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Urteil

435 C 623/12

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0522.435C623.12.0A
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Leitsätze
Kündigt der Anbieter einen Telekommunikations-Dienstleistungsvertrag mit Pauschalbrief fristlos, so ist sein Schandesersatz mangels anderweitigen Anhaltspunkten wegen ersparter Aufwendungen auf 50 % des auf die Restlaufzeit des beendeten Vertrages bezogenen Pauschalentlgetes zu schätzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2012 sowie weitere  9,45 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kündigt der Anbieter einen Telekommunikations-Dienstleistungsvertrag mit Pauschalbrief fristlos, so ist sein Schandesersatz mangels anderweitigen Anhaltspunkten wegen ersparter Aufwendungen auf 50 % des auf die Restlaufzeit des beendeten Vertrages bezogenen Pauschalentlgetes zu schätzen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2012 sowie weitere 9,45 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt ist die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages begründet. Die Beklagte haftet als Erbin der verstorbenen … , § 1922 BGB (im Folgenden: Erblasserin). Ein Vertrag ist zustande gekommen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Erblasserin habe diesen wirksam angefochten. Selbst wenn letztere darüber geirrt haben sollte, dass sie sich bei Unterzeichnung des Vertragsformulars vertraglich gebunden hatte (anstatt lediglich Personaldaten anlässlich eines Lotteriegewinnes bestätigt zu haben), war die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB verstrichen. Die Unterzeichnung erfolgte am 01.08.2010. Spätestens seit dem Antrag vom 15.11.2010 auf Vertragsübernahme der … musste ihr der Anfechtungsgrund bewusst gewesen sein, da es anderenfalls keinen Anlass zur Vertragsübernahme gegeben hätte. Somit hätte sie ohne schuldhaftes Zögern spätestens dann die Anfechtung erklären müssen, mithin – wie regelmäßig - innerhalb von zwei Wochen. Deise Frist lief demnach spätestens am 29.11.2010 ab und war bei Erklärung der Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 29.09.2011 bereits verstrichen. Ob darüber hinaus auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB von einem Jahr wegen etwaiger Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung bereits bei Erklärung der Anfechtung verstrichen war, kann dahingestellt bleiben. Denn aus dem Anwaltsschrieben vom 29.09.2011 ergibt sich keine Schilderung eines Geschehensablaufes, aus dem sich eine der Klägerin zurechenbare Täuschungshandlung zu Lasten der Erblasserin ableiten ließe. Mithin bestünde für eine Anfechtung nach § 123 BGB kein Anfechtungsgrund. Die Verpflichtung der Erblasserin ist auch nicht durch eine Vertragsübernahme der … erloschen. Denn eine Vertragsübernahme kam nicht zustande. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn auch der Vertragspartner – hier die Klägerin – dem zugestimmt hat. Eine Zustimmung der Klägerin zur beabsichtigten vertragsübernahem der … hat die Beklagte bereits nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere aus dem schrieben der Klägerin vom 17.11.2011 ergibt sich, dass die Klägerin gerade noch nicht zugestimmte hatte, sondern das entsprechende Begehren noch prüfen wollte. Somit bedarf auch die Frage keiner Entscheidung, wem das Verschwinden eines Blattes des Antrages der Erblasserin vom 15.11.2010 zuzurechnen ist. Damit schuldete die Erblasserin die vereinbarten Entgelte uneingeschränkt. Die abgerechneten Nebenkosten, die die Klägerin begehrt, aber auch der begehrte Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung, sind jedoch nicht bzw. nicht uneingeschränkt geschuldet. Im Einzelnen: Aus der Rechnung vom 16.11.2010 sind die Sperrungskosten abzusetzen (7,395 € netto). Die Kosten der ersten Sperre sind als Sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig, da eine Sperre auch bei regulärer Vertragsbeendigung vorgenommen werden muss, ohne dass die Klägerin hierfür ein Entgelt zu beanspruchen hätte. Deswegen kommt es auch nicht auf die von der Klägerin breit problematisierte Frage an, ob die Voraussetzungen eine Sperre wegen Zahlungsverzuges vorlagen oder nicht. Ferner kann die Klägerin kein Entgelt für eine Zahlung mittels Überweisung oder Scheck beanspruchen (0,99 € netto), da die Erblasserin ja gerade nicht bezahlte, deswegen auch der Klägerin auch kein vergütungspflichtiger Aufwand entstand. Insgesamt ist deswegen ein Brutto-Betrag von 9,98 € abzusetzen. Aus der Rechnung vom 16.12.2010 sind aus denselben Gründen die Gebühren wegen Zahlung mittels Überweisung bzw. Scheck abzusetzen. Ferner sind Mahnkosten (8,00 € netto) nicht geschuldet, da diese zugleich als Nebenforderung geltend gemacht sind, aber es auch an der Darlegung eines konkreten Mahnschreibens trotz gerichtlichen Hinweises fehlt. Abzusetzen sind danach insgesamt 10,70 € brutto. Aus der Rechnung vom 14.01.2011 entfallen wiederum die Gebühren wegen Zahlung mittels Überweisung bzw. Scheck. Auch hier entfallen die Sperrkosten, obwohl es sich um die zweite Sperrung handelt. Denn diese zweite Sperre verstößt gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin. Sie hatte offenbar den Anschluss der Erblasserin wieder freigeschaltet, ohne dass letztere zwischenzeitlich Zahlungen geleistet hätte. Somit erfolgte die Freischaltung ohne erkennbaren Anlass etwa durch Wiederherstellung des Vertrauens in die Zahlungswillig- und –fähigkeit der Erblasserin ausschließlich auf eigenes Risiko der Klägerin. Es entfallen wiederum 9,98 € brutto. Aus der Rechnung vom 15.02.2011 entfallen erneut die Gebühren wegen Zahlung mittels Überweisung bzw. Scheck, mithin 1,18 € brutto. Letztgenanntes Entgelt entfällt auch aus der Rechnung vom 16.06.2011 (1,18 € brutto). Darüber hinaus ist mangels hinreichenden Vortrags der Klägerin zu den ersparten Aufwendungen der in der letztgenannten Rechnung aufgeführte Schadensersatzbetrag wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu kürzen. Zwar kann die Klägerin nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen. Soweit dieser Anspruch wie hier gem. §§ 249, 252 BGB auf die Erstattung entgangenen Gewinnes gerichtet ist, hat sich die Klägerin indes die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen. Dies ist insbesondere deswegen von belang, da die Parteien einen Vertrag geschlossen hatte, der der Erblasserin eine Flatrate gewährte (mithin eine pauschale Entgeltabrede getroffen wurde), so dass es nicht bzw. nicht vorrangig auf die konkrete Inanspruchnahme der Dienstleistung der Klägerin ankommt. Das Gericht vermag ohne weitere Darlegung seitens der Klägerin nicht ihrem Argument zu folgen, sie erspare nur den Aufwand für den Postversand der Rechnungen, die ab dem Kündigungszeitpunkt nicht mehr versendet werden müssen. Denn – wie aus der aktuellen Presseberichterstattung zu entnehmen – bereits die Inanspruchnahme von Datenmengen aus dem Internet stellt einen Kostenfaktor für ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen dar. Dementsprechend kann das Gericht nicht ausschließen, dass auch die Inanspruchnahme anderer Kommunikationsarten entsprechende Kosten verursacht. Ein ganz starkes Indiz dafür ist, dass sich die anderen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen am Markt in Fälle der vorliegenden Art regelmäßig eine deutliche höhere Rate an ersparten Aufwendungen in Abzug bringen lassen bzw. von vorneherein in Abzug bringen. Ein weiteres starkes Indiz für höhere Aufwendungsersparnisse als nur betreffend die Postversandkosten ergibt sich aus der bei allen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen anzutreffenden Tarifvielfalt, auch bei der Klägerin. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte schätzt das erkennende Gericht die ersparten Aufwendungen unter Einschluss einer Abzinsung auf insgesamt 50 % des geltend gemachten Betrages (wie hier AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012 – 4 C 107/12 und AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011 – 822 C 182/10, beide zit. n. juris). Dies führt zu folgender Berechnung: Geltend gemacht ist ein Schadensersatzbetrag von 172,5814 € netto, von dem die dazugehörende von der Klägerin eingeräumte Gutschrift von 14,00 € netto abzuziehen ist. Vom Rest, 158,5814 € netto, kann die Klägerin zu recht die Hälfte verlangen, mithin 79,2907 € netto bzw. 94,36 € brutto. Von den geltend gemachten Rechnungsbeträgen i.H.v. insgesamt 407,79 € sind demzufolge nach den obigen Ausführungen 127,38 € abzusetzen, so dass die Klägerin noch 280,41 € beanspruchen kann. Die als Hauptforderung beanspruchten Titulierungsgebühren nach § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG sind jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht zuzusprechen, da es sich insoweit um Verfahrenskosten handelt, die allenfalls der Kostenfestsetzung zugänglich sind, sofern sie nicht lediglich im Zwangsvollstreckungsverfahren anfallen (Vgl. AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011 – 2 C 645/11, zit. n. juris). Sofern insoweit Inkassokosten in Höhe von Gebühren eines Rechtsanwaltes begehrt werden, sind sie wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig (AG Hamm, Urteil vom 26.06.2012 – 17 C 236/12, zit. n. juris). Der Zinsanspruch ist gem. §§ 291, 288 BGB begründet. Für Mahnschreiben kann kein Verzugsschadensersatz verlangt werden, da solche trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen wurden. Ebensowenig können Kontoführungsgebühren in Höhe von 7,00 € verlangt werden, da hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist und es sich ohnehin um Sowieso-Kosten handelt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts). Erstattungsfähig sind indes die geltend gemachten Inkassokosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung und damit als Verzugschaden in Höhe einer 0,15-fachen Gebühr entsprechend Nr. 2302 VV RVG zuzüglich anteilige Auslagenpauschale, mithin 9,45 € netto. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 432,79 € festgesetzt. Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.