OffeneUrteileSuche
Urteil

VII ZR 266/14

BGH, Entscheidung vom

23mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Honoraranspruch des Fachplaners bleibt bestehen, wenn die Forderung nicht durch gleichartige Aufrechnung erloschen ist (§§ 387, 631 BGB). • Ein Freistellungsanspruch des Auftragnehmers wegen mangelhafter Fachplanung ist nicht mit einem Zahlungsanspruch des Fachplaners gleichartig und schließt daher eine wirksame Aufrechnung nach § 387 BGB aus. • Der Generalplaner kann wegen Mängeln der Fachplanung das Honorar des Fachplaners mindern; die Leistungsketten-Rechtsprechung, die einen Vorteilsausgleich verhindert, ist auf die Minderung des Fachplanerhonorars nicht ohne Weiteres anwendbar. • Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die mangelhafte Planung ihren Zweck verloren hat, weil sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk realisiert hat (§§ 634 Nr.3, 636, 638 BGB). • Ein Anspruch des Generalplaners auf Freistellung erlischt, soweit die dem Auftraggeber zustehenden Mängelansprüche verjährt sind; der Generalplaner muss sich insoweit auf die Einrede der Verjährung berufen (§§ 203, 204, 212, 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Minderung des Fachplanerhonorars trotz Verjährung der Mängelrechte der Bauherrin • Ein Honoraranspruch des Fachplaners bleibt bestehen, wenn die Forderung nicht durch gleichartige Aufrechnung erloschen ist (§§ 387, 631 BGB). • Ein Freistellungsanspruch des Auftragnehmers wegen mangelhafter Fachplanung ist nicht mit einem Zahlungsanspruch des Fachplaners gleichartig und schließt daher eine wirksame Aufrechnung nach § 387 BGB aus. • Der Generalplaner kann wegen Mängeln der Fachplanung das Honorar des Fachplaners mindern; die Leistungsketten-Rechtsprechung, die einen Vorteilsausgleich verhindert, ist auf die Minderung des Fachplanerhonorars nicht ohne Weiteres anwendbar. • Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die mangelhafte Planung ihren Zweck verloren hat, weil sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk realisiert hat (§§ 634 Nr.3, 636, 638 BGB). • Ein Anspruch des Generalplaners auf Freistellung erlischt, soweit die dem Auftraggeber zustehenden Mängelansprüche verjährt sind; der Generalplaner muss sich insoweit auf die Einrede der Verjährung berufen (§§ 203, 204, 212, 254 BGB). Die klagende Ingenieurgesellschaft erbrachte HLS- und Elektroleistungen für ein Betriebsgebäude und stellte insgesamt 38.496,50 € in Rechnung. Der beklagte Architekt hatte die Planungsleistung der Klägerin für HLS beauftragt; die Auftraggeberin war die J. KG bzw. nach Abtretung die K.-P. Die Klägerin rechnete im August und Dezember 2007 ab, zahlungsaufforderndes Schreiben erfolgte am 4. Dezember 2007; Zahlungen blieben aus. Später zeigte sich, dass die Klägerin einen falschen k-Wert für die Fassade zugrunde gelegt hatte, sodass die Heizungsanlage unterdimensioniert ist; Ertüchtigungskosten würden ca. 70.000 € betragen. Die Auftraggeberin machte 2008 Mängelrügen geltend; deren Mängelansprüche verjährten nach Auffassung der Vorinstanzen spätestens Ende Oktober 2013. Der Architekt zahlte die ihm von der Auftraggeberin geschuldeten Honorare, berief sich jedoch in der Klageerwiderung gegenüber der Klägerin auf Aufrechnung und Minderung wegen der mangelhaften HLS-Planung. • Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Werklohns nach § 631 Abs. 1 BGB; die Parteien und das Berufungsgericht erkennen Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs in der geltend gemachten Höhe an. • Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatz- bzw. Freistellungsanspruch war nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB und führte daher nicht zum Erlöschen der Honorarforderung; es stand dem Beklagten insoweit nur ein Freistellungsanspruch zu (kein Zahlungsanspruch). • Der Freistellungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin ist zudem entfallen, soweit die Mängelansprüche der Auftraggeberin verjährt sind; der Beklagte war gehalten, sich gegenüber der Auftraggeberin auf die Einrede der Verjährung zu berufen (§§ 203, 204, 212 BGB, § 254 BGB). • Die Rechtsprechung zur Leistungskette, die einen Vorteilsausgleich verhindern soll, greift bei der Minderung des Fachplanerhonorars nicht durch, weil es dabei nicht um Folgeschäden am Bauwerk, sondern um den Minderwert der Fachplanung geht. • Der Beklagte kann die Minderung des Honorars der Klägerin wegen der mangelhaften HLS-Planung geltend machen; eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 638 BGB war entbehrlich, weil der Planungsmangel sich bereits im Bauwerk realisiert hat und eine Nachbesserung den geschuldeten Erfolg nicht mehr herbeiführen konnte. • Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft ein mögliches Mitverschulden des Beklagten (z. B. in Bezug auf Mitteilung des zutreffenden k-Werts und Prüfpflichten) nicht geprüft; nach § 254 BGB ist ein etwaiges Mitverschulden bei der Minderung zu berücksichtigen. • Die Vorinstanzen haben außerdem Rechtsfehler bei der Zinsberechnung begangen: Verzugszinsen sind ab dem Verzugseintritt nach § 286 BGB zu gewähren; die Verurteilung zu Verzugszinsen vor dem 13.12.2007 hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weshalb insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen ist. Der Bundesgerichtshof hebt insoweit das Berufungsurteil auf, als das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Minderung des HLS-Honorars in Höhe von 7.735 € zuzüglich Zinsen und hinsichtlich vor dem 13.12.2007 zuerkannten Zinsen zurückgewiesen hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen; der Honoraranspruch der Klägerin besteht grundsätzlich fort, weil die erklärte Aufrechnung mit einem nicht gleichartigen Freistellungsanspruch nicht zum Erlöschen der Forderung geführt hat. Der Beklagte ist gehalten, sich gegenüber der Auftraggeberin auf die Einrede der Verjährung zu berufen; insoweit sind die Verjährungsfragen und ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten bei der Minderung vom Berufungsgericht neu festzustellen. Das Berufungsgericht hat sodann auch über die Berechnung der Verzugszinsen neu zu entscheiden. Insgesamt wird die Sache teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.