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Beschluss

30 F 42/22

Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHS:2023:0206.30F42.22.00
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Tenor

Der Beschluss des Gerichts vom 26.04.2022 wird dahingehend erweitert, dass das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern M4, M1 und M3 unter Abänderung der Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, vorläufig bis zum 31.08.2023 ausgeschlossen wird.

Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder M4, M1 und M3 untersagt, es sei denn, die Kontakte sind durch die in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eingesetzte Sachverständige Dr. W im Rahmen der dort durchgeführten Begutachtung angesetzt oder die Kontakte werden durch das Jugendamt oder durch einen vom Jugendamt eingesetzten Träger vorbereitet und begleitet.

Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder G-Weg, 52525 Heinsberg und in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium, M-Straße, 52525 Heinsberg aufzuhalten.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Gerichts vom 26.04.2022 wird dahingehend erweitert, dass das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern M4, M1 und M3 unter Abänderung der Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, vorläufig bis zum 31.08.2023 ausgeschlossen wird. Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder M4, M1 und M3 untersagt, es sei denn, die Kontakte sind durch die in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eingesetzte Sachverständige Dr. W im Rahmen der dort durchgeführten Begutachtung angesetzt oder die Kontakte werden durch das Jugendamt oder durch einen vom Jugendamt eingesetzten Träger vorbereitet und begleitet. Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder G-Weg, 52525 Heinsberg und in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium, M-Straße, 52525 Heinsberg aufzuhalten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e Die Entscheidung beruht auf §§ 1684 Abs. 4, 1696 Abs. 1 BGB. Um eine Gefährdung des geistigen, körperlichen und seelischen Wohls der Kinder M1, M4 und M3 abzuwenden, ist es erforderlich, den Umgang zwischen Vater und Töchtern, soweit er nicht professionell vorbereitet und begleitet wird, weiterhin auszuschließen. M1, M4 und M3 lehnen seit Sommer 2021 den Kontakt zu ihrem Vater ab. Dies ist dem Gericht aufgrund der weiteren laufenden und geführten Verfahren bekannt, insbesondere aus den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21. Dort konnte aktuelle festgestellt werden, dass es der ernsthafte Wille aller drei Kinder ist, ihren Vater nicht sehen zu wollen. Bereits im vorliegenden Verfahren wurde daher mit Beschluss vom 26.04.2022 der Umgang zunächst bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: „Alle drei Kinder sprechen sich seit Sommer 2021 deutlich gegen Kontakte mit ihrem Vater aus. Als Grund nennen alle drei, dass der Vater ihrem Umzug nach Heinsberg nicht zugestimmt hat und sie seitdem sehr stark unter Druck setze. Er habe damals von ihnen verlangt, dass sie in einem Brief schreiben sollten, ob sie umziehen wollen. Den Brief von M3 habe der Vater zerrissen und in den Mülleimer geschmissen. M1 und M4 hatten Angst, überhaupt etwas zu schreiben. Der Vater hat den Kindern vorgehalten, dass sie mit dem Umzug zeigen würden, dass sie den Vater nicht ehren und wer den Vater nicht ehre, ehre auch Gott nicht. Seit dem Umzug erscheint der Kindervater zu den im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 festgesetzten Zeiten an den Schulen der Kinder oder bei ihnen zu Hause, um sie abzuholen, obwohl ihm bekannt ist, dass die Kinder einen Umgang mit ihm ablehnen. Die Kinder haben dabei Angst vor ihrem Vater und verstecken sich vor ihm. Teilweise ist ihnen das Verhalten des Vaters auch unangenehm, da Lehrer und Mitschüler alles mitbekommen. Nach den Angaben der Kinder stehe der Vater jeweils vor der Schule, halte den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hoch und lese den Kinder daraus vor. Die Kinder berichten der Verfahrensbeiständin und auch dem Gericht gegenüber, dass der Vater sie dabei auch anschreie und ihnen sagen würde, dass sie ein Herz aus Stein hätten. In den diesjährigen Osterferien ist der Vater eine Woche lang täglich am Wohnhaus der Kinder erschienen, ist dabei vor das Wohnzimmerfenster gelaufen, hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hochgehalten und hat seine Faust vor das Fenster gehalten. An zwei Terminen ist dabei auch die Polizei erschienen, was die Kinder ebenfalls mitbekommen haben. Nach der Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, die bereits im Verfahren 30 F 248/21 und 30 F 264/21 im Oktober 2021 mit den Kindern gesprochen und unter dem 05.11.2021 berichtet hat, sind die Kinder durch das Verhalten des Kindesvaters stark belastet und es besteht ein dringender Handlungsbedarf, die Kinder vor dem Verhalten des Vaters zu schützen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach Anhörung der Kinder und Durchführung der Verhandlung uneingeschränkt an. Die Kinder haben dem Gericht überzeugend, authentisch und nachvollziehbar dargelegt, dass sie derzeit den Kontakt zu ihrem Vater ablehnen. Die Kinder äußern diese Einstellung nunmehr über einen Zeitraum von rund 10 Monaten wiederholt und gegenüber unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten und können diese Einstellung auch nachvollziehbar begründen. Es besteht für das Gericht daher kein Zweifel daran, dass es derzeit ihr eigener Wille ist, den Vater nicht sehen zu wollen, auch wenn eine Beeinflussung durch die Mutter – wie vom Vater behauptet – nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Insbesondere haben die Kinder deutlich gezeigt, dass sie durch die Situation massiv belastet und verunsichert sind, sich von ihrem Vater nicht gehört fühlen und dringend Ruhe und Abstand brauchen. M1 erklärte ausdrücklich, dass sie sich wünsche, dass ihr Vater mit dem ganzen Stress aufhöre und netter ist, wie ein richtiger Vater.“ Auch aktuell stellt die Durchführung von Umgangskontakten nach den bisherigen Feststellungen in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Kinder wurden in den Verfahren am 30.11.2022 angehört. Auf diese Anhörung wird Bezug genommen. Dabei äußerten alle drei überzeugend und nachvollziehbar, dass sie weiterhin keinen Kontakt zu ihrem Vater haben möchten. Sie erklärten, dass durch den Umgangsausschluss Ruhe eingekehrt sei und sie sich wieder besser auf die Schule konzentrieren könnten. Alle Kinder wirkten weiterhin durch die Situation massiv belastet, was insbesondere bei M4 deutlich wurde. Sie fing bei der Anhörung an zu weinen, als sie erklären sollte, warum sie keinen Kontakt zu ihrem Vater haben möchte, ihn aber dennoch zum Geburtstag anrufen bzw. eine Karte schreiben wollte. Sie wirkt dabei sehr verzweifelt und berichtete, dass sie ein schlechtes Gefühl und Herzrasen hatte, als sie ihn angerufen habe. Nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin in den o.a. Parallelverfahren, wäre ein Übergehen dieses ausgeprägten, stabilen und zielgerichteten Willens mit dem emotionalen Kindeswohl nicht zu verantworten, weil es die notwendigen Selbstwirksamkeitserfahrungen der Kinder zunichtemachen würde (s. Bericht vom 06.12.2022 in 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Auch der Vertreter des Jugendamtes schließt derzeit einen Umgang zwischen Vater und Kindern aus. In den Hauptsache-Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 wird durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens u.a. geklärt, ob und ggf. wie Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern angebahnt und durchgeführt werden können. Dieses Ergebnis bleibt abzuwarten. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.