I. Die am 21.01.1994 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Eschweiler unter der Heiratsregister Nr. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. II. Zu Lasten des Rentenversicherungskontos des Antragstellers bei dem Bürgermeister der Stadt Eschweiler (Vers.-Nr. bei den Rheinischen Versorgungskassen in Köln: ) werden auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,51 € bezogen auf den 30.04.2005 begründet. Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. III. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt, zahlbar jeweils moantlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen: 1. ab dem auf die Rechtskraft der Ehescheidungsurteils folgenden Monat bis Dezember 2008 einschließlich monatlich 417,00 € und 2. ab Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2009 monatlich 126,00 €. Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. V. Das Urteil ist in Ziffer III ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, sofern es insoweit angefochten wird. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. E H E S C H E I D U N G T a t b e s t a n d Die Parteien, beide Deutsche, haben am 21.01.1994 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe und trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Die Parteien lebten seit Mai 2004 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls, die Ehe zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, 1565 Abs. 1 BGB. Dies wird unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien länger als drei Jahre, nämlich seit Mai 2004, getrennt leben, wie sie zu Überzeugung des Gerichtes glaubhaft bekundet haben (§ 1566 Abs. 2 BGB). II. V E R S O R G U N G S A U S G L E I C H Der Antrag auf Scheidung der am 21.01.1994 geschlossenen Ehe der Parteien ist am 18.05.2005 zugestellt worden. Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB ist demnach die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.04.2005. Während dieses Zeitraums haben die Parteien folgende unverfallbare Anwartschaften oder Aussichten auf monatliche Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben: Der Antragsteller bei dem Bürgermeister der Stadt 556,85 € Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 219,84 € Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die eingesetzten Beträge ergeben sich aufgrund der von den Parteien nicht beanstandeten Auskünfte der Versicherungs- und Versorgungsträger. Die Überprüfung des Gerichts hat keine erkennbaren Fehler ergeben. Gemäß § 1587a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig, hier der Antragsteller. Der Antragsgegnerin steht gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes aus Ausgleichsbetrag zu, mithin 168,51 €. Nach § 1587b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splittin zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB beträgt 372,44 €. Er ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB. III. N a c h e h e l i c h e r U n t e r h a l t T a t b e s t a n d Die Parteien haben am 21.01.1994 geheiratet und leben seit Mai 2004 getrennt. Der Scheidungsantrag ist am 18.05.2005 zugestellt worden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller ist Beamter und erzielte im Jahre 2005 ein Nettoeinkommen von 30.623,38 €. Außerdem erhielt er eine Steuererstattung von 233,33 € monatlich. Der Antragsteller zahlt einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 213,19 €, für eine Lebensversicherung monatlich 198,07 € sowie eine Sparrate für seinen Neffen in Höhe von 25,00 €. Nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses in E ist der Antragsteller zunächst nach A und anschließend zu seiner neuen Lebensgefährtin nach G gezogen. Die einfache Wegstrecke zwischen G und E beträgt 33 km. Die Antragsgegnerin arbeitete von 1982 bis zum Jahre 2000 vollschichtig als Lagerarbeiterin. Nach einem Kuraufenthalt schlossen sich mehrere kurzfristige Anstellungen an. Zuletzt arbeitete sie bis November 2004 vollschichtig als Bäckereiverkäuferin. Das Arbeitsverhältnis wurde am letzten Tag der Probezeit gekündigt. Seit dem 07.12.2004 ist die Antragsgegnerin erkrankt. Sie befand sich in der Zeit vom 10.12.2004 bis zum 01.03.2005 in stationärer Behandlung. Anschließend erfolgte vom 07.03.2005 bis zum 29.04.2005 eine teilstationäre, Behandlung in einer Tagesklinik. Ferner befand sie sich in der Zeit vom 10.05.2005 bis zum 30.06.2005 in einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Sie bezieht seit dem 01.07.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst befristet bis zum 30.09.2007 und seit dem 01.10.2007 auf unbestimmte Dauer, in Höhe von 718,90 € netto monatlich (Bl. 27 f. UE). Die Antragsgegnerin befindet sich seit Dezember 2005 in fachärztlicher Behandlung bei Herrn H. und in Behandlung bei Frau L. in Hückelhoven Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im voraus einen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 794,22 € zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zeitlich zu befristen. Der Antragsteller beruft sich zunächst auf Verwirkung. Diesbezüglich trägt er vor, die Antragsgegnerin habe ihre Erkrankung nicht ausreichend und im notwendigen Umfang behandeln lassen. In dem im Trennungsunterhaltsverfahren 7 F 468/05 eingeholten Gutachten ist der Antragsgegnerin durch die Sachverständige L. eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus empfohlen worden, falls eine Verbesserung ihrer Erkrankung bis Anfang des Jahres 2006 nicht eintritt. Des weiteren habe die Antragsgegnerin böswillig den titulierten Trennungsunterhalt beim Arbeitgeber des Antragstellers pfänden lassen, obwohl bereits Berufung eingelegt und ein Betrag hinterlegt worden war. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27.08.2007 (Bl. 50 d. A.) durch Einholung der Krankenunterlagen der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diesbezüglich wird auf Bl. 55 ff. Bezug genommen. Das Verfahren 7 F 468/05 – Amtsgericht Heinsberg – lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB, der jedoch gemäß § 1578b BGB n. F. wie folgt herabzusetzen bzw. zeitlich zu begrenzen ist: ab Rechtskraft der Ehescheidung bis einschließlich Dezember 2008 besteht ein monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 417,00 €, ab Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2009 ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 126,00 € und ab Januar 2010 besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin ist zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen. Der Antragsteller erzielt ausweislich der Verdienstabrechnung von Dezember 2005 (Bl. 11 UE)ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 30.623,38 €. Davon in Abzug zu bringen sind die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 79,80 €, so dass ein Einkommen von 30.543,58 € verbleibt. Es errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Netteeinkommen in Höhe von 2.545,30 €. Nach Rechtkraft der Ehescheidung entfällt der gezahlte Familienzuschlag in Höhe von 105,28, € brutto monatlich. Das Netteeinkommen wird sich daher um rund 75,00 € netto auf 2.470,30 € reduzieren. Unstreitig ist diesem Einkommen eine Steuererstattung von 233,33 € monatlich hinzuzurechnen und ein Krankenversicherungsbeitrag von 213,19 € monatlich abzuziehen, so dass 2.490,44 € verbleiben. Soweit der Beklagte für eine Lebensversicherung einen monatlichen Beitrag von 198,00 € zahlt, kann eine Belastung von 134,31 € berücksichtigt werde. Denn es ist angemessen, zur Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens aufzuwenden, vgl. Ziffer 10.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Stand 01.01.2008. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 40.294,05 € berechnet sich ein monatlicher Beitrag von 134,31 €, der vom Einkommen abzuziehen ist. Schließlich sind die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragstellers in Höhe von 363,00 € bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die einfache Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung in G. und dem Dienstort in E. beträgt 33 km, so dass sich folgende Berechnung ergibt: (33 km x 2 x 0,3 € x 220) ./. 12 = 363,00 € Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Fahrtkosten durch einen Umzug des Antragstellers nach G. entstanden sind. Denn der Unterhaltsverpflichtete ist nicht gehalten, im Interesse eines höheren Unterhaltsanspruchs einen Wohnungswechsel zu unterlassen, der die Fahrtkosten maßvoll erhöht, wenn der Ortwechsel durch schutzwürdige wichtige persönliche oder sonstige anerkennenswerte Gründe begründet ist (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts, 8. Auflage, Rdnr. 937). Der Antragsteller ist mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammengezogen, was grundsätzlich als schutzwürdiger persönlicher Grund für einen Ortswechsel anzuerkennen ist, insbesondere wenn der angemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten - wie im vorliegenden Fall - weiterhin gewahrt ist. Es verbleibt ein Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.993,13 €. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt ein Einkommen von 1.708,40 €. Die monatlich Sparrate an den Neffen des Antragstellers kann unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Zahlung, die grundsätzlich aus dem Selbstbehalt zu bestreiten ist und der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten werden kann. Bei der unstreitig erwerbsunfähig erkrankten Antragsgegnerin ist ein Renteneinkommen von 873,78 € zu berücksichtigen, welches sie nach Rechtskraft der Ehescheidung aufgrund der zu begründenden Rentenanwartschaften des Antragsteller in Höhe von 168,51 € beziehen wird. Die Antragsgegnerin bezieht bisher ausweislich des Rentenbescheids vom 14.05.2007 eine Bruttorente in Höhe von 794,36 € ( Bl. 28 UE). Ab Rechtskraft der Ehescheidung wird sich diese Rente um die bei der Antragsgegnerin zu begründende Anwartschaft von 168,51 € erhöhen. Zur Ermittlung des tatsächlich als Rente gezahlten Betrages ist die Anwartschaft gemäß § 1587b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Dies geschieht gemäß § 76 Abs. 4 SGB IV nach der Formel: Euro Betrag der Anwartschaft ./. Rentenwert zu Ende der Ehezeit Der aktuelle Rentenwert zum Ende der Ehezeit betrug monatlich 26,13 €, so dass die Entgeltpunkte der zu begründenden Anwartschaft 6,4489 betragen. Der monatliche Rentenbetrag berechnet sich sodann nach der Formel: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert Der Rentenartfaktor für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 1,0, und der aktuelle Rentenwert 26,54, so dass sich die an die Antragsgegnerin zu zahlende Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs um einen Betrag von 171,15 € auf 965,51 € erhöht. Davon ist der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung in Abzug zu bringen, der grundsätzlich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages beträgt, bei der Antragsgegnerin die Hälfte von 13,3 %, also 64,21 €. Ferner sind die zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 0,9 %, mithin 8,69 € und der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 %, mithin 18,83 €, in Abzug zu bringen. Es verbleibt eine Nettorente in Höhe von 873,78 €. Von der Differenz der beiden zu berücksichtigenden Einkommen steht der Antragsgegnerin die Hälfte als Unterhalt zu, mithin gerundet 417,00 €. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch gemäß § 1578b BGB n.F. nach einer Übergangszeit bis zum 31.12.2008 ab Januar 2009 auf den angemessenen Bedarf von 1.000,00 € zu reduzieren, so dass ein Anspruch in Höhe von 126,00 € verbleibt (1.000,00 - 873,78), und nach einer weiteren Übergangsfrist von einem weiteren Jahr ab Januar 2010 gänzlich zu versagen. Die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen, ist mit der Einführung des § 1578b BGB auf alle Unterhaltstatbestände ausgeweitet worden und beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Unterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte auf Grund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können (BGH, NJW 2007, 839, 841 f.). Die maßgebliche Ehedauer beträgt 11 Jahre und 4 Monate, da die Parteien am 21.02.1994 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 18.05.2005 zugestellt worden ist. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen und die Antragsgegnerin war bis Ende des Jahres 2000 durchgängig vollschichtig erwerbstätig. Es schlossen sich sodann mehrere kurzfristige Anstellungen an, zuletzt arbeitete sie bis November 2004 vollschichtig als Bäckereiverkäuferin. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin wegen der Ehe berufliche Nachteile erlitten hat. Der Umstand, dass sie nach dem Ausscheiden bei ihrem langjährigen Arbeitgeber im Jahre 2000 keine dauerhafte Anstellung gefunden hat, ist Folge der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt und nicht ehebedingt verursacht gewesen. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin durch die Ehe hervorgerufen worden ist. Dagegen spricht bereits, dass die Erkrankung erst etwa ein halbes Jahr nach der Trennung der Parteien eingetreten ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die Ehe heute lediglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen würde. Im Hinblick auf die Erkrankung der Antragsgegnerin, die in der Trennungszeit aufgetreten ist, erscheint es gerechtfertigt, den Unterhalt der Antragsgegnerin nicht bereits ab Rechtskraft der Ehescheidung zu versagen, sondern in Bezug auf die aus einer Ehezeit von 11 Jahren und 4 Monaten bestehenden ehelichen Solidarität stufenweise auslaufen zu lassen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller seit der Trennung der Parteien im Mai 2004 den vollen eheangemessenen Bedarf an die Antragsgegnerin zahlt, mithin seit fast vier Jahren. Es entspricht daher der Billigkeit, der Antragsgegnerin den vollen eheangemessenen Bedarf lediglich bis zum Ende des Jahres 2008 zuzusprechen, und den Unterhalt für ein weiteres Jahr auf den angemessnen Bedarf von 1.000,00 € zu reduzieren, so dass sich die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers im Jahre 2009 auf 126,00 € monatlich reduziert. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß § 1579 BGB verwirkt. Der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 4 BGB n.F. setzt voraus, dass der Bedürftige seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dies kann u.a. dann angenommen werden, wenn der Bedürftige zwar zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit außerstande ist, aber die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit unterlässt und dadurch seine Bedürftigkeit herbeiführt. Ein solches unterhaltsbezogenes Fehlverhalten ist der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, insbesondere kann es nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin keine erneute stationäre Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt hat. Denn die Antragsgegnerin befand sich seit ihrer Erkrankung im Dezember 2004 in ständiger ärztlicher Behandlung und hat die von den behandelnden Ärzten empfohlenen Behandlungen absolviert. In der Zeit vom 10.12.2004 bis zum 01.03.2005 war sie in stationärer Behandlung, anschließend erfolgte vom 07.03.2005 bis zum 29.04.2005 eine teilstationäre, Behandlung in einer Tagesklinik. Ferner befand sie sich in der Zeit vom 10.05.2005 bis zum 30.06.2005 in einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Sachverständige L. hat der Antragsgegnerin zwar in ihrem Gutachten vom 30.11.2005 im Verfahren 7 F 468/05 neben einer konsequenten ambulanten Behandlung empfohlen, bei einer ausbleibenden Verbesserung Anfang des Jahres 2006 eine erneute stationäre Behandlung in einem Krankenhaus in Erwägung zu ziehen. Dies alleine ist jedoch nicht ausreichend, um der Antragstellerin ein unterhaltsbezogenes leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Leichtfertig handelt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, wenn er die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit handelt, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss oder in Verantwortungslosigkeit oder Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt (BGH NJW 1981, 2805, 2807). Da die Antragsgegnerin sich seit ihrer Erkrankung im Dezember 2004 in ständiger ärztlicher Behandlung befindet und sowohl stationäre als auch ambulante Therapien absolviert hat, kann ihr ein leichtfertiges, unterhaltsbezogenes Verhalten nicht vorgeworfen werden. Die Antragsgegnerin ist ferner seit dem 07.12.2005 in ständiger fachärztlicher Behandlung bei Herrn H., was von diesem in dem ärztlichen Befundbericht vom 18.04.2007 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bestätigt worden ist (Bl. 66 d. A.). Nach seinen Feststellungen ist eine Besserung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auch durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nicht möglich. Ferner ist die Antragsgegnerin in ständiger Behandlung bei Frau L.. Eine Verwirkung ist ferner auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das Einkommen des Antragstellers gepfändet hat. § 1579 Nr. 5 BGB n.F. setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt. Die Pfändung der Antragsgegnerin erfolgte aufgrund eines erstinstanzlichen Urteils, so dass ihr eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. IV. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Ziffer III beruht auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO. Streitwert Scheidung: 8.154,07 Euro Versorgungsausgleich: 1.000,00 Euro Ehegattenunterhalt: 9.530,64 Euro insgesamt: 18.684,64 Euro