Urteil
26 UF 60/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2008:0903.26UF60.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (7 F 279/05) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragsgegnerin begehrt die unbefristete Zahlung nachehelichen Krankenunterhalts. 4 Der im Juni 1959 geborene Antragsteller und die im August 1956 geborene Antragsgegnerin haben im Januar 1994 geheiratet. Aus ihrer Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller ist Beamter bei der Stadt X. Die Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, war seit 1982 als Lagerarbeiterin bei der Firma X beschäftigt. Sie setzte diese Vollerwerbstätigkeit in der Ehe mit dem Antragsteller fort. Im Jahr 1999 erkrankte die Antragsgegnerin an einer depressiven Episode. Im Jahr 2000 endete ihr langjähriges Anstellungsverhältnis bei der Firma X durch Auflösungsvertrag. Anschließend war die Antragsgegnerin jeweils für kürzere Zeiten bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt, u.a. als Kassiererin, Verkäuferin und Saisonarbeiterin, auch im Rahmen geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigungsverhältnisse. Zuletzt arbeitete die Antragsgegnerin von Mai bis November 2004 vollschichtig als Bäckereiverkäuferin; das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber am Ende der Probezeit gekündigt. Die Parteien trennten sich im Mai 2004. Seit Dezember 2004 ist die Antragsgegnerin arbeitsunfähig erkrankt; sie leidet an einer schweren depressiven Störung. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil inhaltlich Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 6 Auf den im Mai 2005 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht mit Verbundurteil vom 28. Februar 2008 die Ehe der Parteien geschieden - die Scheidung ist seit dem 15. Juli 2008 rechtskräftig -, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 417,00 € bis Dezember 2008 und monatlich 126,00 € bis Dezember 2009 verurteilt. Ausgehend von einem bereinigten Erwerbseinkommen des Antragstellers von 1.993,13 € und einem Nettorenteneinkommen der Antragsgegnerin von 873,78 € (Erwerbsunfähigkeitsrente brutto 794,36 € zuzüglich 171,15 € Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs, abzüglich 72,90 € Krankenversicherungsbeiträge und 18,83 € Pflegeversicherungsbeitrag) ergebe sich ein an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteter Unterhaltsanspruch von 417,00 €, der gemäß § 1578b BGB nach einer Übergangszeit bis einschließlich Dezember 2008 auf den angemessenen Bedarf von 1.000,00 €, d.h. einen Zahlbetrag von 126,00 € zu reduzieren sowie nach einer weiteren Übergangsfrist von einem Jahr ab Januar 2010 gänzlich zu versagen sei, da die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Auch ihre Erkrankung sei nicht durch die Ehe hervorgerufen worden. 7 Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhalts. Sie begehrt die unbefristete Zahlung von monatlich 417,00 € ab Rechtskraft der Scheidung. Das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihre Erkrankung nicht durch die Ehe hervorgerufen sondern erst in der Trennungszeit aufgetreten sei. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht habe zu Recht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorgenommen. Auf den in erster Instanz erhobenen Verwirkungseinwand beruft der Antragsteller sich in zweiter Instanz nicht mehr. 8 II. 9 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zur Recht und mit zutreffender Begründung nach § 1578b BGB begrenzt. 10 Anspruchsgrundlage für den ab Rechtskraft der Scheidung am 15. Juli 2008 zu zahlenden Unterhalt ist § 1572 BGB. Die Antragsgegnerin ist seit Dezember 2004 krankheitsbedingt außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 11 Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts haben die Parteien in zweiter Instanz nicht erhoben. Der eheangemessene Unterhalt beträgt danach 417,00 € im Monat, u.a. ausgehend davon, dass sich das Renteneinkommen der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich um 171,15 € im Monat erhöht. 12 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist unter Billigkeitsgesichtspunkten nach Abwägung der Gesamtumstände auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen und zuvor bereits ab dem 01. Januar 2009 der Höhe nach zu begrenzen. 13 Gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB n.F. ist nunmehr – abweichend von der alten Rechtslage – auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zeitlich zu befristen und/oder der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs bzw. ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Zu berücksichtigen sind dabei nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere etwaige Kindesbelange und ehebedingte Nachteile. Welche Kriterien daneben für die Billigkeitsabwägung beim typischerweise – so auch im vorliegenden Fall (s.u.) – nicht auf der Ehe sondern auf schicksalhaften Ereignissen beruhenden Krankenunterhalt greifen sollen, lässt das Gesetz offen. 14 Der Gesetzgeber hat die Neuregelung wie folgt begründet (BT-DR 16/1830, S. 18 f.): 15 "Mit § 1578b des Entwurfs wird eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. ... In der neueren Rechtsprechung ... ist eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung von Unterhaltsansprüchen festzustellen. 16 Daran knüpft der Entwurf mit dem neu eingefügten § 1578b an. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der ´ehebedingten Nachteile´ zu erleichtern. Ihr liegen folgende grundsätzliche Erwägungen zugrunde: 17 Die Leistungen der Ehegatten, die sie aufgrund ihrer vereinbarten Arbeitsteilung in der Ehe (Berufstätigkeit, Haushaltsarbeit, Kindererziehung) erbringen, sind gleichwertig, so dass sie grundsätzlich Anspruch auf ´gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten´ haben. Dieser Teilhabeanspruch bestimmt in besonderer Weise auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der Ehegatten ..., bedeutet aber nicht von vorneherein eine ´Lebensstandardgarantie´ im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Grund für die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist die sich aus Art. 6 GG ergebende fortwirkenden Solidarität. Diese fortwirkende Verantwortung für den bedürftigen Partner erfordert vor allem einen Ausgleich für Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kindererziehung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Diese Erwägung liegt insbesondere den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BB (Betreuungsunterhalt), § 1573 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) und § 1575 BGB (Ausbildungsunterhalt) zugrunde. ´Ehebedingte Nachteile´, die auf der Aufgabenverteilung in der Ehe beruhen, steigen wegen der zunehmenden persönlichen und sozialen Verflechtung typischerweise mit der Dauer der Ehe an, so dass im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht gerechtfertigt sein kann. Je geringer aber diese Nachteile sind, desto eher ist im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung des Unterhalts geboten, wobei in besondere Weise auf die Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes zu achten ist. 18 Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft sich allerdings nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Beispielsweise bestehen die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit (§§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB) auch dann, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten. ... Auch in diesen Fällen kann eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung muss auch hier in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein wird." 19 Aus dieser Begründung folgt zunächst, dass die Gesetzesänderung eine verstärkte Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bezweckt. Der Gesetzgeber hat ferner ausdrücklich die Unterscheidung nach den einzelnen Unterhaltstatbeständen aufgegeben und eine für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung getroffen, die anhand objektiver Maßstäbe auszufüllen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Krankenunterhalt hinsichtlich Dauer und Höhe privilegiert behandelt werden soll und z.B. tendenziell länger zu zahlen ist als der Unterhalt nach den anderen Tatbeständen oder erst dann begrenzen werden kann, wenn die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes absehbar ist (so wohl OLG Nürnberg, forum familienrecht 2008, 202 ff.), lassen sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Ausdehnung der Befristungsmöglichkeit auf den Alters- und Krankenunterhalt bewusst in Kauf genommen, dass die daraus folgende Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zweifel von der Allgemeinheit durch sozialstaatliche Leistungen aufgefangen werden muss, so dass eine unbefristete Verantwortung für Ereignisse, die dem persönlichen Lebensschicksal eines Ehegatten zuzuordnen sind, nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht mehr besteht (OLG Celle, FamRZ 2008, 1449, 1452). 20 Neben den in der Gesetzesbegründung angeführten Kriterien ist bei der Billigkeitsabwägung auch zu berücksichtigen, in welchem Maße die andauernden Unterhaltszahlungen den Unterhaltsschuldner vor dem Hintergrund seiner sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden Einkommens belasten (Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., § 1578b-E Rn. 4; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rn. 587), das Alter und die Gesundheit der Partner sowie ein etwaiger besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Einsatz für den anderen während der Ehe (Wendl/Staudigl, a.a.O., § 4 Rn. 592). 21 Nach den angeführten Maßstäben ist die vom Amtsgericht vorgenommene Verbindung von Absenkung und Befristung des Unterhalts angemessen, da der Antragsgegnerin aus der Ehe keine Nachteile entstanden sind und allein aus der Ehedauer kein unbegrenzter Unterhaltsanspruch hergeleitet werden kann. 22 Auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags in der Berufungsbegründung steht zunächst fest, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin nicht durch die Ehe verursacht worden ist, sondern schon vor der Heirat angelegt war. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass sie seit den 80er Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Bereits in den 80er Jahren kam es zu zwei depressiven Episoden, die zu psychosomatischen Kuraufenthalten führten. Währen der Ehe traten weitere Schübe in den Jahren 1999 und 2004 auf. Dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma X im Jahr 2000 aufgrund ihrer Erkrankung und nicht – wie der Antragsteller vorträgt – wegen ihrer Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation einvernehmlich beendet worden ist, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Sachverständigen X im Trennungsunterhaltsverfahren 7 F 468/05 Amtsgericht Heinsberg. Gleiches gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma X krankheitsbedingt nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe deshalb in den Jahren 2000 bis 2004 lediglich kurzfristige Anstellungen gehabt. Letztlich ist dieser zentrale Sachvortrag der Antragsgegnerin aus der Berufungsbegründung aber auch unerheblich, da die Krankheit in jedem Fall bereits vor der Ehe angelegt war und ein Bezug zwischen dem Verlauf der Erkrankung und der Ausgestaltung der Ehe sowie der weitgehend durchgehenden Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin nicht erkennbar ist. Der erneute und heftige Ausbruch der Erkrankung Ende des Jahres 2004 mag durch die Trennung mit gefördert worden sein (nach den Feststellungen der Sachverständigen X hatte die Antragsgegnerin wahrscheinlich schon bei der Trennung von ihrem zweiten Ehemann, mit dem sie von 1985 bis 1990 verheiratet war, eine depressive Episode erlitten), dies kann aber im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden. Es ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers über die Trennung als solche hinaus in irgend einer Form die Gesundheit der Antragsgegnerin geschädigt hat. Soweit die Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung auf die Trennungsumstände hinweist und behauptet, der Antragsteller habe ihre gegenüber im März 2004 körperliche Gewalt angewandt, ist nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieser Vorfall mit der späteren depressiven Episode stehen soll. Zudem fehlt es an einen Beweisantritt für den vom Antragsteller ausdrücklich bestrittenen Übergriff. 23 Abweichend von ihrem schriftsätzlichen Vortrag hat die Antragsgegnerin im übrigen auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008 bestätigt, dass ihre Erkrankung letztlich nicht ehebedingt sei. 24 Die Antragsgegnerin hat auch sonst aus der kinderlosen Ehe keine persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Die Antragsgegnerin war durchgehend – soweit es ihre Gesundheit und die Arbeitsmarktsituation zuließen – voll erwerbstätig und jedenfalls nicht durch die Ehe als solche in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt. Insgesamt ist ihre wirtschaftliche Situation nicht schlechter, sondern im Gegenteil sogar deutlich besser als sie ohne die Heirat mit dem Antragsteller wäre. Über den Versorgungsausgleich kommen der Antragsgegnerin nämlich bereits monatlich mehr als 170,00 € zu Gute. Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Versorgungsausgleich verbleibt der Antragsgegnerin auf Dauer und unabhängig von Unterhaltszahlungen des Antragstellers. 25 Die Ehe der Parteien ist ferner nicht als besonders lang zu bewerten. 26 Wonach sich das nach der Gesetzesbegründung gerade für den Krankenunterhalt bedeutsame Kriterium der Ehedauer bemessen soll, hat der Gesetzgeber nicht im Sinne einer festen Zeitschranke geregelt. In der früheren Rechtsprechung wurde üblicherweise entsprechend § 1579 Nr. 1 BGB an die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeknüpft (s. Wendl/Staudigl, a.a.O., § 4 Rn. 591). Nach der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf den typischen Zusammenhang zwischen der Ehedauer und den wachsenden persönlichen/sozialen Verflechtungen abstellt, muss die Ehedauer indes eher von der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, dem Alter der Ehegatten bei der Trennung und den weiteren persönlichen Umständen her beurteilt werden (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1578b Rn. 10). 27 Im vorliegenden Fall hat die Ehe hat bis zur Trennung der Parteien knapp 10½ Jahre gedauert, der Scheidungsantrag ist rund 11½ Jahren nach der Eheschließung zugestellt worden. Nach der jüngeren Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 BGB, die in die Neuregelung des § 1578b BGB eingeflossen ist, stand selbst eine Ehedauer von 15 Jahren und mehr einer Anspruchsbegrenzung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1573 Rn. 33). Eine enge wirtschaftliche oder soziale Verflechtung ist nicht erkennbar. Die Parteien haben eine Doppelverdiener-Ehe geführt. Sie waren im Zeitpunkt der Trennung beide berufstätig und erst 45 bzw. 48 Jahre alt. Dass sie sich während der Zeit des Zusammenlebens in besonderer Weise auf die Erkrankung der Antragsgegnerin eingestellt hatten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 28 Schließlich ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung mit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung im Mai 2004 Unterhalt zahlt. Das Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt bereinigt rund 1.994,00 €. Bei einem solchen Einkommen stellen Unterhaltszahlungen von über 400,00 € eine nicht unerhebliche Belastung dar. Auf der anderen Seite liegt das Gesamteinkommen der Antragsgegnerin von netto rund 874,00 € - einschließlich der Vorteile aus dem Versorgungsausgleich - deutlich über dem Existenzminimum für einen nicht Berufstätigen von 770,00 €. 29 Die dem konkreten Einzelfall angemessene Lösung im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung des gesunden, 49 Jahre alten Antragstellers für seine arbeitsunfähig erkrankte, 52 Jahre alte geschiedene Ehefrau einerseits und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung auch eines Erkrankten andererseits gebietet vor dem Hintergrund der Ehedauer von rund 11 Jahren ohne enge persönliche oder soziale Verflechtungen die Einräumung – nur – einer angemessenen Schonfrist für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Verhältnissen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin benötigt nach der Scheidung Zeit, um sich auf die neue wirtschaftliche Situation einzustellen. Auf der anderen Seite kann allein aus der Ehedauer mangels jeglicher ehebedingter Nachteile im konkreten Fall keine über die Rechtskraft der Scheidung langjährig hinausgehende Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hergeleitet werden. Auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wäre es unbillig, den Antragsteller allein aufgrund der schicksalhaften Erkrankung der Antragsgegnerin unbegrenzt zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Ein besonderer Einsatz der Antragsgegnerin für die eheliche Gemeinschaft, der trotz nicht besonders langer Ehe und dem Fehlen ehebedingter Nachteile einen längeren Unterhalt rechtfertigen könnte, ist nicht dargelegt. Ob bei der Begrenzung des Krankenunterhalts nach § 1578b BGB der Gesichtspunkt der Auswirkung auf die Erkrankung zu beachten ist (so das OLG Nürnberg, a.a.O.), kann dahinstehen, da für ein entsprechendes Gesundheitsrisiko hier nichts vorgetragen ist. 30 Die vom Amtsgericht vorgenommen Kombination von relativ zügiger Beschränkung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf binnen 10 Monaten nach Ausspruch (fünf Monaten nach Rechtskraft) der Scheidung und Befristung des herabgesetzten Unterhalts auf einen Zeitraum von einem weiteren Jahr ist angemessen. Bei der Bemessung der Schonfrist ist folgendes zu berücksichtigen: 31 Die Antragsgegnerin konnte und musste seit Anfang des Jahres 2008 damit rechnen, dass ihr Anspruch auf Krankenunterhalt begrenzt werden würde. Das Amtsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 24. Januar 2008 auf die neue Rechtslage hingewiesen und ausgeführt, dass ein dauerhafter, uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche, da die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Insgesamt ist der Antragsgegnerin auch im Verhältnis zur Dauer des Zusammenlebens mit dem Antragsteller ein hinreichender Zeitraum eingeräumt worden, um sich auf die veränderte wirtschaftliche Situation einzustellen. 10½ Jahre gemeinsamen Lebens bis zur Trennung der Parteien stehen anschließenden Unterhaltszahlungen (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) von 5½ Jahren gegenüber, davon 4½ Jahre ausgerichtet am ehelichen Lebensstandard und 1 Jahr ausgerichtet am angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin. Den angemessenen Lebensbedarf, der sich nach der Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe bemisst (s. Wendl/Staudigl, a.a.O., § 4 Rn. 583), hat das Amtsgericht für eine ungelernte Arbeiterin großzügig auf 1.000,00 € geschätzt. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 33 Die Revision wird nach § 543 ZPO zugelassen, da die gesetzliche Neuregelung in § 1578b BGB insbesondere hinsichtlich des Krankenunterhalts der Konkretisierung durch eine einheitliche Rechtsprechung bedarf. 34 Gegenstandswert des Berufungsverfahrens : 3.492,00 € (12 x [417,00 € - 126,00 €]).