Beschluss
17 UF 61/15
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0520.17UF61.15.0A
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Leitsätze
1. Wollen in Deutschland lebende Ehegatten aus dem Kosovo ein minderjähriges Kind ebenfalls kosovarischer Staatsangehörigkeit adoptieren, richten Sich dies Voraussetzungen der Annahme nach kosovarischem Recht.(Rn.8)
2. Bei der Auslegung des Art. 163 des kosovarischen Gesetzes Nr. 2004/32 über die Familie vom 20. Januar 2006, welcher wie die weiteren Regelungen zur Adoption den §§ 1741 ff. BGB teils fast wörtlich nachgebildet ist, kann zur Auslegung der Vorschriften die deutsche Vorlage einschließlich der ergangenen Rechtsprechung herangezogen werden.(Rn.9)
3. Die Adoption dient dem Kindeswohl im Sinne von Art. 163 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes Nr. 2004/32 über die Familie nur, wenn sich die Lebensverhältnisse oder die Rechtsstellung des Kindes nachhaltig verbessern würden. Es kann dem Kindeswohl i.S. der Vorbildvorschrift des § 1741 Abs. 1 BGB entgegenstehen, wenn zu erwarten ist, dass das Kind in Folge einer Adoption über seine tatsächliche Herkunft nicht aufgeklärt würde oder wenn die Gefahr besteht, dass das Kind später in Form von Elternunterhalt für den Lebensunterhalt der Annehmenden aufzukommen haben wird.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Januar 2015, Az. 29 F 1457/13, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Der Antrag der Annehmenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wollen in Deutschland lebende Ehegatten aus dem Kosovo ein minderjähriges Kind ebenfalls kosovarischer Staatsangehörigkeit adoptieren, richten Sich dies Voraussetzungen der Annahme nach kosovarischem Recht.(Rn.8) 2. Bei der Auslegung des Art. 163 des kosovarischen Gesetzes Nr. 2004/32 über die Familie vom 20. Januar 2006, welcher wie die weiteren Regelungen zur Adoption den §§ 1741 ff. BGB teils fast wörtlich nachgebildet ist, kann zur Auslegung der Vorschriften die deutsche Vorlage einschließlich der ergangenen Rechtsprechung herangezogen werden.(Rn.9) 3. Die Adoption dient dem Kindeswohl im Sinne von Art. 163 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes Nr. 2004/32 über die Familie nur, wenn sich die Lebensverhältnisse oder die Rechtsstellung des Kindes nachhaltig verbessern würden. Es kann dem Kindeswohl i.S. der Vorbildvorschrift des § 1741 Abs. 1 BGB entgegenstehen, wenn zu erwarten ist, dass das Kind in Folge einer Adoption über seine tatsächliche Herkunft nicht aufgeklärt würde oder wenn die Gefahr besteht, dass das Kind später in Form von Elternunterhalt für den Lebensunterhalt der Annehmenden aufzukommen haben wird.(Rn.11) 1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Januar 2015, Az. 29 F 1457/13, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Der Antrag der Annehmenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Die Annehmenden beantragen die Annahme des Anzunehmenden als Kind. Die beiden 1958 und 1961 geborenen Annehmenden sind wie der Anzunehmende kosovarische Staatsangehörige. Sie haben im Jahr 1984 im Kosovo geheiratet, sind in den Jahren 1992 und 1993 nach Deutschland gekommen und haben einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren wurde im Jahr 1999 abgeschlossen. Die Annehmenden besitzen mittlerweile eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Annehmende war zeitweise als Trockenbauer angestellt und selbständig sowie als Busfahrer tätig. Seit Juni 2011 ist er arbeitssuchend, teils unterbrochen durch Trainingsmaßnahmen. Die Annehmende, die nur schlecht Deutsch spricht, arbeitete von 2003 bis 2005 in einer Bäckerei, ansonsten war sie ebenfalls arbeitssuchend. Der Annehmende hat drei Geldstrafen als Vorstrafen wegen Sozialleistungsbetrug, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung. Die Annehmenden wohnen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie beziehen seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II. Der Anzunehmende wurde als P… am 1. Juni 2009 im Kosovo geboren und von dessen Mutter noch im Krankenhaus verlassen. Er wurde sodann in einer Pflegefamilie oder Pflegeeinrichtung untergebracht, wo die Annehmenden auf ihn gestoßen sind und sich um ihn gekümmert haben. Die Annehmende hielt sich deshalb ab dem Jahr 2010 überwiegend mit ihm bei ihren Verwandten im Kosovo auf und beantragte bei den dortigen Behörden die Adoption. Die Direktion für Gesundheit und Sozialwesen der Gemeinde Gllogoc (Kosovo) erlaubte mit Bescheid vom 25. August 2010 die Adoption des Anzunehmenden durch die Annehmenden und versah das Kind mit dem Namen E…. Das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart lehnte mit Beschluss vom 18. Juli 2011 die Anerkennung dieser Entscheidung ab (Az. 29 F 2166/10). Es sei bereits fraglich, ob überhaupt eine wirksame Entscheidung nach kosovarischem Recht vorliege, da hierüber gemäß Art. 161 des kosovarischen Gesetzes Nr. 2004/32 über die Familie vom 20. Januar 2006 (im Folgenden: FamG) nur ein Gericht befinden könne. Jedenfalls scheitere die Anerkennung am ordre public, da die Lebensverhältnisse der Annehmenden in Deutschland und damit das Kindeswohl nicht geprüft worden seien (§ 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG), weil sie den kosovarischen Behörden nur einen Aufenthalt im Kosovo genannt hätten. E… gelangte im November 2012 illegal nach Deutschland zu den Annehmenden, wobei nicht geklärt ist, auf welchem Weg dies geschah. Nach Angaben des Annehmenden habe sein Bruder ohne seine Kenntnis dies arrangiert. Die Annehmenden nahmen sodann E… zu sich auf. Das Amtsgericht Böblingen ordnete mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die Vormundschaft der Annehmenden über E… an und er erhielt eine ausländerrechtliche Duldung. Seit dem 8. April 2013 besucht er eine örtliche Kindertagesstätte, in die er sich mittlerweile trotz der anfangs nicht vorhandenen Deutschkenntnisse gut integriert hat. Die Annehmenden beziehen für E… Sozialleistungen. Mit notarieller Urkunde vom 30. Juli 2013 beantragten die Annehmenden die Annahme von E… als Kind beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart. Hilfsweise wird die Umwandlung der in der Republik Kosovo vorgenommenen Annahme sowie deren Anerkennung beantragt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Jugendamts und des Landesjugendamts, die sich beide gegen eine Annahme aussprachen, mit Beschluss vom 30. Januar 2015 den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Annahme spreche, dass die Annehmenden E… nicht über seine Herkunft aufgeklärt haben und aufklären wollen, was für seine Identitätsentwicklung jedoch wichtig sei. Anzuführen sei weiter der erhebliche Altersunterschied. Die Annehmenden könnten auch die schulische Förderung nicht ausreichend sicherstellen, zumal die Annehmende praktisch kein Deutsch spreche. Die Wohnung sei zu klein, da sie für E… kein eigenes Zimmer habe. Wirtschaftlich könne E… durch die Sozialleistung beziehenden Annehmenden nicht abgesichert werden. Es sei vielmehr zu beachten, dass E… ab dem Zeitpunkt, zu dem er eigene Einkünfte erziele, die Annehmenden unterstützen müsse. Schwer ins Gewicht falle, dass E… illegal nach Deutschland verbracht worden sei. Die mangels Alternativen aufgebaute Bindung von E… an die Annehmenden könne für sich genommen keine Adoption begründen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Lebensumstände von E… sich mit einer Adoption nicht ändern würden. Schließlich seien die Vorstrafen des Annehmenden zu beachten, die gegen eine kindeswohlentsprechende Erziehung anzuführen seien. Gegen den am 6. Februar 2015 zugestellten Beschluss legten die Annehmenden am 5. März 2015 Beschwerde ein, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie bringen vor, die vom Amtsgericht aufgeführten Gründe seien überbewertet, insbesondere der Altersunterschied, die Sprachschwierigkeiten, die schicksalhaften wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorstrafen, und stünden einer Adoption nicht entgegen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Annehmenden die einzigen Bezugspersonen von E… seien und sich rührend um ihn kümmerten. Sie würden E… stabile Verhältnisse bieten, was schon ihre langjährige Ehe zeige. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Voraussetzungen über die Annahme von E… richten sich gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach kosovarischem Recht, welches in Art. 44 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Regelung von Kollisionen der Gesetze mit den Vorschriften anderer Staaten bei bestimmten Verhältnissen vom 15. Juli 1982 die Verweisung annimmt. Danach sind die Art. 161 ff. FamG maßgeblich. 2. Nach Art. 163 Abs. 1 FamG ist die Adoption eines Kindes zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient und zu erwarten ist, dass zwischen den potentiellen Annehmenden und dem Anzunehmenden eine Beziehung entstehen wird, wie sie zwischen Eltern und Kindern besteht. Die Vorschrift ist wie die weiteren Regelungen zur Adoption den §§ 1741 ff. BGB teils fast wörtlich nachgebildet (vgl. Bergmann/Ferid/Jessel-Holst, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Kosovo, Stand 1.11.2013, Seite 21). Deshalb kann zur Auslegung der Vorschriften die deutsche Vorlage einschließlich der ergangenen Rechtsprechung herangezogen werden. a) Ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und E… ist bereits entstanden. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung, dass eine Adoption dem Wohl von E… dient. Dabei ist festzustellen, dass diese Entscheidung auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse von E… zunächst kaum Einfluss haben wird. Da die Annehmenden E… durch die behördliche kosovarische Entscheidung bereits als ihr Kind ansehen, werden sie sich weiter in gewohnter Art und Weise um E… kümmern. Mangels besserer Alternativen wird E… weiterhin mit den Annehmenden zusammenleben und damit zwangsläufig durch deren Sprachschwierigkeiten, die kleine Wohnung, die beengten finanziellen Verhältnisse und mögliche charakterliche Defizite, sofern in den Vorstrafen solche zu sehen sind, geprägt werden. Insoweit ist allerdings ausweislich der Jugendamtsberichte und der Stellungnahme der Kindertagesstätte festzustellen, dass E… in kindesgerechten Verhältnissen aufwächst und eine gute Förderung erfährt. Eine Verbesserung der Situation für E… ließe sich nur mit seiner rechtlichen Stellung begründen. Die Annehmenden können aber bereits durch die Anordnung der Vormundschaft wie für ein eigenes Kind vollumfänglich rechtlich handeln. Sein ausländerrechtlicher Status wird ebenso wenig maßgeblich durch eine Adoption berührt, da auch bei deren Ablehnung eine Abschiebung nicht droht. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgebracht oder sonst nicht ersichtlich. Den Namen der Annehmenden trägt E… bereits. Die Adoption dient dem Kindeswohl im Sinne von Art. 163 Abs. 1 FamG jedoch nur, wenn sich die Lebensverhältnisse oder die Rechtsstellung von E… nachhaltig verbessern würden (zur „Vorbildvorschrift“ des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB: Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1741, Rn. 3). Dabei sind die Vorteile einer Adoption gegen die Nachteile abzuwägen, wobei die Eignung der Annehmenden zur Herstellung eines gesicherten Umfelds von ausschlaggebender Bedeutung ist. Letzteres spielt, wie dargestellt, vorliegend keine entscheidende Rolle, nachdem sich das Umfeld für E… nicht ändert. Vorteile sind insgesamt nicht zu verzeichnen, so dass bereits deswegen die Annahme als Kind nicht ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus wäre eine Adoption für E… sogar mit Nachteilen verbunden. Zum einen würden die Annehmenden ihn über seine Herkunft nicht aufklären, wozu sie aber zumindest langfristig aufgrund der bestehenden rechtlichen Situation letztendlich faktisch gezwungen sind. Das Wissen um die eigene Herkunft ist jedoch ein wichtiger Bestandteil für die Identitätsfindung. Zum anderen stünde angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der Annehmenden zu befürchten, dass E… praktisch ab Beginn seiner eigenen Berufstätigkeit finanziell in Form von Elternunterhalt für die Annehmenden mit zu sorgen hätte, wenn sie sich dann im Rentenalter befinden und damit insbesondere die Möglichkeit einer Pflege näher rücken kann, ohne dass E… jemals finanziell von den Annehmenden unterstützt gewesen wäre, nachdem sie von Sozialleistungen leben. b) Nicht mehr maßgeblich ist deshalb, ob wegen der illegalen Einreise von E… die erhöhten Anforderungen an das Kindeswohl gemäß Art. 163 Abs. 2 FamG der Maßstab wären und ob die für die Adoption erforderliche Einwilligung der leiblichen Eltern ersetzt werden könnte (Art. 169 ff. FamG). 3. Die Hilfsanträge sind ebenfalls zurückzuweisen, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat. Eine Umwandlung der behördlichen kosovarischen Adoption vom 25. August 2010 sieht das Gesetz nicht vor. Deren Anerkennung steht die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 18. August 2011 (Az. 29 F 2166/10) entgegen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur Adoptionsverfahren, die Volljährige betreffen, gerichtskostenpflichtig sind (vgl. Vorbemerkung 1.3.2 Kostenverzeichnis FamGKG). Der Verfahrenswert ergibt sich wegen des Auslandsbezuges aus § 45 Abs. 3 FamGKG. Der Antrag der Annehmenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, wie sich aus Vorstehendem ergibt (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO).