Urteil
18 C 191/19
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHS:2020:0212.18C191.19.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019, Az. 19-4396259-0-1 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.495,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019, Az. 19-4396259-0-1 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.495,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht mit der Klage eine Forderung für erfolgte Gaslieferungen geltend. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und belieferte die Abrechnungsstelle S. Straße, 52525 Heinsberg in dem Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 zu der Zählernummer X mit Gas. Es handelt sich bei dem Objekt S. Straße 18 um ein Einfamilienhaus. Ein ausdrücklicher Vertragsschluss erfolgte bzgl. der Gaslieferung in dem o.g. Zeitraum nicht. Aufgrund von Mahnschreiben der Klägerin vom 07.07.2015 und 01.09.2015 erfolgten am 21.07.2015 bzw. 21.09.2015 Abschlagszahlungen in Höhe von 30,00 € und 23,00 € durch die Fa. I., deren Inhaberin die Beklagte ist. Die Klägerin ging von einem Leerstand des Objektes aus und forderte deshalb einen monatlichen Abschlag von 10,00 € an. Für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 rechnete die Klägerin unter dem 04.03.2016 einen Betrag von 1.495,21 € ab, und zwar gegenüber dem Zeugen S. (vgl. Bl. 45 d.A.). Nach Mitteilung des Zeugen S., dass er nicht Eigentümer des Objektes S. Straße in Heinsberg sei, forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2019 unter Fristsetzung bis zum 15.04.2019 zu einem Ausgleich der Rechnung auf (Bl. 61 d.A.). Die Beklagte ist in dem maßgeblichen Zeitraum Eigentümerin des Objektes S. Straße 18 in Heinsberg gewesen. Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge S. am 18.09.2015 telefonisch mitgeteilt habe, dass eine Mieterin in dem Objekt wohne, der Zähler aber auf seine Tochter, die Beklagte, angemeldet werden solle, da mit der Mieterin eine Warmmiete vereinbart sei. Die Schlüssel seien der Mieterin am 17.03.2015 übergeben worden. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019, Az. 19-4396259-0-1 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Gasverbrauch in dem streitgegenständlichen Zeitraum an der streitgegenständlichen Abnahmestelle durch die Mieterin R. erfolgt sei, die aufgrund des mit ihr geschlossenen Mietvertrags zu dem Abschluss eines Gasversorgungsvertrags verpflichtet gewesen sei (§ 22 Nr.4, Bl. 105 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2020, Bl. 177 ff. d.A. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe : Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2019 ist zulässig. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Heinsberg ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die streitgegenständliche Abnahmestelle hinsichtlich derer die Klägerin eine Forderung für den erfolgten Gasverbrauch geltend macht, befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Auflage, § 29 ZPO, Rn 25, „Energieversorgungsverträge“). B. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.495,21 € aus § 433 Abs.2 BGB. Es ist vorliegend unstreitig, dass bzgl. des streitgegenständlichen Lieferzeitraums vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 kein ausdrücklicher Abschluss eines Gasliefervertrags bzgl. der Abnahmestelle S. Straße in Heinsberg erfolgt ist. Ein Gasliefervertrag ist vorliegend von der Beklagten jedoch bzgl. des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums konkludent mit der Klägerin geschlossen worden. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann jedoch auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 313/13, BGH, Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13, zit. nach juris, m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zum 01.02.2015 ein Gasliefervertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten als Eigentümerin des Objektes S. Straße in Heinsberg geschlossen worden: Das Gericht sieht es vorliegend nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. und S. zwar als erwiesen an, dass das Objekt S. Straße in Heinsberg ab dem 01.02.2015 an eine Frau R. vermietet worden ist. Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Schlüssel zu dem Mietobjekt bereits am 01.02.2015 und nicht erst am 17.03.2015 an die Mieterin übergeben worden sind, wie von der Klägerin behauptet. Der Zeuge S. hat aus seiner Erinnerung heraus keine Angabe dazu machen können, wann die Schlüsselübergabe an die Mieterin R. erfolgt ist. Der Zeuge D. hat bestätigt, dass ein von der Klägervertreterin zitierter Telefonvermerk, der die Mitteilung einer Schlüsselübergabe am 17.03.2015 durch den Zeugen S. beinhaltet, von ihm gefertigt worden sei. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Telefonvermerk dem Inhalt des von dem Zeugen D. zuvor mit dem Zeugen S. geführten Telefonats entspricht. Insbesondere hat der Zeuge D. glaubhaft erklärt, dass er Vermerke bzgl. der von ihm geführten Telefonate immer direkt nach dem Telefonat anfertige. Bei Anfertigung des von der Klägervertreterin zitierten Vermerks ist der Inhalt des zuvor geführten Telefonats dem Zeugen D. daher zur Überzeugung des Gerichts noch präsent gewesen. Die Beklagte trägt die dahingehende Beweislast, dass bereits am 01.02.2015 eine Übergabe der Schlüssel zu dem Mietobjekt S. Straße an eine Mieterin erfolgt ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass allein der Eigentümer eines Objektes eine Kenntnis davon hat, ob, an wen und ab welchem Zeitpunkt eine Vermietung erfolgt ist und wann eine Schlüsselübergabe an den Mieter stattgefunden hat. Demgegenüber verfügt der Energieversorger über keinerlei diesbezügliche Kenntnisse. Sämtliche Umstände der Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft an demjenigen Objekt, in dem die streitgegenständliche Energieentnahme erfolgt ist, entstammen ausschließlich der Sphäre des Eigentümers. Deshalb ist von dem Eigentümer desjenigen Objektes, in dem der streitgegenständliche Energieverbrauch erfolgt ist, nachzuweisen, dass nicht er selbst als Eigentümer und grundsätzlicher Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die Energieversorgung in Anspruch genommen hat, sondern ein Mieter. Da die Beklagte den Nachweis einer Schlüsselübergabe bereits am 01.02.2015 nicht zur Überzeugung des Gerichts hat führen können, ist von einer erst am 17.03.2015 erfolgten Schlüsselübergabe auszugehen. Dann ist jedoch zum 01.02.2015 ein konkludenter Abschluss eines Gasliefervertrags zwischen der Beklagten als Eigentümerin des Objektes S. Straße in Heinsberg und der Klägerin erfolgt. Entsprechend der obigen Ausführungen erfolgt der konkludente Abschluss eines Liefervertrags durch die tatsächliche Energieentnahme. Diese ist jedoch bis zur tatsächlichen Schlüsselübergabe nicht durch die Mieterin der Beklagten erfolgt, sondern durch die Beklagte. Bis zur Übertragung des Besitzes an den Mieträumen durch Übergabe der zugehörigen Schlüssel ist die Beklagte Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das Objekt S. Straße geblieben. Allein der Abschluss eines Mietvertrags zum 01.02.2015 hat nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht zu einer Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Mieträume geführt. Die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft setzt zwingend eine Zutrittsmöglichkeit voraus, die erst mit einer Schlüsselübergabe besteht. Die ab dem 01.02.2015 erfolgte Energieentnahme ist deshalb der Beklagten zuzurechnen, so dass sie zum 01.02.2015 konkludent einen Gasliefervertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Eine Energieabnahme ab dem 01.02.2015 ergibt sich -wenn auch in geringfügigem Umfang- aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 04.03.2016, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat. Zudem trägt die Beklagte die dahingehende Darlegungs- und Beweislast, dass in dem Zeitraum vom 01.02.2015 bis zur Schlüsselübergabe an die Mieterin gar kein Gasverbrauch in dem Objekt S. Straße erfolgt ist. Diesbezüglich gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Zudem ist ein -zumindest geringfügiger Gasverbrauch- in den Wintermonaten Februar und März 2015 schon zur Sicherstellung eines Frostschutzes geboten gewesen. Dieser Gasliefervertrag ist seitens der Beklagten während des streitgegenständlichen Lieferzeitraums bis zum 07.01.2016 zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden. Insbesondere ist mit der nach Angabe des Zeugen D. ihm gegenüber erfolgten Mitteilung des Zeugen S. vom 19.03.2015, dass das Objekt S. Straße vermietet sei, eine Schlüsselübergabe an die Mieterin am 17.03.2015 erfolgt sei und die Mieterin sich melden werde, keine (konkludente) Erklärung einer Kündigung eines zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Gasliefervertrags erfolgt. Die genannten Mitteilungen beinhalten keinen dahingehenden Erklärungswert, dass ein eigener bestehender Gasliefervertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll. Die Beklagte ist zudem ausweislich ihres Sachvortrags in dem vorliegenden Verfahren nicht von dem Abschluss eines eigenen Gasliefervertrags ausgegangen, so dass ihrerseits auch keinerlei Kündigungswille bestanden hat. Deshalb besteht seitens der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 1.495,21 € für den unter dem 04.03.2016 abgerechneten Gasverbrauch für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 gegen die Beklagte. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung vom 04.03.2016 hat die Beklagte nicht erhoben. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2019 unter Fristsetzung bis zum 15.04.2019 zur Zahlung aufgefordert. II. Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 94,75 € für das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 01.04.2019 aus §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung mit dem Schreiben vom 01.04.2019 erstmals gegenüber der Beklagten geltend gemacht und sie unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Die Kosten eines den Zahlungsverzug erst begründenden Schreibens sind nicht erstattungsfähig. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 1.495,21 €.