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Urteil

742 C 3/16

AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHWA:2016:0815.742C3.16.0A
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung beim Vertrieb von "Nettopolicen" ist anhand konkreten Vertragsgestaltung im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 15. Februar 2006, 1 BvR 1317/96, WM 2006, 633 zu beurteilen. Hierfür ist der Anwendungsbereich der §§ 169, 171 VVG breiter zu fassen.(Rn.33) 2. Der Aspekt, dass Lebensversicherungen von Beginn an nicht nur auf die Abdeckung des Versicherungsrisikos, sondern auch auf die Bildung von Vermögenswerten gerichtet seien sollen, ist unabhängig von der Wahl einer Brutto- oder Nettopolice.(Rn.40) 3. Der Versicherungsvertrag und die Vergütungsvereinbarung sind als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und als solche rechtlich zu werten. Nur diese Betrachtungsweise wird dem vom BVerfG statuierten Schutzauftrag des Gesetzgebers gerecht (vergleiche BVerfG, 15. Februar 2006, 1 BvR 1317/96, WM 2006, 633).(Rn.42) 4. Bei einer engen Verflechtung von Versicherungsverhältnis und Vertretervergütung ist es nach den vom BVerfG entwickelten Maßstäben angemessen und erforderlich, die Abschlusskosten bei der Berechnung des angemessenen Rückkaufswertes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein formal getrenntes Vertragsverhältnis vorliegt.(Rn.51) 6. Die Frage, ob im konkreten Fall ein Umgehungsgeschäft vorliegt, hat jedoch mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung von Nettopolicen nichts zu tun.(Rn.53) 7. Liegt der Rückkaufswert bei nur 3 % der einbezahlten Beträge, ist die Vergütungsvereinbarung nach §§ 169 Abs. 5 S. 2, 171 VVG, 134 BGB wegen verbotener Umgehung der Regelungen über die Berechnung des Rückkaufswerts nichtig.(Rn.59)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung beim Vertrieb von "Nettopolicen" ist anhand konkreten Vertragsgestaltung im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 15. Februar 2006, 1 BvR 1317/96, WM 2006, 633 zu beurteilen. Hierfür ist der Anwendungsbereich der §§ 169, 171 VVG breiter zu fassen.(Rn.33) 2. Der Aspekt, dass Lebensversicherungen von Beginn an nicht nur auf die Abdeckung des Versicherungsrisikos, sondern auch auf die Bildung von Vermögenswerten gerichtet seien sollen, ist unabhängig von der Wahl einer Brutto- oder Nettopolice.(Rn.40) 3. Der Versicherungsvertrag und die Vergütungsvereinbarung sind als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und als solche rechtlich zu werten. Nur diese Betrachtungsweise wird dem vom BVerfG statuierten Schutzauftrag des Gesetzgebers gerecht (vergleiche BVerfG, 15. Februar 2006, 1 BvR 1317/96, WM 2006, 633).(Rn.42) 4. Bei einer engen Verflechtung von Versicherungsverhältnis und Vertretervergütung ist es nach den vom BVerfG entwickelten Maßstäben angemessen und erforderlich, die Abschlusskosten bei der Berechnung des angemessenen Rückkaufswertes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein formal getrenntes Vertragsverhältnis vorliegt.(Rn.51) 6. Die Frage, ob im konkreten Fall ein Umgehungsgeschäft vorliegt, hat jedoch mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung von Nettopolicen nichts zu tun.(Rn.53) 7. Liegt der Rückkaufswert bei nur 3 % der einbezahlten Beträge, ist die Vergütungsvereinbarung nach §§ 169 Abs. 5 S. 2, 171 VVG, 134 BGB wegen verbotener Umgehung der Regelungen über die Berechnung des Rückkaufswerts nichtig.(Rn.59) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Honorars aus der „Vergütungsvereinbarung“ vom 2.12.2009 und auch nicht aus anderem Rechtsgrund. 1. Die Vergütungsvereinbarung vom 2.12.2009 (Anl. K 1) kann schon deshalb nicht Grundlage der klägerischen Forderung sein, weil es an dem Zustandekommen des zu Grunde liegenden Versicherungsvertrags fehlt, siehe Ziffer 4 der Vergütungsvereinbarung. Zwar legt die Klägerin einen Versicherungsschein mit einem Versicherungsbeginn vom 15.12.2009 vor (Anl. K 7), bei dem es sich um den „nebenstehenden“ Versicherungsvertrag gem. Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung handeln mag. Jedoch ist unstreitig, dass der Versicherungsbeginn erst der 15.1.2015 gewesen ist und dass die Monatsbeiträge für die Versicherung nicht die im Versicherungsschein genannten 39,59 €, sondern nur 33,57 € betrugen; hierzu soll es nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag weitere Versicherungsscheine aus dem Januar/Februar 2010 geben. Damit liegt auf der Hand, dass der „nebenstehende“ Versicherungsvertrag eben nicht zu Stande gekommen ist, sondern ein anderer. Eine schriftliche Vergütungsvereinbarung über die von der Klägerin geforderten geringeren Beiträge für die Vermittlervergütung von monatlich 72,43 statt 90,53 € liegt nicht vor. Sie wäre aber grundsätzlich erforderlich wegen §§ 492 Abs. 1, 499 Abs. 1, 502 Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Nach dem Bewirken der Leistung durch Vermittlung des Versicherungsvertrages ist die Vergütungsvereinbarung allerdings in der Form des § 502 Abs. 3 Satz 2 - 6 BGB a.F. gültig geworden, jedenfalls wenn auch der veränderte Versicherungsvertrag unter Vermittlung der Zedentin zustande gekommen ist. Der genaue Inhalt dieser ggf. mündlich geschlossenen Vergütungsvereinbarung ist bisher nicht vorgetragen, obwohl sich die Abtretungserklärung (Anl. K 2) der Klägerin in Zeile EA 010 M 0007 ersichtlich nicht auf die Beträge bezieht, die Gegenstand der Vergütungsvereinbarung in Anl. K 1 sind. Der Klägerin muss aber keine Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag hinsichtlich einer „Beitragssummenreduzierung“ (so die Klägerin im Schriftsatz vom 4.9.2014, S. 3) entsprechend zu ergänzen, denn die Vergütungsvereinbarung ist als Teil eines Umgehungsgeschäfts ohnehin nichtig gem. § 134 BGB, dazu sogleich. 2. Die Vergütungsvereinbarung verstößt, auch wenn sie gem. § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. nicht formnichtig sein sollte, gegen das gesetzliche Verbot der §§ 169 Abs. 5 Satz 2, 171 Abs. 1 VVG und ist nichtig gem. § 134 BGB. Zwar ergibt sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass dort grundsätzlich die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen wie der streitgegenständlichen angenommen wird. An der grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Vertragsgestaltungen und mithin am Vertrieb von „Nettopolicen“ hat auch das erkennende Gericht keinen Zweifel. Die Beurteilung Wirksamkeit der konkreten Vertragsgestaltung ist jedoch stets im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 15.2.2006 vorzunehmen. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 15.2.2006, 1 BVR 1317/96, VersR 2006, S. 489 ff) für den Abschluss einer Lebensversicherung nämlich kumulativ nicht nur eine hohe Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten verlangt, sondern auch statuiert, dass die Versicherungsnehmer „bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht“. Das BVerfG sieht einen entsprechenden, in Art. 14 Abs. 1 GG wurzelnden, Schutzauftrag des Gesetzgebers. b) Den Schutzauftrag hat der Bundesgesetzgeber durch die ab 1.1.2008 geltenden Neuregelungen in den §§ 169 ff. VVG umgesetzt. Damit ist der zuvor richterrechtlich geprägte „Mindest-Rückkaufswert“ ansatzweise gesetzlich geregelt worden. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte allerdings nur eine Regelung für Brutto-Policen geschaffen werden, die Möglichkeit des Vertriebs von Netto-Policen sollte nicht eingeschränkt werden. Die Vorschriften des VVG betreffen dem Wortlaut nach auch nur das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (oder Versicherten, vgl. § 171 VVG) und der Versicherungsgesellschaft. Das Verhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherten wird nicht geregelt. c) Im Lichte der Entscheidung des BVerfG ist der Anwendungsbereich der §§ 169, 171 VVG aber breiter zu fassen. Soweit einige Versicherungsgesellschaften versucht haben, die Abschlusskosten des Versicherungsvertrags in eigenständige „Kostenausgleichsvereinbarungen“ auszulagern, ist dies teilweise als nichtiges Umgehungsgeschäft eingestuft worden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.9.2013, VersR 2014, 45 ff). Der BGH hat eine derartige Vertragsgestaltung hingegen als wirksam angesehen (zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe: BGH, Hinweisbeschluss vom 15.4.2014, IV ZR 376/13 - juris -). Im Ergebnis hat aber auch der BGH den Schutz des Versicherungsnehmers hergestellt, indem nämlich eine Parallelität des Kündigungsrechts von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gefordert wird (BGH, Urteil vom 12.3.2014, IV ZR 295/13 - juris -). d) Dabei kann es nach hiesiger Auffassung aber nicht bleiben. Der Versicherungsnehmer kann auch dann schutzbedürftig im Sinne der Eigentumsgarantie sein, wenn das Anbahnungsgeschäft rechtlich verselbständigt von einem Versicherungsvertreter ausgeführt wird. Ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer hier des staatlichen Schutzes bedarf, ist von der Gestaltung der Vertragsverhältnisse im Einzelfall abhängig. Dabei orientiert sich das erkennende Gericht an den Anforderungen, die das BVerfG zum Verbraucherschutz in derartigen Fällen formuliert hat. Das BVerfG führt aus (Rn. 65), dass ein gerechter Ausgleich der Interessen aller Beteiligten erforderlich sei. Die genannte Entscheidung des BVerfG bezieht sich zwar auf den Fall einer Bruttopolice und thematisiert deshalb die Vereinbarung „gezillmerter“ Prämien. Zugleich betont das Gericht aber, dass bei dem Interessenausgleich berücksichtigt werden müsse, dass Lebensversicherungen von Beginn an nicht nur auf die Abdeckung des Versicherungsrisikos, sondern auch auf die Bildung von Vermögenswerten gerichtet seien. Dieser Aspekt ist unabhängig von der Wahl einer Brutto- oder Nettopolice. Nicht außer Acht zu lassen ist aber auch die andere Leitlinie des Vertragsrechts, die Vertragsfreiheit. Jede Lösung muss daher den Verbraucherschutz mit der Vertragsfreiheit in Einklang bringen, was hier konkret bedeutet, dass der Vertrieb von Nettopolicen nicht unmöglich gemacht werden darf. e) Im konkreten Fall summieren sich verschiedene Aspekte zu der Annahme, dass die Grenze zu einem verbotenen Umgehungsgeschäft überschritten ist. Der Versicherungsvertrag und die Vergütungsvereinbarung sind als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und als solche rechtlich zu werten. Nur diese Betrachtungsweise wird dem vom BVerfG statuierten Schutzauftrag des Gesetzgebers gerecht. Im Einzelnen gilt: - Die Beklagte als Versicherungsnehmerin steht hier nicht einem neutralen Vermittler gegenüber, von dem eine objektive Beratungsleistung zu erwarten wäre. Vielmehr ist die Zedentin als gebundene Versicherungsvertreterin allein für die A. und in deren Interesse tätig gewesen. Insofern unterscheidet sich die Situation ersichtlich von derjenigen der Beauftragung eines (Immobilien-)Maklers. Dessen neutrale Beratungs- und Vermittlungsleistung ist unstreitig auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeberin nach kurzer Zeit die vermittelte Immobilie nicht mehr gefällt. - Eine Gesamtbetrachtung von Versicherungsvertrag und Vergütungsvereinbarung läge weniger nahe, wenn das gesamte Honorar für die Vermittlung in einem Betrag unmittelbar nach der Leistungserbringung zu zahlen wäre. Durch die hier gewählte Ratenzahlung werden die Verträge aber gerade für den Versicherungsnehmer zu einer Einheit verbunden, zumal die Gesamtprämie für Haupt- und Zusatzversicherung von monatlich 132,50 (laut Versicherungsschein Anl. K 7) bis zum 60. Monat exakt um den Betrag auf 41,97 € reduziert ist, der als monatliche Rate an die Zedentin zu zahlen war. Für die Beklagte als Versicherungsnehmerin ergibt sich dadurch das Bild einer (abgesehen von der Dynamisierung) durchlaufend gleich hohen Monatsprämie. - Dieser Eindruck eines einheitlichen Vertragsverhältnisses wurde auch äußerlich dokumentiert durch den gleichzeitigen Abschluss des „Zahlungsverkehr-Treuhandauftrags“ (Anl. K 14). Darin verpflichtet sich die Treuhänderin gem § 1 der AGB zur Aufteilung der gem. § 2 Abs. 2 AGB in einem Betrag abzubuchenden Zahlungsverpflichtungen. In der Kumulation dieser Aspekte der Vertragsgestaltung ergibt sich die Wertung als wirtschaftlich verbundenes Geschäft aus Versicherungsvertrag und Vergütungsvereinbarung. Deutsches Recht ist auch hinsichtlich der Versicherung anwendbar, vgl. VI Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen, Anl. K 17. Eine Nettopolice, die durch einen ungebundenen Vertreter, zumal mit einmaliger Zahlung des Honorars, vermittelt wurde, würde keinen derartigen Bedenken begegnen. Insofern ist der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.12.2013, III ZR 124/13, Rn. 11 [eingereicht als Anl. K 5]) grundsätzlich zuzustimmen: Wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, ist und bleibt die Vereinbarung von Netto-Policen möglich und verstößt als solche nicht gegen zwingende Vorschriften des VVG oder des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt, wie der BGH überzeugend dargelegt hat, auch für den Fall, dass (wie hier) kein neutraler Makler, sondern ein Versicherungsvertreter tätig geworden ist (aaO., Rn. 12 - 14 und 17; BGH Urteil vom 6.11.2013, I ZR 104/12, Rn. 21 [eingereicht als Anl. K 6]). Zutreffend erscheint auch die Annahme des BGH (III ZR 124/13, Rn. 16 und 17), dass schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, - grundsätzlich - nicht ersichtlich sind. Denn die „provisionsbereinigte“ Nettopolice ist, wie der BGH ausführt (Rn. 16), (jedenfalls theoretisch) bei regulärem Versicherungsverlauf preisgünstiger als eine herkömmliche Bruttopolice. So trägt auch die Klägerin nachvollziehbar vor, das Vertragskonstrukt des Nettotarifs zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass bereits nach kürzester Zeit ein Rückkaufswert anfällt, da auf Grund der strikten Trennung von Vergütung und Versicherungsbeitrag der Versicherungsbeitrag von Beginn an in den Versicherungsvertrag fließt (Schriftsatz vom 23.2.2016, S. 4; Bl. 191 d.A.). f) Alle diese auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffenden und in Rechtsprechung und Literatur vielfach wiederholten Annahmen lassen aber außer Acht, dass mit größtmöglicher Transparenz und sanktionierten Aufklärungspflichten des Versicherungsvertreters nur ein Teil der verfassungsgerichtlichen Leitentscheidung umgesetzt wird, weil damit allein nicht gewährleistet werden kann, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall „bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung [erhält], deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht“ (BVerfG, Beschluss vom 15.2.2006, 1 BVR 1317/96, VersR 2006, S. 489 ff). In Fällen wie dem vorliegenden mit seiner engen Verflechtung von Versicherungsverhältnis und Vertretervergütung erscheint es nach den vom BVerfG entwickelten Maßstäben angemessen und erforderlich, die Abschlusskosten bei der Berechnung des angemessenen Rückkaufswertes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein formal getrenntes Vertragsverhältnis vorliegt. Das muss zumindest dann gelten, wenn der theoretische Vorteil der Vertragsgestaltung bei einem Frühstorno sich gerade nicht verwirklicht. Die nur am Rande ausgeführte und nicht weiter begründete Annahme des BGH (Urteil vom 12.12.2013, III ZR 124/13, Rn. 17 a.E. [Anl. K 5], Urteil vom 5.6.2014, III ZR 557/13, Rn. 16, - juris -), der Wirksamkeit einer Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter bei einer Nettopolice stünden auch für nach Inkrafttreten des § 169 VVG n.F. keine zwingenden zur Nichtigkeit führenden Vorschriften des VVG entgegen, insbesondere nicht § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, ist - siehe oben - nur im Grundsatz überzeugend. Sofern damit aber eine Prüfung der vertraglichen Gegebenheiten im Einzelfall obsolet sein soll, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Prüfung einer Vereinbarkeit der Vertragsbestimmungen mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt der BGH zwar jeweils auch eine Bewertung der gegenseitigen Interessen vor (BGH Urteil vom 12.112.2013, Rn. 16, Urteil vom 5.6.2014, Rn. 14). Dabei stellt der BGH zunächst auf den „regulären“ Versicherungsverlauf ab und darauf, dass sich dann auf Grund der kostengünstigeren (provisionsbereinigten) Versicherungspolice kein Nachteil für den Versicherungsnehmer ergebe. Des Weiteren benennt der BGH ausdrücklich (Rn. 14) die Problematik des Frühstornos: „Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung ... bei einer Nettopolice deutlich schlechter kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice“. Der (3. Zivilsenat des) BGH löst diese Problematik allerdings ausschließlich über die Statuierung einer deutlichen Hinweispflicht im Rahmen der Beratung bei Vertragsschluss. Damit deckt der BGH die Forderung des BVerfG nach größtmöglicher Transparenz ab. Eine eigenständige Begründung zum Schutz des Eigentumsrechts durch Gewährleistung einer angemessenen Rückvergütung bei einem Frühstorno findet sich in den Entscheidungen des BGH hingegen nicht. Jener beschränkt sich darauf (Urteil vom 5.6.2014, Rn. 16 a.E.), ein Umgehungsgeschäft entgegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unter Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers, den Wortlaut, den Zweck und den systematischen Zusammenhang der Regelung des § 169 VVG zu verneinen. Ausgeführt wird dies nicht. Es ist zutreffend, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 169 VVG eine Regelung nur für Verträge schaffen wollte, in denen die Verrechnung der Abschlusskosten mit der Prämie vereinbart ist. Der Gesetzgeber wollte Nettopolicen (weiter) zulassen, zugleich aber die Rechte der Versicherungsnehmer stärken (ausführlich hierzu LG Gera, Urteil vom 30.1.2013, Rn. 24, 1 S 133/12, juris -). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Umgehungsgeschäft vorliegt, hat jedoch mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung von Nettopolicen nichts zu tun, siehe oben. Die Motive des Gesetzgebers, der den Auftrag des BVerfG umzusetzen und die Verbraucherrechte zu stärken hatte, stehen der Annahme eines Umgehungsgeschäfts im konkreten Fall daher ebensowenig entgegen, wie der Zweck der Regelung. Inwieweit Wortlaut oder Systematik der Annahme eines Umgehungsgeschäfts entgegen stehen sollen, wie es der BGH auch in dem Urteil des 4. Senats vom 12.3.2014, IV ZR 295/13, Rn. 18 ff. -juris -, erwähnt, erschließt sich nicht. Würde man annehmen, dass die gewählte Vertragsgestaltung schon mit dem Wortlaut von § 169 Abs. 5 VVG unvereinbar ist, würde ein Gesetzesverstoß vorliegen. Der Annahme eines „Umgehungsgeschäfts“ bedürfte es dann nicht. Aber gerade die hier gewählte Konstruktion hat zur Folge, dass der Schutzzweck des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG trotz Wahrung der Anforderungen des Gesetzeswortlauts verfehlt wird. g) Es liegt auch konkret ein Verstoß gegen § 169 VVG vor. Die gemäß § 169 VVG in der nach Art. 14 GG gebotenen Auslegung zu erwartende „Rückvergütung“ (so der Begriff des BVerfG) steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien unter Berücksichtigung der Abschlusskosten. Betrachtet man isoliert das hier nicht streitgegenständliche Versicherungsverhältnis, so fällt auf, dass der Rückkaufswert der Versicherung in den ersten Jahren außerordentlich gering ist. Obwohl es sich um eine „Nettopolice“ handelt, bei der keine Kosten für die Abschlussvermittlung anfallen, erhielt die Beklagte nach eingezahlten 503,55 € lediglich 49,08 €, das sind weniger als 10 % des eingezahlten Betrages, als Rückkaufswert. Wenn auch für die fondsgebundene Versicherung, wie hier, ein Mindestrückkaufswert in Anwendung von § 169 Abs. 4, Abs. 3 VVG nicht direkt zu beziffern ist, überrascht jedenfalls das im Vertrag angegebene Verhältnis der eingezahlten Beiträge zu den „Versicherungstechnischen Verwaltungskosten und Risikokosten“ (im Folgenden: Verwaltungskosten). Die Höhe von anfangs über 90 % Verwaltungskosten ist aus § 5 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (Anl. K 17) nicht erklärlich, da diese Klausel nur eine (kaum nachvollziehbare) Berechnungsformel enthält, aber keine Erläuterung, welche Kosten eigentlich gemeint sind, zumal es Abschlusskosten gerade nicht sein können. Darauf kommt es aber nur insofern an, als bei einer Gesamtbetrachtung von Versicherungsvertrag und Vergütungsvereinbarung der Rückkaufswert bei nur 3 % der einbezahlten Beträge liegt (49,08 € für geleistete 1590,- €). Unabhängig davon, ob nicht schon der isoliert anhand des Versicherungsvertrags berechnete Rückkaufswert die Anforderungen des § 169 Abs. 3, 4 VVG verfehlt, liegt bei einer Gesamtbetrachtung eine weitere Reduzierung durch (verbotenen, § 169 Abs. 5 VVG) Abzug von Leistungen für die Vertragsvermittlung vor. h) Wegen verbotener Umgehung der Regelungen über die Berechnung des Rückkaufswerts ist die Vergütungsvereinbarung nach §§ 169 Abs. 5 Satz 2, 171 VVG, 134 BGB nichtig. 3. Auf die Frage, ob die von der Klägerin verlangte Provision wucherisch überhöht und damit wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kommt es danach nicht mehr an. Das Gericht weist insoweit aber darauf hin, dass nach der hier vertretenen Auffassung eine Beweisaufnahme zur Höhe der Provision zu kurz greifen würde, wenn sie nur die Höhe der Provision aus der Vergütungsvereinbarung untersuchen würde. Als zu berücksichtigende Umstände sind vielmehr auch Leistung und Gegenleistung des Versicherungsvertrages mit einzubeziehen. Eine sittenwidrige Überhöhung der Vermittlungsprovision liegt deshalb hier besonders nahe, da der theoretische Vorteil einer Nettopolice - die Entlastung des Versicherungsvertrages von den Kosten der Abschlussprovision - in den hier konkret genannten Rückkaufswerten gerade nicht ablesbar ist. Der nach 15 Monatsbeiträgen von insgesamt 503,55 € erzielte Rückkaufswert von 49,08 € (vgl. Anl. K 4) entspricht weniger als einem Zehntel der geleisteten Beiträge und ist bei einer Brutto-Police kaum geringer denkbar, auch nicht bei einer fondsgebundenen Versicherung. 4. Offenbleiben kann letztlich auch, ob die Zedentin die Beklagte bei Vertragsschluss umfassend über das erhebliche Risiko einer Nettopolice aufgeklärt hat und ob ein möglicher Schadensersatzanspruch ggf. verjährt wäre. 5. Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob die klägerische Forderung - so sie denn bestehen würde - zutreffend berechnet wurde. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Vergütung für eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Zedentin der Forderung ist die M.E. GmbH (Abtretungsvereinbarung: Anl. K 2). Die Beklagte schloss ausweislich des Versicherungsscheins vom 2.12.2009 (Anl. K 7) mit der A. Lebensversicherung S.A. eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Dynamik und Zusatzversicherung. Die Zedentin war als gebundene Versicherungsvertreterin für die A. S.A. tätig. Der Versicherungsschein trägt die Überschrift „M.E.I. mit Zusatzversicherung“. Ebenfalls auf den 2.12.2009 datiert ist eine „Vergütungsvereinbarung“ (Anl. K 1) zwischen der M.E. GmbH (“im Folgenden Versicherungsvermittler“) und der Beklagten (“Kunde“). Dort heißt es u.a. (Fettdruck im Original): „1. Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die A. Lebensversicherung S.A. tätig. In dieser Eigenschaft vermittelt er dem Kunden die Fondsgebundene Rentenversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen. 2. Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstige Leistungen ... eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen. 3. Vergütung 3.1 Die Vergütung beträgt [Zahl in den ansonsten vorgedruckten Text eingefügt:] 5014,57 €, das sind 7,195 % der Gesamtprämiensumme des vermittelten Versicherungsvertrages ... 3.2. ... Der Teilzahlungspreis beträgt ... [eingefügt] 5431,80 €, das sind 7,794 % der Gesamtprämiensumme. ... 4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des ... Versicherungsvertrages. ... 5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages verpflichtet. ...“. Angekreuzt ist ein Feld mit der Wahl der Teilzahlung in 60 Monatsraten. Die Gesamtprämiensumme wird unter Ziffer 3.3. berechnet mit 69695,14 €. Die monatliche Rate wird mit 90,53 € angegeben. Im Versicherungsschein (Anl. K 7) ist auf S. 2 eine Darstellung der Zahlungen für die 37jährige Versicherungsdauer enthalten. Hinsichtlich der Höhe der Prämie für die Hauptversicherung ist angegeben, dass diese im 1. - 60. Monat 39,59 € beträgt und ab dem 61. Monat 125,- €. In einer darunter befindlichen Tabelle sind die „Kosten Ihres Versicherungsvertrages während der Versicherungsdauer“ angegeben. Danach beträgt die Jahresprämie im ersten Jahr 475,08 € und steigt bis zum 5. Jahr auf 940,92 €. Im sechsten Jahr springt die Prämie auf 2083,80 € und steigt dann kontinuierlich auf 6.497,64 € im 37. Jahr weiter an. Eine weitere Spalte neben der Jahresprämie trägt die Überschrift „Versicherungstechnische Verwaltungskosten und Risikokosten“. Sie weist für das erste Jahr einen Betrag von 427,27 € aus, der ansteigt auf 624,68 € im 5. Jahr. Im 6. Jahr fällt dieser Betrag auf 47,77 € und steigt danach kontinuierlich bis zu 487,41 im 37. Jahr. Einschließlich Zusatzversicherung sollte die Monatsrate ab dem 61. Monat 132,50 € betragen. Zu der Verwendung der Prämien heißt es in § 5 Nr. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der A. (Anl. K 17): „Da wir keine Vergütung für die Abschlussvermittlung Ihres Versicherungsvertrages zahlen, belasten wir Ihrem Versicherungsvertrag keine Kosten hierfür“. In § 5 Ziffer 4 und 5 der AVB heißt es zur Höhe der „versicherungstechnischen Verwaltungskosten“: Sie „berechnen sich, indem die Differenz zwischen der jeweils fälligen Prämie und dem Betrag, der der Abdiskontierung der Prämie mit 0,1334 % p.m. von Zeitpunkt seiner Fälligkeit bis zum Ende der Prämienzahlungsdauer entspricht, bis zum Ende der ersten fünf Jahre der Versicherungsdauer gebildet wird“. Ebenfalls am 2.12.2009 unterzeichnete die Beklagte einen „Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag“ (Anl. K 14), in dem sie als „Treugeberin“ die F.P.S. GmbH zur Einziehung der Zahlungen von Versicherungsprämie und Vergütung des Versicherungsvermittlers ermächtigte Es fand nach dem 2.12.2009 eine „Beitragssummenreduzierung“ statt und es wurden Versicherungsscheine mit abweichenden Beträgen ausgefertigt, zuletzt am 23.2.2010 (liegt nicht vor). Die Beklagte zahlte 15 Monate lang ab Januar 2010 die von der Zedentin verlangte, gegenüber dem vorgelegten Versicherungsschein und der Vergütungsvereinbarung geringere Rate von 72,43 € an sie und weitere 33,57 € an die Versicherung, zusammen monatlich 106,- €. Danach endete der Versicherungsvertrag und die Beklagte erhielt einen Rückkaufswert von 49,08 € gutgeschrieben, der von der Zedentin vereinnahmt wurde. Die Klägerin behauptet, die Zedentin in Person des Untervermittlers Fromm habe die Beklagte umfassend über die vertragliche Konstruktion der „Nettopolice“ aufgeklärt, insbesondere darüber, dass auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags die Vergütung für die Vermittlung in voller Höhe über die gesamten 5 Jahre bezahlt werden muss. Die Klägerin verlangt die Zahlung der weiteren Vergütung gemäß „Vergütungsvereinbarung“ und beantragt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.115,71 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2013 sowie 359,50 € nebst 5,- € vorgerichtlichen Mahnauslagen zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, da da derartige Forderungen regelmäßig bereits kurz nach Vertragsschluss im Wege des unechten Factoring veräußert würden. Weiterhin rechnet die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch auf, der ihr wegen Verletzung der Beratungspflicht zustehe. Bei hinreichender Aufklärung hätte die Beklagte sich nicht für die vorliegende Konstruktion einer „Nettopolice“ entschieden. Im Übrigen sei die klägerische Forderung wucherisch. Die (nach Behauptung der Beklagten) übliche Provision von allenfalls 2,6 - 3,0 % sei schon mit dem im Versicherungsschein angegebenen Satz von 7,794 % weit überschritten. Tatsächlich sei aber die Berechnung der „Gesamtprämiensumme“ durch die Einbeziehung der Dynamisierung so ungünstig für die Beklagte gestaltet, dass die Provision bei zutreffender Berechnung sogar über 10 % der Gesamtprämiensumme betrage. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich eventueller Schadensersatzansprüche der Beklagten auf Verjährung. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf deren Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2016 Bezug genommen. Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist auf den 1.8.2016 bestimmt worden.