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Urteil

531 C 132/16

AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des eingetragenen Vereins ist nach §§ 25, 32 BGB berechtigt, die Satzung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks nach § 33 BGB und der Einhaltung der in der Satzung festgelegten 2/3-Mehrheit dahingehend zu ändern, dass ein einmaliger zusätzlicher Mitgliedsbeitrag erhoben wird.(Rn.23) 2. Es liegt kein vereinsfremder Zweck vor, wenn der Sondermitgliedsbeitrag der Finanzierung einer Verfassungsbeschwerde dient, mit der die Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm festgestellt werden soll (hier: § 217 StGB), deren Inhalt den Vereinszweck unmittelbar betrifft (hier: Rechte der Selbstbestimmung des einzelnen Menschen "bis zum letzten Atemzug").(Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.000,- nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2.10.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des eingetragenen Vereins ist nach §§ 25, 32 BGB berechtigt, die Satzung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks nach § 33 BGB und der Einhaltung der in der Satzung festgelegten 2/3-Mehrheit dahingehend zu ändern, dass ein einmaliger zusätzlicher Mitgliedsbeitrag erhoben wird.(Rn.23) 2. Es liegt kein vereinsfremder Zweck vor, wenn der Sondermitgliedsbeitrag der Finanzierung einer Verfassungsbeschwerde dient, mit der die Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm festgestellt werden soll (hier: § 217 StGB), deren Inhalt den Vereinszweck unmittelbar betrifft (hier: Rechte der Selbstbestimmung des einzelnen Menschen "bis zum letzten Atemzug").(Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.000,- nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2.10.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin nach § 5b Abs.1 (dritter Unterpunkt) der Satzung in der Fassung vom 30.8.2015 den Sonderbeitrag in Höhe von 1.000,- Euro zu zahlen. Die Beklagte ist seit 7.9.2010 Mitglied der Klägerin. Sie wurde auch wirksam zur Mitgliederversammlung am 30.8.2015 in Hamburg eingeladen. Die Satzung wurde wirksam (vgl. dazu Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. S. 565; Das Registergericht hat ein materielles Prüfungsrecht; a.a.O., S. 576 zu den Wirkungen der Registereintragung) dahingehend geändert, dass zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Klägerin und ihrer Mitglieder gemäß § 2a der Satzung alle Mitglieder einen einmaligen zusätzlichen Mitgliederbeitrag leisten müssen. Bei einer lebenslangen Mitgliedschaft - wie bei der Beklagten - beträgt dieser einmalige Sondermitgliedsbeitrag Euro 1.000,-. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des eingetragenen klägerischen Vereins ist nach § 25, 32 BGB berechtigt, die Satzung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks (vgl. dazu Stöber/Otto; Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. S. 34 ff) nach § 33 BGB und der Einhaltung der in der Satzung festgelegten 2/3-Mehrheit zu ändern. Die Beklagte hat ansonsten keine formellen Einwendungen gegen den Beschluss vom 30.8.2015 erhoben. Sie moniert lediglich die Meldung des Notars zum Vereinsregister. Letztlich hat sie sich jedoch nicht gegen die erfolgte Eintragung der Satzungsänderung im Register erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erhielt die Beklagte auch den Entwurf der neuen Satzung mit eigenem relevanten geänderten Vorschriften, einschließlich derjenigen für den streitgegenständlichen Sondermitgliedsbeitrag. Die Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen qualifizierten Mehrheit nach § 8 Abs. 6 der Vereinssatzung (Bl. 14 d.A.) von mindestens 2/3 der anwesenden abgegebenen Stimmen beschlossen worden. Mit der Erhebung des Sondermitgliedsbeitrags werden auch keine vereinsfremden Zwecke verfolgt. Der Sondermitgliedsbeitrag dient vielmehr zur Finanzierung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 2 BvR 651/16. Vor dem Bundesverfassungsgericht soll erreicht werden, dass der § 217 StGB in der heutigen Fassung für verfassungswidrig erklärt wird. Durch die jetzige Regelung des § 217 StGB ist eine Suizidbegleitung, die nach § 2 der Satzung der Klägerin von ihr vorgesehen ist, derzeit rechtlich nicht möglich bzw. strafbar. Der Mitgliederversammlung war die Beitragserhöhung trotz des im Aufnahmeantrag erwähnten einmaligen Beitrags von 1.000,-- Euro für eine lebenslange Mitgliedschaft möglich. Die Beklagte konnte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass es niemals zu einer Satzungsänderung kommen würde, auch wenn sich die Gesetze im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vereinszweck ändern sollten. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan konnte den Sonderbeitrag schon deshalb festlegen, weil bei Vereinsbeitritt der Klägerin die jetzige Neufassung des § 217 StGB jedenfalls nicht sicher vorhersehbar war. Eine Inhaltskontrolle der Vereinssatzung über das Gericht findet nur engen Grenzen statt (§§ 315, 242,134,138 BGB), insbesondere wenn ein faktischer Aufnahmezwang besteht: Die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde interne Normen eines Vereins oder Verbandes unterliegen jedenfalls dann richterlicher Inhaltskontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Treu und Glauben (BGB § 242), wenn die Vereinigung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und das Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist so BGH, 24.10.1988, II ZR 311/87. Im vorliegenden Fall kann von einer solchen „Machtstellung" der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die gerichtliche Kontrolle ist im Übrigen stärker eingeschränkt. Zu prüfen ist nur, ob der Verein vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob alles verfahrensrechtlich korrekt herbeigeführt wurde. Nur wenn die Maßnahme willkürlich erscheint bzw. grob unbillig, kommt eine gerichtliche Korrektur der Entscheidung des Vereins in Betracht vgl. OLG Koblenz, 26.06.2003, 5 U 1621/02. Zur Wirksamkeit der Satzungsänderungen des Landesverbandes der Bestattungsbranche vgl. LG Düsseldorf, 12.08.2014, 1 O 307/13. Das Transparenzgebot des § 307 BGB gilt auch für Satzungsvorschriften im Verhältnis zu seinen Mitgliedern. Lässt sich etwa der Satzung nicht eindeutig entnehmen, welche Maßstäbe für die Berechnung der anlässlich des Ausscheidens eines Mitglieds zu zahlenden Umlage heranzuziehen sind, ist die zugrundeliegende Satzungsregelung unwirksam; vgl. OLG Dresden, 19.02.2009, 4 U 1721/08. Die klägerische Satzung verstößt, soweit sie Rechtsverfolgungskosten des Verfahrens vor dem BVerfG in Karlsruhe finanzieren will, nicht gegen gesetzliche Verbote, gute Sitten oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrach gemacht, aufgrund der geänderten Satzung ihren Vereinsaustritt zu erklären. Die Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr.1, 711 ZPO. Der klägerische Verein hat sich die Rechte der Selbstbestimmung des einzelnen Menschen „bis zum letzten Atemzug" als Vereinszweck (§ 2 der Satzung) zum Ziel gesetzt. Die Beklagte ist mit Antrag vom 7.9.2010 (Anlage 1, Bl. 10 d.A.) der Klägerin beigetreten. Sie hat dafür einmalig Euro 1.000,- für eine lebenslange Mitgliedschaft gezahlt. Laut Beitrittsformular sollte die Zahlung direkt an Dr. … K… erfolgen. Am 30.8.2015 beschloss die Mitgliederversammlung der Klägerin eine Satzungsänderung. Im neuen § 5b „einmaliger zusätzlicher Mitgliederbeitrag" heißt es in dessen Abs. 1: „Zur Durchsetzung unserer Verfassungsrechte gemäß § 2a Abs.3 der Satzung leisten alle Mitglieder am 1.10.2015 einen einmaligen zusätzlichen Mitgliederbeitrag, … bei lebenslanger Mitgliedschaft in Höhe von einmalig 1.000,- Euro ...". Der Sondermitgliedsbeitrag sollte dazu verwendet werden, die Rechtsverfolgungskosten zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe abzudecken, um den neu geschaffenen § 217 StGB für verfassungswidrig erklären zu lassen. Nach § 217 StGB ist derzeit eine Suizidbegleitung nicht mehr möglich, sondern strafbar. Die Klägerin hat eine Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 651/16 beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht. Laut Internetrecherche - Ausdruck Bl. 113 d.A. - ist die BVR in Dr. K…-W… Berichterstatterin im Verfahren der hiesigen Klägerin zusammen mit weiteren Verfassungsbeschwerden u.a. von Privatpersonen, Sterbehilfeorganisationen, Sterbebegleitern, Ärzten, Pflegepersonen und Rechtsanwälten gegen § 217 StGB. Mit dem als Anlage 2 vorgelegten Schreiben vom 4.8.2015 hatte die Klägerin die Beklagte zur außerordentlichen Mitgliederversammlung auf den 30.8.2015 eingeladen (Bl. 29, 30 d.A.). Auch vier Mitglieder des Vereins haben Verfassungsbeschwerden eingereicht, u.a. zum Aktenzeichen 2 BvR 2347/15 (Bl. 43 d.A.). Wegen des Entwurfs der neuen Vereinssatzung wird auf Anlage B 5, Bl. 57 ff d.A. verwiesen. Über den Notar … B… wurde gegenüber dem Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck die Satzungsänderung angemeldet. Im Anschreiben heißt es „Es wird versichert, dass die eingangs erwähnte Versammlung frist- und satzungsgemäß einberufen war, Beschlussfähigkeit bestand und die Beschlüsse in der gestellten Art und Weise zustande kamen." Der Notar war auf der Versammlung nicht anwesend. Wegen des Protokolls der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.8.2015 wird auf Anlage 8, B. 70 d.A. verwiesen. Das Protokoll ist unterschrieben vom Vorsitzenden Dr. … K… und vom Protokollführer … S…. Auf Nachfrage des Registergerichts hat der Notar B… mit dem als Anlage 10 (Bl. 73 d.A.) vorgelegten Schreiben geantwortet und darauf verwiesen, dass es sich bei der Satzungsänderung um eine echte Zweckänderung handele. Wegen der Registereintragung wird verwiesen auf Anlage 11, Bl. 75 d.A., sowie hinsichtlich des aktuellen Ausdrucks aus dem Vereinsregister auf Anlage 12, BI.76d.A. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.