OffeneUrteileSuche
Beschluss

714 M 145593/09

AG HANNOVER, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Wird ein bereits gepfändetes Girokonto in ein sogenanntes P‑Konto umgewandelt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 850l ZPO. • Durch Umwandlung in ein P‑Konto tritt der automatische Pfändungsschutz des neuen § 850k ZPO in vollem gesetzlichen Umfang ein, so dass frühere Anordnungen nach § 850k ZPO aF gegenstandslos werden. • Ein Antrag nach § 850l Abs. 4 ZPO ist unzulässig, wenn der Schuldner bereits ein P‑Konto hat, da dann kein weiterer Rechtsschutzbedarf besteht.
Entscheidungsgründe
Umwandlung gepfändeten Girokontos in P‑Konto macht Vollstreckungsschutzantrag unzulässig • Wird ein bereits gepfändetes Girokonto in ein sogenanntes P‑Konto umgewandelt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 850l ZPO. • Durch Umwandlung in ein P‑Konto tritt der automatische Pfändungsschutz des neuen § 850k ZPO in vollem gesetzlichen Umfang ein, so dass frühere Anordnungen nach § 850k ZPO aF gegenstandslos werden. • Ein Antrag nach § 850l Abs. 4 ZPO ist unzulässig, wenn der Schuldner bereits ein P‑Konto hat, da dann kein weiterer Rechtsschutzbedarf besteht. Die Schuldnerin betreibt ein gepfändetes Girokonto. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2010 wandelte sie das bestehende Konto trotz eines früheren Beschlusses nach § 850k ZPO aF in ein sogenanntes P‑Konto um. Daraufhin stellte sie einen Antrag nach § 850l ZPO auf Vollstreckungsschutz. Die Drittschuldnerin hat das P‑Konto eingerichtet, so dass die Schuldnerin nach ihren Angaben nunmehr Pfändungsschutz genießt. Das Vollstreckungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob das Verfahren nach § 850l ZPO fortgeführt oder als gegenstandslos zurückgewiesen werden muss. • Der Antrag ist nach § 850l Abs. 4 ZPO unzulässig, weil die Schuldnerin bereits ein P‑Konto besitzt und damit kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Mit der Gesetzesreform zum 01.07.2010 hat § 850k ZPO nF einen automatischen Pfändungsschutz für P‑Konten eingeführt, der den bisherigen Schutz des § 850k ZPO aF ersetzt, sobald ein P‑Konto vorliegt. • Es würde dem Wortlaut und Zweck des neuen § 850k ZPO widersprechen, Altbeschlüsse formell bestehen zu lassen; die gesetzliche Regelung bezweckt gerade den automatischen, pauschalierten Schutz ohne gesonderten Antrag oder gerichtliche Entscheidung. • Folge: Die Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P‑Konto macht einen zuvor gestellten Antrag nach § 850l ZPO bzw. § 850k ZPO aF sowie bereits getroffene (teilweise) Aufhebungsanordnungen gegenstandslos. • Die Kostenentscheidung wurde nach § 788 ZPO getroffen. Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin nach § 850l ZPO wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, weil das P‑Konto den automatischen Pfändungsschutz des neuen § 850k ZPO in vollem Umfang begründet und damit kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Umwandlung machte den Antrag und frühere Beschlüsse gegenstandslos; das Gericht musste daher keine inhaltliche Entscheidung über den alten Antrag treffen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Insgesamt hat die Schuldnerin durch die Einrichtung des P‑Kontos den gesetzlich vorgesehenen Schutz erlangt, sodass gerichtlicher Vollstreckungsschutz nicht mehr erforderlich ist.