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Urteil

X ZR 94/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei völliger Vereitelung einer Reise ist regelmäßig eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB geschuldet, deren Höhe vom Tatrichter nach dem Umfang der Beeinträchtigung und dem Reisepreis zu bemessen ist. • Die vollständige Vereitelung einer Reise rechtfertigt nicht automatisch den vollen Reisepreis als Entschädigung; in der Regel ist eine unter dem Reisepreis liegende Entschädigung angemessen. • Aufwendungen für eine selbst ergriffene Ersatzreise sind nach § 651c Abs. 3 BGB nur insoweit ersatzfähig, als die Ersatzreise als Abhilfemaßnahme im Sinne der Norm anzusehen ist; liegt dagegen eine Vereitelung der ursprünglich geschuldeten Reise vor und wird zugleich Schadensersatz wegen Vereitelung begehrt, kann für dieselben Aufwendungen kein Ersatz nach § 651f Abs. 1 BGB gewährt werden. • Die Bemessung der Höhe der Entschädigung obliegt dem Tatrichter; die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und Verkennungen der maßgeblichen Kriterien beschränkt.
Entscheidungsgründe
Entschädigung bei vereitelter Reise: tatrichterliche Bemessung, Ersatzkosten der Ersatzreise • Bei völliger Vereitelung einer Reise ist regelmäßig eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB geschuldet, deren Höhe vom Tatrichter nach dem Umfang der Beeinträchtigung und dem Reisepreis zu bemessen ist. • Die vollständige Vereitelung einer Reise rechtfertigt nicht automatisch den vollen Reisepreis als Entschädigung; in der Regel ist eine unter dem Reisepreis liegende Entschädigung angemessen. • Aufwendungen für eine selbst ergriffene Ersatzreise sind nach § 651c Abs. 3 BGB nur insoweit ersatzfähig, als die Ersatzreise als Abhilfemaßnahme im Sinne der Norm anzusehen ist; liegt dagegen eine Vereitelung der ursprünglich geschuldeten Reise vor und wird zugleich Schadensersatz wegen Vereitelung begehrt, kann für dieselben Aufwendungen kein Ersatz nach § 651f Abs. 1 BGB gewährt werden. • Die Bemessung der Höhe der Entschädigung obliegt dem Tatrichter; die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und Verkennungen der maßgeblichen Kriterien beschränkt. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Karibikkreuzfahrt für 16.–30.11.2015 zum Preis von 4.998 €. Kurz vor Reisebeginn erfuhren sie, dass für sie an Bord keine Buchung vorlag, sodass die gebuchte Kreuzfahrt nicht angetreten wurde. Während des gebuchten Reisezeitraums unternahmen die Eheleute stattdessen eine selbst organisierte Rundreise durch Florida. Die Klägerin verlangte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises, Ersatz der Mehrkosten der Ersatzreise in Höhe von 887,95 € und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht sprach eine Entschädigung in Höhe von etwa 73 % des Reisepreises und teilweise Anwaltskosten zu; das Berufungsgericht erweiterte den Anspruch um die Mehrkosten der Florida-Reise. Beide Seiten legten Revision bzw. Anschlussrevision ein. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Berufungsgericht hat die Höhe der Entschädigung wegen vereitelter Reise zu Recht tatrichterlich bemessen und eine Erhöhung gegenüber dem landgerichtlichen Betrag nicht zu Unrecht abgelehnt. • Reisevereitelung liegt vor, wenn der Veranstalter den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Reisende die gebuchte Reise nicht antreten kann; dies trifft hier zu, weil keine Buchung an Bord bestand. • Bei Vereitelung ist zwar eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB möglich, die Höhe richtet sich aber nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und dem Reisepreis; der volle Reisepreis ist nicht automatisch zuzusprechen, weil der Reisende über seine Zeit frei verfügen konnte. • Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Bemessung nur eingeschränkt; das Berufungsgericht hat relevante Umstände (hochwertige Kreuzfahrt, kurzfristige Absage, Erschwernis bei Ersatzsuche) berücksichtigt und die Entschädigung auf etwa 73 % des Reisepreises festgesetzt, ohne die maßgeblichen Kriterien zu verkennen. • Die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet insofern, als das Berufungsgericht zu Unrecht den Ersatz der Mehrkosten der selbst gebuchten Florida-Reise gewährt hat; die Klägerin hatte die Reise als Vereitelung geltend gemacht, sodass die Florida-Buchung nicht zugleich als Abhilfemaßnahme nach § 651c Abs. 3 BGB qualifiziert werden kann. • Soweit das Berufungsgericht Ersatzfähigkeit der Florida-Kosten nach § 651c Abs. 3 BGB bejahte, verkennt es, dass die Klägerin keinen Vortrag erhoben hat, die Florida-Reise als Abhilfe durch die Beklagte angeboten oder nach Fristsetzung selbst erbracht zu haben; zudem steht bei Anspruchsgrundlage § 651f Abs. 1 BGB kein Raum für Ersatz der hier geltend gemachten Aufwendungen, wenn die Klage von der Vereitelung ausgeht. • Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anschlussrevision der Beklagten wird stattgegeben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin zusätzliche Ersatzkosten für die Florida-Reise zugesprochen hat; in diesem Umfang wird das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die Revision der Klägerin gegen die weitere Höhe der Entschädigung wird zurückgewiesen; die tatrichterliche Bemessung (insbesondere die Zuerkennung von etwa 73 % des Reisepreises als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten der selbst gebuchten Ersatzreise steht der Klägerin nicht zu, weil die Buchung nicht als Abhilfemaßnahme nach § 651c Abs. 3 BGB qualifiziert ist und für denselben Sachverhalt kein weiterer Ersatz nach § 651f Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.