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Beschluss

415c F 15/19

AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBE:2022:1128.415C.F15.19.00
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Leitsätze
1. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass die Adoption dem Wohl des 10-jährigen Kindes dient, wenn es nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht sein leiblicher Vater ist. (Rn.12) 2. Der Wille des Kindes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ohne von ihrer Abstammung zu wissen, ist der Anzunehmenden eine eigene Willensäußerung dazu, ob sie als Kind von dem Annehmenden angenommen werden möchte, jedoch nicht möglich. (Rn.24) 3. Eine Anhörung ohne vorherige Aufklärung des Kindes über seine leibliche Abstammung erfüllt spätestens bei Kindern im Grundschulalter regelmäßig nicht Sinn und Zweck der in § 192 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Anhörung. (Rn.26) Die Aufklärung des minderjährigen Kindes ist allein Aufgabe der personensorgeberechtigten Adoptiveltern, nicht der mit der Adoptionsvermittlung befassten Stelle oder des Gerichts. (Rn.27) 4. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wurde, ein 11 Jahre altes Kind könne auch ohne Offenbarung der Abstammungsverhältnisse zu seiner persönlichen Situation „sachgerecht und schonend“ befragt werden (entgegen BayObLG, Beschluss vom 4. August 2000 - 1Z BR 103/00) und auch der Annehmende vorträgt, dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe „um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft“ teilt das Gericht diese Ansicht nicht. (Rn.28) Eine gerichtliche Anhörung, die dem Kind den eigentlichen Anlass und Gegenstand des Verfahrens verschleiert und verheimlicht, wird der gebotenen angemessenen Beteiligung des Kindes als gleichberechtigter Person nicht gerecht. (Rn.29)
Tenor
1. Der Antrag des Annehmenden vom 25.01.2019, eingegangen bei Gericht am 29.01.2019, auf Annahme der deutschen Staatsangehörigen A., geboren am ....2012 in Hamburg Standesamt Hamburg-Bergedorf, Geburtsregister Nr. ... Familienstand: ledig wohnhaft […], […] Hamburg - Anzunehmende - als Kind des O., geboren am ....1973 Staatsangehörigkeit: deutsch Familienstand: verheiratet wohnhaft […], […] Hamburg wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende zu 2. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass die Adoption dem Wohl des 10-jährigen Kindes dient, wenn es nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht sein leiblicher Vater ist. (Rn.12) 2. Der Wille des Kindes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ohne von ihrer Abstammung zu wissen, ist der Anzunehmenden eine eigene Willensäußerung dazu, ob sie als Kind von dem Annehmenden angenommen werden möchte, jedoch nicht möglich. (Rn.24) 3. Eine Anhörung ohne vorherige Aufklärung des Kindes über seine leibliche Abstammung erfüllt spätestens bei Kindern im Grundschulalter regelmäßig nicht Sinn und Zweck der in § 192 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Anhörung. (Rn.26) Die Aufklärung des minderjährigen Kindes ist allein Aufgabe der personensorgeberechtigten Adoptiveltern, nicht der mit der Adoptionsvermittlung befassten Stelle oder des Gerichts. (Rn.27) 4. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wurde, ein 11 Jahre altes Kind könne auch ohne Offenbarung der Abstammungsverhältnisse zu seiner persönlichen Situation „sachgerecht und schonend“ befragt werden (entgegen BayObLG, Beschluss vom 4. August 2000 - 1Z BR 103/00) und auch der Annehmende vorträgt, dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe „um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft“ teilt das Gericht diese Ansicht nicht. (Rn.28) Eine gerichtliche Anhörung, die dem Kind den eigentlichen Anlass und Gegenstand des Verfahrens verschleiert und verheimlicht, wird der gebotenen angemessenen Beteiligung des Kindes als gleichberechtigter Person nicht gerecht. (Rn.29) 1. Der Antrag des Annehmenden vom 25.01.2019, eingegangen bei Gericht am 29.01.2019, auf Annahme der deutschen Staatsangehörigen A., geboren am ....2012 in Hamburg Standesamt Hamburg-Bergedorf, Geburtsregister Nr. ... Familienstand: ledig wohnhaft […], […] Hamburg - Anzunehmende - als Kind des O., geboren am ....1973 Staatsangehörigkeit: deutsch Familienstand: verheiratet wohnhaft […], […] Hamburg wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende zu 2. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Anzunehmende ist die mittlerweile 10 Jahre alte leibliche Tochter der Ehefrau des Annehmenden. Der leibliche Vater ist unbekannt. Der Annehmende hat zwei weitere volljährige Kinder aus seiner ersten Ehe. Beide haben erklärt, dass sie keine Bedenken gegen die Adoption haben. Der Annehmende hat seine Ehefrau kennengelernt, während sie mit der Anzunehmenden schwanger war. Beide leben seitdem als Paar zusammen. Sie haben am 31.03.2017 geheiratet. Die Anzunehmende wird vom Annehmenden seit ihrer Geburt als leibliches Kind behandelt. Sie wurde bislang nicht darüber aufgeklärt, dass der Annehmende nicht ihr leiblicher Vater ist. Mit Notariatsurkunde vom 02.01.2019, eingegangen am 29.01.2019, hat der Annehmende die Adoption der Anzunehmenden beantragt. Die angerufene Adoptionsvermittlungsstelle hat am 03.01.2020 Stellung genommen. Die Adoption wird darin (noch) nicht befürwortet vor dem Hintergrund, dass die Anzunehmende nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht ihr leiblicher Vater sei. Dies sei in ihrem Alter (damals 7 1/2 Jahre) unerlässlich. Die Adoption dürfe nicht „über ihren Kopf hinweg“ erfolgen. Mit dem Kind habe nicht über die Adoption gesprochen werden können. Angebote zur psychologischen Unterstützung für das Gespräch mit der Tochter haben der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden nicht in Anspruch nehmen wollen. Im Anhörungstermin des Annehmenden und der Mutter der Anzunehmenden am 13.08.2020 wurde vereinbart, dass beide eine Beratung durch eine kinderpsychologische Praxis zu der Frage in Anspruch nehmen, wann es dem Wohl der Anzunehmenden am besten entspricht, von der Adoption zu erfahren. Mit Schriftsatz vom 29.06.2022 teilte der Annehmende mit, dass es ihm nicht gelungen sei, einen Kinder- und Jugendpsychologen zu finden, der bereit gewesen wäre, ihn hierzu zu beraten. Nach gerichtlichem Hinweis vom 30.08.2022 wurde eine Verfahrensbeiständin für die Anzunehmende bestellt. Der Annehmende und die Mutter der Annehmenden haben mit der Verfahrensbeiständin nicht kooperiert und ihr keinen Zugang zur Anzunehmenden gewährt. Mit Stellungnahme vom 26.10.2022 hat die Verfahrensbeiständin der Adoption ohne Beteiligung des Kindes widersprochen. Der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden sind übereinstimmend der Auffassung, dass einerseits die Adoption dem Kindeswohl diene und andererseits die Aufklärung des Kindes über den Verfahrensgegenstand und die nicht bestehende leibliche Vaterschaft des Annehmenden dem Kindeswohl schade. Die Anzunehmende halte den Annehmenden für ihren leiblichen Vater und sei sexuell noch nicht aufgeklärt. Diese Aufklärung solle irgendwann erfolgen, aber „frühestens mit 18“. Ihr Entscheidungsrecht hierüber folge aus Art. 6 Abs. 2 GG. Auf die eingereichten Stellungnahmen und den Anhörungsvermerk wird im Übrigen Bezug genommen. II. Der Antrag ist abzulehnen, da nach dem ermittelbaren Sachstand begründete Zweifel daran bestehen, dass die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden im derzeitigen Zeitpunkt ihr Wohl fördert. 1. Gemäß § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. a. Unproblematisch kann hier von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis ausgegangen werden, da die Anzunehmende seit ihrer Geburt mit dem Annehmenden in einem Haushalt lebt und ihn als leiblichen Vater ansieht. b. Begründete Zweifel bestehen jedoch daran, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient, insbesondere ohne dass es selbst darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht ihr leiblicher Vater ist. aa. Die Annahme dient dem Kindeswohl, wenn sich die persönlichen Verhältnisse der Anzunehmenden oder ihre Rechtsstellung nachhaltig verbessern würden. Dabei sind die Vorteile einer Adoption in einer umfassenden Abwägung der Gesamtumstände gegen die Nachteile abzuwägen (Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1741, Rn. 3). Ob die Voraussetzungen der Adoption, hier namentlich die Kindeswohldienlichkeit, vorliegen, ist einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat, vorbehalten. Wenn begründete Zweifel verbleiben, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 8.4.2020 - 2 UF 2/20, BeckRS 2020, 44121 Rn. 21, zur Volljährigenadoption). bb. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Anzunehmenden durch die Annahme nicht ändern würden. Der Annehmende behandelt die Anzunehmende seit ihrer Geburt als leibliches Kind und möchte dies auch weiterhin tun. Bereits dieser Umstand kann gegen die erforderliche Verbesserung der Position der Anzunehmenden sprechen (OLG Stuttgart Beschl. v. 20.5.2015 - 17 UF 61/15, BeckRS 2015, 19094 Rn. 11). Soweit der Annehmende als Verbesserung der Rechtsstellung betont, dass die Anzunehmende infolge der Annahme zwei rechtlich und wirtschaftlich vollverantwortliche Elternteile bekomme mit den entsprechenden Folgen für Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Erbrecht, ist dies einerseits anzuerkennen. Andererseits ist aber auch festzustellen, dass sich die Rechtsstellung bezüglich Unterhalt und Sorgerecht nicht auswirken wird, solange der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden weiter in einem Haushalt leben und Entscheidungen in gemeinsamer (tatsächlicher) Verantwortung treffen. Es spricht nichts dafür, dass sich dies in den kommenden Jahren ändert. Möglichen Ansprüchen auf Kindesunterhalt stehen zudem auch mögliche Ansprüche gegen die Anzunehmende auf Elternunterhalt gegenüber. Die Verfahrensbeiständin weist zudem zu Recht darauf hin, dass geeignete Instrumente bestehen, gewünschte erbrechtliche und Vorsorgeregelungen auch ohne eine Annahme als Kind zu treffen. Gegenüber solchen in erster Linie materiellen Interessen sind zudem die persönlichkeitsrelevanten Aspekte des Kindeswohl vorrangig. Erheblich sind danach Umstände, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen die körperlich-gesundheitliche Entwicklung, die charakterliche Bildung, die geistige Weiterentwicklung, das Lernverhalten und die Berufsausbildung beeinflussen sowie ganz allgemein die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1741 Rn. 75, 77). Im vorliegenden Fall bestehen Bedenken allein mit Blick darauf, dass der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden eine Aufklärung über die leibliche Vaterschaft ablehnen. Dieser Umstand allerdings wiegt schwer. Angesichts der besonderen Bedeutung, die die Kenntnis der eigenen Abstammung für die ungestörte Entwicklung eines Adoptivkindes besitzt kann die Bereitschaft der Adoptiveltern, das Kind in altersgerechter Weise über seine Herkunft aufzuklären, im Allgemeinen als Voraussetzung für die Vermittlung eines Adoptivkindes angesehen werden (Staudinger/Helms (2019) BGB § 1741, Rn. 35). Denn die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, kann im Bewusstsein der einzelnen Person eine Schlüsselstellung für ihre Individualitätsfindung wie für ihr Selbstverständnis und ihre langfristigen familiären Beziehungen zu anderen einnehmen (BGH NJW 2022, 1088 Rn. 19). Fachlich ist anerkannt, dass eine Aufklärung über leibliche Abstammung früh und kindgerecht erfolgen sollte. In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung (7. Aufl 2014, zit. bei Staudinger/Helms (2019) BGB § 1758, Rn. 15) heißt es unter Rn 9.2: „Es ist Aufgabe der Fachkräfte, bei den Adoptiveltern die Einsicht dafür zu wecken bzw. wach zu halten, wie elementar wichtig es ist, dass das Kind ‚seine Geschichte, von seinen Adoptiveltern erfährt. [...] Eine Aufdeckung der Adoption, die zu spät, in kritischen Situationen oder durch Dritte erfolgt, erschüttert das Vertrauen des Adoptierten und kann zu schweren Störungen im Familiensystem führen.“ Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Adoption durch den Ehegatten der leiblichen Mutter erfolgt. Das Gericht sieht gerade vor dem Hintergrund, dass außer der Anzunehmenden alle Familienmitglieder wissen, dass die Anzunehmende nicht vom Annehmenden abstammt, ein erhebliches Risiko, dass die Anzunehmende im Zuge von Streitigkeiten, die spätestens mit einsetzender Pubertät wahrscheinlich sind, von ihrer Abstammung erfahren wird. Dieses Risiko gehen der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden ein, indem sie trotz mehrfacher Hinweise und Hilfestellungen im laufenden Verfahren von einer Aufklärung absehen. Die Annahme als Kind würde eine hieraus drohende Entwicklungsgefährdung nicht vermeiden, sondern im Gegenteil eher vertiefen, da der Anzunehmenden im Falle der Kenntnis bewusst würde, dass in einem Gerichtsverfahren ihre Abstammung „über ihren Kopf hinweg“ bestimmt wurde. Die vom Annehmenden in den Vordergrund gestellten Bedenken, die Anzunehmende müsste im Zuge einer Aufklärung über ihre Abstammung auch sexuell aufgeklärt werden, greifen nicht durch. Die Anzunehmende befindet sich am Ende ihrer Grundschulzeit. Laut dem Hamburger Bildungsplan für die Grundschule S. 26f. soll am Ende der Jahrgangsstufe 2 der Zusammenhang zwischen Zeugung, Schwangerschaft und Geburt erkannt werden. Die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe umfassen das Erkennen „verschiedener Formen des Zusammenlebens und des familiären Aufwachsens; biologischer Geschlechtsunterschiede; Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens; körperlicher Veränderung hin zur Pubertät“. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kind einen altersgemäßen Aufklärungsstand hat, jedenfalls können sich der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden nicht darauf berufen, dass diese Aufklärung aus eigenen weltanschaulichen Gründen nicht zumutbar sei. Ersichtlich setzt die Mutter der Anzunehmenden ihre eigenen moralischen Bedenken an die Stelle der Wahrnehmung ihres Kindes, wenn sie die Befürchtung äußert, ihre Tochter würde sie im Falle der Aufklärung über die Abstammung für ein „Flittchen“ halten - eine moralisierende Kategorie, die einem angemessen aufgeklärten Grundschulkind denkbar fern liegt. Die jetzige Unkenntnis der Anzunehmenden wirkt sich zudem aus auf die dem Kind mögliche Willensäußerung. Der Wille des Kindes ist entsprechend seinem Alter zu berücksichtigen (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1741 Rn. 86). Die Anzunehmende ist nunmehr 10 Jahre alt. Im Alter von 14 würde die Frage über die Adoption eine für sie höchstpersönliche Entscheidung darstellen (§ 1746 Abs. 1 S. 3 BGB). Ohne von ihrer Abstammung zu wissen, ist der Anzunehmenden eine eigene Willensäußerung dazu, ob sie als Kind von dem Annehmenden angenommen werden möchte, nicht möglich. 2. Das Gericht sieht nach jetzigem Sachstand keine weitere Sachverhaltsaufklärung als geboten. Die von dem Annehmenden angeregte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Aufklärung des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich, da einerseits langjährig entwickelte fachliche Standards zu dieser Frage vorliegen und die Frage der Sexualaufklärung schulischen Pflichtstoff darstellt. Auch die an sich gemäß § 192 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene persönliche Anhörung des Kindes ist nicht angezeigt. Eine Anhörung ohne vorherige Aufklärung des Kindes über seine leibliche Abstammung erfüllt spätestens bei Kindern im Grundschulalter in aller Regel nicht Sinn und Zweck der in § 192 Abs 1 FamFG vorgeschriebenen Anhörung; liegt kein Grund für ein Absehen von der Anhörung vor, wird die Adoption nicht ausgesprochen werden können (Staudinger/Helms (2019) BGB § 1752, Rn. 27). Die Aufklärung des minderjährigen Kindes ist aber - darin ist dem Annehmenden zuzustimmen - allein Aufgabe der personensorgeberechtigten Adoptiveltern, nicht der mit der Adoptionsvermittlung befassten Stelle (Staudinger/Helms (2019) BGB § 1758, Rn. 14) und auch nicht des Gerichts. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wurde, ein 11 Jahre altes Kind könne auch ohne Offenbarung der Abstammungsverhältnisse zu seiner persönlichen Situation „sachgerecht und schonend“ befragt werden (BayObLG, NJW-RR 2001, 722, 723) und auch der Annehmende vorträgt, dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe „um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft“ teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Denn eine gerichtliche Anhörung, die dem Kind den eigentlichen Anlass und Gegenstand des Verfahrens verschleiert und verheimlicht, wird der gebotenen angemessenen Beteiligung des Kindes als gleichberechtigter Person nicht gerecht. Letzteres folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention und Art. 103 Abs. 1 GG. Dazu gehört es insbesondere, den Willen des Kindes zu ermitteln. Dies setzt aber voraus, dass das Kind sich über die relevanten Umstände einen Willen bilden kann und erst recht, dass es vom Gericht über diese Umstände nicht auch noch getäuscht wird. In dem ergänzend heranzuziehenden § 159 Abs. 4 FamFG ist ausgeführt, dass das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden soll, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Da im vorliegenden Fall die hierfür erforderliche Information des Kindes ohne hinreichenden Grund durch den Annehmenden und die Mutter der Anzunehmenden unterbleibt und nach dem oben Gesagten nicht durch das Gericht erfolgen kann, ist von einer Anhörung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung abzusehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.