Die Beklagte wird verurteilt, den am 18.04.2016 an die Drittschuldnerin, der ……, abgeführten Betrag zur Höhe von 52,33 € dem Konto des Klägers, Kontonummer …….., wieder gutzuschreiben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiedergutschreibung eines zu Unrecht abgeführten Betrages in Höhe von 52,33 € von seinem Konto. Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein sogenanntes P-Konto mit der im Klageantrag bezeichneten Kontonummer. Auf diesem Konto des Klägers besteht ein Sockelfreibetrag in Höhe von 1.073,88 € monatlich. Der Beklagten liegen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Kläger vor. Einer stammt von der …….. über einen Betrag in Höhe von 1.789,45 €, der der Beklagten im Jahr 2011 zugestellt wurde. Auf dem Konto wurden jeweils zum Monatsende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs gutgeschrieben, die für den Folgemonat bestimmt waren. Ausgehend von einem Restguthaben von 8,00 € im Januar 2016 beliefen sich die monatlichen Eingänge (E), Verfügungen (V) und Endguthaben (G) auf folgende Beträge: Januar Februar März April (18.04.2016) V 300,00 289,87 240,00 E 317,10 317,10 317,10 G 325,10 342,20 369,43 Am 31.03.2016 führte die Beklagte von dem Konto des Klägers Kontoführungsgebühren in Höhe von 9,87 € ab. Am 18.04.2016 führte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 52,33 € von dem Konto des Klägers an die ……. ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Abführung des Betrages in Höhe von 52,33 € rechtswidrig gewesen sei. Der Freibetrag in Höhe von 1.073,88 € sei zu keinem Zeitpunkt ausgeschöpft gewesen. Das Restguthaben aus einem nicht ausgeschöpften Freibetrag in einem Monat könne in den nächsten Monat übertragen werden, wodurch das Ansparen kleiner Rücklagen möglich werde. Ferner sei über den jeweilig verbleibenden Restbetrag verfügt. Es gelte das Prinzip „First-in-First-out“, d.h. das zunächst immer über den zuerst eingegangenen Geldbetrag verfügt werde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den am 18.04.2016 an den Drittschuldner, der ………, abgeführten Betrag zur Höhe von 52,33 € seinem Konto, Kontonummer ……….., wieder gutzuschreiben 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger über den verbliebenen Betrag in Höhe von 52,33 € im April 2016 nicht verfügt habe und aus diesem Grund der Betrag an den Pfändungsgläubiger auszukehren gewesen sei. Der Kläger habe über sein pfandgeschütztes Guthaben weder im laufenden Monat des Zahlungseingangs noch im Folgemonat verfügt. Es sei zum 30.03.2016 zugunsten des Pfändungsgläubigers ein Betrag in Höhe von 62,30 € reserviert gewesen, von die angefallenen Kontoführungsgebühren in Höhe von 9,87 € in Abzug zu bringen waren. Die Beklagte stellt in Abrede, dass der Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet habe. Die Klage ist der Beklagten am 30.09.2016 zugestellt worden. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Wiedergutschreibung eines Betrages in Höhe von 52,33 € auf dem im Tenor benannte Konto aus §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB, weil die Beklagte zu Unrecht den vorgenannten Betrag im April 2016 an die Gläubigerin des Klägers, die im Jahr 2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, ausgekehrt hat. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag verletzt, indem sie am 18.04.2016 den Betrag in Höhe von 52,33 € an die Gläubigerin des Klägers, der ……… , abgeführt hat. Hierzu war sie nicht berechtigt, weil das zum Zeitpunkt der Auskehrung des Betrages an die …… auf dem Konto des Klägers vorhandene Guthaben dem Pfändungsschutz des § 850 k Abs. 1 ZPO unterfallen ist. Nach § 835 Abs. 4 ZPO dürfen bei der Pfändung künftiger Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen. Dieses gesperrte Guthaben gehört zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf. Die Regelung des § 835 Abs. 4 ZPO dient der Sicherstellung, dass Beträge, die zum Ende eines Monats auf dem Konto eines Schuldners eingehen, aber für den Folgemonat bestimmt sind, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von der Pfändung nicht erfasst werden, wenn der Schuldner zuvor schon in Höhe des Freibetrags über sein Guthaben verfügt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (vgl. BGHNJW-RR 2015, 254). Die Anwendbarkeit des § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO auf das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben folge aus dem Zweck der Regelung. Die durch § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BGH, a.a.O). Nach der Rechtsprechung soll ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll. Dann dürfe jedoch nach der Rechtsprechung auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Denn würde dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit genommen, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkennbar ist (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Handhabung widerspreche auch nicht dem Grundsatz, dass ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden kann, sondern dem Pfändungsgläubiger zusteht, weil dieser Grundsatz für die Übertragung von Guthaben unter Erhöhung des Freibetrags nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt. Nur wenn über ein solches übertragenes Guthaben im Folgemonat nicht verfügt, ist es an den Gläubiger auszuzahlen. So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht, sondern der Kläger hat über das übertragene Guthaben in Höhe von 52,33 € im Folgemonat April 2016 verfügt. Denn nachdem die Verfügungen des Klägers im Februar 2016 (300,00 €) unter dem ihm damals zustehenden Grundfreibetrag von unstreitig 1.073,88 € gelegen hatten, blieb der überschießende Teil der Eingänge dieses Monats (317,10 €) in Höhe von 342,20 € für den Folgemonat März 2016 nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrt. Der von den Verfügungen im März 2016 (289,87 €) nicht gedeckte Teil dieses Guthabens (52,33 €) konnte nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat April 2016 übertragen werden. Durch die im April 2016 vorgenommenen Verfügungen (240,00 €) wurde dieser Übertrag vollständig und der bis Ende April 2016 gesperrte Zahlungseingang von Ende März 2016 (317,10 €) teilweise verbraucht. Über das ursprünglich übertragene Guthaben in Höhe von 52,33 € hat der Kläger damit verfügt und es stand zum Zeitpunkt der Auskehr der Betrages in Höhe von 52,33 € kein der Pfändung unterliegendes Vermögen auf dem Konto der Klägers zur Verfügung. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € aus §§ 675 f, 280 I, 241 II, 249 ff., 257 BGB, weil die Beklagte durch das rechtswidrige Abführen des Betrages in Höhe von 52,33 € jedenfalls eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis verletzt hat und die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Grund auf Grund der Schwierigkeit der Sachlage zur Wahrnehmung der eigenen Interessen erforderlich gewesen ist. Ein Zahlungsanspruch ist mangels Nachweis der Zahlung dieser Kosten nicht gegeben. Ferner besteht kein Anspruch auf Zinsen, weil es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um eine Geldforderung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 IV ZPO im vorliegenden Fall zuzulassen; dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.12.2014, Az: IX ZR 115/14, zu einem ähnlichen Ergebnis wie das erkennende Gericht kommt, dieses jedoch im Widerspruch zu der ständigen Handhabung der Beklagten steht. Zur Förderung der Rechtssicherheit ist der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die getroffene Entscheidung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen. Der Streitwert beträgt 52,33 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herford statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.