1. Unter Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 03.02.2022 wird dem Antragsgegner vorläufig verboten, a) sich der betroffenen minderjährigen X, geboren am …, weniger als 20 Meter zu nähern, b) sich der Wohnung der betroffenen Minderjährigen - S, I - weniger als 20 Meter zu nähern, c) der betroffenen Minderjährigen aufzulauern, d) mit der betroffenen Minderjährigen – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen, e) ein Zusammentreffen mit der Minderjährigen herbeizuführen, f) auf der Plattform G oder in anderen Sozialen Netzwerken zu verbreiten, er befinde sich mit der Minderjährigen in einer Beziehung. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen. Soweit er Einträge wie unter f) bereits verbreitet hat, wird dem Antragsgegner aufgegeben, diese unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses, zu löschen. 2. Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind die gemeinsam sorgeberechtigten und getrenntlebenden Eltern der betroffenen 14-jährigen Minderjährigen. Der Antragsgegner ist der 45-jährige Vater der besten Freundin der betroffenen Minderjährigen, der 14-jährigen L, die bis Anfang Februar 2022 in seinem Haushalt lebte. In den Sommerferien des Jahres 2021 hielt sich die betroffene Minderjährige fast durchgehend im Haushalt des Antragsgegners auf. Den Antragstellern war dies bekannt. Die Minderjährige fand im Antragsgegner einen Gesprächspartner und eine Vertrauensperson. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das Gefühl, zuhause werde es immer schlimmer, ihre Mutter mache sie fertig und ihr kleiner Bruder werde bevorzugt. Innerhalb ihrer Familie hatte sie keine Person, mit der sie über ihre Probleme und Gefühle sprechen konnte. Ab einem nicht mehr genau zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem 14. Geburtstag der Minderjährigen am … entwickelte sich zwischen ihr und dem Antragsgegner eine Liebesbeziehung einschließlich einvernehmlicher sexueller Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft Q gegen den Antragsgegner ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher zum Az. 20 Js 31/22. Ebenfalls ab dem Sommer 2021 konsumierte die betroffene Minderjährige des Öfteren Cannabis, gelegentlich auch Amphetamine. Bei mindestens einer Gelegenheit überließ der Antragsgegner ihr Cannabis zum Zwecke des Konsums, indem er mit ihr und seiner Tochter gemeinsam einen Joint in der Küche seiner Wohnung rauchte. Bei einer weiteren Gelegenheit am 09.11.2021 bot er ihr via Whatsapp Cannabis zum Konsum an. Zudem verabredeten die Minderjährige und der Antragsgegner sich am 09.12.2021 zum gemeinsamen Cannabis-Konsum. Ferner duldete er es bei weiteren Gelegenheiten im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021, dass die Minderjährige und weitere Personen in seiner Wohnung Betäubungsmittel – zumindest Cannabis und Amphetamine, möglicherweise auch MDMA – konsumierten. Am 23.12.2021 erließ das erkennende Gericht zum Az. 6 F 298/21 auf Antrag des Antragstellers zu 1) eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Anordnung verbot es dem Antragsgegner u.a., sich dem Antragsteller zu 1) sowie der betroffenen Minderjährigen, die im dortigen Verfahren als Antragstellerin zu 2), gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, auftrat, weniger als 20 Meter zu nähern und Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Auf den Beschluss vom 23.12.2021 (Bl. 7-8 d.A. 6 F 298/21) wird Bezug genommen. Am 25.12.2021 holte die Polizei die betroffene Minderjährige aus der Wohnung des Antragsgegners, wo sie im Sofakasten versteckt war. Bis zum 31.12.2021 befand sich die Minderjährige auf eigenen Wunsch in der Obhut des Jugendamtes, anschließend zunächst wieder bei ihrem Vater. Am 03.01.2022 schrieb der Antragsgegner Briefe an die Minderjährige. Am 07.01.2022 näherte sich der Antragsgegner gegen 02:20 in der Nacht dem Wohnhaus des Antragstellers und der Minderjährigen und hielt sich vor dem Fenster der Minderjährigen auf. Noch am selben Tag verließ die Minderjährige den väterlichen Haushalt aus eigenem Antrieb und kam beim Antragsgegner unter, wo sie bis zum 01.02.2022 verblieb. Zwischendurch suchte sie den väterlichen Haushalt auf, um Kleidung und Schulsachen abzuholen. Seit dem 01.02.2022 wohnt sie wieder bei ihrem Vater. Gegen den Antragsgegner ist bei der Staatsanwaltschaft Q zum Az. 22 Js 2251/21 BTMG ein Ermittlungsverfahren wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige anhängig. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand am 04.02.2022 eine Wohnungsdurchsuchung beim Antragsgegner statt. Hierbei wurde u.a. folgendes gefunden: 1x Grinder mit Marihuana-Anhaftungen; 1x Long Papes; 1x grüne Tupperdose mit Marihuana-Anhaftungen und folgendem Inhalt: 3x Röhrchen mit Amphetaminanhaftungen 1x Köpfchen mit Marihuana-Anhaftungen sowie 1x Plastikkarte mit Amphetaminanhaftungen. Auf den Durchsuchungsbericht der Kreispolizeibehörde I (Bl. 59-64 d.A. 6 F 253/21 d.A.) wird Bezug genommen. Der Antragsgegner befand sich zum Durchsuchungszeitpunkt nach seinen Angaben gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten unter Betäubungsmitteleinfluss. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 in der Sache 6 F 298/21 haben die Antragsteller den Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz umgestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1632 Abs. 2 BGB beantragt. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren bezüglich der betroffenen Minderjährigen von dem Verfahren 6 F 298/21 abgetrennt und als das hiesige Verfahren weitergeführt. Am 03.02.2022 hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Annäherungsverbot des Antragsgegners zu der Minderjährigen ausgesprochen. Am 25.03.2022 haben die Antragsteller sinngemäß beantragt, die einstweilige Anordnung abzuändern und dem Antragsgegner zu verbieten, auf G und in anderen sozialen Netzwerken zu verbreiten, dass er sich mit der Minderjährigen in einer Beziehung befinde. Der Antragsgegner hat diesen Antrag anerkannt. Die Antragsteller, der Antragsgegner und die betroffene Minderjährige sind angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 (Bl. 1-7 d.A.) Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand ist schriftlich angehört worden; auf die Stellungnahme vom 03.03.2022 (Bl. 23-24 d.A.) wird Bezug genommen. Zum Abänderungsantrag sind Antragsteller und Antragsgegner persönlich angehört worden; auf das Protokoll vom 25.03.2022 (Bl. 45-48 d.A.) wird Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Minderjährige sind zum Abänderungsantrag schriftlich angehört worden, haben sich jedoch nicht geäußert. II. Die Entscheidung beruht auf § 1632 Abs. 2 BGB, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 54 Abs. 1 FamFG kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist der Sachverhalt erneut umfassend zu beurteilen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen weiterhin vor. Dies ist gemäß § 49 Abs. 1 FamFG der Fall, wenn eine vorläufige Maßnahme nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist (Anordnungsanspruch) und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Anordnungsgrund). 1. Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller besteht gemäß § 1632 Abs. 2 BGB. Danach gehört zur Personensorge das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Dies umfasst den unmittelbaren persönlichen, brieflichen sowie telefonischen und elektronischen Kontakt (Staudinger/Salgo (2020) BGB § 1632, Rn. 20). Dieses Recht gilt allerdings nicht schrankenlos. Die Bestimmungsbefugnisse der Eltern dürfen das Kind nicht zum bloßen Befehlsempfänger machen. Die Eltern haben vielmehr gemäß § 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und Einvernehmen mit dem Kind anzustreben. Mit zunehmendem Alter des Kindes wächst der elterliche Begründungszwang für ihre auf triftige sachliche Gründe zu stützende Entscheidung (Staudinger/Salgo (2020) BGB § 1632, Rn. 24). Im Bereich des persönlichen Umgangs ist für ältere Kinder – wie der betroffenen Minderjährigen – nicht nur der Kontakt als solcher mit der Außenwelt, insbesondere Gleichaltrigen und dem anderen Geschlecht unabdingbare Voraussetzung des Mündigwerdungsprozesses, sondern auch die Auswahl der Kontakte nach subjektiven Präferenzen. So wenig wie vom Erwachsenen die Begründung erwartet wird, warum er jemanden „mag“, so wenig kann ein Kind zur positiven Rechtfertigung seines Umgangs verpflichtet sein. Erziehung zur Mündigkeit fordert in diesem Bereich einen Rückzug elterlicher Bestimmungsmacht zugunsten bloßer elterlicher Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung. Deren Missachtung unter Ausnutzung formal fortbestehender Sorgemacht im Außenverhältnis kann das psychosoziale Kindeswohl gefährden - elterliche Beschränkungen werden rechtfertigungsbedürftig. Das Wohl des älteren Kindes gilt durch ein Umgangsverbot stets als dann gefährdet, wenn die Eltern nicht „triftige und sachliche Gründe“ dafür vorbringen können (Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 156). Umgangsverbote kommen danach als Folge der nach wie vor bestehenden Schutzpflichten der Eltern insbesondere bei offensichtlicher Gefährdung des Kindeswohls durch Drogen, Alkohol, Sekten, Prostitution, Kriminalität etc. in Betracht (Staudinger/Salgo (2020) BGB § 1632, Rn. 24). a) Nach summarischer Prüfung liegt in der Beziehung der Minderjährigen zum Antragsgegner eine Kindeswohlgefährdung. Dabei ist der Altersunterschied von 30 Jahren nicht das entscheidende Kriterium. Wenngleich die Beziehung sich zumindest im Grenzbereich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher gemäß § 182 Abs. 3 StGB bewegt – insoweit muss eine abschließende Beurteilung dem laufenden Strafverfahren vorbehalten bleiben – und gesellschaftlich nicht akzeptiert sein mag, so ist sie aber nicht schlechthin verboten. Tatsächlich kann eine Kindeswohlgefährdung auch in der Missachtung des verfestigten Willens einer Minderjährigen liegen, eine derartige Beziehung führen zu wollen, sodass im Einzelfall der Kindeswille vorrangig sein kann (vgl. OLG Brandenburg, NJ 2016, 505, beck-online). Das gilt aber nicht, wenn sich aus der Beziehung selbst erhebliche Gefahrenquellen für die Minderjährige ergeben. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner überließ der Minderjährigen bei mindestens einer Gelegenheit Betäubungsmittel zum Konsum, indem er mit ihr und seiner Tochter Cannabis konsumierte. Zudem bot der Antragsgegner der Minderjährigen am 09.11.2021 – einem Donnerstag – Betäubungsmittel an, indem er ihr via Whatsapp schrieb, er habe „BW“ für sie, wobei „BW“ nach den Angaben der Minderjährigen im Verfahren 6 F 45/22 für „Blümchenwiese“ stand und ein Codewort für Cannabis war. Bei einer weiteren Gelegenheit am 09.12.2021 fragte die Minderjährige den Antragsgegner, ob sie gemeinsam „buffen“ wollten, wobei „buffen“ ebenfalls für Cannabiskonsum stand; Der Antragsgegner antwortete „Ja klar wir 2 auf Modus“, „Trinken und rauchen modus“. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren 6 F 253/21 gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, er habe den Betäubungsmittelkonsum der betroffenen Minderjährigen und seiner Tochter in seiner Wohnung gestattet, weil er ihn habe kontrollieren wollen. Auch die Minderjährige hat im Rahmen der Kindesanhörung angegeben, sie finde es besser, wenn sie bei dem Antragsgegner konsumiere, als wenn sie irgendwo draußen besoffen an der Ecke liege. Dass dieser pädagogische Ansatz des Antragsgegners, den Betäubungsmittelkonsum der Minderjährigen und seiner Tochter kontrollieren zu wollen, indem er ihnen Betäubungsmittel überließ und den Konsum in seiner Wohnung gestattete, von vornherein verfehlt und im Ergebnis schädlich war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Mag es auch zutreffen, dass es letztlich nicht möglich ist, Jugendliche vollständig vom Betäubungsmittelkonsum abzuhalten, liegt die Lösung sicherlich nicht darin, ihnen den Zugang zu Betäubungsmitteln noch zu vereinfachen. Der Konsum von Betäubungsmitteln schädigt das Kindeswohl. Dabei braucht die Frage nach Organschädigungen und stofflicher Abhängigkeit nicht in den Mittelpunkt gerückt zu werden, so dass es auf Dauer, Menge und Intervall des Konsums nicht ankommt. Schon die möglicherweise entstehende Einbildung, Sorgen und Schwierigkeiten allein dadurch verdrängen, aufschieben oder gar lösen zu können, dass ein Zustand vorübergehenden Wohlbefindens hergestellt wird, steht der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit entgegen. Die Entscheidung, sich so zu verhalten, darf einem Erwachsenen nicht verwehrt, einem Kind indes nicht erlaubt werden (OLG Brandenburg, NJOZ 2016, 713 Rn. 24, beck-online). Die Überlassung von Betäubungsmittel an Minderjährige durch eine Person über 21 Jahren stellt zudem eine Straftat gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG dar, die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Indem der Antragsgegner der Minderjährigen mehrfach Betäubungsmittel überlassen und sich mehrfach mit ihr zum Betäubungsmittelkonsum verabredet hat, stellt er ihr gegenüber eine Gefahrenquelle dar. Da der Antragsgegner selbst Betäubungsmittelkonsument und möglicherweise von Betäubungsmitteln abhängig ist – hierauf deutet hin, dass er in Kenntnis eines laufenden Sorgerechts- und eines laufenden Strafverfahrens vom Konsum nicht abgelassen hat – besteht jedenfalls bis zum Nachweis einer dauerhaften Abstinenz des Antragsgegners eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Minderjährige ist in den Antragsgegner verliebt; er ist derzeit die wohl einzige Person, der sie voll vertraut. Es besteht danach die Gefahr, dass sie ihm gegenüber zu einer Abgrenzung nicht in der Lage ist und sie gefährdendem Verhalten des Antragsgegners – wie etwa der Überlassung von Betäubungsmitteln – nichts entgegenzusetzen hat. Andersherum besteht die Gefahr, dass, sollte die Minderjährige den Antragsgegner um Betäubungsmittel bitten, dieser der Bitte auch nachkommen wird. b) Andererseits bedeutet das Kontaktverbot einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dieses umfasst auch das Recht der freien Partnerwahl. Zudem beinhaltet das Recht eines Kindes auf ungestörte Entwicklung innerhalb gewisser Grenzen auch das Recht, Entscheidungen zu treffen, die voraussichtlich nachteilige Folgen haben werden. Auch die Missachtung eines verfestigten Kindeswillens kann, insbesondere im Jugendalter, eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der persönlichen Anhörung der Minderjährigen hat diese die ernsthafte Absicht, mit dem Antragsgegner eine dauerhafte Beziehung zu führen. Sie könne zwar verstehen, dass ihre Eltern gegen die Beziehung seien, sie wünsche sich jedoch, dass die Liebe, die sie zu jemandem haben, akzeptiert werde. Dabei zeigt sie sich durchaus kompromissbereit und erklärt sich bereit, etwa einen zeitlich begrenzten Kontakt zu akzeptieren. Zudem ist das Verhältnis der Minderjährigen zu den Antragstellern nicht erst in Folge der Beziehung zum Antragsgegner stark belastet. So hat die Minderjährige im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft vermittelt, dass sie von ihrer Mutter wiederholt psychisch fertiggemacht worden sei und ihr Vater, der dies mitbekommen habe, nicht eingegriffen habe. Beide Eltern hätten ihr durch Umräumen der zuvor von ihr genutzten Zimmer signalisiert, sie könne auch ausziehen. Zudem seien die Antragsteller Vorwürfen gegen den Großvater väterlicherseits, die Minderjährige sexuell missbraucht zu haben, nicht nachgegangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Minderjährige sich dem Antragsgegner zugewendet hat. Der Antragsgegner selbst hat im Rahmen des Verfahrens 6 F 253/21 gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, er habe anders als alle anderen seiner Tochter D und ihrer Freundin M bei ihren Problemen zugehört. Dies deckt sich mit den Angaben der Minderjährigen, wonach sie bei dem Antragsgegner ein offenes Ohr für ihre Probleme gefunden habe; sie habe sich dort einfach wohlgefühlt und so habe sich dann diese besondere Beziehung entwickelt. c) Im Ergebnis überwiegt die aus der Beziehung zu dem Antragsgegner erwachsende Gefährdung des Kindeswohls die Nachteile, die sich aus dem Kontaktverbot ergeben. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass bei einem Zusammentreffen des Antragsgegners mit der Minderjährigen dieser ihr Betäubungsmittel zum Zwecke des Konsums überlässt. Zwar hat die Minderjährige im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Minderjährige hat ein erhebliches Interesse daran, den Antragsgegner in ein besseres Licht zu stellen und auch ihren eigenen Betäubungsmittelkonsum kleinzureden, um ihre Beziehung zum Antragsgegner weiterführen zu können. Insoweit kann ihren Angaben nicht unbesehen geglaubt werden. Auch, wenn die Minderjährige zum jetzigen Zeitpunkt keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, besteht im Falle eines weiteren Kontakts zum Antragsgegner die Gefahr, dass sie den Konsum erneut aufnimmt. Das Gericht muss davon ausgehen, dass der Antragsgegner weiterhin Betäubungsmittel einnimmt und sich in einem entsprechenden Umfeld bewegt, dem die Minderjährige dann auch ausgesetzt wäre. Solange der Antragsgegner sich selbst nicht ernsthaft und nachhaltig vom Konsum von Betäubungsmitteln distanziert, wofür als Minimalanforderung ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum von einem Jahr erforderlich wäre, ist daher von einer nicht hinnehmbaren Gefährdungslage auszugehen, wenn die Minderjährige Kontakt zu ihm hat. d) Das Kontaktverbot ist im tenorierten Umfang erforderlich. Zwar besteht im Falle eines rein fernmündlichen, brieflichen oder digitalen Kontakts nicht die unmittelbare Gefahr einer Überlassung von Betäubungsmitteln. Es resultiert aus einem solchen Kontakt jedoch die Gefahr, dass die Minderjährige erneut auch die physische Nähe des Antragsgegners sucht. So führte etwa der zunächst briefliche und dann persönliche Kontakt der Minderjährigen zum Antragsgegner Anfang Januar 2022 dazu, dass sie für drei Wochen den väterlichen Haushalt verließ und beim Antragsgegner unterkam. 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Das gemäß § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden setzt voraus, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 –, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die vollständige Aufklärung des Sachverhalts ist von den laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Q abhängig. Nach dem oben Ausgeführten ergibt jedoch eine Folgenabwägung, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, in der Hauptsache aber die beantragte Anordnung erginge, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die einstweilige Anordnung eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln wäre, wenn die Hauptsache ohne oder mit einer milderen Maßnahme beendet würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner kaum in der Lage ist, der Minderjährigen ein altersgerechtes Umfeld zu bieten. Es erscheint auch nicht umsetzbar, dass er einerseits als eine Art Ersatzvater auftritt, indem er etwa – wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 angegeben hat – ihren Aufenthalt in seinem Haushalt nur gestattet, wenn sie regelmäßig zur Schule geht, und andererseits als Partner auf Augenhöhe das Bett mit ihr teilt. Hinzu tritt, dass ihm zumindest wegen betäubungsmittelrechtlicher Delikte in absehbarer Zeit eine voraussichtlich erhebliche Freiheitsstrafe droht. 3. Das Gericht wiederholt an dieser Stelle seine Auffassung, dass der Antragsgegner als 45-jähriger noch verheirateter Familienvater sich ernsthaft die Frage stellen sollte, ob dem Wohl der Minderjährigen, die ihm vertraut und die ihn liebt, nicht besser gedient ist, wenn er von sich aus die Beziehung zu ihr beendet. Das Gericht würde zu diesem Zweck auf Antrag einen einmaligen brieflichen Kontakt zwischen der Minderjährigen und dem Antragsgegner gestatten. 4. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1, § 41 FamGKG, die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4, § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden. Ein Hauptsacheverfahren wird auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .