6 F 298/21
Amtsgericht Höxter, Entscheidung vom
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1.
Dem Antragsgegner wird verboten:
- die Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
- sich der Wohnung der Antragsteller - S - weniger als 20 Meter zu nähern
- sich der Schule der Antragstellerin zu 2), Sekundarschule I, I, weniger als 20 Meter zu nähern
- sich den Antragstellern weniger als 20 Meter zu nähern
- den Antragstellern aufzulauern
- mit den Antragstellern - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen
- ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen
Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Es ist ihm verboten, mit den Antragstellern in jeglicher Form Verbindung aufzunehmen.
2.
Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 23.06.2022.
3.
Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
4.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
5.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
6.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
7.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.