Urteil
12 C 164/22
Amtsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHF1:2023:0125.12C164.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
hat das Amtsgericht Herford im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2023 durch die Richterin am Amtsgericht …….
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.10.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Herford im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2023 durch die Richterin am Amtsgericht ……. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12 C 164/22 Amtsgericht HerfordIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit ……., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ……., gegen ……., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ……., hat das Amtsgericht Herfordim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2023durch die Richterin am Amtsgericht ……. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 39 % und die Beklagte 61 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO Entscheidungsgründe I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 80,63 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Unfallereignis vom 15.08.2021 auf der ……. Straße in Herford ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht allerdings hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten von nunmehr noch 132,39 €. Der Kläger hat nach Abzug der bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten auf die Mietwagenkosten in Höhe von 669,18 € noch einen restlichen Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe von 80,63 €. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung eines Verkehrsunfalls nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2005, 1041, 1042 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dazu vorgetragen, alternative Angebote anderer Mietwagenfirmen eingeholt zu haben. Der Kläger hat somit nicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen konkret dargelegt und erforderlichenfalls unter Beweis gestellt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zur Verfügung stand. Deshalb hat das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gem. § 287 ZPO den angemessen Mietpreis auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Anwendung finden können, zu ermitteln (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1109). Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen Normaltarifs (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 249 Rn. 32) ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzung gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder daran gehindert, seiner Schätzungsgrundlage die sogenannte „Schwacke-Liste“ noch den Frauenhofer Mietspiegel oder auch beide Listen zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, NZV 2016, 336, 338, Rn. 21). Die Listen dienen dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Hinsichtlich der – auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – umstrittenen Frage aufgrund welcher Liste der im Grundsatz ersatzfähige Normaltarif zu schätzen ist, wird vom Oberlandesgericht Hamm die sogenannte Mittelwert-Lösung („Fracke“) favorisiert (OLG Hamm, NZV 2016, 336, 339, Rn. 24). Demnach ist bei der Ermittlung des angemessenen Normaltarifs bei den Listenwerten auf das in beiden Erhebungen ausgewiesene arithmetische Mittel abzustellen (OLG Hamm a.a.O. Rn. 27). So berechnet auch der Kläger in diesem Fall die begehrten Mietwagenkosten. Das Gericht schließt sich dieser Berechnungsmethode an. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Listen bestehen zwar dann, wenn von einer Partei deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (BGH NJW 2013, 1539, 1540, Rn. 10 f.). Insofern vermochte der Vortrag der Beklagten indes keine durchgreifenden Bedenken des erkennenden Gerichts an der Anwendbarkeit der „Fracke-Methode“ hervorrufen. Die Beklagte legt zwar Angebote von drei Mietwagenunternehmens vor, welche preislich unter dem von dem Kläger geforderten Mietpreis liegt (vgl. Seite 3 und 4 der Klageerwiderung vom 09.05.2022). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die bloße Vorlage von online-Mietwagenangeboten, ohne dass hieraus die genauen Mietkonditionen hervorgehen, für einen substantiierten Parteivortrag ausreichend ist. Insofern hat die Beklagte aber schon nicht hinreichend dargetan, dass diese Preise auch zu dem hier maßgeblichen Mietzeitpunkt (23.08.2021 bis 30.08.2021) aufgerufen worden wären; denn das von der Beklagten vorgelegte Angebot beziehen sich auf einen Mietzeitpunkt vom 09.05.2022 bis zum 16.05.2022. Es ist aber gerichtsbekannt, dass insbesondere bei den gängigen Autovermietungen die Preise je nach gegenwärtigem Angebot und Nachfrage stark schwankend sind, sodass sich aus den dargelegten Preisen keine gesicherten Schlüsse auf die Angebotspreise zum hier relevanten Zeitraum schließen lassen. Schließlich erscheint es dem Gericht – auch aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten – nicht unangemessen, gerade unter dem Eindruck eines Verkehrsunfalls, den für die Beschaffung eines Mietwagens „einfachsten“ Weg zu suchen, wenn dieser nicht wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zu möglichen Alternativen steht. Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich hinsichtlich der Höhe der angemessenen Kosten ein, dass die durchgeführte Abrechnung der Mietwagenkosten überhöht sei, da der Kläger gegenüber dem Autohaus, bei dem das Fahrzeug angemietet worden ist, aufgrund des Mietvertrages lediglich eine Zahlung von 0,49 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Kilometer schuldet, was bei einer Laufleistung von 943 km während des Anmietzeitraums einen Betrag in Höhe von 549,86 € ausmache. Die Beklagte verkennt, dass bei diesem Absatz des Mietvertrages gerade kein Kreuz gesetzt und eine solche Abrechnungsweise daher gerade nicht zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Er ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung: Geschuldet sind die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs für 8 Tage. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Mietwagenkosten lediglich für 7 Tage geschuldet seien, da es im Bereich der Autovermietung üblich sei, jeweils 24 Stunden als einen Miettag zu berechnen. Dies kann dahinstehen, weil ausweislich der Rechnung vom 30.08.2021 das Ersatzfahrzeug für den Zeitraum vom 23.08.2021, 16.50 Uhr, bis zum 30.08.2021, 17.00 Uhr, angemietet wurde und damit 8 Tage an Mietzeitraum – auch nach der Berechnung der Beklagten – gegeben waren. Auszugehen war von der Mietwagenklasse 6. Aus der Schwacke-Liste 2020 ergibt sich für das hier maßgebliche Postleitzahlengebiet 320 für den Normaltarif für eine Mietdauer von 8 Tagen (1 1/7 Wochen) für die Fahrzeugklasse 6 ein Betrag in Höhe von 815,39 € brutto. Aus der Frauenhofer-Liste ergibt sich für das hier maßgebliche Postleitzahlengebiet 320 für den Normaltarif für eine Mietdauer von 8 Tagen (1 1/7 Wochen) für die Fahrzeugklasse 6 ein Betrag in Höhe von 339,03 € brutto. Der Mittelwert beträgt 577,21 € brutto. Der Kläger kann Ersatz der Kosten für den Vollkaskoschutz in Höhe von 172,60 € brutto (8 x 18,13 € zzgl. Mehrwertsteuer) ersetzt verlangen. Die Ersatzfähigkeit dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug in gleicher Weise versichert hatte (vgl. Beschluss des LG Bielefeld vom 25.05.2021, Az: 22 S 254/20 m.w.N). Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger muss sich ferner im Rahmen seines Schadensersatzanspruches im Wege des Vorteilsausgleiches keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, nachdem er ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat (OLG Hamm, NZV 1999, 379). Desinfektionskosten als Teil der Mietwagenkosten in Höhe von 51,76 € brutto kann der Kläger dagegen nicht erstattet verlangen. Es ist zum einen nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche vorgenommenen Hygienemaßnahmen diesen Betrag rechtfertigen können sollen. Zum anderen erachtet das Gericht solche aufwändigen Hygienemaßnahmen zum Anmietzeitraum für nicht erforderlich, wobei insoweit auf die Hinweise des Robert-Koch-Instituts (Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Stand: 3.7.20) verwiesen wird, wonach die konsequente Umsetzung der Händehygiene die wirksamste Maßnahme gegen die Übertragung von Krankheitserregern auf oder durch Oberflächen darstellt und die routinemäßige Flächendesinfektion in häuslichen und öffentlichen Bereichen, auch der häufigen Kontaktflächen, nicht empfohlen worden ist; die angemessene Reinigung sei das Verfahren der Wahl ( so auch LG Wuppertal, Urteil vom 24. März 2022 – 9 S 172/21 –, juris). Da das Fahrzeug nach einer Nutzung ohnehin zu reinigen ist, waren die gesondert berechneten Desinfektionskosten nicht erforderlich. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Desinfektion in dem Mietvertrag vereinbart worden ist. Denn jedenfalls bei dem Erhalt der Rechnung hätte der hohe Betrag auffallen und beanstandet werden müssen. Gereinigt werden musste das Fahrzeug aber ohnehin. Im Ergebnis bedeutet dies: Mietwagenkosten nach Fracke 577,21 € Haftungsreduzierung 172,60 € 749,81 € Nach Abzug der Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 669,18 € der zugesprochene Betrag in Höhe von 80,63 €. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert beträgt 132,39 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herford statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . …….