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Urteil

18 C 64/24

Amtsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHER1:2024:0902.18C64.24.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 594,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.408,04 Euro für den Zeitraum vom 00.00. 00 bis 00.00.0000 sowie aus 594,46 Euro seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 86,64 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 453,87 Euro für den Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.0000 sowie aus 86,64 Euro seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 594,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.408,04 Euro für den Zeitraum vom 00.00. 00 bis 00.00.0000 sowie aus 594,46 Euro seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 86,64 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 453,87 Euro für den Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.0000 sowie aus 86,64 Euro seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i. H. v 594,46 € aus § 651n Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert Schadensersatzansprüche aus originär eigenem Recht sowie jedenfalls aus abgetretenem Recht gem. § 398 S. 2 BGB für M. geltend zu machen. Die Abtretung erfolgte wirksam gem. § 398 S. 1 BGB, insbesondere war G. Inhaber einer bestehenden, fälligen und einredefreien Forderung und einigte sich wirksam über die Abtretung von hinreichend bestimmten Forderungen, nämlich Schadensersatzansprüchen aus dem streitgegenständlichen Vertrag mit der Beklagten. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Es handelt sich bei dem Vertrag über eine Kreuzfahrt um einen Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a BGB, da gem. § 651 a Abs. 2 S. 1 BGB die Anbieterin sich zu einer Kombination aus Schiffsaufenthalt mit Verpflegung, Programm und Service verpflichtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – X ZR 2/12). Die Pauschalreise wurde durch die Beklagte vereitelt. Ob dies tatsächlich zu einer nutzlosen Verwendung von Urlaubszeit führte ist unerheblich. Vielmehr steht mit der Vereitelung der Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest (BGH, Urteil vom 11. 1. 2005 - X ZR 118/03) Die Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Bei der Bestimmung sind sämtliche Umstände zu würdigen. (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17). Als Bemessungskriterium dient insbesondere der vereinbarte Reisepreis, da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert war (BGH, Urteil vom 11. 1. 2005 - X ZR 118/03). Der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist (AG Bonn Urteil vom 31.10.2023 - 101 C 30/N03). Deshalb erachtet das Gericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von N01 % des Reisepreises als angemessen. Es gilt hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Reise als Familienreise von der Klägerin und E. vorgesehen war und zudem der gemeinsamen Zeit mit Freunden der Klägerin und E. dienen sollte. Eine Reise von über drei Wochen mit vier Personen erfordert nicht nur lange Planungszeiten, vielmehr repräsentiert die gewählte Reise das Resultat einer Abwägung der Teilnehmer zwischen persönlichen Vorlieben und dem Interesse an einer gemeinsamen Zeit. Je mehr Beteiligte eine gemeinsame Entscheidung derart treffen, desto diffiziler und weniger leicht durch eine Ersatzreise kompensierbar wird diese Entscheidung. Zudem handelt es sich um eine verhältnismäßig lange und kostspielige Reise. Eine solche geht bereits aus diesen Gründen mit einer intensiven Abwägungsentscheidung der Reisenden einher und ist auch deshalb mit besonders großer Vorfreude bzw. Enttäuschung im Falle der Absage verbunden. Überdies sollte die Reise über den Geburtstag der Klägerin – am 00.00.0000 – stattfinden. Gerade das Vorliegen besonderer Anlässe kann einen besonders großen immateriellen Schaden begründen (vgl. Führich / Staudinger, Handbuch Reiserecht N06. Auflage § 22 Rn 27). Auch hat die Beklagte freiwillig aus wirtschaftlichen Gründen die Absage der Reise entschieden. Die Wirtschaftlichkeit der Reise liegt allein im Interesse der Beklagten und vermag es deshalb nicht, als Entschuldigungsgrund anspruchsmildernd zu wirken. Dass die Beklagte die Reise bereits drei Monate vor Reisebeginn abgesagt und der Klägerin die Möglichkeit einer Ersatzreise geboten hat, rechtfertigt vor dem Hintergrund der Länge, Kosten und Planungs- und Verhandlungserforderlichkeit der Reise auch keine geringere Entschädigung. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass selbst bei Annahme einer Ersetzbarkeit, die schon aus bereits genannten Gründen zweifelhaft ist, durch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 00.00.0000 auf Ersatzangebote hingewiesen wurde, der Klägerin aber keine expliziten Angebote unterbreitet wurden. Explizit keine Berücksichtigung in der Bemessung der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit kann bereits begrifflich die Nachholbarkeit der Reise am 00.00.0000 finden. Entschädigt wird gerade die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu einer bestimmten Zeit. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3408,04 € für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 und aus 594,46 € seit dem 00.00.0000 aus §§ 286, 288 BGB, da sie der Beklagten am 00.00.0000 eine Frist zur Leistung zum 00.00.0000 gesetzt, die Beklagte ab diesem Zeitpunkt somit in Verzug geriet und am 00.00.0000 schließlich einen Teilbetrag iHv 2813,58 € auf diese Forderung geleistet hat. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 86,64€ aus § 651n Abs. 1 BGB. Die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche entstandenen Kosten stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Nichterfüllung des Reisevertrages dar. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 453,87 € für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 und aus 594,46 € seit dem 00.00.0000 sowie aus 86,64 € seit dem 00.00.0000 aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, waren der Beklagten auch die auf diesen Teil entfallenden Kosten aufzuerlegen. Dies folgt aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Danach bestimmt sich die Kostentragungspflicht bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit und anschließender Klagerücknahme hinsichtlich des auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Teils der Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach hat die Beklagte auch den auf die teilweise Klagerücknahme entfallenden Teil der Kosten zu tragen. Durch die Zahlung von 3180,81€ am 00.00.0000, also vor Zustellung der Klage am 00.00.0000, ist der Anlass zur Klage in dieser Höhe weggefallen. Ohne Zahlung dieses Teilbetrages wäre die Beklagte nach dem ursprünglichen Antrag in voller Höhe verurteilt worden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere bestand unstreitig auch ein Anspruch aus § 651n Abs. 1 BGB auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen in Form der Flugkosten in Höhe von 191,04 €. Auch hat die Beklagte die Klageerhebung am 00.00.0000 veranlasst. Insbesondere wurde die Beklagte durch die Klägerin am 00.00.0000, am 00.00.0000 und schließlich am 00.00.0000 zur Zahlung aufgefordert. Erst am 00.00.0000 kündigte die Beklagte eine Zahlung an, die schließlich am 00.00.0000 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage indes schon anhängig (00.00.0000). Selbst nach der letzten Zahlungsaufforderung am 00.00.0000 verstrichen 6 Wochen, bis die Beklagte reagierte, auch mit dem Bewusstsein, dass sie bereits zweimal zur Zahlung aufgefordert worden war, worauf sie selbst in ihrem Schreiben vom 00.00.0000 verwies. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 3180,81 Euro bis zum 00.00.0000 und ab diesem Zeitpunkt auf 594,46 Euro festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht U., G02 1, N04 U., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht U. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht U. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Y. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Y., W.-G01 1, 44623 Y., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.