Beschluss
30 F 248/21
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHS:2023:0620.30F248.21.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen Frau Richterin am Amtsgericht V. vom 15.2.2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen Frau Richterin am Amtsgericht V. vom 15.2.2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsgegner hat in der Sitzung des Familiengerichts am 6.12.2022 beantragt, die Umgangsregelung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 betreffend die drei gemeinsamen Kinder wiederherzustellen. Die Antragstellerin hat einen Ausschluss des Umgangs beantragt. Hinsichtlich des Gangs der Sitzung wird auf das Protokoll verwiesen, Bl. 438 ff. d. GA. Frau V. hat sodann am 4.1.2023 den auf Bl. 452 ff. d. GA befindlichen Beweisbeschluss verkündet. Dieser beinhaltete im Kern die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten zu den Komplexen "Sorge" und "Umgang". Unter dem 5.1.2023 hat der Antragsgegner sich zum Verfahren geäußert. Frau V. ist hierauf mit Schreiben vom 13.1.2023 eingegangen. Insbesondere hat sie darin dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ein Gutachten einzuholen sei. Weiter hat sie mitgeteilt, dass die Sachverständige gebeten werde, vorab eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob und gegebenenfalls wie eine Kontaktanbahnung erfolgen könne. Bis dahin müsse der Umgang zum Wohle der Kinder ausgeschlossen werden. Wenn der Antragsgegner gleichwohl Umgang gemäß dem Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf wahrnehmen wolle, möge er dies mitteilen. In diesem Falle würde der Umgang per einstweiliger Anordnung ausgeschlossen. Sodann hat der Antragsgegner am 15.2.2023 Frau V. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 479 ff. d. GA). Frau V. hat sich am 4.4.2023 dienstlich geäußert (Bl. 641 des Sonderbandes Befangenheit). II. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Der von Frau V. verfasste Beweisbeschluss gibt insbesondere auch hinsichtlich der einzelnen Unterpunkte exakt die vom BGH für die Einholung familienpsychologischer Gutachten entwickelten Fragestellungen wider. Daraus die Besorgnis der Befangenheit abzuleiten ist geradezu abwegig. Angesichts der in der Sitzung wiedergegebenen fachlichen Einschätzungen von Jugendamt, Verfahrensbeistand und der Anhörung der Kinder war die Einholung eines Gutachtens greifbar alternativlos nachdem sich die Eltern nicht auf eine gemeinsame Basis für die Anbahnung möglicher Kontakte (Elternberatung etc.) verständigen konnten. Dass nur der Antragsgegner "begutachtet" werden solle, ließ sich dem Beweisbeschluss nicht entnehmen. Auch in diesem Verfahren ist das Prozessverhalten des Antragsgegners davon geprägt, dass er der unverrückbaren Auffassung ist, der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf müsse bis in alle Ewigkeiten fortgelten, auch wenn sich die Lebenswirklichkeit und die Einstellung der Kinder zum Vater drastisch geändert haben. Dass seitens der zuständigen Abteilungsrichterin versucht wird, aufzuklären, welche Regelungen diese geänderte Lebenswirklichkeit dem Kindeswohl am nächsten bringen, vermag indes keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.