Urteil
303 O 335/13
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1119.303O335.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Sachwalter kann Ansprüche, die während seiner Bestellung zum Sachverwalter entstanden sind, in diesem Fall Anfechtungsansprüche, grundsätzlich auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn er aufgrund des Insolvenzplans hierzu hinreichend ermächtigt ist und die Klage bereits vor Verfahrensaufhebung rechthängig war.(Rn.32)
Eine Aufrechterhaltung der gesetzlichen Prozessstandschaft kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dieses aus dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans ergibt und der Rechtsstreit bei Verfahrensaufhebung rechtshängig war.(Rn.33)
2. Der Sachwalter kann grundsätzlich die vor dem Eröffnungsverfahren an den gesetzlichen Krankenversicherer für die Arbeitnehmer des Schuldners gezahlten Sozialversicherungsbeiträge geleisteten Zahlungen anfechten und Rückzahlung an sich verlangen.(Rn.39)
Diese Zahlungen sind regelmäßig gläubigerbenachteiligend, weil durch diese das Kontoguthaben zu Lasten anderer Gläubiger geschmälert wird.(Rn.42)
Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung noch leistungsfähig war.(Rn.43)
3. Die Spezialregelungen des Eigenverwaltungsverfahrens begründen nicht die Annahme, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Eigenverwaltungsantrag stelle keinen zur Insolvenzanfechtung berechtigenden Eröffnungsantrag dar. Insoweit erstrecken sich auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung auf diese Verfahren. Es gibt insoweit keine Sachgründe, für die Zeit des Schutzschirmverfahrens die Rechtshandlungen des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners einer Anfechtung per se zu entziehen.(Rn.45)
4. Bei einem bargeldlosen Zahlungsverkehr wird der rechtliche Wirkungseintritt für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der Anspruch des Gläubigers als Zahlungsempfänger gegen seine Bank auf Gutschrift des für ihn bestimmten Betrages entsteht. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Anweisenden kommt es dagegen nicht an.(Rn.48)
5. Die zeitliche Aufteilung einer Beitragsforderung als Masseverbindlichkeit einerseits und Insolvenzforderung andererseits ist grundsätzlich zulässig.(Rn.53)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 57.987,53 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sachwalter kann Ansprüche, die während seiner Bestellung zum Sachverwalter entstanden sind, in diesem Fall Anfechtungsansprüche, grundsätzlich auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn er aufgrund des Insolvenzplans hierzu hinreichend ermächtigt ist und die Klage bereits vor Verfahrensaufhebung rechthängig war.(Rn.32) Eine Aufrechterhaltung der gesetzlichen Prozessstandschaft kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dieses aus dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans ergibt und der Rechtsstreit bei Verfahrensaufhebung rechtshängig war.(Rn.33) 2. Der Sachwalter kann grundsätzlich die vor dem Eröffnungsverfahren an den gesetzlichen Krankenversicherer für die Arbeitnehmer des Schuldners gezahlten Sozialversicherungsbeiträge geleisteten Zahlungen anfechten und Rückzahlung an sich verlangen.(Rn.39) Diese Zahlungen sind regelmäßig gläubigerbenachteiligend, weil durch diese das Kontoguthaben zu Lasten anderer Gläubiger geschmälert wird.(Rn.42) Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung noch leistungsfähig war.(Rn.43) 3. Die Spezialregelungen des Eigenverwaltungsverfahrens begründen nicht die Annahme, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Eigenverwaltungsantrag stelle keinen zur Insolvenzanfechtung berechtigenden Eröffnungsantrag dar. Insoweit erstrecken sich auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung auf diese Verfahren. Es gibt insoweit keine Sachgründe, für die Zeit des Schutzschirmverfahrens die Rechtshandlungen des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners einer Anfechtung per se zu entziehen.(Rn.45) 4. Bei einem bargeldlosen Zahlungsverkehr wird der rechtliche Wirkungseintritt für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der Anspruch des Gläubigers als Zahlungsempfänger gegen seine Bank auf Gutschrift des für ihn bestimmten Betrages entsteht. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Anweisenden kommt es dagegen nicht an.(Rn.48) 5. Die zeitliche Aufteilung einer Beitragsforderung als Masseverbindlichkeit einerseits und Insolvenzforderung andererseits ist grundsätzlich zulässig.(Rn.53) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 57.987,53 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. 1. Allerdings kommt dem Kläger - entgegen seiner Ansicht - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin keine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (§ 280 InsO) zu, als Partei kraft Amtes im eigenen Namen den Anfechtungsanspruch der Schuldnerin geltend zu machen. Er geht vielmehr gemäß §§ 270 Abs. 1 Satz 2, 259 Abs. 3 Satz 1 InsO in zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft vor. Ausweislich der Bestimmung im 3. Teil unter Lit. D, 4. Absatz auf S. 36 des Insolvenzplans vom 27. September 2013 (Anlage K 8) ist der Kläger hinreichend ermächtigt, die hiesige, zum 18. Oktober 2013 anhängig gemachte Klage, die durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 15. November 2013 noch vor Verfahrensaufhebung rechtshängig gewesen ist, fortzuführen. Anderes - das heißt die Aufrechterhaltung seiner gesetzlichen Prozessführungsbefugnis - ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der vorgenannten Regelungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans. Zutreffend ist zwar, dass gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO der (vormalige) Sachwalter einen „anhängigen Rechtsstreit“, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführen kann, wenn dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplans - wie im vorliegenden Falle - vorgesehen ist. „Anhängig“ ist nach zutreffendem Verständnis der Vorschrift als rechtshängig zu lesen, mithin Rechtshängigkeit vor Verfahrensaufhebung Voraussetzung der Fortführung nach § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO (vgl. BGH v. 11.04.2013, IX ZR 122/12, Rn. 9 ff. - juris). Dies bedeutet aber nur, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzung der Sachwalter - wie hier - befugt ist, ohne Prozessunterbrechung (§ 240 ZPO) nunmehr als gewillkürter Prozesstandschafter vorzugehen (vgl. BGH v. 11.04.2013, IX ZR 122/12, Rn. 8; OLG Dresden v. 18.06.2014, 13 U 106/14, Rn. 12 f. - juris; Thies in: Hamburger Kommentar z. InsO, 4. Aufl. 2012, § 259 Rn. 13). Der Kläger vermag seine Rechtsansicht auch nicht auf Satz 2 des § 259 Abs. 3 InsO zu stützen, wonach der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt wird, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird. Diese Vorschrift betrifft nicht die Prozessführungsbefugnis nach § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO, sondern die Frage, wer die Kosten und wer den Nutzen des in gewillkürter Prozessstandschaft fortgeführten Prozesses trägt bzw. zieht (vgl. Thies in: Hamburger Kommentar z. InsO, 4. Aufl. 2012, § 259 Rn. 14). Insofern ergibt sich aus dem vorliegenden Plan, worauf der Kläger zutreffend hinweist, dass die Erlöse nach Abzug der - von der Schuldnerin zu tragenden - Kosten den Gläubigern zufließen sollen; von Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist diese Regelung aber nicht. Auf die gesonderte Ermächtigung zur Prozessfortführung mit dem als Anlage K 13 vorgelegten Schreiben der Schuldnerin vom 10. Oktober 2014 kommt es wegen § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht weiter an. 2. Die Prozessführungsbefugnis kann dem Kläger, anders als die Beklagte meint, nicht (teilweise) damit abgesprochen werden, dass er mit dem Hauptantrag Zahlung an sich verlangt. Die Beklagte übersieht, dass die Frage der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden ist von der Frage der materiellen Sachbefugnis (hier: die Aktivlegitimation des Klägers). Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen / behauptet zu werden braucht (vgl. Vollkommer in: Zöller, 30. Aufl. 2014, Vorb. § 253 Rn. 18). Fehlt dem prozessführungsbefugten Prozessstandschafter die Aktivlegitimation, Zahlung an sich selbst zu verlangen, ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (vgl. Vollkommer in: Zöller, 30. Aufl. 2014, Vorb. § 253 Rn. 22 m.w.N.). Nur zur Vermeidung einer Klagabweisung als unbegründet - und nicht als unzulässig - ist der gewillkürte Prozessstandschafter demnach gehalten, seinen Klagantrag auf Zahlung an den Aktivlegitimierten umzustellen. Nur hierauf hat die Kammer mit dem Ladungshinweis vom 19. September 2014 hingewiesen. Letztlich kommt es darauf nicht weiter an, da der Kläger auf den genannten gerichtlichen Hinweis mit dem als Anlage K 13 eingereichten Schreiben der Schuldnerin vom 10. Oktober 2014 (erstmalig) eine ihn aktivlegitimierende Einziehungsermächtigung dargelegt hat, die zwischen den Parteien nicht im Streit steht. II. Die Klage ist in zuerkannter Höhe begründet. 1. Der Schuldnerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf anteilige Rückgewähr der durch die am 27. Mai 2013 in die Wege geleiteten Überweisungen erlangten Beiträge wegen durchgreifender Deckungsanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 129 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB zu, nämlich in Teilhöhe von EUR 57.987,53 für diejenigen bezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die auf den vor dem Eröffnungsverfahren liegenden Zeitraum 1. bis 23. Mai 2013 entfallen. a) Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Anfechtungsvoraussetzungen sind in vorgenanntem Umfang zu bejahen. aa) Dem Kläger kommt bezüglich des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs die materielle Sachbefugnis (Aktivlegitimation) zu. Sie ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus der unstreitigen Einziehungsermächtigung, die ihm die Schuldnerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (Anlage K 13) erteilt hat. Damit ist er berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. bb) Die angefochtenen Rechtshandlungen, nämlich die beiden am 27. Mai 2013 in Auftrag gegebenen Überweisungen, waren - wie es für jeden Anfechtungsanspruch vorausgesetzt ist - gemäß § 129 Abs. 1 InsO objektiv gläubigerbenachteiligend. Sie erfolgten unstreitig von dem für die Schuldnerin bei ihrem Bankinstitut ( H.N. Bank AG) geführten Konto. Die damit einhergehende Minderung des Kontoguthabens schmälerte das Aktivvermögen der Schuldnerin, so dass die Befriedigungsmöglichkeiten ihrer anderen Gläubiger beeinträchtigt wurden. Die objektive Gläubigerbenachteiligung wird, anders als die Beklagte meint, nicht dadurch infrage gestellt, dass die Schuldnerin zu jener Zeit unstreitig zahlungsfähig war und ihr eine Zahlungsunfähigkeit nur drohte. Das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ist keine Anfechtungsvoraussetzung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (vgl. nur Rogge/Leptien in: Hamburger Kommentar z. InsO, 4. Aufl. 2012, § 130 Rn. 14). Dieser Anfechtungstatbestand verschafft dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung schon in einem frühen Stadium der materiellen Insolvenz Geltung, nämlich dem der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO). Zudem war die Schuldnerin unstreitig überschuldet (§ 19 InsO), was letztlich zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. August 2013 führte. cc) Die angefochtenen Überweisungen auf die Arbeitnehmeranteile für den Beitragsmonat Mai 2013 erfolgten, wie § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO es voraussetzt, zeitlich unstreitig nach dem von der Schuldnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Mai 2013 (Anlage K 1) gestellten Eröffnungsantrag. Der Ansicht der Beklagten, bei der genannten Antragsschrift der Schuldnerin handele es sich um keinen Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, folgt die Kammer nicht. Die spezielle Regelung des Eigenverwaltungsverfahrens in den §§ 270 ff. InsO trägt nicht die Annahme der Beklagten, ein - hier unstreitig auch gestellter (siehe Ziffer 1 der Antragsschrift v. 23.05.2013, Anlage K 1) - Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung, der mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270b InsO verbunden ist, stelle keinen zur Insolvenzanfechtung berechtigenden Eröffnungsantrag dar. Das trifft nicht zu (vgl. OLG Dresden v. 18.06.2014, 13 U 106/14, Rn. 16 m.N.). Wie sich aus § 280 InsO ergibt, ist auch im Verfahren der Eigenverwaltung eine Insolvenzanfechtung nach den Vorschriften der §§ 129 bis 147 InsO vom Gesetz vorgesehen, die in die Hände des Sachwalters gelegt wird. Die damit vom Gesetz vorausgesetzte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff. InsO vorgenommen werden (vgl. OLG Dresden v. 18.06.2014, 13 U 106/14, Rn. 11 - juris). Es gibt keine Sachgründe, für die Zeit des Schutzschirmverfahrens die Rechtshandlungen des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners einer Anfechtung per se zu entziehen, ist doch selbst für Zustimmungs- und Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im „normalen“ Insolvenzeröffnungsverfahren anerkannt, dass diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein können (vgl. nur Kayser in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 43 ff.). Dies berücksichtigt, besteht auch kein Raum für die von der Beklagten befürworteten teleologischen Reduktion der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO vorgesehenen Antragsvoraussetzung. dd) Die Beklagte wusste um den Eröffnungsantrag, denn er war ihr unstreitig mit Telefax der Schuldnerin vom selbigen Tage um 13:44 Uhr zur Kenntnis gebracht worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in ihrer gezielten Informierung kein „rechtsmissbräuchliches“ Vorgehen der Schuldnerin zu erblicken. Selbst wenn man diesem fern liegenden Gedanken folgen wollte, ist von der Beklagte nicht dargetan, dass es die von ihr befürchtete bewusst herbeigeführte unterschiedliche Behandlung einzelner Gläubiger gegeben hat. Die Kenntnis von dem Eröffnungsantrag bestand nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers zudem zu einer Zeit, zu der die Überweisungsvorgänge betreffend die Beiträge für Mai 2013, die mit dem Zahlungsauftrag vom 27. Mai 2013 von der Schuldnerin in die Wege geleitet worden waren, noch nicht ihren rechtlichen Abschluss gefunden hatten. Der Kläger hat hierzu zwar nur vage, aber schlüssig vorgetragen, sämtliche angefochtenen Überweisungen dürften nach ca. ein bis drei Werktagen dem Bankkonto der Beklagten gutschrieben worden sein (S. 2 d. Schriftsatzes v.16.02.12014, Bl. 27 d. A.). Dies war eingekleidet in den generellen Vortrag, die Beklagte habe die Zahlungen erst nach Kenntnis des Eröffnungsantrages erlangt (S. 6 d. Klageschrift, Bl. 7 d. A.). Dem ist die Beklagte in keinerlei Hinsicht entgegengetreten, so dass der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist. Die Kammer übersieht nicht, dass gemäß § 140 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung zu dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, zu dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Für den hier - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - in Rede stehenden bargeldlosen Zahlungsverkehr in Form der bankenübergreifenden Kontoüberweisung wird der rechtliche Wirkungseintritt für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der Anspruch des Gläubigers (Zahlungsempfänger) gegen seine Bank (Empfangsbank) auf Gutschrift des für ihn bestimmten Betrages entsteht (§§ 675t Abs. 1 Satz 1, 675 Abs. 1, 667 BGB). Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Anweisenden kommt es dagegen nicht an. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH v. 20.06.2002, IX ZR 177/99, Rn. 10; v. 24.10.1996, IX ZR 284/95, Rn. 26 - juris) und herrschenden Auffassung im insolvenzrechtlichen Schrifttum (vgl. nur Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2013, § 140 Rn. 10; Hirte in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 140 Rn. 5B; Rogge/Leptien in: Hamburger Kommentar z. InsO, 4. Aufl. 2012, § 140 Rn. 9 - jeweils m.w.N.), der die Kammer folgt. Dies beachtet, folgt aus dem Umstand, dass der Zahlungsauftrag für den Beitragsmonat Mai am 27. Mai 2013 erteilt wurde (Vortag des Telefaxes), nicht zwingend im Sinne einer Teilunschlüssigkeit der Klage, dass die angefochtene Rechtshandlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, zu der die Beklagte noch keine Kenntnis von dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin haben konnte. ee) Durch die genannten Überweisungen erlangte die Beklagte auch Befriedigung ihrer unstreitig gegebenen und fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung für den Monat Mai 2013 in Höhe der Arbeitnehmeranteile (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Umstand, dass offensichtlich zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB ausschließlich auf die Arbeitnehmeranteile geleistet wurde, steht der Annahme der Erfüllungswirkung nicht entgegen. ff) Die Forderung der Beklagten auf die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Monat Mai 2013 ist, soweit sie vom 1. bis 23. Mai 2013 auf die Zeit vor der insolvenzgerichtlichen Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten mit Beschluss vom 24. Mai 2013 fällt, pro rata temporis Insolvenzforderung, mithin ist die Beklagte Insolvenzgläubigerin und passivlegitimierte Anfechtungsgegnerin. Der zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Forderungscharakter als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit kann für die Zeit vor dem Ermächtigungsbeschluss des Insolvenzgerichts nicht zweifelhaft sein. Die Schuldnerin konnte mangels Ermächtigung vor dem 24. Mai 2013 gemäß den §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO keine Verbindlichkeiten begründen, die im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten gelten würden. Erst recht konnten derlei potentielle Masseverbindlichkeiten für die Zeit vor dem 24. Mai 2013 keiner Rückstufung nach § 55 Abs. 3 InsO unterliegen. Die zeitliche Aufteilung der Beitragsforderung der Beklagten ist, da sie den bereits vor dem 24. Mai 2013 bestandenen arbeitsvertraglichen Dauerschuldverhältnissen der Arbeitnehmer der Schuldnerin entspringt, sozial- und insolvenzrechtlich zulässig (vgl. Henckel in: Jaeger, InsO, § 55 Rn. 96). Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 SGB IV sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Es gilt grundsätzlich das sog. Entstehungs-/Anspruchsprinzip. Für Personen, die wegen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt pflichtversichert sind, entstehen die Beitragsansprüche folglich kontinuierlich mit der Beschäftigung (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar z. Sozialversicherungsrecht, 82. Erg.-Lfg. 2014, SGB IV § 22 Rn. 5 f.). Bereits dies erfordert eine zeitlich differenzierte Betrachtung. Wie sich aus § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ergibt, kommt es bei vorbestehenden Dauerschuldverhältnissen insolvenzrechtlich auf die Begründung der Verbindlichkeit indes nicht entscheidend an; maßgeblich ist die Inanspruchnahme der Gegenleistung. Nur soweit diese in Anspruch genommen wird, gilt die daraus resultierte Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeit. Zieht der Verwalter - oder über § 270b Abs. 3 InsO der Schuldner - die Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfortführung weiter zur Arbeitsleistung heran, steht diesen, solange ihre Dienste zu Gunsten des Schuldnervermögens erbracht werden, der vertragliche Arbeitslohn aus der Masse zu (vgl. Hefermehl in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 233). Dabei kommt es für die Inanspruchnahme der Gegenleistung nicht darauf an, dass die Arbeit tatsächlich geleistet worden ist, denn der Arbeitnehmer soll gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO so gestellt werden, wie er nach der Verfahrenseröffnung stünde mit der Ausnahme, dass sein Entgeltanspruch (nur dann) nicht entsteht, wenn der vorläufige Verwalter ihn nicht beschäftigt und freistellt (vgl. Henckel in: Jaeger, InsO, § 55 Rn. 95; Hefermehl in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 233; Lohmann in: Kreft, InsO, 7. Aufl. 2014, § 55 Rn. 31; Sinz in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, 13. Aufl. 2010, § 55 Rn. 97 ff.). Da demnach die Nutzungsmöglichkeit der Arbeitskraft (unbeschadet etwaiger Verhinderungstatbestände wie Urlaub oder Krankheit) genügt, um den Gegenanspruch des Arbeitnehmers und des Sozialversicherungsträgers zur Masseverbindlichkeit werden zu lassen, kann rein auf ihre zeitliche Verfügbarkeit abgestellt werden. Einer Unterteilung nach der Arbeitsleistung, die dem Schuldnervermögen vor und nach Einleitung des Schutzschirmverfahrens tatsächlich zugekommen ist, bedarf es nicht. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Regelungszweck der §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO, den Schuldner mit der Möglichkeit, Masseverbindlichkeiten zu begründen, in der kritischen zeitlichen Phase des Eröffnungsverfahrens zu unterstützen, so dass bestehende Dauerschuldverhältnisse ihm gegenüber erfüllt werden mögen (vgl. BT-Drucks. 17/7511, 20; siehe auch Lohmann in: Kreft, InsO, 7. Aufl. 2014, § 55 Rn. 32). Soweit im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses die Gegenleistung aber vor dem Eröffnungsverfahren entgegen genommen worden ist bzw. bei Arbeitsverhältnissen genommen werden konnte, besteht für diese Erwägung kein Raum. gg) Der Bargeschäftseinwand der Beklagten gemäß § 142 InsO steht der Deckungsanfechtung nicht entgegen. Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruht weder auf einer für die Annahme eines Bargeschäfts erforderlichen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten noch hat die Schuldnerin eine relevante Gegenleistung von der Beklagten erhalten (vgl. BGH v. 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 14; v. 09.06.2005, IX ZR 152/03, Rn. 20 ff. - juris). hh) Auch die weiteren, zu den §§ 270 ff. InsO vorgebrachten Einwendungen der Beklagten greifen für die Zeit vor dem 24. Mai 2013 nicht durch, da zu jener Zeit ein Eröffnungs-/Schutzschirmverfahren nicht bestand. b) Als Rechtsfolge hat die Beklagte gemäß §§ 143 Abs. 1 InsO, 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB das durch die angefochtene Rechtshandlung aus dem Schuldnervermögen Weggegebene zurück zu gewähren, hier mithin bei zeitanteiliger Betrachtung den Betrag von EUR 57.987,53 (23/31 Tage) der auf die Arbeitnehmeranteile für den Beitragsmonat Mai 2013 insgesamt geleisteten EUR 78.157,11 (31/31 Tage). 2. Auf den zuerkannten Rückgewährbetrag kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH v. 01.02.2007, IX ZR 96/04, Rn. 14 ff. - juris). III. Im Übrigen ist die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. Der Schuldnerin steht gegen die Beklagte kein weitergehender Rückgewähranspruch aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 ff. InsO i.V.m. § 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB wegen der am 28. Mai, 19 Juni und 19. Juli 2013 if Auftrag gegebenen Überweisungen zu. Mangels Hauptanspruchs kann die Schuldnerin auch keine weitergehenden Zinsen von der Beklagten zu Recht verlangen. Wird der Schuldner gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und 2, 55 Abs. 2 InsO generell dazu ermächtigt, Verbindlichkeiten zu begründen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten, und begleicht er (zur Abwendung einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB) die auf den Zeitraum des Schutzschirmverfahrens entfallenden Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag der nicht freigestellten Arbeitnehmer noch vor der Verfahrenseröffnung, findet eine Anfechtung dieser auf Masseverbindlichkeiten erfolgten Zahlungen grundsätzlich nicht statt, weil es an der für eine Forderungsrückstufung nach § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III erforderlichen Nichtzahlung und dem Bestehenbleiben der Forderung des Sozialversicherungsträgers insoweit fehlt. 1. Die Voraussetzungen einer weitergehenden Anfechtung wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung gemäß den §§ 130, 131 InsO liegen nicht vor. Die angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin haben der Beklagten zwar Befriedigung im Sinne der Deckungsanfechtungstatbestände verschafft. Die Beklagte ist jedoch nicht, wie es für diese Anfechtungstatbestände vorausgesetzt ist, Insolvenz-, sondern gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Massegläubigerin. a) Die beglichenen Forderungen der Beklagten auf die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die auf die Zeit des Schutzschirmverfahrens vom 24. Mai bis 31. Juli 2013 entfallen, sind als Masseverbindlichkeiten zu behandeln. aa) Ursprünglich handelte sich allerdings um Insolvenzforderungen, da die Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderungen der Beklagten zu einer Zeit begründet wurden, zu der ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht bestand. Der Wortlaut des § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO, der von der Begründung von Masseverbindlichkeiten schon während des Schutzschirmverfahrens spricht, ist missglückt zu weit gefasst (vgl. Kern in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2014, § 270b Rn. 109). Dies hat auch das Insolvenzgericht durch die konkrete Formulierungswahl in seinem Ermächtigungsbeschluss vom 24. Mai 2013 berücksichtigt. bb) Mit Insolvenzverfahrenseröffnung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. August 2013 gelten die Forderungen der Beklagten jedoch gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeiten. Unstreitig stellte die Schuldnerin ihre Arbeitnehmer während der Zeit des Schutzschirmverfahrens nicht frei, sondern nahm deren Arbeitsleistung zur Betriebsfortführung in Anspruch. Wegen der Inanspruchnahme der Gegenleistung sind die daraus erwachsenen Ansprüche der Arbeitnehmer aus den bereits vor dem Schutzschirmverfahren bestandenen Arbeitsverhältnissen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vorbehaltlich einer erneuten Rückstufung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt nichts anderes für die auf diese Zeit entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO fallen, folgt systematisch bereits aus der eigenständigen Rückstufungsbestimmung des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, die anderenfalls überflüssig wäre. Auch hindert die Erfüllung noch vor Insolvenzverfahrenseröffnung nicht, dass die Forderungen der Beklagten von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO erfasst werden. Sinnfälligerweise muss zum Schutz des Gläubigers (vgl. Foltis in: Frankfurter Kommentar z. InsO, 7. Aufl. 2013, § 55 Rn. 41) die Masseverbindlichkeitsfiktion auch dann greifen, wenn die Forderung vor Eintritt der Fiktionsvoraussetzung (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Erlöschen gebracht worden ist, anderenfalls die intendierte Unanfechtbarkeit ausgehoben werden würde. Dass Sozialversicherungsträger wegen der Insolvenzausfallversicherung nach § 175 SGB III weniger schutzbedürftig sind als andere Gläubiger, führt nicht dazu, dass sie bei Erfüllung vor Insolvenzverfahrenseröffnung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO teleologisch auszunehmen sind. Auch dem steht die ausdrückliche Rückstufungsregelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen; nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen sind die Forderungen der Sozialversicherungsträger (wieder) als Insolvenzforderungen zu behandeln. b) Die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO mit der Folge, dass die Masseverbindlichkeiten der Beklagten ihren Charakter als grundsätzlich anfechtbare Insolvenzforderungen zurückerhielten, sind jedoch nicht gegeben. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darüber streiten, ob § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO überhaupt zur Anwendung gelangt, kann dies mangels Entscheidungserheblichkeit letztlich dahinstehen. Das von der Beklagten angeführte Argument, § 55 Abs. 2 InsO sei eine auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zugeschnittene Regelungen, die einen Ausnahmetatbestand in § 55 Abs. 3 InsO finde, spricht freilich eher für denn gegen die Auffassung des Klägers, wonach es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, den eigenverwaltenden Schuldner dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter quasi gleich zu stellen. Letzteres legen die Gesetzesmaterialien nahe (vgl. BT-Drucksache 17/7511, S. 37). Dass dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24. Mai 2013, der allein § 55 Abs. 2 InsO erwähnt, abweichende rechtliche Bedeutung zukommt, liegt fern, hat das Insolvenzgericht doch offenkundig allein den Gesetzwortlaut der §§ 270b Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 2 InsO zusammengefasst wiedergegeben. Selbst wenn man mit dem Kläger § 55 Abs. 3 InsO über die Verweisung in §§ 270b Abs. 3 Satz 2 InsO auf § 55 Abs. 2 InsO oder aber aus allgemeinen gesetzessystematischen Erwägung für anwendbar hielte - wie die Kammer (vgl. das vom Kläger als Anlage K 14 eingereichte und nicht rechtskräftige Urteil der Kammer v. 19.09.2014, 303 O 29/14) im Einklang mit der überwiegenden Ansicht im insolvenzrechtlichen Schrifttum (vgl. nur Landfermann in: Kreft, InsO, 7. Aufl. 2014, § 270b Rn. 40; Undritz in: K.Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 270b Rn. 12; Buchalik, ZinsO 2012, 349, 356; unter Verweis auf §§ 270b Abs. 2 Satz 1, 275 InsO letztlich auch Foltis in: Frankfurter Kommentar z. InsO, 7. Aufl. 2013, Rn. 42; ebenso Frind, ZinsO 2012, 1099, 1104) bereits entschieden hat, fehlt es nach den Umständen des hiesigen Einzelfalles an den für eine Rückstufung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m Satz 1 InsO können die in § 175 Abs. 1 SGB III bezeichneten Ansprüche - also die Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung - nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III bestimmt, dass die Ansprüche auf die in § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber selbst dann bestehen bleiben, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger (Einzugsstelle) auf Antrag Leistungen der Bundesagentur für Arbeit aus der Insolvenzausfallversicherung erhält. Der Leistungsbezug der Einzugsstelle setzt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III voraus, dass es sich um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV handelt, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III) noch nicht gezahlt worden ist. aa) Nicht gefolgt werden kann indes dem Einwand der Beklagten, es fehle bereits an dem gemäß §§ 175 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlichen Antrag des Sozialversicherungsträgers. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass dem Sozialversicherungsträger bezüglich rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis kein Wahlrecht zusteht, ob er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellt oder seine Forderung gegen die Masse weiterverfolgt. Unterlässt der Sozialversicherungsträger die obligate Antragstellung, kann er seine Beitragsforderung nur als Insolvenzforderung geltend machen (vgl. OLG Hamm v. 18.09.1986, 27 U 11/86 = ZIP 1986, 1476, 1477; Kilger/K. Schmidt, KO, 16. Aufl. 1993, § 59 Rn. 8). Dann muss er sich aber auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung wie ein Insolvenzgläubiger behandeln lassen. Dies folgt aus der Erwägung, dass weder dem Insolvenzschuldner noch dem Sach- oder Insolvenzverwalter die Möglichkeit offensteht, an Stelle des Sozialversicherungsträgers einen Antrag zu stellen, um die Rückstufung nach § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO und damit die Anfechtbarkeit herbeizuführen. bb) Entgegen dem weiteren Einwand der Beklagten trifft es auch nicht zu, dass § 175 SGB III schon mangels vorausgesetztem Insolvenzereignis vorliegend unanwendbar sei. Die Beklagte übersieht, dass mit Beschluss des Insolvenzgerichts am 1. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers als Insolvenzereignis. Die hier streitbefangenen Arbeitnehmeranteile für die Monate Mai bis Juli 2013 entfallen damit auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf die Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate der Arbeitsverhältnisse entfällt. cc) Jedoch fehlt es an der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III erforderlichen Nichtzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe der hier streitbefangenen Arbeitnehmeranteile als materiellen Voraussetzung für die Zahlung von Insolvenzausfallgeld durch die Bundesagentur für Arbeit, weil die Schuldnerin eben jene Arbeitnehmeranteile vor dem Insolvenzereignis gegenüber der Beklagten als der zuständigen Einzugsstelle beglich und gemäß § 362 Abs. 1 BGB zum erlöschen brachte. Da die Beklagte in entsprechender Höhe Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 des § 175 SGB III nicht (mehr) erhalten kann, besteht auch kein Raum für die Bestehenbleibensfiktion nach Absatz 2 Satz 1 des § 175 SGB III. Die Kammer übersieht nicht, dass die Anfechtung einer dem Sozialversicherungsträger gewährten Befriedigung mit der Folge der Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Geltendmachung der Beiträge aus der Insolvenzausfallversicherung nicht entgegensteht (vgl. Peters-Lange in: Gagel, SGB II / III, 54. Erg.-Lfg. 2014, § 175 Rn. 43). Da nach Anfechtung und Rückgewähr die Forderungen des Sozialversicherungsträgers gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben, bestehen sowohl die von § 175 Abs. 1 SGB III vorausgesetzte Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung als auch die Nichtbegleichung derselbigen. Der Sozialversicherungsträger wäre dann wieder in die Lage versetzt, Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung erhalten zu können. All dies setzt jedoch voraus, dass die dem Sozialversicherungsträger gewährte Befriedigung anfechtbar ist. Das ist nach den §§ 129 ff. InsO und nicht dem Sozialrecht zu beantworten und zu verneinen, wenn die befriedigte Forderung des Sozialversicherungsträgers als unanfechtbare Masseverbindlichkeit gilt und keine Rückstufung der Forderung erfolgt. c) Soweit der Kläger mit einzelnen Stimmen in der Literatur (so wohl - aber begründungslos - Hunsalzer, ZInsO 2014, 1748, 1752) die Ansicht vertritt, während des Schutzschirmverfahrens angefallene und beglichene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag seien stets als durch § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO voraussetzungslos zurückgestufte Insolvenzforderungen anfechtbar, folgt die Kammer dem nicht. Die Inbezugnahme des § 175 SGB III in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO ist kein bloßer Rechtsfolgenverweis. aa) Zu der unter der Konkursordnung gegoltenen Rechtslage hat das OLG Hamm (Urteil v. 18.09.1986, 27 U 11/86 = ZIP 1986, 1476 ff.) jedoch entschieden, dass der Sozialversicherungsträger sich nicht darauf berufen könne, ihm sei eine Antragstellung gegenüber der damaligen Bundesanstalt für Arbeit deshalb unmöglich gewesen, weil der Sozialversicherungsbeitrag bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens entrichtet gewesen sei. Es hat zur Begründung darauf verwiesen, dass es gerade Sinn der Konkursanfechtung sei, die Konkursmasse in die Lage zu versetzen, in welcher sie sich befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre. Anderenfalls könnte sich der beklagte Sozialversicherungsträger „selbst den Vorteil der Einstufung seiner Forderung als Masseschuld“ nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. e KO verschaffen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, der durch die nach § 59 Abs. 2 Satz 2 KO vorgesehene Forderungsrückstufung Fälle von Massearmut ebenso habe beschränken wollen wie er zu vermeiden gesucht habe, dass Forderungen der Sozialversicherungsträger mit denen der Arbeitnehmer konkurrierten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dem folgt die Kammer für den hier unter Geltung der Insolvenzordnung zu Beurteilung stehenden Fall, dass die Masseverbindlichkeitenbegründungsbefugnis des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners im Schutzschirmverfahren auf einen von ihm gestellten globalen Ermächtigungsantrag gemäß § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO zurückgeht, für die Deckungsanfechtung nicht. Das tragende, aber ohnehin schwerlich nachvollziehbare Argument des OLG Hamm, der Sozialversicherungsträger verschaffe „sich selbst“ durch die Zahlung des Schuldners in ungerechtfertigter Weise den Vorteil einer Masseverbindlichkeit, kann zumindest hier nicht durchgreifen; sachgerechte Lösungen mögen insoweit aber über eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO zu erreichen sein, wenn - anders als hier - rückständige Altverbindlichkeiten getilgt werden und - wie im Falle des OLG Hamm - Schuldner und Sozialversicherungsträger die Abrede zu einer inkongruenten Erfüllungshandlung treffen. bb) Dass es auf die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 SGB III ankommt, verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO. Nach dieser Bestimmung findet die Rückstufung der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers nur statt, „soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben“. Das entspricht dem Wortlaut und Regelungsgehalt des § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III, der aber nur zusammen mit § 175 Abs. 1 SGB III verständlich wird. Hiernach sollen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 des § 175 SGB III im Rahmen der Insolvenzausfallversicherung an den Sozialversicherungsträger erbringt, entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dazu führen, dass der Schuldner von seiner Verbindlichkeit durch Leistung eines Dritten befreit wird. Dies hätte ansonsten die Unbilligkeit zur Folge, dass weder auf eine Masse- noch eine Insolvenzforderung Zahlungen erbringen müsste. Dieser Regelung bedarf es aber nur, wenn Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung überhaupt erbracht werden, weil die Forderung des Sozialversicherungsträgers unausgeglichen ist (vgl. Hefermehl in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2014, § 55 Rn. 237, der auf den „rückständigen“ Gesamtsozialversicherungsbeitrag abstellt). cc) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO sollte die unter der Vorgängerreglung des § 59 Abs. 2 Konkursordnung gegoltene Rechtslage wiederherstellen und bezüglich der auf die Bundesagentür für Arbeit (vormals Bundesanstalt) übergegangenen Ansprüche zur Schonung der Masse und Stärkung der Sanierungsbemühungen herabstufen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 17). Die zusätzliche Rückstufungsregelung in Satz 2 des § 55 Abs. 3 InsO sah der Gesetzgeber allein aus gesetzessystematischen Gründen für erforderlich an, weil anders als bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer ein gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis) hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Bundesagentur für Arbeit nicht stattfindet (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 26). Die Masse sollte folglich nur in dem Umfang nicht durch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer oder Ansprüche der durch die Insolvenzausfallversicherungsleistungen entlasteten Sozialversicherungsträger belastet und womöglich aufgezehrt werden, in dem die Bundesagentur für Arbeit absichernd die Leistungen des Insolvenzgeldes und der Insolvenzausfallversicherung vorhält und diese beantragt werden können; auf die Auszahlung selbst kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Kilger/K. Schmidt, KO, 16. Aufl. 1993, § 59 Rn. 8 zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung). Dies steht aber der Annahme entgegen, dass die Herabstufung selbst dann greifen soll, wenn aufgrund der (teilweisen) Begleichung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Schuldner dem Sozialversicherungsträger Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung (insoweit) nicht zustehen und gar nicht beantragt werden können (vgl. Bäuerle/Schneider in: Braun, InsO, 6. Aufl. 2014, § 55 Rn. 81, die von dem von der Insolvenzausfallversicherung „abgedeckten“ Gesamtsozialversicherungsbeitrag sprechen, ebenso Uhlenbruck in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 55 Rn. 103; siehe auch Henckel in: Jaeger, InsO, § 55 Rn. 96, der auf den von der Bundesagentur für Arbeit „gezahlten“ Gesamtsozialversicherungsbeitrag abstellt). dd) Dass die Rückstufung nicht unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen auf Insolvenzausfallgeld eintreten kann, zeigt zudem der Verweis in § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB III auf die Anspruchsausschlusstatbestände des § 166 SGB III. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzessystematik ist nicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger, der von der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Ausschlusstatbestände keine Leistungen erhält, dennoch in den Rang eines Insolvenzgläubigers zurückgestuft werden soll. Weder ist dies mit der Sicherung der Arbeitnehmer noch mit der gewollten Subventionierung von Unternehmenssanierung zu erklären, die insoweit durch die Bundesagentur für Arbeit gerade nicht stattfindet. ee) Auf die Anfechtbarkeit der bezahlten Arbeitnehmeranteile kann systematisch demgegenüber nicht aus § 280 InsO geschlossen werden, wie der Kläger mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Oktober 2014, Seite 6 (Bl. 67 d. A.) wohl andeutet. Richtig ist, dass Anfechtungsansprüche in der Zeit der vorläufigen Eigenverwaltung bei gleichzeitiger genereller Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten vornehmlich nur im Umfang der nach § 55 Abs. 3 InsO zurückgestuften Forderungen entstehen. Es stellte jedoch einen Zirkelschluss dar, anzunehmen, dass die Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile daher stets anfechtbar sein müssten, anderenfalls es keinen praktischen Anwendungsbereich für § 280 InsO gäbe. Letzteres ist nicht der Fall, weil die Vorschrift auch die Anfechtungsansprüche erfasst, die in der Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens und vor insolvenzgerichtlicher Anordnung der Eigenverwaltung entstanden sind. ff) Auch der Vergleich mit der Anfechtung von Arbeitsentgelt, das für den Insolvenzgeldzeitraum gezahlt worden ist, verdeutlicht, dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 175 SGB III ankommt. Ficht der Insolvenzverwalter geleistete Arbeitsentgeltzahlungen an, so ist richtiger Anfechtungsgegner grundsätzlich der Arbeitnehmer als derjenige, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen worden ist und der aus ihr etwas empfangen hat (vgl. BAG v. 29.01.2014, 6 AZR 345/12, Rn. 11 - juris). Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines nach § 169 Satz 1 SGB III bewirkten gesetzlichen Forderungsüberganges die insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgeltansprüche des Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, so dass gemäß § 169 Satz 3 SGB III diese als Anfechtungsgegnerin gilt. Die Passivlegitimation kommt der Bundesagentur indes nicht voraussetzungslos zu, also unabhängig davon, ob vom Arbeitnehmer tatsächlich ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt wird, insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Bundesagentur entsprechend dem Zweck des Insolvenzgeldanspruchs während des Insolvenzgeldzeitraums wirtschaftlich das Insolvenzrisiko generell tragen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nach der gesetzlichen Systematik der § 145 InsO i.V.m. § 169 SGB III die Bundesagentur für Arbeit als Rechtsnachfolgerin vielmehr nur dann Anfechtungsgegnerin, wenn die Anfechtung erfolgt, nachdem der Insolvenzgeldantrag gestellt worden ist und eine zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass die Zahlung von Insolvenzgeld in Betracht kommt, weil eine Leistungspflicht der Bundesagentur besteht / bestehen könnte (vgl. BAG v. 29.01.2014, 6 AZR 345/12, Rn. 11 ff. - juris). gg) Dieses Gesetzesverständnis bewirkt keine Schlechterstellung des vorläufig eigenverwaltenden Schuldners im Vergleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter und zeigt sich auch nicht unverträglich mit Sinn und Zweck des Schutzschirmverfahrens, die Unternehmenssanierung vorzubereiten; im Gegenteil spiegelt sie die Wirkungen der - hier vom Schuldner selbst beantragten - generellen Befugnis zur Begründung von späteren Masseverbindlichkeiten wider. Beizupflichten ist dem Kläger darin, dass die Befugnis zur Masseverbindlichkeitenbegründung für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung von herausgehobener Bedeutung ist (vgl. hierzu Buchalik, ZinsO 2012, 349, 350 u. 354; Frind, ZinsO 2012, 1099, 1100). Als vertrauensbildende Maßnahme dient sie dem Schuldner dazu, seine Geschäftspartner zu überzeugen, den Sanierungsversuch zu begleiten. Da der Schuldner selbst am besten beurteilen kann, in welchem Umfang er die Unterstützung seiner Gläubiger bedarf, hat der Gesetzgeber des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG, BGBl. I 2582 ff.) es in die Hände des Schuldners gelegt, über dessen Antragsrecht in § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO den Umfang der Ermächtigung, spätere Masseverbindlichkeiten zu begründen, festzulegen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Schuldner folglich, „abzuwägen, ob es in der konkreten Situation der Vorbereitung einer Sanierung sinnvoller ist, beim Gericht Einzelermächtigungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten anzuregen oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich mit einer globalen Ermächtigung ausstatten zu lassen.“ (BT-Drucks.17/7511, S. 37). Einzelermächtigungen werden oftmals genügen und zur Schonung der späteren Masse geboten sein, wenn der Schuldner es mit einer überschaubaren Anzahl von Gläubigern zu tun hat, deren Leistungen für die Fortführung des Betriebes elementar sind und deren Vertrauen der Schuldner gewinnen muss (vgl. Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012, § 270b Rn. 19; Kern in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2014, § 270b Rn. 111; Landfermann in: Kreft, InsO, 7. Aufl. 2014, § 55 Rn. 41). Die Arbeitnehmer sind in diesem Sinne zwar für die Betriebsfortführung existenziell. Da sie über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit für den dreimonatigen Zeitraum des Schutzschirmverfahren abgesichert sind, muss um ihr Vertrauen aber nicht in Form der Sicherstellung ihrer Forderungen als Masseverbindlichkeiten besonders geworben werden. Auch die Sozialversicherungsträger zählen regelmäßig nicht zu den für eine Betriebsfortführung wichtigen Gläubigern. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge stellt mangels eines unmittelbar in das Schuldnervermögen fließenden Gegenwerts keine betriebsnotwendige Ausgabe dar. Ihnen gegenüber wird der Schuldner für gewöhnlich ebenfalls nicht um besonderes Vertrauen und Unterstützung werben müssen, um sie von etwaigen Aufhebungsanträgen nach § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InsO abzuhalten, da sie für die dreimonatige Zeit des Schutzschirmverfahrens regelmäßig durch die Insolvenzausfallversicherung der Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich - wie die Arbeitnehmer - abgesichert sind. Auch unter dem Blickwinkel der gängigen darlehensmäßigen Vorfinanzierung des den Arbeitnehmern zustehenden Insolvenzgeldes gemäß §§ 170 Abs. 4, 165 SGB III wird der Regelungszweck des Schutzschirmverfahrens durch die hiesige Gesetzesauslegung nicht konterkariert. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist zwar ein gewichtiges (Sanierungs-)Instrument zur Liquiditätsschöpfung (vgl. hierzu Buchalik, ZinsO 2012, 349, 355 f.). Sie betrifft den an den Sozialversicherungsträger abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge jedoch nicht (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 SGB III). hh) Schließlich liegt kein Wertungswiderspruch zu der Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB vor. Einer strafbarkeitsmeidenden Zahlung auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch den Schuldner bedarf es im Schutzschirmverfahren nicht. aaa) Ist im Eröffnungsverfahren zum „normalen“ Insolvenzverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird dieser die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an den Sozialversicherungsträger abführen, weil er dazu regelhaft nicht berechtigt ist. Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, die Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 116). Dies kommt in § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO ebenso explizit zum Ausdruck wie in 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Die Vornahme oder Zustimmung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist aber ungeeignet, die Masse in ihrem Bestand zu sichern. Daher ist auch für den Fall, dass ein schwacher Insolvenzverwalter gleichwohl einer Beitragsabführung des Schuldners zustimmt, anerkannt, dass der (endgültige) Insolvenzverwalter die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters anfechten kann, weil ein schutzwürdiges Vertrauen des Sozialversicherungsträgers in den Bestand der Zahlung im Allgemeinen nicht bestehen wird; die Strafvorschrift des § 266a StGB steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen (vgl. zu alledem BGH v. 09.06.2005, IX ZR 152/03, Rn. 18 - juris m.w.N.). Eine Strafbarkeit gemäß §§ 266a Abs 1, 14 StGB trifft den vorläufigen Insolvenzverwalter bei Nichtzahlung bzw. Zustimmungsversagung nicht. Da seine Befugnisse von den insolvenzgerichtlichen Anordnungen abhängen (§§ 21, 22 InsO), ist er kein gesetzlicher Vertreter des arbeitgebenden Schuldners im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 14 Rn. 24 m.w.N.) und damit nicht Adressat des § 266a Abs. 1 StGB. Für die hier in Rede stehende Konstellation der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung folgt auch aus § 14 Abs. 2 StGB, für den aufgrund der Beauftragung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht grundsätzlich Raum ist (vgl. hierzu Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 14 Rn. 38 m.w.N.), nichts anderes. Denn die insolvenzgerichtliche Beauftragung hat - wie ausgeführt - stets die Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens zum Gegenstand. Aber auch der Schuldner als Arbeitgeber bzw. die für ihn in strafrechtlich verantwortlicher Weise Handelnden (§ 14 StGB) machen sich durch die Nichtabführung während des „normalen“ Eröffnungsverfahrens nicht strafbar, wenn bei Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters mit negativ auszuübendem Zustimmungsvorbehalt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) oder eines (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), ihnen die von § 266a Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtliche Möglichkeit zur Beitragsabführung nicht (mehr) zukommt. Für das in § 266a Abs. 1 StGB strafbare echte Unterlassen gelten nämlich die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muss, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. nur BGH v. 28.05.2002, 5 StR 16/02, Rn. 14 - juris). bbb) Im Ausgangspunkt anders liegen die Dinge im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO, weil dem Schuldner, von ihm freilich so gewollt, im Schutzschirmverfahren keine Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden. Mit anderen Worten ist ihm eine Beitragsabführung rechtlich nicht unmöglich. Soweit eine Mitwirkung des vorläufig bestellten Sachwalters nach den §§ 274, 275, 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehen ist, ist diese bloß interne Maßnahme und insbesondere keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Begründung oder Erfüllung einer Masseverbindlichkeit (vgl. OLG Dresden v. 18.06.2014, 13 U 106/14, Rn. 18 - juris). Auch eine tatsächliche Unmöglichkeit scheidet regelhaft aus, weil in Verfahren nach § 270b Absatz Satz 1 InsO gerade noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Abführung wird dem Schuldner aber in aller Regel unzumutbar sein. Wie sich aus den §§ 275 Abs. 1 Satz 2, 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, soll der Schuldner keine Verbindlichkeiten eingehen, denen der bestellte Sachwalter widerspricht. Aus der in § 275 Abs. 2 InsO geregelten Befugnis des vorläufigen Sachwalters, das sog. Kassenführungsrecht an sich zu ziehen, ergibt sich, dass die Mitwirkung des Sachwalters nicht nur auf die Begründung von Verbindlichkeiten beschränkt ist, sondern sich auch auf deren Erfüllung erstreckt. In der Praxis wird folglich empfohlen, dass der Sachwalter im Schutzschirmverfahren zur effektiven Kontrolle gemäß §§ 275 Abs. 2, 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO das Kassenführungsrecht an sich ziehen solle (vgl. Frind, ZinsO 2012, 1099, 1106; Hunsalzer, ZinsO 2014, 1748, 1749 f.). Mithin kann er auch der Erfüllung einer bereits (wie hier gesetzlich) begründeten Verbindlichkeit widersprechen, und sei es nur in der Form, dass er das Kassenführungsrecht für den Einzelfall an sich zieht. Der Sachwalter wird also mittels Widerspruch und/oder An-Sich-Ziehen des Kassenführungsrechts der Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sicherung und zum Erhalt der Masse entgegenzutreten haben. Dem Schuldner kommt dann zwar die allgemeine zivil- und insolvenzrechtliche Rechtsmacht zu, gleichwohl die Erfüllungshandlung vorzunehmen, er darf es gemäß nach § 275 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog) insolvenzrechtlich indes nicht. Damit entfällt die Zumutbarkeit zur Abführung, weil mit ihr ein insolvenzrechtlicher Rechtsbruch einherginge (ähnlich Hunsalzer, ZinsO 2014, 1748, 1750). Zu bedenken ist ferner, dass der Schuldner bei einer Zuwiderhandlungen damit zu rechnen hat, dass der Sachwalter gegenüber dem eingesetzten Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht gemäß § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 274 Abs. 3, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO die Aufhebung der angestrebten Eigenverwaltung anregen wird. Dem Sachwalter kommt nämlich ein ständiger Überwachungsauftrag zu (§§ 270b Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 274 Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO) mit der Folge, dass er sich mit jeder vom Schuldner zu begründenden Masseverbindlichkeit befassen und sinnlose Masseverbindlichkeiten unverzüglich melden muss (vgl. Buchalik, ZinsO 2012, 349, 353; Frind, ZinsO 2012, 1099, 1102 und 1105). Auch unter diesem Aspekt ist dem Schuldner eine Beitragsabführung unzumutbar. d) Ob zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 175 SGB III auch diejenigen vorliegen müssen, die die §§ 55 Abs. 3 Satz 1 InsO, 165 ff. SGB III für den Arbeitnehmeranspruch auf Insolvenzgeld vorsehen, wie die Beklagte mit Verweis auf den Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO (“Satz 1 gilt entsprechend...“) vertritt, kann nach Vorstehendem dahinstehen. Nach dem Sachvortrag steht zwischen den Parteien freilich nicht im Streit, dass die Arbeitnehmer Anträge auf Insolvenzgeld gestellt haben und damit ihre Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, die diese auch zur Insolvenztabelle angemeldet hat (vgl. die Anlage K 11). e) Für den hiesigen Streitfall folgt nichts anderes aus dem Einwand des Klägers, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, indem sie sich gegen die Klage mit dem Argument, sie sei Massegläubigerin, verteidige, zugleich aber ihre restliche Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderungen für die Monate Mai bis Juli 2013 als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelde. Dies ist bereits deswegen nicht widersprüchlich, weil die restlichen Forderungen der Beklagten unerfüllt sind und daher anders als die hiesigen streitbefangenen Forderungen insoweit der Rückstufung der §§ 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, 175 SGB III unterliegen. Es verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Beklagte sich nicht darauf einlässt, einem - unberechtigten - Rückgewähranspruch des Klägers nachzukommen und die ihr faktisch zugängliche Leistungen der Insolvenzausfallversicherung zur Schadloshaltung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Zwar ist der Klagevortrag, die Praxis der Bundesagentur für Arbeit gehe dahin, Insolvenzausfallgeld auch in Sachverhaltskonstellationen wie der hiesigen zu leisten, unbestritten. Die Insolvenzausfallversicherung besteht aber nicht zum Schutz und im Interesse des Insolvenzschuldners oder aller seiner weiteren Gläubiger. Jedenfalls führt selbst eine beharrliche Verweigerungshaltung der Beklagten nicht dazu, dass der Schuldnerin auf Grundlage des § 242 BGB ein Rückgewähranspruch zukäme. Ob der Schuldnerin auf Grundlage von § 242 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte zustehen kann, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zumindest einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld zur direkten oder indirekten Auskehr an die Schuldnerin zu stellen, braucht nicht entschieden zu werden, da dies nicht Streitgegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist. 2. Der Schuldnerin steht für die auf die Zeit ab dem 24. Mai 2013 entfallenden Beitragszahlungen überdies kein - allein noch in Betracht kommender - Rückgewähranspruch wegen durchgreifender Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO zu. Auch insoweit findet eine Anfechtung dieser Erfüllungshandlungen von Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 129 Abs. 1, 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht statt. Ob der für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Hinblick auf ihre Sanierungsbestrebungen daneben überhaupt gegeben wäre, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. a) Zwar setzt die Vorsatzanfechtung - anders als die Deckungsanfechtung - als Tatbestandsmerkmal keine Befriedigung gerade eines Insolvenzgläubigers voraus. Allerdings findet - entgegen der Ansicht des Klägers - die Vorsatzanfechtung von Erfüllungshandlungen, die auf im Eröffnungsverfahren begründete Insolvenzforderungen erfolgen, grundsätzlich nicht statt, wenn die neu begründeten Forderung nach § 55 Abs. 2 InsO im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind. aa) Gemäß §§ 129 Abs. 1, 280 InsO kann der Sachwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Damit unterliegen - wie bereits ausgeführt - auch Rechtshandlungen, die zeitlich während eines Eröffnungsverfahrens, aber noch vor endgültiger Insolvenzverfahrenseröffnung getätigt werden, grundsätzlich der Anfechtung. bb) Dieser Grundsatz muss jedoch dann eine Ausnahme finden, wenn es um Rechtshandlungen geht, mit denen der vorläufig eigenverwaltende Schuldner gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO spätere Masseverbindlichkeiten begründet. Insofern ist der Schuldner einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), gleich zu behandeln. Für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter ist im Hinblick auf §§ 22, 55 Abs. 2 InsO anerkannt, dass seine Rechtshandlungen, die zur Begründung von Masseverbindlichkeiten führen, im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Beständigkeit der Gläubigerforderungen unanfechtbar sind. Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. OLG Dresden, U. v. 29.01.2004, 13 U 2163/03, Rn. 13 - juris; Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in: Hamburger Kommentar z. InsO, 4. Aufl. 2012, § 129 Rn. 21). Dies im Rechtlichen berücksichtigt, gelten die Forderungen der Beklagten auf die Arbeitnehmeranteile für die Zeit ab dem 24. Mai 2013, wie bereits ausgeführt, nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Rückstufung als Masseverbindlichkeiten. Dass die Arbeitsverhältnisse, von denen sich die Beitragsforderungen der Beklagten ableiten, nicht erst während des laufenden Schutzschirmverfahrens „begründet“ worden sind, ist im Hinblick auf die Regelung zu Dauerschuldverhältnissen in § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO unschädlich. cc) Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgehend gefordert wird, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt haben muss und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit habe rechnen dürfen, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben, so betrifft dies den vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter, der mangels allgemeiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis keine an den endgültigen Insolvenzverwalter derart angenäherte Rechtsstellung inne hat (vgl. Nur BGH v. 25.04.2014, IX ZR 235/12, Rn. 36 - juris). Dies trifft wertungsmäßig auf den vorläufig eigenverwaltenden Schuldner mit der generellen Befugnis zur Begründung späterer Masseverbindlichkeiten nicht zu. Es kann demnach dahinstehen, ob sich ein solches besonderes Vertrauen der Beklagten hier jedenfalls aus dem ihr mit Telefax vom 28. Mai 2013 übermittelten insolvenzgerichtlichen Beschluss vom 24. Mai 2013 ergibt, in dem die generelle Masseverbindlichkeitenbegründungsbefugnis angeordnet wurde. b) Eine anerkannte Gegenausnahme zu Vorstehendem besteht hier nicht. Diese wird zwar angenommen, wenn der starke vorläufige Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens eine Insolvenzforderung befriedigt. Das bezieht sich aber nur auf Fälle, in denen es sich um Forderungen handelt, die bereits vor der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots durch den Schuldner als einfache Insolvenzforderung begründet worden waren (vgl. OLG Dresden, U. v. 29.01.2004, 13 U 2163/03, Rn. 13 - juris; Kirchhof in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; missverständlich Rogge/Leptien in: Hamburger Kommentar z. InsO, 4. Aufl. 2012, § 129 Rn. 21). Nach der Wertung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt Vergleichbares im hiesigen Streitfall nicht vor. 3. Ist dem Hauptantrag des Klägers mangels weitergehendem Rückgewähranspruch der Schuldnerin nach Vorstehendem der Erfolg versagt, kann er ebenso wenig mit seinem Hilfsantrag auf Zahlung an die Schuldnerin selbst berechtigt durchdringen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Der klagende Sachwalter beansprucht von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse aus dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Anfechtung die Rückgewähr von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, die die mit Masseverbindlichkeitenbegründungsbefugnis ausgestattete vorläufig eigenverwaltende Schuldnerin während eines sog. Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) abführte. Die Schuldnerin, die B.H. GmbH, die u.a. bei der Beklagten sozialversicherte Arbeitnehmer beschäftigt, stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 (Anlage K 1) beim Amtsgericht H. - Insolvenzgericht - wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung zur Vorbereitung einer Sanierung gemäß § 270b Abs. 1 InsO. Ebenso beantragte sie, anzuordnen, dass sie Masseverbindlichkeiten gemäß § 270b Abs. 3 InsO begründen dürfe. Das Amtsgericht H. - Insolvenzgericht - ordnete mit Beschluss vom 24. Mai 2013 (Anlage K 2) zur Vorbereitung einer Sanierung u.a. an, dass die Schuldnerin einen Insolvenzplan vorzulegen habe, und bestellte den Kläger zum vorläufigen Sachwalter. Zudem ermächtigte das Insolvenzgericht die Schuldnerin gemäß §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO, Verbindlichkeiten zu begründen, die im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten würden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 (Anlage K 3), der Beklagten per Telefax gleichentags um 13:34 Uhr übermittelt, teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sie einen Antrag „auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung“ gestellt habe, und verwies auf eine angefügte Kopie des Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24. Mai 2013. Sie teilte weiter mit, dass für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2013 den Arbeitnehmern keine Gehälter ausgezahlt werden würden, und wies auf eine bankseitige Insolvenzgeldvorfinanzierung hin. Sie kündigte an, dass sie nur die Arbeitnehmerbeitragsanteile an die Beklagte abzuführen beabsichtige. Dementsprechend verfuhr die Schuldnerin und überwies für die von ihr weiterbeschäftigten Arbeitnehmer von ihrem bei der H.N. Bank AG geführten Konto auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate Mai bis Juli 2013 den klagegegenständlichen Gesamtbetrag von EUR 234.395,26 an die Beklagte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende streitbefangene Zahlungsvorgänge (vgl. Anlagenkonvolut K 9): Mit Zahlungsauftrag vom 27. Mai 2013 tätigte die Schuldnerin zwei Überweisungen zu insgesamt EUR 78.157,11 auf die Beitragsverbindlichkeit für den Monat Mai 2013. Mit Zahlungsauftrag vom 19. Juni 2013 tätigte die Schuldnerin zwei Überweisungen zu insgesamt EUR 78.513,78 auf die Beitragsverbindlichkeit für den Monat Juni 2013. Mit Zahlungsauftrag vom 19. Juli 2013 tätigte die Schuldnerin zwei Überweisungen zu insgesamt EUR 77.724,37 auf die Beitragsverbindlichkeit für den Monat Juli 2013. Das Amtsgericht H. - Insolvenzgericht - eröffnete auf den Eigenantrag vom 23. Mai 2013 mit Beschluss vom 1. August 2013 (Anlage K 4) wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Es ordnete die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 19. August 2013 (Anlage K 5) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung der vorgenannten Überweisungen und forderte sie erfolglos zur Rückgewähr auf. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 6. September 2013 meldete die Beklagte ihre restliche, den Zeitraum Mai bis Juli 2013 betreffende Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung zur Insolvenztabelle an (Anlage K 10). Ebenso meldete die Bundesagentur für Arbeit die auf sie übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Insolvenztabelle an. Die Arbeitnehmer der Schuldnerin hatten bei der Bundesagentur für Arbeit Anträge auf Insolvenzgeld gestellt. Nachfolgend errichtete die Schuldnerin am 27. September 2013 einen Insolvenzplan, in dem es im „Gestaltenden Teil“ unter Lit. D heißt, dass mit dem Sachwalter abgestimmt sei, dass dieser wegen der noch nicht erfüllten Anfechtungsansprüche die erforderlichen Anfechtungsklagen bis zum 31. Oktober 2013 anhängig mache und gemäß § 259 Abs. 3 InsO zur Führung dieser Insolvenzanfechtungrechtsstreites befugt bleibe, wobei die Erlöse aus den Rechtsstreiten nach Abzug etwaiger darauf entfallender Kosten an die Insolvenzgläubiger zu verteilen seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die als Anlage K 8 eingereichte Kopie des Insolvenzplans verwiesen. Am 18. Oktober 2013 reichte der Kläger die hiesige Klage ein, die der Beklagten am 15. November 2013 zugestellt wurde. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 2. Januar 2014 (Anlage K 12) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, jedenfalls aber der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO die auf die Arbeitnehmeranteile geleisteten streitbefangenen Zahlungsbeträge zurück zu gewähren habe. Bei den Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung für die Monate Mai bis Juli 2013 handele es sich um anfechtbare Insolvenzforderungen der Beklagten. Zwar sei die Schuldnerin auf ihren Antrag hin vom Insolvenzgericht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt worden. Gesamtsozialversicherungsbeiträge fielen jedoch nicht unter §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, da für die Eingehung dieser Verbindlichkeiten keine synallagmatische Gegenleistung für das Schuldnervermögen in Anspruch genommen werde. Jedenfalls finde gemäß § 55 Abs. 3 InsO, der trotz der unterbliebenen Erwähnung in § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO auch im Schutzschirmverfahren anzuwenden sei, von Gesetzes wegen eine Rückstufung statt mit der Folge, dass die Beklagte ihre Forderungen nur als anfechtbare Insolvenzforderungen verfolgen könne. Die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO in Schutzschirmverfahren entspreche - von der Beklagten unwidersprochen - der öffentlich mitgeteilten Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit, wonach sie - die Bundesagentur für Arbeit - die gemäß § 169 SGB III auf sie übergehenden Ansprüche nur als Insolvenzforderung verfolge. In der Praxis hätten Sozialversicherungsträger daher - von der Beklagten ebenfalls unwidersprochen - keine faktischen Probleme, ihre nach Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederauflebenden Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld (§ 175 SGB III) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit durchzusetzen. Wollte man der Gegenansicht der Beklagten den Vorzug geben und § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren für unanwendbar halten, würde der durch die Vorschrift bezweckte Subventionseffekt gerade im Sanierungsverfahren der §§ 270 ff. InsO verwehrt, woraus zu entnehmen sei, dass eine solche Gesetzesauslegung sich verbiete. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, indem sie einerseits die Rückgewähr mit dem Argument verneine, sie sei bzgl. der Arbeitnehmerbeiträge Massegläubigerin, zugleich aber als Insolvenzgläubigerin ihre Restforderung - wie unstreitig ist - zur Tabelle anmelde. Auch die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen lägen vor. Die streitbefangenen Zahlungen seien - von der Beklagten unwidersprochen - ein bis drei Werktage nach Erteilung des jeweiligen Zahlungsauftrages bei der Beklagten eingegangen, nachdem diese Kenntnis von dem Telefax vom 28. Mai 2013 genommen gehabt und den Insolvenzeröffnungsantrag gekannt habe. Die Beklagte sei damit zugleich über die der Schuldnerin gedrohte Zahlungsunfähigkeit im Bilde gewesen und habe folglich den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt, zumal die geleisteten Zahlungen ausschließlich auf die Arbeitnehmeranteile offensichtlich allein der Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB gedient hätten. Zu seiner Prozessführungsbefugnis vertritt der Kläger die Ansicht, dass er trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Ermächtigung nach Maßgabe des § 259 Abs. 3 InsO berechtigt sei, den Rechtsstreit fortzuführen und Zahlung an sich selbst zu verlangen. Hilfsweise bezieht er sich auf die als Anlage K 13 in Kopie eingereichte und zwischen den Parteien unstreitige schriftliche Einziehungs- und Verteidigungsermächtigung der Schuldnerin. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - EUR 234.395,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die B.H. GmbH EUR 234.395,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist vornehmlich der Ansicht, die Insolvenzanfechtung dringe nicht durch, weil es sich bei ihren bedienten und fällig gewesenen Forderungen um unanfechtbare Masseverbindlichkeiten der Schuldnerin gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO gehandelt habe. Die Arbeitnehmeranteile seien Bestandteile der Bruttogehälter und unterfielen § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Eine Rückstufung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO finde nicht statt, da diese Vorschrift mangels gesetzgeberisch bewusster Inbezugnahme in § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO im Schutzschirmverfahren unanwendbar sei. Jedenfalls folge die Unanwendbarkeit aus der Anordnung des Insolvenzgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2013, in der nur § 55 Abs. 2 InsO genannt werde. Aber selbst wenn § 55 Abs. 3 InsO anwendbar wäre, lägen die Voraussetzungen der dort in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 169, 175 SGB III in hiesigem Streitfall nicht vor, weil die streitbefangenen Zahlungen bzw. Forderungen der Beklagten nicht gegenüber der Schuldnerin stehen geblieben, sondern von ihr erfüllt worden seien. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die streitbefangenen Überweisungen zu einer objektiven Benachteiligung der weiteren Gläubiger der Schuldnerin geführt hätten, weil die Schuldnerin - insoweit unstreitig - in den Zeitpunkten der angefochtenen Überweisungen nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Diesbezüglich ist die Beklagte der Ansicht, eine Rückgewähr nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO komme bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit nicht in Betracht, weil bei einer Vermögensweggabe in derlei unverdächtiger Zeit der insolvenzrechtliche Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht Platz greife. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ihr das Telefax vom 28. Mai 2013 keine Kenntnis eines Eröffnungsantrags im Sinne des § 130 InsO verschafft habe. Der Antrag auf Durchführung eines Schutzschirmverfahrens stelle keinen Insolvenzeröffnungsantrag im Sinne des § 130 InsO dar, da es sich hierbei um ein eigenständiges Sanierungsverfahren handele. Zudem sei es als Rechtsmissbrauch nicht hinzunehmen, dass der Schuldner es in der Hand habe, durch Mitteilung des Insolvenzeröffnungsantrages einzelne Gläubiger bösgläubig zu stellen und anderen Gläubigern durch Verschweigen des Antrages eine anfechtungsfeste Befriedigung zu verschaffen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck der §§ 270 ff. InsO der Deckungsanfechtungstatbestand des § 130 InsO jedenfalls telelogisch zu reduzieren sei, was zum Anfechtungsausschluss in Fällen der vorliegenden Art führe; sachgerechte Lösungen erlaube die verbleibende Anwendung der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), sollte dem Schuldner - anders als hier - trotz eingeleitetem Schutzschirmverfahrens die notwendige Sanierungsabsicht fehlen. Jedenfalls stehe dem Rückgewährverlangen des Klägers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da sie - die Beklagte - im Vertrauen darauf, die geleisteten Zahlungen einbehalten zu dürfen, im Gegenzug davon abgesehen habe, Maßnahmen zur Insolvenzverfahrenseröffnung nach § 270b Abs. 4 InsO zu ergreifen. Damit habe sie die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin unterstützt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass bereits die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens generell ein schutzwürdiges Vertrauen des Gläubigers in die Sanierungsaussicht des Schuldners begründe. Dieser gesetzte Vertrauenstatbestand stehe einer Anfechtung entgegen. Würde eine Anfechtbarkeit demgegenüber generell bejaht, müsste die Beklagte als Sozialversicherungsträgerin zur Abwendung von eigenen Nachteilen in allen Schutzschirmverfahren bei Auflaufen von dreimonatigen Beitragsrückständen regelhaft auf die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens nach § 270b Abs. 4 InsO hinwirken, weil ihr eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Insolvenzausfallversicherung (§ 175 SGB III) nicht zukomme. Dies würde letztlich dem dem Schutzschirmverfahren beigelegten Zweck, erfolgversprechende Sanierungen zu unterstützen, zuwiderlaufen. Schließlich erhebt die Beklagte gegen die Anfechtung den Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO). Wegen des Vortrags im Übrigen und Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.