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Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

17 C 236/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHAM:2012:0626.17C236.12.00
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Leitsätze

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.428,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.428,00 Euro. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Soweit der Klagevortag den zuletzt gestellten Antrag rechtfertigt, war der Klage bereits durch Teilversäumnisurteil stattzugeben. Unbegründet ist die Klage wegen eines Teils der Inkassokosten, die dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen sind. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Kosten bei Beauftragung eines Inkassobüros nicht höher sein dürfen als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, weil ein Gläubiger ansonsten mit der Beauftragung des Inkassobüros gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen würde (vgl. BeckOK, § 286 BGB, Rdn. 74; Ernst in MK-BGB, 6. A., 2012, § 286, Rdn. 157). Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Kosten ohne Mehrwertsteuer zu vergleichen. Es ergibt sich folgende Berechnung: Kosten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten bei Einschaltung Inkassobüro Geschäftsgebühr 136,50 € 0,65 Geb. 68,25 € Auslagenpauschale 20,00 € Pauschale 13,65 € Summe 156,50 € Zwischensumme 81,90 € abzüglich Gebühr gem. § 4 Abs 4 RDGEG 25,00 € 56,90 € Prozessgebühr 136,50 € Prozessgebühr 136,50 € Anrechnung der Geschäftsgebühr zu 1/2 68,25 € Pauschale 20,00 € 68,25 € 156,50 € Auslagenpauschale 13,65 € 81,90 € Kostenfestsetzung, Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG 25,00 € Gesamtkosten 238,40 € 238,40 € Nur wenn bei Beantragung eines Mahnbescheides durch ein Inkassobüro die Inkassokosten um 25,00 € gemindert werden, ergibt sich für einen Schuldner die gleiche Belastung wie bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts, da im Rahmen der Kostenfestsetzung die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDEG zu berücksichtigen ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 2, 11, 711, 713 ZPO.