Urteil
39 C 424/17
AG Hanau 39. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2019:1122.39C424.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem jeweiligen Beklagten gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem jeweiligen Beklagten gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben das gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) Hess. SchlG erforderliche Streitschlichtungsverfahren vor Einreichung der hiesigen Klage durchgeführt. Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückschnitt der im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien stehenden Hecke. Ein solcher Anspruch steht ihnen insbesondere nicht gemäß §§ 43 Abs. 2, 39 Abs. 1 HessNRG zu. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 HessNRG haben lebende Hecken mit einer Höhe von über 2 m einen Abstand von 0,75 m einzuhalten. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Hecke der Beklagten einen geringeren Grenzabstand als 0,75 m aufweist. In der Folge unterliegt das Höhenwachstum der Hecke keinen Begrenzungen aus dem HessNRG. Die Kläger sind für das Unterschreiten des genannten Abstandes darlegungs- und beweisbelastet, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ist eine Behauptung erwiesen, wenn der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung gewonnen hat. Erforderlich und genügend zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlich zweifelhaften Fällen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az. III ZR 139/67, juris, Rn. 72). Die Kläger haben den entsprechenden Beweis nicht geführt. Der Sachverständige ... hat einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit vermessen. Er hat hierbei überzeugend festgestellt, dass der durchschnittliche Grenzabstand der lebenden Hecke bei 0,74 m zum Grundstück der Kläger liegt, wobei der Grenzabstand von 0,68 m bis zu 0,81 m reicht. Hierbei ist allerdings eine Abweichung im Zentimeterbereich möglich. Der Sachverständige .... hat dies gut nachvollziehbar mit den zur Verfügung stehenden Orientierungspunkten für die Bestimmung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken begründet. Die Ungenauigkeit der Katasterdaten in dem Bereich der Grundstücke der Parteien liegt bei bis zu 6 cm, was daran liegt, dass in das Kataster historische Messmethoden eingeflossen sind, die ungenauer sind als heutige Messmethoden. Die heutigen Messmethoden erlauben eine Genauigkeit von ca. 0,5 cm. Aufgrund einer Orientierung an exakteren Daten, die durch spätere Vermessungen in der Nachbarschaft der Parteien erhoben wurden, reduzierte sich die relative Ungenauigkeit auf ca. 2 cm, jedenfalls eine solche im Zentimeterbereich. In der Folge ist nicht auszuschließen, dass sich der Abstand der jeweiligen Einzelpflanze der Hecke um zumindest einen Zentimeter erhöht. Der summierte Abstand der 31 Pflanzen der Hecke ergibt nach den Daten in dem Gutachten 22,96 m. Zuzüglich einer möglichen Ungenauigkeit von nur einem Zentimeter pro Pflanze ergibt sich ein summierter Abstand von 23,27 m. Dividiert durch die Anzahl der Einzelpflanzen von 31 ergibt sich ein durchschnittlicher Abstand von knapp über 0,75 m. Es ist vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass die Hecke der Beklagten den Grenzabstand von 0,75 m einhält, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger geht. Unerheblich ist, ob einzelne Pflanzen der Hecke wenige Zentimeter mehr oder weniger dicht als 0,75 m an der Grundstücksgrenze stehen. Sachgerecht erscheint eine Gesamtbetrachtung, bei der die Hecke als Einheit betrachtet wird und nicht die Einzelbestandteile isoliert betrachtet werden. Unter einer Hecke versteht man nämlich eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinandergereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genügt es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014, Az. 12 U 162/13, juris). Hieraus ergibt sich, dass eine Aufteilung der Hecke in einzelne Pflanzen der Betrachtung als Hecke nicht gerecht wird. Eine rechtlich inakzeptable Manipulation durch das gezielte Pflanzen oder Entfernen einzelner Pflanzen in der Hecke oder an deren Enden ist nicht möglich. Falls einzelne Pflanzen an den Enden der Hecke deutlich aus dem Verbund der Heckenpflanzen fallen, sind diese nicht mehr als zu der Hecke gehörig einzustufen und unterfallen den für Einzelpflanzen geltenden Abstandsbestimmungen. Wenn der Durchschnittsabstand durch das gezielte Entfernen einzelner Pflanzen aus der Hecke manipuliert werden soll, kann das Gesamtgepräge als Hecke entfallen mit der Folge der Geltung der Abstandsregelungen für Einzelpflanzen. Eine weitere Ergänzung des Gutachtens durch eine globale Vermessung mit einer Genauigkeit von ca. 0,5 cm war nicht vorzunehmen. Der Sachverständige ... hat dies als sehr zeit- und kostenintensiv beschrieben und einen Kostenaufwand im mittleren fünfstelligen Bereich kalkuliert. Die Parteien haben eine solche ergänzende Vermessung nicht beantragt. Unabhängig davon wäre sie auch nicht zielführend. Es verbliebe in jedem Fall eine Ungenauigkeit zum Vermessungszeitpunkt von ca. 0,5 cm. Aufgerundet bliebe es bei einem durchschnittlichen Abstand von 75 cm (ungerundet 74,56451 cm). Die Genauigkeit von 0,5 cm ist nach den Angaben des Sachverständigen auch nur ein ca.-Wert. In dem Bereich einer Genauigkeit von etwa 0,5 cm bei einer um einen Zentimeter im oder außerhalb des Grenzbereichs der rechtlich vorgeschriebenen Abstände befindlichen lebenden Hecke ist mit den heutigen Messmethoden unter Berücksichtigung der möglichen Veränderungen der Hecke durch natürliches Wachstum eine größere Genauigkeit nicht zweifelsfrei zu erzielen. Dies geht zu Lasten der Kläger. Die Durchführung eines Ortstermins unter Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit war nicht vorzunehmen. Es ist ausgeschlossen, dass hierbei Erkenntnisse zu den maßgeblichen Tatsachen gewonnen werden können, die über die Ergebnisse der Vermessung des Sachverständigen .... hinausgehen. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren von den Beklagten den Rückschnitt einer Hecke. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ... in ..., die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks ... in .... Beide Grundstücke grenzen an einer Seite aneinander. Dort haben die Beklagten auf ihrem Grundstück eine aus mehreren Bäumen bestehende lebende Hecke gepflanzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 5 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 09.07.2015 forderten die Klägervertreter die Beklagten zur Entfernung der Bäume, hilfsweise zum Rückschnitt auf. Dies wiesen die Beklagten zurück. Ein vorgerichtlich durchgeführtes Schlichtungsverfahren blieb ohne Erfolg (Bl. 8 f. d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten von den Beklagten den Rückschnitt der Hecke verlangen. Die Kläger behaupten, die Hecke habe einen Grenzabstand von unter 75 cm und eine Höhe von mindestens 4 m. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Hecke (lebende Hecke) auf dem Grundstück ...., ...., angrenzend an das Grundstück ..., ... auf die zur Einhaltung des Grenzabstands gemäß § 39 Abs. 1 HessNachbG erforderliche Höhe zurückzuschneiden, dabei haben die Beklagten die eingepflanzten einzelnen Bäume die einen Grenzabstand von weniger als 0,5 m haben auf eine Höhe von 1,2 m und die übrigen Bäume auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Hecke entspreche den nachbarrechtlichen Vorschriften. Die Beklagten behaupten, die Hecke wahre einen Grenzabstand von mindestens 75 cm. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 11.02.2019, Bl. 57 ff. d.A., und das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 01.11.2019, Bl. 102 ff. d.A.