Urteil
VIII ZR 316/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei leitungsgebundener Versorgung stellt die Bereitstellung von Energie eine Realofferte dar, die durch Entnahme konkludent angenommen wird.
• Empfänger der Realofferte ist regelmäßig der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss, nicht zwingend der Grundstückseigentümer.
• Kommen mehrere potenzielle Adressaten in Betracht, ist aus Sicht eines verständigen Dritten zu bestimmen, an wen sich das Angebot richtet; kurzfristige geringfügige Entnahmen durch den Eigentümer begründen keinen unbefristeten Versorgungsvertrag zu dessen Lasten.
Entscheidungsgründe
Realofferte bei leitungsgebundener Versorgung richtet sich an Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt • Bei leitungsgebundener Versorgung stellt die Bereitstellung von Energie eine Realofferte dar, die durch Entnahme konkludent angenommen wird. • Empfänger der Realofferte ist regelmäßig der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss, nicht zwingend der Grundstückseigentümer. • Kommen mehrere potenzielle Adressaten in Betracht, ist aus Sicht eines verständigen Dritten zu bestimmen, an wen sich das Angebot richtet; kurzfristige geringfügige Entnahmen durch den Eigentümer begründen keinen unbefristeten Versorgungsvertrag zu dessen Lasten. Die Klägerin versorgte ein Grundstück mit Strom und forderte vom Beklagten als Grundstückseigentümer Zahlungen für Lieferungen vom 1.2.2007 bis 30.11.2010. Der Beklagte hatte das Grundstück am 29.1.2007 erworben und es am 2.2.2007 an den Streithelfer verpachtet; dieser betrieb dort eine Pizzeria und entnahm erheblichen Stromverbrauch, ohne schriftlichen Versorgungsvertrag. Weder der Streithelfer noch der Beklagte teilten der Klägerin die Entnahme mit. Die Klägerin erstellte eine Gesamtabrechnung gegenüber dem Beklagten. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hat die Revision zurückgewiesen. • Grundsatz: Die Bereitstellung leitungsgebundener Energie stellt typischerweise eine Realofferte dar, die durch Entnahme konkludent angenommen wird; dies entspricht §§133,157 BGB und der Verkehrsauffassung. • Bei mehreren möglichen Empfängern ist aus Sicht eines verständigen Dritten zu ermitteln, an wen sich das Angebot richtet; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Übergabepunkt. • Inhaber der Verfügungsgewalt ist regelmäßig der Eigentümer, kann aber durch Miet- oder Pachtverhältnisse auf den Mieter/Pächter übergehen; der objektive Empfängerhorizont führt daher im Zweifel zur Bindung desjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. • Ausnahmen bestehen nur bei eindeutigen, gegenläufigen Anhaltspunkten oder wenn bereits eine anderweitige Liefervereinbarung besteht. • Anwendung: Hier richtete sich die Realofferte an den Pächter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt; dessen Stromentnahme stellte die konkludente Annahme dar. • Ein vorheriger Vertragsschluss mit dem Eigentümer ist nicht feststellbar; bloße kurzfristige oder geringfügige Entnahmen durch den Eigentümer führen unter Berücksichtigung beider Interessen nicht zu einem unbefristeten Grundversorgungsvertrag zu dessen Lasten. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung des streitigen Stromverbrauchs, weil mit dem Beklagten kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist. Nach objektiver Auslegung richtete sich die konkludente Realofferte der Klägerin an den Pächter, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hatte, und nahm diese durch die Entnahme an. Entgegenstehende Anhaltspunkte für einen Vertrag mit dem Eigentümer sind nicht gegeben; auch hypothetische kurzzeitige Kleinentnahmen durch den Eigentümer würden keinen unbefristeten Versorgungsvertrag zu seinen Lasten begründen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.