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Beschluss

22 S 254/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0525.22S254.20.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung begründet sein dürfte, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 605,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 beantragt.

Es wird um Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gebeten, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt und auf schriftliche Urteilsgründe verzichtet wird.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung begründet sein dürfte, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 605,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 beantragt. Es wird um Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gebeten, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt und auf schriftliche Urteilsgründe verzichtet wird. Gründe: Die zulässige Berufung dürfte in dem oben genannten Umfang Aussicht auf Erfolg haben. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 605,49 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG. a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte auch Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs kann er grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – Rn. 8, juris). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.). Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, überhaupt Vergleichsangebote eingeholt zu haben. Die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs erfolgt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungszivilkammern des Landgerichts Bielefeld gemäß § 287 ZPO anhand des Mittelwerts der sich jeweils nach dem Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke und dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ergebenden Beträge (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2014 – 21 S 168/13, juris; Beschluss vom 19.08.2014 – 22 S 199/14; Urteil vom 20.05.2010 – 21 S 46/09, juris, Urteil vom 03.02.2021 – 22 S 162/20). Der Tatrichter darf im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen, aber auch beide Listen anwenden, Zuschläge oder Abschläge vornehmen oder den Mittelwert bilden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 – 9 U 142/15 – Rn. 19, juris). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, a.a.O. Rn. 11). Hierzu hat die Beklagte zwar drei Vergleichsangebote eingeholt. Diese beziehen sich jedoch nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum sondern auf August 2020. Darüber hinaus handelt es sich ausschließlich um Angebote aus dem Internet. Schließlich müsste der Kunde über eine Kreditkarte verfügen oder eine Barkaution hinterlegen. Es sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen, weil hinsichtlich beider Listen nicht feststellbar ist, dass sie dafür offensichtlich ungeeignet sind. Andererseits ist aber auch nicht der einen Liste der Vorrang gegenüber der anderen Liste zu geben. Weder steht fest, dass eine der beiden Listen gegenüber der anderen Liste eine höhere Eignung aufweist, noch lässt sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste feststellen. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bietet den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Die Schwacke-Liste hat zwar den Vorteil, dass sie die in der Unfallsituation nicht ohne weiteres zugänglichen Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist, indem sie nicht nur die ersten beiden, sondern die ersten drei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Andererseits ist wegen der nicht anonymisierten Datenerhebung nicht auszuschließen, dass einzelne Mietwagenanbieter aus Eigeninteresse höhere Preise als bei einer anonymen Abfrage angeben. Angesichts der dargestellten Vor- und Nachteile beider Listen dürfte der Mittelwert der sich aus beiden Listen ergebenden Beträge den maßgeblichen Normaltarif realistisch widerspiegeln. b) Das führt im vorliegenden Fall zu folgender Berechnung: Auszugehen ist von einer Anmietdauer von 22 Tagen. Das nach dem Unfall eingeholte Gutachten wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am Samstag, den 14.03.2020, übersandt. Unter Berücksichtigung einer dem Kläger zuzubilligenden Überlegungsfrist, der vom Gutachter mit 10 bis 12 Arbeitstagen angegebenen Wiederbeschaffungsdauer und der mit den seit Mitte März 2020 geltenden Lockdown verbundenen Erschwernisse ist die Anmietdauer vom 11.03. bis 01.04.2020 nicht zu beanstanden. Das beschädigte Fahrzeug ist nach der Klassifizierung in der Schwacke-Liste der Klasse 6 zuzuordnen, wobei der Kläger allerdings ein Fahrzeug der Klasse 5 angemietet hat. Nach der Schwacke-Liste 2020 beträgt der Preis im Postleitzahlengebiet 326 für eine Mietdauer von 22 Tagen (3 1/7 Wochen) 1.889,89 € brutto, nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2020 dagegen 830,94 € brutto. Eine Korrektur der Listenwerte bezüglich der Vollkaskokosten ist angesichts der hohen Selbstbeteiligungen entbehrlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 – 9 U 142/15 – Rn. 25). Der Mittelwert beträgt 1.360,42 €. c) Der Kläger kann Ersatz der Kosten für den Vollkaskoschutz in Höhe von 445,72 € brutto ersetzt verlangen. Die Ersatzfähigkeit dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug in gleicher Weise versichert hatte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 – 14 U 186/18 – Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 – I-15 U 59/16 – Rn. 22; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2019 – 20 S 185/18 – Rn. 19; alle zitiert nach juris). Allerdings ist nach § 287 ZPO nicht der in Rechnung gestellte, sondern Mittelwert nach der Schwacke-Liste in Höhe von 20,26 € brutto pro Tag zugrunde zu legen. d) Ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen, weil der Kläger ein Fahrzeug der niedrigeren Klasse 5 angemietet hat (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., 2021, § 249, Rn. 36 m.w.N.). Nach Abzug der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 1.200,65 € verbleibt danach ein Betrag von 605,49 €. 2. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welchen Gesamtschaden er vorgerichtlich geltend gemacht hat. Nur der ersatzfähige Gesamtschaden bildet den für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswert. Bielefeld, 25.05.202122. Zivilkammer