Beschluss
XII ZB 245/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes nach § 1686 BGB ist kein Umgangsregelungstatbestand i.S. von § 89 FamFG, sondern eine nicht vertretbare Handlung, die nach §§ 95 Abs.1 Nr.3 FamFG, 888 ZPO mit Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) durchsetzbar ist.
• Ordnungsmittel (§§ 88 ff. FamFG) sind von Zwangsmitteln (Zwangsgeld/Zwangshaft) zu unterscheiden; Letztere dienen ausschließlich der Willensbeeinflussung und sind bei nicht vertretbaren Handlungen anzuwenden.
• Ein Antrag, der als Anordnung eines Ordnungsgeldes gestellt wurde, ist nach den Interessen des Antragstellers dahin auszulegen, dass er auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gerichtet sein kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht nach § 1686 BGB als nicht vertretbare Handlung; Zwangsgeld statt Ordnungsgeld • Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes nach § 1686 BGB ist kein Umgangsregelungstatbestand i.S. von § 89 FamFG, sondern eine nicht vertretbare Handlung, die nach §§ 95 Abs.1 Nr.3 FamFG, 888 ZPO mit Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) durchsetzbar ist. • Ordnungsmittel (§§ 88 ff. FamFG) sind von Zwangsmitteln (Zwangsgeld/Zwangshaft) zu unterscheiden; Letztere dienen ausschließlich der Willensbeeinflussung und sind bei nicht vertretbaren Handlungen anzuwenden. • Ein Antrag, der als Anordnung eines Ordnungsgeldes gestellt wurde, ist nach den Interessen des Antragstellers dahin auszulegen, dass er auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gerichtet sein kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Antragsgegnerin (Mutter) wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts verpflichtet, dem Vater zum 15.08.2015 Auskunft über den Gesundheitszustand des gemeinsamen Kindes zu erteilen und aktuelle ärztliche Atteste vorzulegen sowie regelmäßig Fotos zu übermitteln. Die Mutter erfüllte die Auskunftspflicht zum 15.08.2015 nicht. Der Vater beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; das Amtsgericht setzte 100 € Ordnungsgeld, ersatzweise Zwangshaft fest. Das OLG wies die Beschwerde der Mutter zurück. Die Mutter wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den BGH, der zu prüfen hatte, ob die Verpflichtung als Umgangsregelung oder als nicht vertretbare Handlung einzuordnen und welche Zwangs- bzw. Ordnungsmittel anwendbar sind. • Rechtsmittelzulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs.1 Nr.2 ZPO statthaft, da das OLG die Zulassung erklärt hatte. • Rechtliche Einordnung: § 1686 BGB begründet einen selbständigen Auskunftsanspruch neben dem Umgang; er dient beiden Funktionen (Informationsausgleich und Ergänzung des Umgangs) und steht nicht als Regelung des Umgangs i.S. von § 89 FamFG. • Vollstreckungsrechtliche Konsequenz: Nach herrschender und zutreffender Auffassung ist eine Auskunftspflicht, die auf persönlichem Wissen beruht, eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von §§ 95 Abs.1 Nr.3 FamFG, 888 ZPO; daher sind Zwangsmittel (Zwangsgeld/ersatzweise Zwangshaft) anzuwenden, nicht Ordnungsmittel. • Unterschied Ordnungsmittel/Zwangsmittel: Ordnungsmittel (§§ 88 ff. FamFG) haben zusätzlichen Sanktionscharakter und können auch für verhältnismäßig vergangene Verstöße festgesetzt werden; Zwangsmittel zielen allein auf Willensbeeinflussung und erfordern keine vorherige Androhung nach § 888 Abs.2 ZPO. • Anwendung auf den Fall: Die Feststellungen des OLG zeigen, dass die Mutter die Auskunftspflicht nicht erfüllt hat und dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach §§ 95 Abs.1 Nr.3 FamFG, 888 ZPO vorliegen. • Ergebnis der Rechtsbeschwerde: Der BGH gab der Rechtsbeschwerde insoweit statt, dass statt des vom Amtsgericht festgesetzten Ordnungsgelds ein Zwangsgeld nach §§ 95 Abs.1 Nr.3 FamFG, 888 ZPO festzusetzen ist; in der Sache entschied der Senat abschließend, weil die maßgeblichen Feststellungen nicht angegriffen waren. Der Beschluss des OLG wurde aufgehoben insoweit, als ein Ordnungsgeld festgesetzt worden war; stattdessen ist gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld nach §§ 95 Abs.1 Nr.3 FamFG, 888 ZPO in Höhe von 100 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag je 50 €, festzusetzen, um die Auskunftserteilung über den Gesundheitszustand des Kindes zum 15.08.2015 zu erzwingen. Die Mutter hatte die ihr auferlegte Auskunftspflicht nicht erfüllt und hat im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass die Festsetzung von 100 € unbillig sei. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Entscheidung stellt klar, dass Auskunftspflichten nach § 1686 BGB durch Zwangsgeld durchsetzbar sind, nicht durch familiengerichtliche Ordnungsmittel.