Beschluss
2 S 205/19
LG Hanau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2022:0502.2S205.19.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung des Grenzabstands einer gerade Hecke zum Nachbargrundstück ist unter Einbeziehung aller Stämme dieser ein Mittelwert zu bilden.
2. Aus § 39 HessNachbG ergibt sich keine Höhenbegrenzung für eine Hecke.
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 22.11.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht für die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen von zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung des Grenzabstands einer gerade Hecke zum Nachbargrundstück ist unter Einbeziehung aller Stämme dieser ein Mittelwert zu bilden. 2. Aus § 39 HessNachbG ergibt sich keine Höhenbegrenzung für eine Hecke. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 22.11.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht für die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen von zwei Wochen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist die Kammer einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Die Kläger begehren von den Beklagten den Rückschnitt einer Hecke. Die Parteien sind jeweils Eigentümer angrenzender Grundstücke. Entlang der Grenze zwischen den Grundstücken befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine Hecke, die aus 31 Thujapflanzen besteht. Die Kläger forderten die Beklagten zur Entfernung der Pflanzen, hilfsweise zum Rückschnitt auf. Ein vorgerichtlich durchgeführtes Schlichtungsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit der Klage begehrten die Kläger Bäume der Hecke, die einen Grenzabstand von weniger als 0,5 m haben, auf eine Höhe von 1,2 m und die übrigen Bäume auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über den Grenzabstand der Thujapflanzen sowie deren Höhe durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die beweisbelasteten Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Hecke der Beklagten einen geringeren Grenzabstand als 0,75 m aufweise. In der Folge unterliege das Höhenwachstum der Hecke keinen Begrenzungen aus dem HessNachbG. Der Sachverständige … habe einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit vermessen. Dabei habe er überzeugend festgestellt, dass die einzelnen Thujabäume Grenzabstände von 0,68 m bis zu 0,81 m aufwiesen und der durchschnittliche Grenzabstand der Hecke bei 0,74 m liege. Die Ungenauigkeit der Katasterdaten in dem Bereich der Grundstücke der Parteien liege jedoch bei bis zu 6 cm, da in das Kataster historische Messmethoden eingeflossen seien, die ungenauer seien als die heutigen Messmethoden, die eine Genauigkeit von ca 0,5 cm erlaubten. Aufgrund der Orientierung an exakten Daten, die durch spätere Vermessungen in der Nachbarschaft der Parteien erhoben worden seien, reduziere sich die relative Ungenauigkeit auf ca 2 cm, jedenfalls eine solche im Zentimeterbereich. In der Folge sei nicht auszuschließen, dass sich der Abstand der jeweiligen Einzelpflanzen der Hecke um mindestens einen Zentimeter erhöhe. Dann ergebe sich ein durchschnittlicher Grenzabstand der Hecke von knapp über 0,75 cm. Es sei vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass die Hecke der Beklagten den Grenzabstand von 0,75 m einhalte, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger gehe. Unerheblich sei, ob einzelne Pflanzen der Hecke wenige Zentimeter mehr oder weniger dicht als 0,75 m an der Grundstücksgrenze stünden. Eine Gesamtbetrachtung der Hecke erscheine sachgerecht. Eine Hecke sei eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinandergereiht seien. Wesentlich sei dabei der die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Eine Aufteilung der Hecke in einzelne Pflanzen werde daher der Betrachtung als Hecke nicht gerecht. Eine rechtlich inakzeptable Manipulation durch das gezielte Pflanzen oder Entfernen einzelner Pflanzen in der Hecke oder an deren Enden sei nicht möglich. Falls einzelne Pflanzen an deren Enden der Hecke deutlich aus dem Verbund der Heckenpflanzen entfielen, seien diese nicht mehr als zu der Hecke gehörig einzustufen und unterfielen den für Einzelpflanzen geltenden Abstandsbestimmungen. Wenn der Durchschnittsabstand durch das gezielte Entfernen einzelner Pflanzen aus der Hecke manipuliert werden solle, könne das Gesamtgepräge als Hecke entfallen mit der Folge der Geltung der Abstandsregelungen für Einzelpflanzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung insoweit, als die Klage abgewiesen wurde, die Beklagten zu verurteilen, die Anpflanzungen auf eine Höhe von zwei Meter (wegen des Grenzabstandes von bis zu 75 cm) bzw. drei Meter (wegen des Grenzabstandes von über 75 cm) zurückzuschneiden und sie auf dieser Höhe zu belassen. Zwar seien im Klageantrag, je nach Abstand der einzelnen Anpflanzungen der Rückschnitt auf nicht über 1,20 Meter und 2,00 Meter ausdrücklich beantragt gewesen. Gleichwohl sei einem solchen Antrag immanent, dass eine Höhenbegrenzung begehrt werde, um zu vermeiden, dass die Höhe der Anpflanzung unbegrenzt sei. Dies hätte vom Amtsgericht im Wege der Auslegung erkannt werden müssen. Demgemäß hätte das Amtsgericht zumindest zu erkennen gehabt, dass die Hecke der Höhe nach nicht mehr als drei Meter erreichen dürfe. In der Rechtsprechung werde allgemein angenommen, dass die Höhenbegrenzung bei Hecken 3 Metern entspreche. Darüber hinaus sei das Amtsgericht auch aufgrund fehlerhafter Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des hessischen Nachbarrechtsgesetzes zu der Auffassung gelangt, dass der Grenzabstand der Hecke nach deren mittlerem Abstand zu bestimmen sei. Hecken unterschritten den gesetzlichen Grenzabstand bereits dann, wenn nur einige Anpflanzungen die gesetzlichen Grenzabstände unterschreiten würden. Dies habe der BGH grundlegend auch für die Auslegung einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB so entschieden (Urteil vom 15.10.1999, Az. V ZR 77/99). Das Amtsgericht gehe davon aus, dass eine Toleranz von bis zu sechs Zentimetern in Bezug auf die einzelnen Grenzabstände zu berücksichtigen sei. Dies zu Lasten der Kläger unterstellt, würden einige Anpflanzungen weniger oder genau 75 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Mithin sei die gesamte Hecke so zu werten, als würde der Grenzabstand von 75 Zentimetern nicht überschritten. Die Auslegung des Amtsgerichts würde es zulassen, eine Hecke in einem Bogen anzupflanzen bei dem die größte Anzahl der einzelnen Anpflanzungen die Grenzabstände des § 39 HessNachbG unterschreite, der sich errechnende Mittelwert aber zu dem Ergebnis führe, dass dies unbeachtlich bliebe. Für die Annahme, dass der Grenzabstand einer Hecke nur nach deren Mittelwert zu berechnen sei, gebe es keine Grundlage im Hinblick auf Sinn und Zweck der normierten Abstandsflächen. Soweit das Amtsgericht davon ausgehe, dass Toleranzen bis zu sechs Zentimetern anzunehmen seien, widerspreche es auch den Grundregeln der Beweislastverteilung, dieses Risiko ausschließlich den Klägern aufzubürden. Soweit eine Partei für sich in Anspruch nehme, dass die Toleranzen zu ihren eigenen Gunsten auszulegen seien, so habe sie diesbezüglich substantiiert darzulegen oder gegebenenfalls selbst beweis zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen (Bl. 133 ff. d.A.). Die Kläger beantragen, 1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 22.11.2019 - Az. 39 C 424/17- werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der Grundstücksgrenze der Liegenschaften … auf dem Grundstück … befindlichen Anpflanzungen (Hecke/lebende Hecke) auf eine Höhe von nicht über zwei Metern, hilfsweise auf eine Höhe von nicht über drei Meter, zu kürzen und es zukünftig zu unterlassen, die Anpflanzungen (Hecke/lebende Hecke) über diese Höhenbegrenzung hinaus wachsen zu lassen, hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Hanau und 22.11.2019 - Az. 39 C 424/17 - werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der Grundstücksgrenze der Liegenschaften … auf dem Grundstück … befindlichen Anpflanzungen (Hecke/lebende Hecke) auf eine Höhe von nicht über zwei Metern, hilfsweise auf eine Höhe von nicht über drei Metern, zu kürzen und es zukünftig zu unterlassen, die Anpflanzungen (Hecke/lebende Hecke) über diese Höhenbegrenzung hinaus wachsen zu lassen. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Kürzungen der Hecke außerhalb der Zeit vom 01. März bis zum 30. September auszuführen. 2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Sie ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten festgesetzt wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen (Bl. 167 ff. d.A.) II. Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke aus §§ 43 Abs. 2, 39 Abs. 1 HessNachbG haben, weil sie nicht nachgewiesen haben, dass die Hecke einen geringeren Abstand als 0,75m zur Grundstücksgrenze aufweist. Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die streitgegenständliche Hecke als Einheit zu betrachten. Eine Hecke ist eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinandergereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genügt es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juli 2020 – 12 U 113/19 –, juris Rn 119). Der Abstand der Hecke, mithin des geschlossenen Pflanzenkörpers, ist daher insgesamt zu ermitteln, so wie es § 39 HessNachbG, der die Abstände von Hecken als Gesamtgebilde und nicht etwa die Abstände der einzelnen Pflanzen behandelt, auch vorsieht. Da in § 41 HessNachbG jedoch normiert ist, dass bei der Berechnung des Abstandes der Baumstamm maßgeblich ist, müssen grundsätzlich alle Stämme der zu vermessenden Hecke zur Berechnung des Abstandes einbezogen werden. Es erschiene willkürlich, würde man nur den der Grenze am nächsten stehenden Stamm zur Ermittlung des Abstandes heranziehen. Dies wäre ebenso wenig zu rechtfertigen, wie nur den am weitesten von der Grenze entfernten Stamm oder irgendeinen beliebigen anderen Stamm zu wählen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der BGH in seinem Urteil vom 15.10.1999 (Az. V ZR 77/99) auch nicht grundlegend entschieden, dass Hecken den gesetzlich normierten Grenzabstand unterschreiten, wenn auch nur einige Anpflanzungen die gesetzlichen Grenzabstände unterschreiten. Das Urteil behandelt die Frage, ob eine Hecke eine Grenzanlage iSv § 921 BGB ist. Eine im Grenzbereich befindliche Einrichtung ist eine Grenzanlage, wenn sie von der Grenze – nicht notwendigerweise in der Mitte – an einer Stelle geschnitten wird (BeckOGK/Vollkommer, 1.4.2022, BGB § 921 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund hat der BGH entschieden, dass bei Hecken diese Voraussetzung (Schneidung von der Grenze an einer Stelle) erfüllt ist, wenn einige Stämme von der Grenze durchschnitten werden. Hieraus Rückschlüsse auf Grenzabstände zu ziehen ist abwegig. Grundsätzlich sind daher alle Stämme einer Hecke in die Berechnung des Abstandes mit einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Hecke eine Gerade beschreibt, die parallel zur Grundstücksgrenze verläuft, so wie es bei der streitgegenständlichen Hecke der Fall ist. In diesem Fall erlauben es die Streuungsparameter Spannweite und Standardabweichung, einen aussagekräftigen Mittelwert zu ermitteln. Im streitgegenständlichen Fall beträgt dieser 0,74 m. Dass dieser Mittelwert repräsentativ für die tatsächlichen Gegebenheiten ist, belegen die Spannweite von 0,12 m und die Standardabweichung von nur 0,037 m. Den Klägern ist zuzugeben, dass die Ermittlung des Abstands einer nicht parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden oder krummen Hecke mit Kurve anhand des arithmetischen Mittels der Grenzabstände sämtlicher Stämme zu einem nicht repräsentativen und wenig aussagekräftigen Ergebnis führen würde. Dies wäre dann jedoch bereits an der großen Spannweite und der großen Standardabweichung zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist das arithmetische Mittel jedoch repräsentativ und kann zur Bestimmung des Abstandes der gesamten Hecke herangezogen werden, da die Streuungsparameter niedrig sind (s.o.). Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die relative Messungenauigkeit aufgrund der Katasterungenauigkeit zu Lasten der beweisbelasteten Kläger gehen. Dabei ist das Amtsgericht nicht, wie die Kläger in der Berufungsschrift vortragen, davon ausgegangen, dass Toleranzen bis zu sechs Zentimetern (absolute Messungenauigkeit) anzunehmen sind. Das Amtsgericht hat ausführlich und gut nachvollziehbar dargelegt, dass es seinen Berechnungen eine relative Ungenauigkeit von einem Zentimeter zu Grunde legt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben die relative Ungenauigkeit liege bei ca. 2 cm, es sei von einer Messungenauigkeit im Zentimeterbereich auszugehen. Wenn man von einer Messungenauigkeit von einem Zentimeter ausgeht, beträgt der Grenzabstand der Hecke 0,75065 m, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Kläger sind für das Unterschreiten des Abstandes darlegungs- und beweisbelastet. Das Amtsgericht Hanau hat Beweis erhoben und sich im angegriffenen Urteil umfassend mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt. Zwar ist nicht nur zu überprüfen, ob der Tatrichter in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen, sondern es ist auch der Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (vgl. BGH Beschluss vom 19.11.2014 – IV ZR 317/13, BeckRS 2014, 22752 Rn. 9, beck-online). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Widersprüche in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Das Amtsgericht Hanau hat auch in überzeugender Art und Weise die für die dortige Überzeugungsbildung erheblichen Umstände dargelegt. Aufgrund der relativen Ungenauigkeit der Messung kann schlicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Hecke den Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze einhält oder nicht. Dieser Umstand geht zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Hecke auch bei einem Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze auf eine Höhe von nicht über drei Meter zu kürzen ist, sind nicht ersichtlich. Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt § 39 HessNachbG nicht vor. Anders als etwa in den landesrechtlichen Regelungen von Thüringen (§ 45 ThürNRG), Schleswig-Holstein (§ 37 NachbG Schl.-H.), Rheinland-Pfalz (§ 45 LNRG Rheinland-Pfalz), Brandenburg (§ 37 BbgNRG) und Baden-Württemberg (§ 12 NRG Baden-Württemberg) ist im Hessischen Nachbarrechtsgesetz der Grenzabstand nicht in Abhängigkeit von der Mehrhöhe über einer bestimmten Höhe (1,20 m bis 2 m) geregelt. In Niedersachsen (§ 50 NNachbG) und Sachsen-Anhalt (§ 34 NbG Sachsen-Anhalt) sind die Abstände für Hecken von bis zu 3m, 5m, 15m und über 15m Höhe geregelt. Diese Ausgestaltungsmöglichkeiten hat der hessische Gesetzgeber jedoch nicht gewählt. Nach dem Wortlaut des § 39 HessNachbG müssen Hecken mit über 2 m Höhe einen Abstand von 0,75 m einhalten. Dies bedeutet zunächst, dass ab einem Grenzabstand von 0,75 m Hecken eine beliebige Höhe haben dürfen. Damit jedoch § 39 HessNachbG überhaupt einschlägig ist und nicht etwa § 38 HessNachbG (Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke), in Bezug auf die streitgegenständlichen Thujen § 38 Abs. 1 Nr. 1 b), muss es sich allerdings bei der Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine Hecke handeln. Dies ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Die Kammer übersieht nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, eine Anpflanzung verlöre den Charakter einer Hecke, wenn sie eine Höhe von 3 Metern überschreite (zB LG Limburg, Urteil vom 27.01.2006 Az 2 S 189/05, LG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.1988 Az. 17 S 79/87). Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht. Es kann durchaus Anpflanzungen geben, die das äußere Erscheinungsbild einer Hecke haben und 3,10 m, 4 m oder auch 5 m oder noch höher sind (Vgl. OLG München, Urteil vom 26.11.2020 Az 29 U 2518/20 zum Schadenersatz betreffend die Beschädigung einer vier Meter hohen Thujenhecke; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 Az 7 U 10/16 zum Schadenersatz betreffend die Beschädigung einer fünf Meter hohen Thujenhecke; § 50 NNachbG; § 34 NbG Sachsen-Anhalt). Die Festlegung auf eine bestimmte Höhe erscheint willkürlich. Vielmehr muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entschieden werden, ob eine über 2 Meter Höhe hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dieses Kriterium kann etwa bei unterlassenen Schnittmaßnahmen nicht erfüllt sein. Hierfür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke folgt auch nicht aus § 1004 BGB, da der Entzug von Luft und Licht (Verschattung) grundsätzlich keine Einwirkung im Sinne von 906 BGB darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14 –, juris Rn 13, mwN). In der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer enthalten die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand. Daneben besteht kein praktisches Bedürfnis, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren (BGH, aaO Rn 15). Die Kammer regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.