaft der Beklagten betrieben werde. Dort sei das analoge Fax zunächst automatisiert in eine Bilddatei verarbeitet worden und anschließend gemeinsam mit anderen Faxeingängen zu einem Stapel von 30 Bilddateien verbunden worden. Es sei der verwendeten Software nicht gelungen, alle in dem Stapel miteinander verbundenen und weitergeleiteten Faxeingänge automatisiert einem Mitarbeiter oder einer Abteilung zuzuordnen. Daher seien die verbundenen Faxeingänge von Mitarbeitern der Servicegesellschaft manuell klassifiziert worden. Die Mitarbeiter der Servicegesellschaft seien dabei weder befugt noch befähigt, sich inhaltlich oder fachlich mit den übersandten Dateien zu befassen. Das streitgegenständliche Schreiben sei im Rahmen dieses Verfahrens am 21.04.2022 um 17:22 Uhr manuell einer Dokumentenklasse zugeordnet worden. Anschließend sei das Schreiben des Klägers nach Abschluss der Zuordnung aller verbundenen Bilddateien des Stapels als Poststück 306049654625 an das zuständige Fachzentrum 552 der Beklagten übertragen worden, was - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - um 18:26 Uhr der Fall war. Hinsichtlich der beklagtenseits behaupteten Organisation und Verarbeitung der Faxeingänge wird ergänzend auf die Ausführungen auf Seite 4 ff. der Klagerwiderung verwiesen. Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiter arbeiteten die eingehenden Postkorbmeldungen chronologisch ab. Sie seien jedoch wegen der gehäuften Arbeitslast zum Monatsende und wegen der kurzen Woche nach Ostern nicht in der Lage gewesen, das Schreiben vor dem 26.04.2022, 11:51 Uhr zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte meint, sie habe ein geeignetes und funktionierendes System vorgehalten, um eine rechtzeitige Information der entsprechenden Wissensträger zu gewährleisten. Es obliege dem Erklärenden sicherzustellen, dass die Erklärung rechtzeitig zur Kenntnis genommen wird, indem zum Beispiel der Dialog gesucht oder die Zahlung erst nach Empfangsbestätigung angewiesen werde. Ein Zeitraum von 2,5 Werktagen zwischen Eingang bei ihr, der Beklagten, und tatsächlicher Kenntnisnahme durch einen ihrer Mitarbeiter sei nicht zu lang. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.