Beschluss
2 BvR 651/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn sich aus besonderem früherem politischem Engagement eine enge Verbindung zu dem zu prüfenden Gesetz ergibt.
• Eine frühere Mitwirkung an einem gescheiterten Gesetzgebungsverfahren begründet allein noch keine gesetzliche Ausschlusslage nach § 18 BVerfGG; sie kann jedoch in Kombination mit weiteren Umständen die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG rechtfertigen.
• Bei der Prüfung der Befangenheit sind die eng auszulegende gesetzliche Ausschlussregel (§ 18 BVerfGG) und die zusätzliche Schutzfunktion der Befangenheitsregel (§ 19 BVerfGG) in ihrer Wechselwirkung zu beachten.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Verfassungsrichters wegen Befangenheit bei früherem politischem Engagement • Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn sich aus besonderem früherem politischem Engagement eine enge Verbindung zu dem zu prüfenden Gesetz ergibt. • Eine frühere Mitwirkung an einem gescheiterten Gesetzgebungsverfahren begründet allein noch keine gesetzliche Ausschlusslage nach § 18 BVerfGG; sie kann jedoch in Kombination mit weiteren Umständen die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG rechtfertigen. • Bei der Prüfung der Befangenheit sind die eng auszulegende gesetzliche Ausschlussregel (§ 18 BVerfGG) und die zusätzliche Schutzfunktion der Befangenheitsregel (§ 19 BVerfGG) in ihrer Wechselwirkung zu beachten. Der Beschwerdeführer, ein Sterbehilfeverein, rügte Befangenheit des Richters M. bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB. M. hatte als damals amtierender Ministerpräsident des Saarlands 2006 einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der ein strafrechtliches Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung vorsah. Er war zuvor in öffentlichen Reden und einer Presseerklärung deutlich gegen organisierte Sterbehilfe aufgetreten und hatte den Gesetzentwurf politisch initiiert und öffentlich begleitet. Das später erlassene § 217 StGB von 2015 weist in Tatbestand und Begründung erhebliche Übereinstimmungen mit dem früheren Entwurf auf. Der Verein sah deshalb die Gefahr, M. sei aufgrund seiner früheren, engagierten Position nicht mehr unvoreingenommen. • Rechtliche Einordnung: Ein gesetzlicher Ausschluss nach § 18 BVerfGG liegt nicht vor, weil Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich nicht als Tätigkeit "in derselben Sache" im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG gilt und der von M. eingebrachte Entwurf keine unmittelbare gesetzgeberische Verwirklichung erfahren hat. • Grundsatz der Besorgnis der Befangenheit: Nach § 19 BVerfGG genügt es, dass bei objektiver Würdigung Anlass besteht, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln; es kommt nicht auf tatsächliche Voreingenommenheit an. • Zusätzliche Umstände erforderlich: Die Regelung des § 18 BVerfGG darf nicht durch Befangenheitsanträge unterlaufen werden; daher müssen besondere Umstände über bloße Mitwirkung hinaus vorliegen, um Befangenheit zu begründen. • Besondere Umstände im konkreten Fall: M. hatte nicht nur mitgewirkt, sondern das Verfahren initiiert, sich öffentlich und programmatisch gegen Sterbehilfevereine positioniert und die Bundesratsinitiative maßgeblich geprägt; die spätere Gesetzesfassung stimmt inhaltlich weitgehend mit seinem Entwurf überein. • Schlussfolgerung: Diese besondere, persönliche und inhaltliche Nähe zwischen früherer politischer Initiative und dem nun zu prüfenden Gesetz schafft bei vernünftiger Würdigung das Vertrauen, dass M. nicht mehr völlig unvoreingenommen entscheiden könne; daher ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung Richter M. wegen Besorgnis der Befangenheit wurde für begründet erklärt. Es besteht kein gesetzlicher Ausschluss nach § 18 BVerfGG, weil M.s frühere Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Gleichwohl rechtfertigen die besonderen Umstände seines persönlichen und öffentlichen Engagements für eine inhaltlich weitgehend übereinstimmende Bundesratsinitiative die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG. Deshalb darf Richter M. an dem Verfahren nicht mitwirken; das Verfahren ist ohne seine Mitwirkung fortzusetzen, um das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu wahren.