Urteil
16 C 484/09
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHS:2011:0225.16C484.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.09.2010, Az. 16 C 484/09 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin, 2.677,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.100,00 € seit dem 29.01.2010 und aus weiteren 577,50 € seit dem 07.01.2011 zu zahlen. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin am 27.09.2010. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte unterzeichnete unter dem 30.03.2006 eine so bezeichnete „Beitrittserklärung“ zur Beteiligung an der Klägerin, der Multi Advisor Fund I GbR. Das von der Beklagten unterzeichnete Formular weist eine Beteiligung an dem Beteilungsprogramm Multi D mit einer Rateneinlage von 50 € zzgl. 5% Agio, d.h. einer monatlichen Rate von 52,50 €, erstmals zu zahlen am 01.05.2006, eine Ratenzahlungsdauer von 30 Jahren und eine Vertragssumme von 18.900,00 € aus. Bzgl. der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird vollumfänglich auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Bl. 15 ff. d.A. Bezug genommen. Der Vermittler erschien auf Veranlassung der Beklagten nach Empfehlung eines Bekannten bei ihr im Haus. Es handelte sich bei dem Vermittler um ihren Bruder oder Vater. 3 Die letzte Rate zahlte die Beklagte im August 2006. Mit der Klage macht die Klägerin die rückständigen Raten für den Zeitraum September 2006 bis einschließlich November 2010, d.h. 51 * 52,50 € = 2.677,50 € geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2009 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 2.237,80 € auf. Vorherige Mahnungen vom 06.09.2006 und 05.05.2006 gingen der Beklagten aufgrund einer Adressänderung nicht zu. Mit Schriftsatz vom 09.11.2010 hat die Beklagte ihre Erklärung vom 30.03.2006 widerrufen, hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise wegen Irrtums angefochten, sowie hilfsweise außerordentlich und ordentlich gekündigt. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben. 4 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 5 die Beklagte im Urkundsprozess zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.09.2010 ist die Klage antragsgemäß abgewiesen worden. 9 Gegen das ihr am 07.10.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei dem Amtsgericht Heinsberg am 15.10.2010 Einspruch eingelegt. 10 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, 11 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.09.2010 aufzuheben und die Beklagte im Urkundsprozess zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.677,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 das Versäumnisurteil vom 27.09.2010 aufrechtzuerhalten und die Klage auch im übrigen abzuweisen, 14 hilfsweise, ihr, der Beklagten, ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund kleingedruckten Vertragstextes bereits kein wirksamer Vertrag von den Parteien geschlossen worden sei. Sie behauptet, sie habe ihre Beteiligung im August 2006 schriftlich gegenüber der Klägerin gekündigt. Die Klägerin sei durch entsprechende Anlagevermittler systematisch an Verbraucher herangetreten, um diese zum Beitritt zu bewegen. Dabei sei suggeriert worden, dass es sich um eine „todsichere“ Altersvorsorge handele, während tatsächlich eine hochspekulative Anlageform vorliege. Sie ist daher der Ansicht, der Vertrag vom 30.03.2006 sei sittenwidrig. Die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das in Ziffer 11 der AGB eingeräumte Kündigungsrecht sei nicht hinreichend konkretisiert, so dass eine jederzeitige Kündigung möglich sei. 16 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 17 Entscheidungsgründe : 18 Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin gegen das ihr am 07.10.2010 zugestellte Versäumnisurteil fristgemäß mit Schreiben vom 13.10.2010, eingegangen am 15.10.2010, Einspruch eingelegt. 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig. Die Voraussetzungen des § 592 ZPO sind erfüllt. Die Klägerin hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2010 die Beitrittserklärung im Original vorgelegt, aus der sich der Beitritt der Beklagten, die Annahme des Beitritts durch die Klägerin, die Höhe der Zahlungspflicht der Beklagten und die für sie geltenden Zahlungsfristen ergeben. 21 Die Klage ist auch begründet. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.677,50 €. 23 Unstreitig hat die Beklagte unter dem 30.03.2006 die so bezeichnete „Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Multi Advisor Fund I GbR“ unterzeichnet. Diese Beitrittserklärung der Beklagten hat die Klägerin unter dem 20.04.2006 angenommen (vgl. Bl. 16 d.A.). 24 Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist die Beitrittserklärung der Beklagten nicht bereits deshalb unwirksam, weil der Text der von ihr unterzeichneten Erklärung insgesamt zu klein gedruckt ist. Der Text der Beitrittserklärung ist zwar nicht in einer „leserfreundlichen“ Schriftgröße gedruckt, aber dennoch durchgehend ohne unzumutbare Schwierigkeiten lesbar. 25 Die Beteiligung der Beklagten ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht in sittenwidriger Weise erfolgt und daher nichtig (§ 138 BGB). 26 Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, dass ihr suggeriert worden sei, dass es sich bei der Beteiligung an der Klägerin um eine „todsichere“ Altersvorsorge handele, während tatsächlich eine hochspekulative Anlageform vorliege, wird dieser Vortrag durch widerlegt, dass die Beklagte das Gesprächsprotokoll vom 30.03.2006 unterzeichnet und damit unter anderem bestätigt hat, darüber aufgeklärt worden zu sein, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Chancen und Risiken handelt und nicht um eine Anlage mit festen Zinserträgen. Außerdem hat die Beklagte unter dem 30.03.2006 durch zusätzliche Unterschrift bestätigt, die im Anschluss an die Beitrittserklärung abgedruckten Verbraucherinformationen zur Kenntnis genommen zu haben, die unter Ziffer 6 „Spezielle Risiken“ auf Wertschwankungen bis hin zum Verlust der Einlage hinweisen. 27 Auch die von der Beklagten behaupteten Vertriebsmethoden sind nicht dazu geeignet, die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung der Beklagten zu begründen. Unstreitig ist der Vermittler der Klägerin auf Veranlassung der Beklagten nach Empfehlung eines ihrer Bekannten bei ihr erschienen. Es hat sich dabei zudem um ihren Vater oder Bruder gehandelt. Die seitens der Beklagten erfolgte Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die vorliegend allein streitgegenständlich ist, hat daher jedenfalls nicht auf den von der Beklagten behaupteten aggressiven Vertriebsmethoden der Klägerin beruht. 28 Die Beklagte hat die von ihr am 30.03.2006 abgegebene Beitrittserklärung zudem mit Schreiben vom 09.11.2010 nicht wirksam angefochten. 29 Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, arglistig getäuscht worden zu sein, indem ihr suggeriert worden sei, dass es sich bei der Beteiligung an der Klägerin um eine „todsichere“ Altersvorsorge handele, während tatsächlich eine hochspekulative Anlageform vorliege, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 30 Zu der Anfechtung wegen Irrtums fehlt jeglicher Sachvortrag der Beklagten zu den diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen. 31 Außerdem hätte eine wirksame Anfechtung der Beitrittserklärung mit Schreiben vom 09.11.2010 keine Auswirkung auf die mit der Klage geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum September 2006 bis einschließlich November 2010, die im Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserklärung bei der Klägerin insgesamt bereits fällig gewesen sind. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, wonach die Anfechtung des Beitritts zu einer bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaft, wie vorliegend der Klägerin, nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung führt. Bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserklärung wird der anfechtende Gesellschafter wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. 32 Die Beklagte hat ihre Beteiligung an der Klägerin auch nicht wirksam gekündigt. 33 Bzgl. des Kündigungsschreibens aus August 2006 hat die Beklagte bereits nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist. 34 Die Kündigungserklärung vom 09.11.2010 entfaltet keine Rückwirkung und hat damit keinerlei Auswirkung auf die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Beitragszahlungen für September 2006 bis einschließlich November 2010. 35 Zudem hat für die Beklagte kein Recht zur fristlosen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses bestanden. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, arglistig getäuscht worden zu sein, indem ihr suggeriert worden sei, dass es sich bei der Beteiligung an der Klägerin um eine „todsichere“ Altersvorsorge handele, während tatsächlich eine hochspekulative Anlageform vorliege, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 36 Die ordentliche Kündigung der Beklagten beendet das Vertragsverhältnis erst nach Ablauf der Ratenzahlungsdauer von 30 Jahren zzgl. eines weiteren Jahres (Ruhejahr). Gemäß Ziffer 10. der im Anschluss an die Beitrittserklärung aufgeführten Verbraucherinformationen entspricht die Mindestbeteiligungsdauer der Rateneinzahlungsdauer zzgl. eines weiteren Jahres (Ruhejahr). Die Mindestbeteiligungsdauer ergibt sich ohne weiteres aus der Beitrittserklärung. Sie ist dort mit 30 Jahren beziffert. In Anknüpfung daran bestimmt Ziffer 11. der Verbaucherinformationen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende des 19.,26.,31. oder 41. Beteiligungsjahres. Diese Regelung ist bei Berücksichtigung von Ziffer 10. der Verbraucherinformationen und der wählbaren Ratenzahlungsdauern von 18, 25, 30 und 40 Jahren (vgl. Seite 1 der Beitrittserklärung) auch hinreichend bestimmt. Es ergibt sich dann, dass die Kündigungsmöglichkeit zum Ende des 19. Beteiligungsjahres auf eine Ratenzahlungdauer von 18 Jahren zzgl. eines Ruhejahres bezogen ist und vorliegend für die Beklagte, die eine Ratenzahlungsdauer von 30 Jahren gewählt hat, eine Kündigungsmöglichkeit erstmals zum Ende des 31. Beteiligungsjahres möglich ist. 37 Schließlich hat die Beklagte ihre Beitrittserklärung vom 30.03.2006 auch nicht wirksam widerrufen. 38 Für die Beklagte hat weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht bestanden. 39 Die im Anschluss auf die Beitrittserklärung aufgeführte Widerrufsbelehrung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vorschriften der §§ 312d, 355 Abs.3 BGB, so dass davon auszugehen ist, dass ein Widerrufsrecht nur dann hat eingeräumt werden sollen, wenn ein solches sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein darüber hinausgehendes vertragliches Widerrufsrecht, unabhängig von einem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, hat vereinbart werden sollen. Aber auch bei Annahme eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechtes wäre der von der Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2010 erklärte Widerruf jedenfalls nicht rechtzeitig innerhalb der genannten zwei-Wochen-Frist erfolgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts für die Beklagte zusätzlich eine den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 ff. BGB genügende Widerrufsbelehrung von dem Vertragswillen der Parteien mit umfasst gewesen ist (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, Az. 23 U 16/08). 40 Ein gesetzliches Widerrufsrecht hat für die Beklagte nicht bestanden. Insbesondere ist die Beklagte nicht gemäß § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB zu einem Widerruf der von ihr abgegebenen Beitrittserklärung berechtigt gewesen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zu der Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestimmt worden zu sein. Sie hat die näheren Umstände der Abgabe der streitgegenständlichen Beitrittserklärung in keiner Weise geschildert. Allein aus dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Klägerin, dass der Vermittler der Klägerin auf Veranlassung der Beklagten bei ihr im Haus erschienen ist, ergibt sich nicht, dass die letztendlich erfolgte Unterzeichnung der Beitrittserklärung ursächlich auf einer Haustürsituation beruht hat. 41 Zudem ist gemäß § 312 Abs.3 Nr.1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB ausgeschlossen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorherige Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Es ist vorliegend unstreitig, dass die Beklagte die streitgegenständliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat, nachdem ein Vermittler auf ihre Veranlassung und nach Empfehlung eines Bekannten bei ihr erschienen ist. Es hat sich dabei zudem unstreitig um ihren Bruder oder Vater gehandelt. Diesem Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegen getreten. 42 Der Höhe nach besteht eine Forderung der Klägerin in Höhe von 2.677,50 € (52,50 € * 51 Monate) für den Zeitraum September 2006 bis November 2010. 43 Diese Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. 44 Die Verjährungsfrist vor Ablauf durch Klageerhebung gehemmt worden (§§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB, § 253 Abs.1 ZPO, § 167 ZPO): Die Klageschrift vom 29.12.2009 ist am 30.12.2009 und damit noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 Abs.1 BGB) bei dem Amtsgericht Heinsberg eingegangen. Diese Klageschrift ist der Beklagten am 28.01.2010 zugestellt worden. Diese Zustellung ist „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt: Der Klägerin ist unter dem 14.01.2010 die Rechnung über den Vorschuss für die Gerichtskosten übersandt worden. Diesen Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 21.01.2010 eingezahlt, so dass am 26.01.2010 die Zustellung der Klage an die Beklagte hat verfügt werden können. Die Klägerin hat daher alles ihr Zumutbare für eine baldige Zustellung getan. Insbesondere hat sie den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich aus mit der Klage hat einzahlen müssen. Sie hat die Anforderung des Gerichts abwarten dürfen (Zöller/Greger, § 167 ZPO, Rn 15). Auf diese Aufforderung hat die Klägerin, wie oben dargelegt, unverzüglich reagiert. 45 Auch eine Verwirkung der Forderung ist nicht eingetreten. 46 Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin die Klage bzgl. aller von ihr geltend gemachten Beitragszahlungen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erhoben. Diese dreijährige Verjährungsfrist muss dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 242 BGB, Rn 97). Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Verhalten des Gläubigers einen besonderen Vertrauenstatbestand bei dem Schuldner geschaffen hat. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat einen Sachverhalt, aus dem sich ein solcher Vertrauenstatbestand auf ihrer Seite ergeben könnte, jedoch nicht vorgetragen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Klägerin ihr Kündigungsschreiben aus August 2006 zugegangen ist. Zudem haben zwei Mahnschreiben der Klägerin vom 05.05. und 06.09.2006 die Beklagte nur deshalb nicht erreicht, weil die Beklagte umgezogen und der Klägerin ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt hat. Daher kann die Beklagte sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Klägerin nach erfolgter Kündigung nicht mehr zur Zahlung weiterer Beiträge aufgefordert worden zu sein. 47 Die Zinsforderung beruht auf §§ 288, 291 BGB. 48 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 30.11.2009 ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.4, 711 ZPO. 50 Streitwert: bis zum 18.11.2010: 2.100,00 €, ab dem 18.11.2010: 2.677,50 €.