Leitsatz
IV ZR 295/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 9 5 / 1 3 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 5 Satz 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bk Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über ei- ne fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsverein- barung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Ra- ten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versi- cherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2012 abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsge- richts Wedding vom 30. September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.160,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten 1 - 3 - Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend. Die Beklagte stellte am 4. September 2008 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsve r- einbarung“. In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinb a- rung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten er- folgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbei- trägen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrich- tungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 30,63 € mit insgesamt 1.470 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatli- che Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37 € entfielen. Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versich e- rungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweili- gen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherung s- vertrag heißt es: "Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versich e- rungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, 2 3 4 - 4 - sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor En- de der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prä- mie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rück- kaufswert. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzuge- währen. …" Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs- vereinbarung nicht kündigen kann". Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versiche- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grund- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versi- cherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags- verhältnisses. 5 6 - 5 - § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertra- ges angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..." Am 7. Februar 2011 befand sich die Beklagte mit zwei aufeina n- derfolgenden Raten im Rückstand. Die Klägerin setzte ihr mit Schreiben vom 14. März 2011 eine Frist zur Zahlung der Abschluss- und Einrich- tungskosten in restlicher Höhe von 636,95 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 30. September 2011 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag vorzeitig. Mit einem im Mahnverfahren an das Amtsgericht Wedding ge- richteten Widerspruch vom 26. September 2011, dort eingegangen am 4. Oktober 2011, berief sich die Beklagte auf die Kündigung der Versi- cherung sowie die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (versehentlich datiert auf den 27. Dezember 2012) widerrief die Beklagte ihre Vertragserklä- rungen einschließlich des Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung von 636,95 € den der Beklagten zustehenden Rückkaufswert von 317 € ab und hat zuletzt Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding in Höhe von 319,95 € zuzüglich Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 1.160,29 € erhoben. Diese set- zen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsvereinbarung von 843,29 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 317 € zusammen. 7 8 - 6 - Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 319,95 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Unter Aufhebung des Voll- streckungsbescheids im Übrigen hat es die weitergehende Klage zum Teil abgewiesen, festgestellt, dass der weitergehende Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage und zur Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenaus- gleichsvereinbarung wirksam. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme in derar- tigen Fällen nicht zur Anwendung. Diese Regelung greife nur ein, wenn Kosten im Wege der so genannten Zillmerung in den Prämien enthalten seien. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ve r- einbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss - und Vertriebs- kosten im Falle der Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam sei. Hier habe die Klägerin demgegenüber keine Abzüge vom Rüc k- kaufswert vorgenommen. Die von ihr gewählte Konstruktion einer sep a- raten Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch kein unzulässiges U m- gehungsgeschäft dar. Dem Gesetz lasse sich kein generelles Verbot entnehmen, dem Versicherungsnehmer die Abschluss- und Vertriebskos- 9 10 11 - 7 - ten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuerlegen. Der Au s- schluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung stelle auch keine unangemessene B e- nachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Außerdem unterlägen de r- artige Abreden über den Vertragsinhalt ohnehin nicht der Inhaltskontro l- le. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge ferner dem Transparenz- gebot. Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss der Kostenausgleich s- vereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Dem stehe schon die zuvor am 30. September 2011 erfolgte Kündigung entgegen. Ferner sei eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßga- be des Verbraucherkreditrechts nicht erforderlich gewesen, da die Pa r- teien keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart hätten. Die R e- gelungen über die Förmlichkeiten einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG fänden auf die Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung. Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 27. Dezember 2011 sei nach Ablauf der maßgeblichen Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Versiche- rungspolice und der Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Widerrufsb e- lehrung zum Versicherungsvertrag genüge den Anforderungen des § 8 VVG. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen In- transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenaus- gleichsvereinbarung zu kündigen (unter 3.). Einem Zahlungsanspruch 12 13 - 8 - der Klägerin steht jedenfalls der von der Beklagten am 27. Dezember 2011 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.). Hieraus ergibt sich zu- gleich die Begründetheit der Widerklage. 1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Künd i- gung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungs- kosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Liter a- tur unterschiedlich beurteilt. a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umg e- hungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss - und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versi- cherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss - und Ver- triebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düssel- dorf, Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Feb- ruar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90). Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenaus- gleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulä s- 14 15 16 - 9 - sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 f.; AG Brandenburg, Ur- teil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohne- cke, r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51). b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der A b- schluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist. aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlus s- kosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusa m- menhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte A b- 17 18 - 10 - schluss- und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebs- kosten, die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu e i- nem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten A b- rechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht. bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenau s- gleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.). Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhi n- dern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Ge- setzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkauf s- wertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich be- reits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, 19 20 - 11 - dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillme- rung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits ent- sprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Ab- schlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Ver- einbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)". Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach b e- rücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht g e- deckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzil l- mersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang g e- zillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amo r- tisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilg- ten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines so l- chen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Vers i- cherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104): "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versi- cherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillm e- rung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versi- cherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung An- spruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin entha l- tenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versich e- 21 - 12 - rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versich e- rers, der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versi- cherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich ge- sichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünf- tigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, ei- ne Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten". Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlussko s- ten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrech nung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transp a- renz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Vers i- cherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53). 2. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist ferner nicht wegen fe h- lender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsb e- dingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben geha l- ten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versich e- rungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit e r- kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Se- natsurteile vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 45; vom 22 23 - 13 - 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 f.; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.). Hier ergibt sich aus der Kostenausgleichsvereinbarung, dass der Versicherungsnehmer Abschluss- und Einrichtungskosten von insgesamt 1.470 € in monatlichen Teilbeträgen von 30,63 € zu zahlen hat. Er wird ferner darauf hingewiesen, dass die Tilgungsdauer 48 Monate beträgt sowie der nominale und effektive Jahreszins bei jeweils 0% lie gt. Er kann mithin ohne weiteres ersehen, in welcher Höhe er insgesamt und mona t- lich Leistungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu erbringen hat. Ferner ist in dem Antragsformular bestimmt, dass die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50 € für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden B e- trag reduziert wird, so dass in diesem Zeitraum auf die Versicherungs- leistung 19,37 € monatlich entfallen. Die Kostenausgleichsvereinbarung hält auch im Übrigen den An- forderungen an das Transparenzgebot stand. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung. Bereits im Versicherungsantrag fin- det sich der fettgedruckte Hinweis, dass die Auflösung des Versiche- rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung führt. Ferner wird der Versicherungsnehmer unmit- telbar vor der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls im Fettdruck darauf hingewiesen, dass er die Kostenausgleichsvereinb a- 24 25 - 14 - rung nicht kündigen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher ohne weiteres erkennen, dass er mit der Kostenausgleich s- vereinbarung wirtschaftlich auch dann belastet bleibt, wenn er den Vers i- cherungsvertrag gekündigt hat. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass die Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die Höhe des Rückkaufs- wertes übersteigen können, bedarf es jedenfalls aus Transparenzg e- sichtspunkten nicht (so auch LG Bremen VersR 2013, 1387 f.; LG Rostock VersR 2013, 41; Schwintowski, VersR 2014, 49, 50 f.; anders LG Berlin VersR 2013, 705, 707 unter Hinweis auf die Gefahr einer so genannten Nettoschuldenfalle; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 45, 47 f.; Reiff, r+s 2013, 525, 537). 3. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenaus- gleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsve r- einbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurte i- len. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündi- gungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemes- sener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lic h- tenberg, Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 53 6; VersR 2012, 645, 654 f.). a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenau s- 26 27 - 15 - gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Vers i- cherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungs- rechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, U m- fang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge B e- reich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Be- stimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kos- tenausgleichsvereinbarung, die das Vertragsverhältnis lediglich ausge- staltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre. b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäft s- bedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertrags- zwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Lei s- tungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu 28 - 16 - versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 f.). So ist es hier. aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirt- schaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Vers i- cherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Z u- sammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eige- nen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kosten- ausgleichsvereinbarung, dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Koste n- ausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsver- trages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vers i- cherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlich- keiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag. bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet we r- den, so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versich e- rungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Okto- 29 30 - 17 - ber 2012 - IV ZR 202/10, VersR 2013, 213 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsne h- mer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - ne- ben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbri n- gend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder - um-wandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. S e- natsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versi- cherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Ve r- tragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen au ferleg- ten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrec h- nung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinre i- chend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2006, 1783 ff.). cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgesta l- tung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsvereinb a- rung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien alle n- falls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit 31 - 18 - weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar au s- gestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbin d- lichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die von der Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Renten- versicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 M o- nate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate r e- duziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einersei ts und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Ein- richtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rück- kaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird. Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versich e- rungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versich e- rungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT -Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle e iner Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehe n- den Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur e r- schöpfen, sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zah- lungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil 32 - 19 - einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenau s- gleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen. c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kosten- ausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidun- gen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbe- stand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versiche- rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) zu- lässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zw i- schen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herang e- zogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrich- tungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages en t- standen sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherung s- vermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verla ngt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherung s- nehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Ve r- trages, der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versich e- rungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverei n- 33 - 20 - barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsver- treters, der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen. d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsne h- mers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unb e- nommen, Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Ko s- ten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen. e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungs- rechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versiche- rungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europa- rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im nor- wegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die g e- 34 35 - 21 - samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versich e- rungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leit- satz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Ko s- ten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages be- züglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht. f) Ob und inwieweit die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte am 30. September 2011 und/oder ihr Schreiben vom 26. September 2011 an das Mahngericht, mit dem sie "Widerspruch" ge- gen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und sich auf instanzgerichtli- che Rechtsprechung berufen hat, wonach wegen Gesetzesumgehung ei- ne gesonderte Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht ve r- langt werden könne, zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsver- einbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden. 4. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der Wi- derruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Wil- lenserklärung durch die Beklagte vom 27. Dezember 2011 entgegen. Ferner steht dieser wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsve r- einbarung von 843,29 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer ver- meintlichen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versiche- rung von 317 € zu. 36 37 - 22 - a) Die Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der W i- derrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Kon - stellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzu- nehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag ent- spricht diesen Vorgaben nicht. Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenau s- gleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthal- 38 39 - 23 - ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W i- derruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsver- einbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsve r- trags auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versiche- rungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Vers i- cherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Ko s- tenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffe n- de Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außer- dem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenau s- gleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versich e- rungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständl i- chen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Ko s- tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfa lls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es. - 24 - b) Dem Widerruf vom 27. Dezember 2011 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entge- gen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Wider- rufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 06.12.2012 - 105 C 7742/11 - LG Leipzig, Entscheidung vom 11.07.2013 - 3 S 49/13 - 40