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Urteil

98 C 202/16 (98)

AG Hanau 98. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2017:0802.98C202.16.98.00
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Leitsätze
1. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Vorliegend ist das Gericht von einer Anmietung am Unfalltag, nur knapp mehr als eine Stunde nach dem Unfallzeitpunkt, überzeugt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anschrift des Geschädigten, dass der Unfallort sich in weiter Entfernung zum Wohnort des Geschädigten befand. Unstreitig geblieben ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt wurde und nicht mehr verkehrssicher war. Weiterhin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorgelegten Anmietunterlagen, dass eine Notdienstgebühr für eine Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten angefallen ist. Dies ist angesichts der Anmietuhrzeit um 18:21 Uhr auch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund steht eine Eilanmietsituation des Geschädigten hinsichtlich der Anmietuhrzeit außerhalb der Öffnungszeiten, der Entfernung zum Wohnort und der Zeitspanne nach dem Unfall zur Überzeugung des Gerichts fest, sodass der Geschädigte – und damit die Klägerin – von der Beklagtenseite Zahlung auf der Grundlage des Unfallersatztarifs verlangen kann. 2. Bei der Ermittlung des Normaltarifs für einen Mietwagen ist der Schwacke Mietpreisspeigel geeignet.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.662,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2016 sowie weitere 215,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Vorliegend ist das Gericht von einer Anmietung am Unfalltag, nur knapp mehr als eine Stunde nach dem Unfallzeitpunkt, überzeugt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anschrift des Geschädigten, dass der Unfallort sich in weiter Entfernung zum Wohnort des Geschädigten befand. Unstreitig geblieben ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt wurde und nicht mehr verkehrssicher war. Weiterhin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorgelegten Anmietunterlagen, dass eine Notdienstgebühr für eine Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten angefallen ist. Dies ist angesichts der Anmietuhrzeit um 18:21 Uhr auch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund steht eine Eilanmietsituation des Geschädigten hinsichtlich der Anmietuhrzeit außerhalb der Öffnungszeiten, der Entfernung zum Wohnort und der Zeitspanne nach dem Unfall zur Überzeugung des Gerichts fest, sodass der Geschädigte – und damit die Klägerin – von der Beklagtenseite Zahlung auf der Grundlage des Unfallersatztarifs verlangen kann. 2. Bei der Ermittlung des Normaltarifs für einen Mietwagen ist der Schwacke Mietpreisspeigel geeignet. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.662,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2016 sowie weitere 215,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in der tenorierten Höhe aus iVm §§ 7 ff. StVG i.V.m. 115 VVG iVm § 398 BGB nach Abtretung. Die Forderung wurde wirksam an die Klägerin abgetreten nach § 398 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Schwacke-Liste 2014 für einen Wagen wie das verunfallte klägerische Fahrzeug (Fahrzeuggruppe 5) für 21 Tage im Postleitzahlengebiet xxx 630,00 € brutto Wochenpauschale, mithin 1.890,00 € ansetzt, sowie dass nach Schwacke zusätzlich für eine abgeschlossene Vollkaskoversicherung 22,00 € brutto pro Tag und für die Notdienstgebühr einmalig 60,00 € brutto anfallen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er kann von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008, Az. VI ZR 234/07). Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung stellt sich die Frage, ob die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzgrundlage anzusehen ist. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist in dieser Frage nicht einheitlich. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt und mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ in der auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ in dem Postleitzahl-Gebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken, vgl. BGH, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05. Die Fraunhofer-Liste wurde bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen, vgl. OLG München, r + s 1008,439; sie ist in der Entscheidung des BGH ebenfalls als geeignete Schätzgrundlage angesehen worden, BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO dar, vgl. BGH, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-25 U 11/10. In den Entscheidungen des BGH (BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08 und BGH, Urteil vom 11.03.2008, AZ.VI ZR 164/07) hat der BGH verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Solche konkreten Mängel legt die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht dar, allein ein Hinweis auf ein Auseinanderfallen der Preise beider Listen stellt keine konkrete und erhebliche Einwendung dar, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2014, Az. 17 U 150/13. Der Umstand, dass der Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste keine anonymen Befragungen zu Grunde liegen, macht die Schwacke-Liste nicht deswegen ungeeignet. Insoweit bietet die Fraunhofer-Liste durch ihre anonyme Erhebung der Daten durch telefonische Befragung oder per E-Mail zwar einen Vorteil, weist aber andererseits auch Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Fraunhofer-Liste keineswegs als geeignetere oder gar einzig geeignete Grundlage anzusehen ist, vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.7.2010, Az. I-25 U 11/10. Die Fraunhofer-Liste erfasst zum weit überwiegenden Teil nur sechs Internetanbieter. Darüber hinaus sind die Ergebnisse weniger ortsnah als bei der Schwacke-Liste, weil sich die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken, während der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlgebieten zugrunde liegen. Gerade dies ist aber auch ein wesentlicher Faktor, wie der BGH (vgl. NJW 2006, 2320) vergleichbar im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont hat, mit der Folge, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Die Schwacke-Liste berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden, vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-25 U 11/10. Eine Kombination der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste hält das Gericht deshalb nicht für sachgerecht, da gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen und außerdem die Preise beider Listen aus methodischen Gründen nicht vergleichbar sind, vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 06.08.2010, Az. 5 S 14/10. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste werden die Mietwagenkosten im Sinne eines Normaltarifs daher zunächst auf 1.890,00 € geschätzt (Schwacke-Liste 2014, Fahrzeuggruppe 5, für 21 Tage im Postleitzahlengebiet XXX, abzurechnen nach 3 Wochenpauschalen. Aus den vorgelegten Anmietunterlagen, Bl. 7 ff. d.A., ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung für die Anmietdauer abgeschlossen hat (Position „Super Cover“). Diese Position ist nach der Schwacke-Liste mit einem Aufschlag zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug des Geschädigten versichert war, vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03. 2007, Az. 19 U 181/06. Hinsichtlich der Vollkaskoversicherung sind daher weitere 462,00 € erforderlich im Sinne des § 249 BGB (21*22,00 €). Auf der Grundlage der Schwacke-Liste werden die erforderlichen Mietwagenkosten im Normaltarif daher auf insgesamt 2.352,00 € geschätzt. Für erforderliche Mehrleistungen des Vermieters im Unfallersatztarif ist nach § 287 ZPO ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 6/09. Der Unfallersatztarif wird daher nach § 287 ZPO auf 2.822,40 € geschätzt. Die Klägerin berechnete Kosten in Höhe von 2.778,79 €. Die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif” in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007, Az. VI ZR 163/06; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03. Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres" zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007, Az. VI ZR 163/06. Die für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstiger Tarif „ohne weiteres" zugänglich war, maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07. Die Beklagte behauptet, dem Geschädigten seien günstigere Mietwagenangebote zur Anmietung am nächsten Tag zur Verfügung gestanden. Vorliegend ist aber zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgelegten Anmietunterlagen, Bl. 7 d.A., eine Anmietung am Unfalltag, nur knapp mehr als eine Stunde nach dem Unfallzeitpunkt erfolgt. Ein Angebot der Beklagten an den Geschädigten, ihm eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, wie es der Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15, zugrunde liegt, ist vorliegend gerade nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, grundsätzlich nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen, vgl. Grüneberg, in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 32. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11. Eine Unfalleilsituation ist bei Anmietung am Folgetag nicht anzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11. Vorliegend ist das Gericht allerdings – wie ausgeführt – von einer Anmietung am Unfalltag um 18:21 Uhr, nur knapp mehr als eine Stunde nach dem Unfallzeitpunkt, überzeugt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anschrift des Geschädigten in ORT, dass der Unfallort sich in weiter Entfernung zum Wohnort des Geschädigten befand. Unstreitig geblieben ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt wurde und nicht mehr verkehrssicher war. Weiterhin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorgelegten Anmietunterlagen, dass eine Notdienstgebühr für eine Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten angefallen ist. Dies ist angesichts der Anmietuhrzeit um 18:21 Uhr auch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund steht eine Eilanmietsituation des Geschädigten hinsichtlich der Anmietuhrzeit außerhalb der Öffnungszeiten, der Entfernung zum Wohnort und der Zeitspanne nach dem Unfall zur Überzeugung des Gerichts fest, sodass der Geschädigte – und damit die Klägerin – von der Beklagtenseite Zahlung auf der Grundlage des Unfallersatztarifs verlangen kann. Der Abzug einer Eigenersparnis aufgrund der gruppengleichen Anmietung wird mit 10 % angesetzt, in dieser Höhe wird der Abzug vom BGH nicht beanstandet, vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt daher 282,24 €. Es ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 2.540,16 €. Darauf hat die Beklagte in Höhe von 877,27 € gezahlt, so dass die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 1.662,89 € fordern kann. Soweit die Verurteilung zur Zahlung von über 1.662,89 € beantragt war, war die Klage daher im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Zinsanspruch hinsichtlich der tenorierten Hauptforderung nach §§ 286, 288, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 247 BGB, ab Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am 03.12.2016 eingetreten. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gegen die Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286, 288 iVm § 249 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Streitwert in Höhe von bis zu 2.000,00 € auf der Grundlage einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr zu berechnen und bestehen nebst Pauschale in Höhe von 124,00 € netto nach dem RVG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO und folgt Verhältnis des jeweiligen Unterliegens der Parteien. § 92 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO sind nicht anzuwenden, da die Zuvielforderung der Klägerseite nicht nur verhältnismäßig geringfügig war, vgl. Jaspersen, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 92 ZPO Rn. 36. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermietung, die Beklagten die Krafthaftpflichtversicherung des auf Beklagtenseite unfallbeteiligten Fahrzeugs. Die Haftung der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.03.2014 gegen 17:15 Uhr ORT/GEGEND, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Anspruch des Geschädigten wurde der Klägerin erfüllungshalber abgetreten. Der Unfallwagen des Geschädigten ist in die Mietwagengruppe 5 einzuordnen und war nach dem Unfallereignis erheblich beschädigt und nicht mehr verkehrssicher. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin am 14.03.2014 ein gruppengleiches Ersatzfahrzeug an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde nach 21 Tagen am 04.04.2014 zurückgegeben und in einem Umfang von 1.244 km genutzt. Die Klägerin stellte eine Rechnung in Höhe von 2.778,79 €. Die Beklagte zahlte hierauf 877,27 € und lehnte eine weitere Zahlung ab. Die Klägerin rechnet ersparte Eigenkosten in Höhe von 86,52 € (4,12 € je Tag) an. Die Klägerin behauptet, der Geschädigte sei während der Ausfallzeit seines Fahrzeugs dringend auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen gewesen. Der Geschädigte habe sich auf der Durchreise zu seiner Heimatadresse in ORT befunden. Die Zustellung eines Mietfahrzeugs habe gegen 18:21 Uhr außerhalb der üblichen Öffnungszeiten noch am Unfalltag nur über den Notdienst der Klägerin erfolgen können. Zum Anmietzeitpunkt sei die unfallbedingte Ausfallzeit und damit notwenige Anmietdauer unbekannt gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.815,00 € nebst 5 % Zins über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Anmietsituation mit Nichtwissen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen.