30 F 22/23
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
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wird der Beschluss vom 15.03.2023 nach § 42 FamFG dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2, Absatz 1, letzter Satz heißen muss:" Bei einer akuten Erkrankung kann der Antragsteller sofortige Auskunft verlangen".Der Beschluss vom 15.03.2023 wird darüber hinaus wie folgt ergänzt:
"2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder F., geboren am 00.00.0000, B., geboren am 00.00.0000 und R., geboren am 00.00.0000 binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses zu erteilen und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse binnen zwei Wochen nach Erhalt auszuhändigen.Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, ein aktuelles Lichtbild der Kinder an den Antragsteller auszuhändigen und halbjährlich- erstmals binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses- über den Gesundheitszustand der Kinder zu berichten."
Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß dem §§ 88ff FamFG, für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkommen soll, wird zurückgewiesen."Nach § 95 Abs.1 Nr. 3 FamFG ist auf die Vollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung- soweit es nicht um die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs geht - § 888 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach ist der Schuldner durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder durch Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten, wobei eine Androhung der Zwangsmittel nach § 888 ZPO Abs. 2 nicht stattfindet. [...] Nach weit überwiegender Auffassung [...] handelt es sich bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB nicht um eine Regelung des Umgangs im Sinne des § 89 Abs.1 FamFG, sondern um eine nicht vertretbare Handlung nach §§ 95 Abs.1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO" s. BGH, Beschluss vom 15.03.2017- XII ZB 245/16.