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Urteil

18 C 309/17

Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHS:2018:0528.18C309.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger macht mit der Klage restliche Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall vom 15.03.2014 in I. Der Klägerische Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX wurde bei einem allein schuldhaft durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall vom 15.03.2014 beschädigt. Der Kläger nahm für die Dauer der Reparatur vom 15.03.2014 bis zum 31.03.2014 ein Mietfahrzeug in Anspruch. Die Fa. A. Automobile stellte dem Kläger diesbezüglich unter dem 10.04.2014 Mietwagenkosten in Höhe von 2.809,77 € brutto in Rechnung. Der Kläger hat unter dem 10.04.2014 eine mit „Abtretung und Zahlungsanweisung“ überschriebene Erklärung unterzeichnet, die u.a. folgenden Inhalt hat: „Hiermit trete ich als Geschädigter erfüllungshalber meine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegen Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer aus dem unten näher bezeichneten Unfall unwiderruflich an die A. Automobile ab. Der Vermieter ist befugt, die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Durch die Abtretung werde ich nicht von meiner Pflicht zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Höhe und / oder Zeit diese Mietwagenkosten begleicht.“ (vgl. Bl. 49 d.A.). Die Beklagte zahlte einen Betrag von 1.305,45 € netto. Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 149,55 € geltend. Der Kläger behauptet, dass er mit der Fa. A. eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei Kaskoschäden auf einen Betrag von 170,00 € vereinbart habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Restforderung der Fa. K., vormals A. Automobile GmbH, P-Straße, gemäß Rechnung Nr. xxx vom 10.04.2014 in Höhe von 149,55 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger verpflichtet ist, gegenüber der Fa. A. Automobile GmbH die Einrede der Verjährung zu erheben und dass ihr gegenüber deshalb kein Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosen bestehe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen P. vom 20.03.2018, Bl. 54 ff. d.A. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung in Höhe von 149,55 € aus §§ 7 Abs.1, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Es ist zwar unstreitig, dass der klägerische Pkw bei einem durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall vom 15.03.2014 in I. beschädigt worden ist. Es besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten ist vorliegend gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Nichtgebrauch von Rechtsbehelfen und insbesondere auch die Nichterhebung der Einrede der Verjährung dazu geeignet, den Tatbestand des § 254 Abs.2 BGB zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem seitens eines Dritten ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch zumutbar ist (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage, § 254 BGB, Rn 45; BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. VII ZR 266/14, zit. nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts erfüllt. Wenn der Kläger seitens seiner Vermieterin, der Fa. A. Automobile GmbH auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Anspruch genommen würde, könnte er die Einrede der Verjährung erheben. Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 15.03.2014 bis zum 31.03.2014 ein Ersatzfahrzeug bei der Fa. A. Automobile GmbH angemietet. Er hat unter dem 10.04.2014 seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die A. Automobile GmbH abgetreten. Die Abtretungserklärung beinhaltet den Zusatz, dass der Kläger nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit wird, wenn die Versicherung nicht in angemessener Höhe und / oder Zeit diese Mietwagenkosten begleicht (vgl. Bl. 49 d.A.). Die Abtretungserklärung hat damit eine anfängliche Stundung der Forderung der Fa. A. Automobile GmbH gegen den Kläger beinhaltet. Diese Stundung hat jedoch geendet, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2014 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LG / OLG Köln eine nur teilweise Regulierung der Mietwagenkosten vorgenommen hat. Mit dem Ablauf eines Zeitraums von mehr als drei Monaten ist eine „angemessene Zeit“ im Sinne der Abtretungserklärung verstrichen. Zudem hat die Beklagte durch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LG / OLG Köln zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung kein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten besteht. Sie hat damit mit dem Schreiben vom 23.07.2014 gegenüber der Fa. A. und dem Kläger als objektiven Erklärungsempfängern (§§ 133, 157 BGB) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Zahlung des weiteren Betrags von 444,11 € ihrerseits eine abschließende Regulierung erfolgt. Die anfängliche Stundung ist deshalb mit Zugang des Schreibens vom 23.07.2014 bei der Fa. A. beendet worden. Entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung hat es zur Begründung der Fälligkeit keiner Zahlungsaufforderung der Fa. A. gegenüber dem Kläger bedurft. Sonst hätte die Fa. A. es in der Hand, durch schlichtes Unterlassen einer Zahlungsaufforderung den Beginn der Verjährungsfrist lange Zeit hinauszuschieben. Dies stünde nicht in Einklang mit der Regelung in §§ 194 ff. BGB, die zum Schutz des Schuldners einen zeitnahen Verjährungsbeginn und eine grundsätzlich relativ kurze Verjährungsfrist beinhalten. Deshalb ist im Jahr 2014 eine Fälligkeit der Forderung der Fa. A. Automobile GmbH gegen den Kläger begründet worden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2014 zu laufen begonnen und am 31.12.2017 geendet hat (§§ 195, 199 BGB). Die Forderung der Fa. A. Automobile GmbH ist deshalb verjährt. Hemmungsgründe hat der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Beschluss vom 16.04.2018 nicht vorgetragen. Die Ergebung der Einrede der Verjährung wäre für den Kläger auch nicht unzumutbar. Umstände, die es für ihn ausnahmsweise unzumutbar erscheinen ließen, die Einrede der Verjährung zu erheben, sind vorliegend weder seitens des Klägers vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich geworden. Insbesondere hätte der Kläger durch eine Streitverkündung ausschließen können, dass das erkennende Gericht in einem Verfahren der Fa. A. Automobile GmbH gegen ihn dazu gelangt, dass beispielsweise aufgrund einer Hemmung der Verjährungsfrist noch keine Verjährung der Forderung auf Entrichtung der Mietwagenkosten eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs.4 S.1 Nr.1 Alt.1 ZPO. Streitwert: 149,55 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .