OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Cs 530 Js 45512/23

AG Karlsruhe, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKARLS:2024:1028.17CS530JS45512.23.00
5Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sozialarbeiter eines Fanprojekts eines Fußballclub sind der versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig, wenn sie in Kenntnis ihres nicht bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts die gerichtliche Aussage über die begangenen Straftaten mehrerer Beschuldigter (hier: gefährliche Körperverletzung) verweigern.(Rn.47)
Tenor
Die Angeklagten K., G. und S. werden wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen in 21 tateinheitlichen Fällen je zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe wird hinsichtlich des Angeklagten K. auf 70,00 EUR, hinsichtlich der Angeklagten G. auf 60,00 EUR und hinsichtlich des Angeklagten S. auf 45,00 EUR festgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sozialarbeiter eines Fanprojekts eines Fußballclub sind der versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig, wenn sie in Kenntnis ihres nicht bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts die gerichtliche Aussage über die begangenen Straftaten mehrerer Beschuldigter (hier: gefährliche Körperverletzung) verweigern.(Rn.47) Die Angeklagten K., G. und S. werden wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen in 21 tateinheitlichen Fällen je zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe wird hinsichtlich des Angeklagten K. auf 70,00 EUR, hinsichtlich der Angeklagten G. auf 60,00 EUR und hinsichtlich des Angeklagten S. auf 45,00 EUR festgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB I. Der Angeklagte K. ist in M. geboren und in K. wohnhaft. Er ist Sozialarbeiter und also solcher für das Fanprojekt K. beim S. e.V. tätig. Die Vergütung des Angeklagten K. richtet sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Entgeltgruppe S 17 oder S 18. Die Angeklagte G. ist in E. geboren und ebenfalls in K. wohnhaft. Auch sie ist Sozialarbeiterin und als solche für das Fanprojekt K. beim S. e.V. tätig. Ihre Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Entgeltgruppe S 15. Der Angeklagte S. ist in P. geboren und in K. wohnhaft. Er ist Sozialarbeiter und war als solcher bis Mitte des Jahres 2024 für das Fanprojekt K. beim S. e.V. tätig. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Während seiner Tätigkeit für das Fanprojekt war er vergütet nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Entgeltgruppe S 15. Keiner der drei Angeklagten ist bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Am 12.11.2022 fand um 13:00 Uhr die Fußballbegegnung in der 2. Bundesliga zwischen dem K. Sportclub und dem FC S.im B.Park, A. Ring in K. statt. Kurz vor Spielbeginn kam es beim Einlaufen der Mannschaften im Rahmen einer Choreografie der organisierten Fanszene des K. Sportclub zum 20-jährigen Bestehen der Ultragruppierung „R.“ zum massiven Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände auf der Südtribüne. Mindestens elf völlig unbeteiligte Personen wurden infolge des Abbrennens der pyrotechnischen Gegenstände und der damit verbundenen massiven Freisetzung von Rauchgasen verletzt. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führte daher zunächst gegen 24 Personen, darunter 21 Mitgliedern der Ultragruppierung „R.“ und einer weiteren Ultragruppierung, sowie drei Mitarbeiter einer Security-Firma, insbesondere wegen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass vermutlich durch mehrere Mitglieder der Ultragruppierung „R.“ am Tag vor dem Spiel, dem 11.11.2022, bei oder in den Räumlichkeiten des Fanprojekts, W. Straße, K., die Pyrotechnik für die Choreografie vorbereitet wurde, wobei aufgrund der Ermittlungen nur ein Beschuldigter als Teilnehmer dieses Vorbereitungstreffens namentlich identifiziert werden konnte. Weiter wurde bekannt, dass es im Nachgang des Spiels ein durch Mitarbeiter des Fanprojekts vermitteltes Gespräch von Mitgliedern der Ultragruppierung „R.“ und einer Geschädigten gab. Nach Bekanntwerden dieser Umstände sollten die drei Angeklagten als Mitarbeiter des Fanprojektes insbesondere zu ihren Wahrnehmungen vom 11.11.2022, vom 12.11.2022 und den Nutzungs- und Schließverhältnissen im Fanprojekt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft polizeilich als Zeugen vernommen werden. Obwohl die Angeklagten zu Beginn der jeweiligen Vernehmungen darüber belehrt worden waren, dass ihnen weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, verweigerten sie zunächst bei der Vernehmung beim Polizeirevier M. am 15.05.2023 und sodann bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 08.08.2023 die Aussage. Zwischenzeitlich verhängte die Staatsanwaltschaft gegen die drei Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR. Der von den Angeklagten jeweils eingelegte Rechtsbehelf gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2023, in welchem unter anderem erneut ausgeführt wurde, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht, als unbegründet verworfen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte sodann am 17.08.2023 die richterliche Vernehmung der Angeklagten beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe. Zu Beginn der am 02.10.2023 ab 10:00 Uhr beginnenden richterlichen Vernehmungen beim Amtsgericht Karlsruhe wurden die Angeklagten durch den anwesenden Staatsanwalt H. über den bisherigen Ermittlungsstand, insbesondere über das Vorbereitungstreffen beim Fanprojekt am 11.11.2022 und die Namen der zu diesem Zeitpunkt bekannten 24 Beschuldigten, sowie die Notwendigkeit ihrer Zeugenaussage und deren Zielsetzung in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wies Staatsanwalt H. die Angeklagten auf ihre Pflicht zur Zeugenaussage, des Nichtbestehen weder eines Zeugnis- noch eines Auskunftsverweigerungsrechts sowie - für den Fall, dass die Angeklagten ihre Zeugenaussage weiterhin unberechtigt verweigern sollten - auf eine mögliche Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen hin. In Kenntnis dieser Umstände und des nicht bestehenden Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts verweigerten die Angeklagten bei der richterlichen Vernehmung weiterhin ihre Aussage, dies hinsichtlich aller ihnen gestellten Fragen.Neben Fragen zu den Wahrnehmungen von Vorbereitungshandlungen am 11.11.2022 sowie je einer Frage zu den Wahrnehmungen während und im Nachgang des Spiels wurden die Angeklagten zu den Schließ- und Nutzungsverhältnissen, sowie den Lagermöglichkeiten für Mitglieder der Ultragruppierungen in den Räumlichkeiten des Fanprojekts befragt. Die Angeklagten, welche um ihre Aussagepflicht bei der richterlichen Vernehmung wussten, sahen es als sichere Folge ihrer Aussageverweigerung an, dass sich die von der Staatsanwaltschaft gegen die 21 Mitglieder der Ultragruppierungen geführten Ermittlungsverfahren verzögern, und individuelle Tatbeiträge, insbesondere auch betreffend die Vorbereitung der Choreografie am 11.11.2022, nicht aufgeklärt und insoweit weder auf Tatbestandsebene noch im Rahmen der Strafzumessung der gegen die zu diesem Zeitpunkt bekannten Beschuldigten berücksichtigt werden können. Nach Abschluss der Ermittlungen im Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft sechs der 24 Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, darunter diejenigen, welche gegen die drei Mitarbeiter der Security-Firma geführt wurden. Gegen die weiteren 18 Beschuldigten wurde der Erlass von Strafbefehlen wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung beantragt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben zur Person im Rahmen der Hauptverhandlung, diejenigen zur Schätzungsgrundlage für die Tagessatzhöhe auf den Angaben des Zeugen M., welcher angab, dass der Angeklagte K. analog des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes, etwa nach Entgeltgruppe S 17 oder S 18 und die beiden anderen Angeklagten analog nach Entgeltgruppe S 15 vergütet werden. Des Weiteren wurden die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister zu allen drei Angeklagten vom 24.10.2023 verlesen. 2. Dass die Angeklagten die Tat, wie unter II. festgestellt, durch Unterlassen ihrer Aussage begangen haben, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Angeklagten haben sich über Erklärungen ihrer Verteidiger vorwiegend zu der rechtlichen Bewertung ihrer verweigerten Aussagen eingelassen. Dabei wurden die objektiven Tatumstände nicht bestritten. a) Aufgrund der Aussage des Zeugen POK B., welcher als szenekundiger Beamter mit den Ermittlungen betraut war, steht fest, dass es am Spieltag des 12.11.2022 anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Ultragruppierung „R.“ zu einer Choreografie kam, in deren Rahmen durch das Abfeuern von Pyrotechnik insgesamt 11 Personen geschädigt wurden. Der Zeuge erklärte, es seien anschließend Ermittlungen gegen zunächst 21 Mitglieder von Ultragruppierungen, überwiegend der Ultragruppierung „R.“, sowie gegen drei Mitarbeiter des Ordnungsdienstes im Stadion, geführt worden. Die als Beschuldigte geführten Mitglieder der Ultragruppierung seien sämtlich etwa um die 30 Jahre alt gewesen und aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Ultragruppierungen und der zusätzlichen Tatsache, dass sie sowohl bei dem Vorbereitungstreffen am Spieltag selbst als auch während des Spiels im Stadion gewesen seien, als Beschuldigte geführt worden. Diejenigen, die die Pyrotechnik eigenhändig gezündet haben, seien vollständig vermummt und daher nicht feststellbar gewesen. Im Laufe der Ermittlungen sei unter anderem das Mobiltelefon des gesondert verfolgten Su. ausgewertet worden, aus welchem sich ergeben habe, dass Pyrotechnik in den Räumlichkeiten des Fanprojekts gelagert worden sei. Darüber hinaus habe die Vernehmung der Geschädigten F. ergeben, dass diese unmittelbar nach dem Zünden von Pyrotechnik von der Angeklagten G. angesprochen und Telefonnummern ausgetauscht worden seien. Im Nachgang an den 12.11.2022 sei es sodann zu einem Treffen von Mitgliedern der Ultragruppierung „R.“ mit der Geschädigten gekommen, bei welchem auch der Angeklagte S. dabei gewesen sei und erklärt habe, dass so etwas nicht mehr vorkomme. Aus den Chats sei hervorgegangen, dass Ziel dieses Geschädigtentreffens gewesen sei, dass die Geschädigte ihre Strafanzeige zurückziehe. Hinweise auf eine Tatbeteiligung der drei Angeklagten habe es aber zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Hinweise, dass in den Räumlichkeiten des Fanprojekts Pyrotechnik „gerichtet“ worden und auch das Geschädigtentreffen unter Mitwirkung des Fanprojekts erfolgt sei, die drei Angeklagten als Zeugen vernehmen lassen. Ziel der Vernehmung der Angeklagten sei primär gewesen, die Schließverhältnisse der Räumlichkeiten des Fanprojekts sowie Inhalte des Treffens mit der Geschädigten zu erfragen. Dazu befragt, wie es sich ausgewirkt habe, dass die Angeklagten die Aussage verweigert haben, erklärte der Zeuge, dass in der Folge Erkenntnisse dazu gefehlt hätten, was bei dem Treffen mit der Geschädigten besprochen wurde und auch, wie die Nutzungsverhältnisse in den Räumlichkeiten des Fanprojekts gewesen seien. Der Zeuge war glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Er schilderte das von ihm im Rahmen der Ermittlungen Wahrgenommene wertneutral und widerspruchsfrei, auch waren seine Schilderungen detailreich und von Ent- oder Belastungstendenzen frei. b) Der Zeuge Staatsanwalt H., welcher seitens der Staatsanwaltschaft die nach dem Zünden von Pyrotechnik am 12.11.2022 eingeleiteten Ermittlungsverfahren führte, erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen B., dass unter anderem eine Sprachnachricht des gesondert verfolgten Su. vom 11.11.2022 festgestellt worden sei, in welcher dieser erklärt habe, dass im Fanprojekt Pyrotechnik gerichtet worden sei. Das Polizeirevier M. habe der Staatsanwaltschaft den Zwischenbericht, in welchem auf diese Sprachnachricht verwiesen worden sei, übersandt, woraufhin die zeugenschaftliche Vernehmung der drei Angeklagten als Mitarbeiter des Fanprojekts seitens der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei. Ziel der Vernehmung der drei Angeklagten sei gewesen, festzustellen, welche Personen, insbesondere unter den Beschuldigten, zum Zeitpunkt der Tat Zugang zu den Räumlichkeiten des Fanprojekts hatten. Auch, so der Zeuge, habe festgestellt werden sollen, ob Gegenstände am Vortag in die Räumlichkeiten des Fanprojekts rein- oder rausgeschafft worden seien. Er habe dann für die Vernehmung eine Fragenliste ausgearbeitet, welche aber nicht abschließend gemeint gewesen sei. Eine Woche vor der geplanten Vernehmung durch die Polizei habe Rechtsanwältin F. dann darum gebeten, aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses der Angeklagten zu den Fans auf die Vernehmung zu verzichten. Dieses Vertrauensverhältnis habe man aber bei Aufstellung des Fragenkataloges berücksichtigt, weshalb an der Vernehmung festgehalten und diese lediglich vertagt worden sei. Gegen die Ladung habe Rechtsanwältin F. daraufhin einen Rechtsbehelf eingelegt, der aber unzulässig gewesen sei. Zu Beginn der Vernehmungen seien die Angeklagten insbesondere auch dahingehend belehrt worden, dass ihnen kein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Hierüber habe er auch mit Rechtsanwältin F. zu Beginn der Vernehmung am Telefon diskutiert. Ein Auskunftsverweigerungsrecht habe nicht bestanden, da es keine Erkenntnisse dazu gegeben habe, dass die Angeklagten Kenntnis von den Vorbereitungen der Pyrotechnik gehabt haben. Darüber hinaus seien die Angeklagten ausschließlich zu ihren Wahrnehmungen befragt worden. Hätten sich aufgrund der geschilderter Wahrnehmungen Anhaltspunkte für ein eigenes strafbares Verhalten der Angeklagten ergeben, wäre, so der Zeuge, eine Belehrung nach § 55 StPO vorgenommen worden. Der Zeuge bekundete weiter, dass er, nachdem die Angeklagten trotz entsprechender Belehrungen bei der Polizei keine Angaben gemacht haben, am 31.05.2023 gegen alle drei Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von je 300,00 EUR verhängt habe. Gegen diese Beschlüsse seien Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingelegt worden. Das Amtsgericht habe diese zurückgewiesen und insbesondere auch ausgeführt, dass kein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO vorliege. Auch bei einer daraufhin für August anberaumten erneuten Vernehmung durch die Polizei seien durch die Angeklagten keine Angaben gemacht worden, weshalb die richterliche Vernehmung beantragt worden sei. Zu Beginn der richterlichen Vernehmung habe er, der Zeuge, die Angeklagten auf den Stand der Ermittlungen, das heißt insbesondere die Namen der damals 24 Beschuldigten, sowie das Nichtbestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen. Auch seien die Zeugen durch ihn darauf hingewiesen worden, dass sie sich im Falle einer weiteren Weigerung möglicherweise einer Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen. Angaben seien seitens der Angeklagten auch in der richterlichen Vernehmung dennoch keine gemacht worden. Die Frage, ob je eine Tatbeteiligung der Angeklagten im Raum gestanden habe, verneinte der Zeuge. Es habe weder aus den Chats noch im Übrigen Anhaltspunkte für eine Mitwirkung der Angeklagten gegeben, weshalb diese auch als Zeugen und nicht als Beschuldigte vernommen worden seien. Insbesondere wisse man auch nicht, ob die Angeklagten am späten Abend des 11.11.2022, als die Sprachnachricht durch den gesondert verfolgten Su. versandt worden sei, überhaupt noch in den Räumlichkeiten gewesen seien. Der Zeuge H. war glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass er das von ihm Wahrgenommene nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben hat, hat das Gericht keine. Er räumte Erinnerungslücken, insbesondere zu den detaillierten Fragen betreffend die zum Zeitpunkt der Vernehmung als Beschuldigte geführten Personen, ein und sagte im Übrigen detailreich und widerspruchsfrei aus. c) Aufgrund der Aussage des Zeugen M. und den verlesenen, von ihm zur Akte gereichten Unterlagen, nämlich dem Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung des S. e.V. vom 28.09.2017, der Ladung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2010 des Angeklagten K. sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13.02.2014, ist das Gericht davon überzeugt, dass für die Vernehmung der Angeklagten weder die Einholung einer Aussagegenehmigung erforderlich war, noch die Einholung durch die Ermittlungsbehörden bei Mitarbeitern des Stadtjugendausschusses in der Vergangenheit regelmäßig erfolgt ist, noch die Angeklagten vor oder bei der richterlichen Vernehmung davon ausgingen, einer Aussagegenehmigung zu bedürfen. Denn das Erfordernis einer solchen wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder seitens der Angeklagten oder des Zeugen im Vorfeld oder bei der richterlichen Vernehmung jemals thematisiert. Der Zeuge M., Geschäftsführer des S. e.V. K., erklärte, dass der S. e.V. im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig sei und als Verein eng mit der Stadt Karlsruhe zusammenarbeite. Ein Teil der Mitarbeiter des S. e.V. sei bei der Stadt Karlsruhe angestellt, ein Teil beim Verein selbst. Der Verein habe sich aber verpflichtet, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Zur Fach- und Dienstaufsicht befragt, erklärte der Zeuge, dass grundsätzlich keine Entscheidungen getroffen würden, welche gegen den Willen des Jugendamtleiters seien. Derartige Entscheidungen seien aber grundsätzlich möglich. Wie es sich mit der Fachaufsicht verhalte, könne er aufgrund des komplizierten Konstrukts des S. e.V. nichts sagen. Bei dem S. e.V. sei das Fanprojekt angedockt, finanziert zu 50 Prozent von der Stadt und zu 50 Prozent über die D. F. L.. Kernzielgruppe des Fanprojekts seien junge Menschen - vorwiegend Männer - ab 14 und bis zu 27 Jahren. Der Angeklagte K. sei Leiter des Fanprojekts, die anderen beiden Angeklagten zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung Mitarbeiter von diesem. Alle drei Angeklagten seien zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung bei dem S. e.V. angestellt gewesen. Ihr Gehalt werde durch die Stadtkasse ausgezahlt. Dabei sei Angeklagte K. analog des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes, Entgeltgruppe S17 oder S18 und die beiden anderen Angeklagten nach Entgeltgruppe S15 vergütet. Zu der üblichen Praxis betreffend die Einholung von Aussagegenehmigungen befragt, erklärte der Zeuge, dass es einen Beschluss gebe, nach welchem hinsichtlich Aussagen betreffend dienstlicher Belange stets eine Aussagegenehmigung eingeholt werden müsse. Ein entsprechender Passus sei auch in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter enthalten. In der Vergangenheit sei seitens der Ermittlungsbehörden stets eine Aussagegenehmigung eingeholt worden. Nachdem der Angeklagte Rückfragen dazu, in welchen konkreten Fällen durch wen eine Aussagegenehmigung eingeholt wurde, nicht beantworten konnte, reichte er die genannten und anschließend verlesenen Dokumente zur Akte. Zum Inhalt dieser befragt, erklärte er, dass er diese gemeint habe, als er ausgesagt habe, dass zuvor stets eine Aussagegenehmigung eingeholt worden sei. Darüber hinaus habe er keine weiteren Anfragen von Ermittlungsbehörden auf Erteilung einer Aussagegenehmigung in den Unterlagen des S. e.V. gefunden. Im Vorfeld der richterlichen Vernehmung sei, so der Zeuge, die Einholung einer Aussagegenehmigung zu keinem Zeitpunkt, weder aufgrund einer Anfrage des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft noch seitens der Angeklagten, Thema gewesen. Er habe sich mit den Angeklagten über deren Situation ausgetauscht und habe diesen auch gesagt, dass er aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf ihr Privatleben großen Respekt vor ihnen habe, wenn sie nicht aussagen. Wäre es aber tatsächlich zur Anordnung der Beugehaft gekommen, hätte er dies jedoch nicht verantworten wollen und hätte ihnen zu einer Aussage geraten. Um Erteilung einer Aussagegenehmigung sei er aber von den Angeklagten nicht ersucht worden. Die Aussage des Zeugen M. war in weiten Teilen glaubhaft, ist jedoch hinsichtlich seiner Behauptung, dass in der Vergangenheit durch die Ermittlungsbehörden stets eine Aussagegenehmigung eingeholt worden sei, widerlegt. Denn der von ihm vorgelegten Ladung des Angeklagten K. durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 22.06.2010 ist eine Aufforderung zur Vorlage oder die Veranlassung der Einholung einer Aussagegenehmigung ebenso wenig zu entnehmen wie den von ihm vorgelegten und verlesenen Dokumenten betreffend eine Vernehmung der Angeklagten G. im Jahr 2014. Hinsichtlich letzterer wurde lediglich seitens des S. e.V. auf eine Ladung hin mitgeteilt, dass die Angeklagte G. keine Aussagegenehmigung erhält, woraufhin die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schreiben vom 13.02.2014 „zur Prüfung, ob zur - ggf. richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmung Ihrer Mitarbeiterin S. G. eine Aussagegenehmigung erforderlich ist“ um konkrete Darlegung des Beschäftigungsverhältnisses gebeten hat. Dass seitens der Staatsanwaltschaft von dem Erfordernis einer solchen ausgegangen wurde, ist dem Schreiben hingegen nicht zu entnehmen. Der verlesene Beschluss, welcher dem Protokoll der Vorstandssitzung des S. e.V. vom 28.09.2017 zu entnehmen war und auf welchen der Zeuge in seiner Vernehmung Bezug nahm, hat nach Würdigung seiner Form und seines Inhalts zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich interne Wirkung im S. e.V.. d) Dass im Rahmen der Ermittlungen bekannt wurde, dass am 11.11.2022 in den Räumlichkeiten des Fanprojekts Pyrotechnik gerichtet worden sein soll, weshalb die Angeklagten als Zeugen in Betracht kamen, steht neben den Aussagen der Zeugen B. und H. auch aufgrund der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Verschriftlichung der Sprachnachricht des gesondert verfolgten Su. vom 11.11.2022 fest (As. 415 d.A.). Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts, neben der glaubhaften Aussage des Zeugen B. insbesondere aufgrund des verlesenen Vermerks 6.4 im Zwischenbericht vom 14.03.2023 des POK G. (As. 372 d.A.) und den Chats vom 05.12.2022 unter Hinweis 41 des Zwischenberichts vom 14.03.2023 (As. 445 d.A.) fest, dass es zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern der Ultragruppierung „R.“ und einer Geschädigten unter Beteiligung des Fanprojekts, insbesondere der Angeklagten G., kam. Dass die Angeklagten weder im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen noch bei der richterlichen Vernehmung Angaben machen und sich, trotz vorangegangenen Hinweises durch die Polizei bzw. Staatsanwalt H., auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO beriefen, wurde durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmungsprotokolle vom 15.05.2023, 08.08.2023 und 02.10.2023 bestätigt (As. 705-716, 857-864, 895-917 d.A.). Ebenso steht aufgrund des Inhalts der Protokolle der richterlichen Vernehmungen vom 02.10.2023 der Inhalt des Fragenkatalogs fest. Dass bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung über das Erfordernis einer Belehrung nach § 55 StPO gestritten, sich die Staatsanwaltschaft gegen eine solche ausgesprochen hat und eine Beantwortung der Fragen dennoch nicht erfolgte, steht zudem aufgrund des verlesenen Vermerks des POK G. vom 16.05.2023 (As. 717-719) fest. Die gerichtliche Überzeugung, gegen welche 24 Beschuldigte sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmungen richteten und dass darunter drei Security-Mitarbeiter und 21 Mitglieder von Ultragruppierungen waren, gründet zum einen auf dem Inhalt der Protokolle der richterlichen Vernehmungen, denen eine Auflistung von Namen zu entnehmen ist, und zum anderen auf den Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft, welche ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden (Sonderband Abschlussverfügungen). Letzteren war zudem zu entnehmen, dass 6 dieser Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und in 18 Verfahren der Erlass von Strafbefehlen beantragt wurde. e) Dass die Angeklagten ihre Aussage verweigerten, um das Vertrauensverhältnis zu den jugendlichen Fans, mit welchen sie sozialpädagogisch arbeiten, nicht zu gefährden, und dabei um ihre Pflicht zur Aussage und dementsprechend auch das Fehlen sowohl eines Zeugnis- als auch eines Auskunftsverweigerungsrechts wussten, steht zudem zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durch Verlesen und Inaugenscheinnahme eingeführten, im Vorfeld der Hauptverhandlung von den Angeklagten öffentlich getätigten Äußerungen, fest. So lautet es in dem verlesenen Zeitungsartikel der F. A. vom 15.10.2024 mit dem Titel „Sozialarbeiter vor Gericht. Pyro-Prozess mit großer Sprengkraft“, abgerufen am 16.10.2024, wie folgt: „G. sagt, sie und ihre Kollegen hätten recht schnell entschieden, in diesem Fall keine Aussage machen zu wollen. Weil es ihnen ihre Arbeitsgrundlage nehmen würde. 'Wenn wir Aussagen machen über die Zielgruppe, mit der wir arbeiten, oder die Leute, mit denen wir arbeiten, kann das ganz schnell das Vertrauen zerstören und die Beziehung kaputtmachen', sagt sie. Also schwiegen die Sozialarbeiter.“ Im in Augenschein genommenen Videobeitrag des S. Rundfunk, erschienen am 16.10.2024, ist nach einer Videoaufnahme, welche das Abfeuern von Pyrotechnik am 12.11.2022 im B.-Park und die dadurch entstandene Rauchentwicklung zeigt, die Angeklagte G. im leeren B.-Park zu sehen. Dort interviewt erklärte sie: „Wir haben das beschlossen, weil das für uns einfach unsere Arbeit gefährdet, die Beziehungsarbeit und das Vertrauensverhältnis zu den Menschen, mit denen wir in unserer sozialen Arbeit arbeiten“ (Minute 00:34 bis Minute 00:43). Im Podcast „F. F. F.“, erschienen am 18.04.2024, schilderte der Angeklagte S. unter anderem, dass das Problem in diesem Fall sei, dass sie dazu herangezogen werden, Straftaten aufzudecken, weshalb man sich zusammengesetzt habe, da man kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Hierum gehe es „tatsächlich in letzter Konsequenz“ (Sequenz des Podcasts, 1:02:32 bis 1:02:52). Zu einem späteren Zeitpunkt im Podcast erklärte sodann der Angeklagte K.: „Wir glauben, dass wir das in unserer Arbeitsfunktion richtig gemacht haben, obwohl wir wissen, dass wir rechtlich nicht auf der richtigen Seite stehen. Rechtlich braucht man auch nicht darüber diskutieren. Ich muss auch mit keinem Staatsanwalt oder Richter diskutieren, ob das Recht, ob das Recht auf der rechten Seite steht. Das Recht steht auf der rechten Seite. Wir können nur unsere Arbeit nicht machen, wenn wir so behandelt werden.“ (Sequenz des Podcasts, 1:25:52 bis 1:26:18). f) Dass die Angeklagten es für möglich hielten und jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass ihnen kein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht und sie vielmehr zur Aussage verpflichtet, steht insbesondere auch aufgrund der Würdigung des Inhalts der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2023 (As. 817-837 d.A.), mit welchen die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnungen der Staatsanwaltschaft von Ordnungsgeldern gegen die Angeklagten als unbegründet verworfen wurden, fest. Denn in den Beschlüssen vom 24.07.2023, von welchen die Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer richterlichen Vernehmung Kenntnis hatten, wurde unter anderem ausgeführt, dass vorliegend „die Erwartung einer Strafverfolgung aber lediglich eine Vermutung bzw. eine theoretische Möglichkeit dar[stellt]. Seitens des Zeugen wurde nämlich lediglich pauschal angegeben, dass bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen die Gefahr der Einleitung eines Strafverfahrens bestehe.“ Die Überzeugung des Gerichts, dass die Angeklagten bei ihrer richterlichen Vernehmung nicht davon ausgingen, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der ihnen gestellten Fragen für sie die Gefahr einer Strafverfolgung mit sich bringt, weshalb ihnen betreffend aller ihnen gestellten Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehen könnte, gründet darüber hinaus auch auf den im Vorfeld der Hauptverhandlung von den Angeklagten öffentlich getätigten Äußerungen betreffend das hiesige Verfahren. Hiervon ist das Gericht zum einen aufgrund der Äußerung des Angeklagten K. im Podcast „F.F. F.“ (ab Minute 29:15) überzeugt. Dieser erklärte: „Wir wissen nämlich nicht, ob das Täter waren. Wir wissen es nicht, weil wir nicht wissen, wer das gemacht hat. Wir wissen es auch wirklich nicht. Also die waren ja auch alle vermummt.“ Zum anderen gründet die gerichtliche Überzeugung, dass die Angeklagten von keiner Verfolgungsgefahr ausgingen, auf dem am 27.03.2024 unter dem Titel „Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit“ auf der Internetseite der G.-Gewerkschaft veröffentlichten Interview des freien Journalisten C. R. mit dem Angeklagten K., abgerufen am 16.10.2024, welches im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Diesem ist unter anderem die Erklärung des Angeklagten K. zu entnehmen, welche lautete: „Wir waren gar nicht vor Ort, und die Fans, die Pyrotechnik gezündet haben, waren nicht im Fanprojekt. Die haben da auch nichts deponiert.“ Waren die Angeklagten - und dies wird mangels anderweitiger Anhaltspunkte als wahr unterstellt - am 11.11.2024 tatsächlich nicht in den Räumlichkeiten des Fanprojekts und wussten sie, entsprechend der soeben genannten Äußerungen, nicht, wer und ob jemand etwas in den Räumlichkeiten des Fanprojekts deponiert hat, dann wussten die Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts auch, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der ihnen in der richterlichen Vernehmung gestellten Fragen unter keinem Umstand für sie die Gefahr einer Strafverfolgung wegen etwaiger Beihilfehandlungen bergen wird. Aufgrund der öffentlich durch die Angeklagten im Vorfeld der Hauptverhandlung gemachten Äußerungen, ist das Gericht darüber hinaus auch der Überzeugung, dass sie bei ihrer Aussageverweigerung grundsätzlich, aber nicht hinsichtlich aller ihnen in der richterlichen Vernehmung gestellten Fragen im sicheren Wissen handelten, dass ihre Aussageverweigerung zu einer Verzögerung, einem Ausbleiben oder Besserstellung der zum damaligen Zeitpunkt Beschuldigten führen wird. Ein solches sicheres Wissen hatten die Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls hinsichtlich der Fragen betreffend die Schließ- und Lagerverhältnisse in den Räumlichkeiten des Fanprojekts, sowie betreffend die Wahrnehmungen im Nachgang des 12.11.2024 und zu dem Gespräch mit der Geschädigten. Hinsichtlich der Verweigerung der Beantwortung dieser Fragen ist das Gericht aufgrund der öffentlich getätigten Äußerungen der Angeklagten, dass das Schweigen in der richterlichen Vernehmung dem Schutz ihrer Arbeit gedient habe, davon überzeugt, dass die Angeklagten in dem sicheren Wissen handelten, dass dieses Schweigen zu einer Strafvereitelung derjenigen 21 Beschuldigten führen wird, welche Mitglieder von Ultragruppierungen waren. Denn zentraler Gegenstand ihrer sozialarbeiterischen Tätigkeit beim Fanprojekt war die Arbeit mit solchen Fans, die den Ultragruppierungen angehören. Dass sie durch wahrheitsgemäße Beantwortung der die Schließ- und Lagerverhältnisse sowie ihre nachträglichen Wahrnehmungen betreffend die Ermittlungen hinsichtlich dieser Personen fördern würden, wussten die Angeklagten. Sie sahen es, darüber informiert, dass es zu einem Treffen in den Räumlichkeiten des Fanprojekts am 11.11.2022 kam, und aufgrund ihrer täglichen Berufspraxis bei lebensnaher Betrachtung in Kenntnis der Schließ- und Lagerverhältnisse sowie des Gegenstands und der Umstände des Gesprächs mit der Geschädigten, als sichere Folge ihres Schweigens an, dass die 21 beschuldigten Mitglieder der Ultragruppierungen nur verzögert, nicht oder in abgemilderter Form strafrechtlich wegen des Abfeuerns von Pyrotechnik am 12.11.2022 verfolgt werden können. Auf einen solchen Vorsatz konnte hingegen betreffend derjenigen Fragen, welche die Vorbereitungshandlungen vom 11.11.2022 und auch das Tatgeschehen am 12.11.2022 betrafen, angesichts der nicht widerlegten öffentlichen Erklärungen, hierzu keinerlei Erkenntnisse zu haben, ebenso wenig geschlossen werden wie darauf, dass die Angeklagten zusätzlich davon ausgingen, dass ihr Schweigen auch zu einer Vereitelung der Bestrafung der drei als Security-Mitarbeiter tätigen und mit der sozialarbeiterischen Tätigkeit der Angeklagten in keinerlei Zusammenhang stehenden Beschuldigten führen wird. IV. Die Angeklagten sind der versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen in 21 tateinheitlichen Fällen schuldig, strafbar gemäß §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB. 1. Da der Eintritt einer Verzögerung, Abmilderung oder das Ausbleiben der Strafverfolgung aufgrund der Aussageverweigerung der Angeklagten hinsichtlich der zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung 24 Beschuldigten nicht festgestellt werden konnte, ist keine Vollendung eingetreten. Der Versuch der Strafvereitelung ist gemäß § 258 Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. 2. Die Angeklagten haben sich zur Begehung der Strafvereitelung hinsichtlich 21 Beschuldigten entschlossen. Sie hatten den Vorsatz, hinsichtlich dieser durch Unterlassen ihrer Aussage die Strafe ganz oder teilweise, durch Verzögerung oder mangels Möglichkeit der Aufklärung weiterer individueller Tatbeiträge, zu vereiteln. a) Spätestens, nachdem sie zu Beginn ihrer richterlichen Vernehmungen seitens des Staatsanwalts H. über den Stand der Ermittlungen und die Namen der zu diesem Zeitpunkt Beschuldigten informiert worden waren, hielten die Angeklagten es für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass von den ihnen als Beschuldigten benannten Personen am Spieltag des 12.11.2022 Straftaten begangen worden sind. b) Zum Zeitpunkt ihrer Aussageverweigerung wussten die Angeklagten, dass sie zu einer Aussage gegenüber dem Ermittlungsrichter verpflichtet sind. Erforderlich ist bei einer Tatbegehung durch Unterlassen, dass der Täter auch hinsichtlich der einer Garantenstellung zu Grunde liegenden Umstände vorsätzlich handelt. Eine solche Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB bestand. Denn geschützt von § 258 Abs. 1 StGB ist die Rechtspflege in ihrer Aufgabe, den Strafanspruch des Staates durchzusetzen. Dabei trifft nicht jeden Zeugen die Pflicht, als Garant für die staatliche Strafrechtspflege einzustehen, sehr wohl aber denjenigen, welcher richterlich vernommen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.12.2009 - 2 Ws 588/09; OLG Hamm, Beschluss v. 09.11.2017 - III-4 Rvs 127/17). Die Garantenstellung der Angeklagten wurde mithin durch ihre besondere, strafprozessuale Pflichtenstellung als richterlich vernommene Zeugen begründet. Um diese Garantenpflicht wussten die Angeklagten und nahmen sie auch billigend in Kauf. Denn die Angeklagten waren zu Beginn der richterlichen Vernehmung ausdrücklich auf ihre Verpflichtung zur Zeugenaussage und die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen, mithin die Umstände, aufgrund welcher sie auf eine Garantenpflicht schließen konnten, hingewiesen worden. c) Die Angeklagten waren auch nicht aufgrund des Fehlens einer Aussagegenehmigung von ihrer Aussagepflicht befreit. Gemäß § 54 Abs. 1 StPO gelten unter anderem für Personen des öffentlichen Dienstes, welche als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Personenkreis des § 54 Abs. 1 StPO ist dabei weit zu ziehen, umfasst sind auch Personen, deren Tätigkeit mit der einer Behörde im weitesten Sinne zusammenhängt, sofern sie nicht nur mechanischer oder völlig untergeordneter Art ist (vgl. Huber in BeckOK StPO, 53. Edition, Stand 01.10.2024, § 54 Rn. 7). Die Tätigkeit der Angeklagten, welche als Sozialarbeiter bei einem eingetragenen Verein angestellt sind und im Fanprojekt sozialpädagogisch mit Jugendlichen und jungen erwachsenen Fußballfans arbeiten, hängt mit der Tätigkeit einer Behörde nicht zusammen. Dabei wurde nicht außer Acht gelassen, dass die Angeklagten analog des TVöD vergütet werden und der S. e.V. eng mit dem Jugendamt, und dadurch mit der Stadt Karlsruhe, zusammenarbeitet. Dass er aber behördlich strukturiert, die Angeklagten einer Fach- und Dienstaufsicht unterliegen und hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Eine besondere Amtsverschwiegenheitspflicht traf die sozialpädagogisch tätigen Angeklagten mithin nicht, erst recht hätte sich eine solche aber auch ohnehin nicht auf solche Sachverhalte erstreckt, welche Wahrnehmungen zu Straftaten, die von Erwachsenen im Alter von etwa 30 Jahren begangen wurden, betreffen. Dass es einer solchen Aussagegenehmigung nicht bedurfte und sie auch nicht aufgrund der nicht erfolgten Einholung einer solchen von ihrer Aussagepflicht in der richterlichen Vernehmung befreit waren, hielten die Angeklagten jedenfalls für möglich und nahmen es billigend in Kauf. Zur Überzeugung des Gerichts gingen sie weder aufgrund einer vermeintlich üblichen Praxis beim S. e.V. noch aufgrund eines Gesprächs über das Erfordernis einer solchen davon aus, ohne eine Aussagegenehmigung weder zur Aussage berechtigt noch verpflichtet zu sein. Vielmehr hat sich die Frage des Erfordernisses einer Aussagegenehmigung den Angeklagten, welche um ihren Status als Angestellte eines eingetragenen Vereins wussten, nach Würdigung der Aussage des Zeugen M. und dem Umstand, dass das Fehlen einer solchen erstmals nach Erlass der Strafbefehle thematisiert wurde, schlichtweg nicht gestellt. d) Die Angeklagten waren auch nicht gemäß § 53 Abs. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Denn als für ein Fanprojekt tätige Sozialarbeiter gehörten sie nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Berufsgeheimnisträgern. Ebenso wenig konnten sie sich auf ein unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ein solches kommt ausschließlich im Einzelfall nach Abwägung der Belange der Strafrechtspflege und den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Nach Abwägung des erheblichen öffentlichen Interesses an der vollständigen Wahrheitsermittlung und effektiven Strafverfolgung betreffend das Zünden von Pyrotechnik, welches die Verletzung von 11 Personen zur Folge hatte einerseits, und des Interesses der Angeklagten, die Zusammenarbeit mit Fans im Fanprojekt zu schützen, andererseits, überwiegt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die in der richterlichen Vernehmung gestellten Fragen den Kernbereich der sozialarbeiterischen Tätigkeit der Angeklagten nicht berührten, ersteres. Dass ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 StPO angesichts des Umstands, dass der Personenkreis der Sozialarbeiter von dieser Vorschrift nicht umfasst ist, ebenso wenig zusteht wie ein übergesetzliches, aus dem Grundgesetz hergeleitetes, Zeugnisverweigerungsrecht, wussten die Angeklagten, die sich diesbezüglich mehrfach öffentlich geäußert haben, und handelten daher auch im Hinblick hierauf vorsätzlich. e) Den Angeklagten stand auch zu keinem Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Durch die Beantwortung der ihnen gestellten Fragen hätten sie sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt. Es bestand nicht die Gefahr einer Verfolgung wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen durch Verweigerung der Aussage im Rahmen der staatsanwaltlich angeordneten Vernehmungen durch die Polizei. Denn die Angeklagten waren bis zum Beginn der richterlichen Vernehmung über den Ermittlungsstand und insbesondere die Beschuldigten nicht aufgeklärt, weshalb ein wissentliches Handeln im Sinne des § 258 Abs. 1 StGB bei den Vernehmungen durch die Polizei nicht gegeben war. Ebenso wenig drohte ihnen bei Beantwortung der Fragen eine Verfolgung wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Denn die Beantwortung der Fragen hätte keine unbefugte Preisgabe von fremden Geheimnissen dargestellt. Eine Aussage erfolgt nämlich dann nicht unbefugt, wenn - wie vorliegend - ein prozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nicht gegeben ist (vgl. LG Köln, Beschluss v. 09.11.2001, NJW 2002, 090). Die Angeklagten hätten sich durch die Beantwortung der ihnen in der richterlichen Vernehmung gestellten Fragen auch nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Beihilfe zur oder gar mittäterschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung durch das Abfeuern von Pyrotechnik ausgesetzt. Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst [...] begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begründen oder einen bereits bestehen Verdacht zu bestärken (vgl. BGH, 04.09.2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287 m.w.N.). Dabei muss dem Zeugen bei Beantwortung der Fragen die Verfolgung konkret drohen, bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus, eine Verfolgungsgefahr zu bejahen. Ausreichend für ein Auskunftsverweigerungsrecht ist aber, dass die Angaben des Zeugen Rückschlüsse auf eine Tat zulassen und im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung für die Begründung oder Erhärtung eines Tatverdachts bedeutsam werden können (vgl. BGH, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411). Einen solchen Anfangsverdacht einer Tatbeteiligung der Angeklagten hätte die Beantwortung der im Fragenkatalog aufgelisteten Fragen nicht zur Konsequenz gehabt. So waren die gestellten Fragen nach Schließ- und Lagerverhältnissen in den Räumlichkeiten des Fanprojekts, ebenso wie diejenige zu nachträglichen Wahrnehmungen betreffend die Geschehnisse vom 12.11.2022 gänzlich wertneutral. Ihre Beantwortung hätte keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung ergeben und demnach auch keine Verfolgungsgefahr zur Konsequenz gehabt. Gleiches gilt auch für die übrigen den Angeklagten gestellten Fragen. Denn die Angeklagten wurden bereits ausschließlich zu Wahrnehmungen befragt, nicht aber zu eigenen Handlungen. Im Falle, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen zu Rückschlüssen auf ein etwaiges Handeln im Sinne der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten des Fanprojekts geführt hätte, so hätte sich eine solche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten aber auch bereits in einer straflosen Vorbereitungshandlung erschöpft. Auch der im Falle der Beantwortung der Frage zu den Wahrnehmungen betreffend das Verbringen von Pyrotechnik in die Räumlichkeiten am 11.11.2022 mögliche Rückschluss auf eine Anwesenheit der Angeklagten hätte bereits deshalb zu keinem Anfangsverdacht geführt, weil als Beschuldigte seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft neben den Mitarbeitern der Security-Firma ausschließlich solche Personen, die sowohl bei einem Vorbereitungstreffen im Stadion waren und als auch zusätzlich Ultragruppierungen angehörten, geführt wurden. Dafür, dass die Angeklagten um das Verbringen von Pyrotechnik in die Räumlichkeiten des Fanprojekts und das Ausmaß der geplanten Choreographie wussten, und trotz Möglichkeit des Eingreifens untätig blieben, gab es zum Zeitpunkt der Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte, weshalb derartige denktheoretische Möglichkeiten zu keinem Auskunftsverweigerungsrecht führen konnten. Letztlich wäre auch die Beantwortung der Frage zu dem Ablauf und Inhalt des Gesprächs zwischen Mitgliedern der Ultragruppierung und einer Geschädigten nicht geeignet gewesen, unmittelbar oder mittelbar einen Anfangsverdacht herbeizuführen. Denn die Vermittlung eines solchen Gesprächs ebenso wie die Anwesenheit und möglicherweise Mitwirkung bei einem solchen sind nicht strafbewehrt. Die Angeklagten, die um die gegen sie bereits verhängten Ordnungsgelder und die Belehrungen der Staatsanwaltschaft, ebenso wie um ihre eigene (Un-)kenntnis betreffend die mit dem Fragenkatalog erfragten Tatsachen wussten, hielten es für möglich und nahmen bei ihrer Aussageverweigerung billigend in Kauf, dass sie nicht aufgrund eines etwaigen Auskunftsverweigerungsrechts von der Zeugenpflicht zur Aussage insgesamt befreit waren. Ihnen war angesichts ihrer Tätigkeit und dem daraus erwachsenden Wissen bewusst, dass sie sich durch die Beantwortung keiner einzigen der ihnen aus dem Fragenkatalog gestellten Fragen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzten und sie verweigerten ihre Aussage auch nicht aus diesem Grunde. f) Wenngleich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass bei Beantwortung der Fragen in der richterlichen Vernehmung eine Verzögerung ausgeblieben oder eine weitergehende Bestrafung der wegen des Zündens von Pyrotechnik beschuldigten Personen eingetreten wäre, so war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Angeklagten durch Beantwortung der Fragen hätten zur Strafverfolgung beitragen können, mithin das Ausbleiben einer Verzögerung oder die weitere Strafverfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen erfolgt wäre. Die Angeklagten haben als Sozialarbeiter des Fanprojekts über Jahre hinweg eng mit Fans des K. Sportclub, darunter solchen, die unterschiedlichen Ultragruppierungen angehören, zusammengearbeitet. Ihre Arbeit findet insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Fanprojekts sowie im B.-Park durch Anwesenheit bei den Spielen statt. Aufgrund des feststehenden Umstands, dass sich jedenfalls der gesondert verfolgte Su. am 11.11.2022 zum „Pyro richten“ in den Räumlichkeiten des Fanprojekts eingefunden hat, die Angeklagten am 12.11.2022 selbst im Stadion waren und auch an der Organisation und Durchführung des Gesprächs mit der Geschädigten beteiligt waren, war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen durch die Angeklagten zu einem Fortgang der Ermittlungen, und insbesondere zu einer weiteren Strafverfolgung, sowohl qualitativ als auch quantitativ, geführt hätte. Auch hinsichtlich dieser für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen erforderlichen Quasikausalität handelten die Angeklagten vorsätzlich. Dabei ist erforderlich, dass die Angeklagten es für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass ihre Handlung - vorliegend ihre Aussage - den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (vgl. BGHSt 6, 2; BGH StV 1984, 247). Über einen solchen Eventualvorsatz hinaus fordert § 258 Abs. 1 StGB zudem Wissentlichkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts. Dabei setzt Wissentlichkeit voraus, dass der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg als sichere Folge seines Tuns erkennt oder voraussieht. Die Angeklagten haben, spätestens nach der Belehrung durch Staatsanwalt H. zu Beginn der richterlichen Vernehmungen, gewusst, dass ihre Aussagen für die weiteren Ermittlungen erforderlich sind, und haben es jedenfalls betreffend derjenigen Fragen, welche auf die Aufklärung der Schließ- und Lagerverhältnisse sowie die im Nachgang an die Ereignisse vom 12.11.2022 gewonnen Erkenntnisse der Angeklagten, als sicher angesehen, dass ihr Schweigen zu Verzögerungen der Strafverfolgung sowie der fehlenden weiteren Aufklärung der individuellen Tatbeiträge der 21 Beschuldigten der Ultragruppierungen, und in der Konsequenz zu einer fehlenden Berücksichtigung auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite führen wird. 3. Indem sie auf die ihnen in den richterlichen Vernehmungen gestellten Fragen nicht antworteten, setzten die Angeklagten auch unmittelbar zur Tatbegehung durch Unterlassen an. Ein unmittelbares Ansetzen liegt dann vor, wenn das Tätigwerden aus Sicht des Täters geboten ist, weil bei einer weiteren Verzögerung der Handlung das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet ist (vgl. BGHST 38, 356; 40, 257). Die Angeklagten, die über den Ermittlungsstand und das Erfordernis ihrer Aussage informiert waren, wussten um die bei Unterlassen ihrer Aussage verzögerte, abgemilderte oder ausgebliebene Strafverfolgung und setzten daher jeweils in dem Moment, in dem ihnen im Rahmen der richterlichen Vernehmung eine Beantwortung der jeweiligen Fragen möglich gewesen wäre, sie diese aber unterließen, unmittelbar zur Tat im Sinne des § 22 StGB an. 4. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere unterlagen sie auch keinem Verbotsirrtum. Gemäß § 17 StGB handelt ein Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Im Falle der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Angeklagten irrten nicht über ihre Pflicht zur Aussage. Insbesondere fehlte ihnen auch nicht deshalb die Einsicht, Unrecht zu tun, weil sie von einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ausgingen. Denn das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angeklagten wussten, dass ihnen ein solches nicht zusteht. Insofern ist es ihnen auch verwehrt, sich auf eine eingeholte anwaltliche Beratung zum Zeitpunkt der Vernehmung zu berufen. Nach den ihnen bekannten Beschlüssen des Amtsgerichts Karlsruhe sowie den mehrfachen ausdrücklichen Hinweisen des Staatsanwalts H. hielten sie es jedenfalls für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zusteht. Einem Irrtum aufgrund fehlerhafter anwaltlicher Beratung, welcher die Schuld im Falle seiner Vermeidbarkeit hätte entfallen lassen, unterlagen sie hingegen nicht. V. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Gericht ausgegangen vom Strafrahmen des § 258 StGB, welcher gemäß §§ 49 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gemildert war. Zu Gunsten aller drei Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, dass diese bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Strafmildernd wurde zudem berücksichtigt, dass sich die Angeklagten bei der richterlichen Vernehmung in einem Spannungsfeld befanden, um ihre sozialarbeiterische Tätigkeit und Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Fanbereich nicht zu gefährden. Wenngleich Gegenstand der Ermittlungen keine jugendlichen Beschuldigten waren, weshalb die direkte sozialpädagogische Arbeit der Angeklagten nicht betroffen gewesen sein dürfte, so hat das Gericht dennoch erkannt, dass durch die abverlangte Aussage die Möglichkeit bestand, dass sich die Jugendlichen in der Folge in geringerem Umfang den Angeklagten anvertrauen werden. Zu Lasten der Angeklagten fiel die Schwere der Vortat, zu welcher sie befragt wurden, insbesondere der Eintritt von Verletzungen von 11 Geschädigten, sowie der Umstand, dass die Angeklagten durch ihr Aussageverhalten die Strafverfolgung von insgesamt 21 Beschuldigten zu gefährden versuchten, ins Gewicht. Letztlich hat das Gericht aber auch die Auswirkungen einer Verurteilung insgesamt berücksichtigt, weshalb, da die Angeklagten an der Ausübung ihres Berufes in der Zukunft nicht gehindert werden sollen, von der Verhängung einer eintragungsfähigen Strafe in das einfache Führungszeugnis abgesehen wurde. Nach Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte wurde daher die Verhängung von je einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen hinsichtlich aller drei Angeklagten für angemessen erachtet. Die Tagessatzhöhe wurde geschätzt, dies betreffend den Angeklagten K., welcher ein höheres Gehalt erhält als die beiden anderen Angeklagten, in Höhe von 70,00 EUR, betreffend die Angeklagte G. in Höhe von 60,00 EUR und betreffend den Angeklagten S., welcher zwei minderjährige Kinder hat, in Höhe von 45,00 EUR. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.