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Beschluss

2 Ws 588/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1211.2WS588.09.00
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Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die An-klage der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.10.2009 - 102 Js 17/09 - zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Angeschuldig-ten zur Last.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die An-klage der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.10.2009 - 102 Js 17/09 - zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln eröffnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Angeschuldig-ten zur Last. G r ü n d e: I. Mit Urteil vom 02.04.2008 – 103 – 42/07 – hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Köln die Angeschuldigten M. und N. u.a. wegen bandenmäßigen Raubes in drei Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig gegenüber M. seit dem 10.06.2008 und gegenüber N. seit dem 23.10.2008. Die Angeschuldigten hatten nach dem Inhalt des Urteils gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O. B. und dem gesondert Verfolgten J. S. im Februar/März 2005 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beschlossen, im Auftrag eines mächtigen und einflussreichen Hintermannes auf der Internetplattform mobile.de unter Angabe fingierter Namen vorzugeben, hochwertige Kraftfahrzeuge deutscher Marken preisgünstig anzubieten, um auf diese Weise ausländische zahlungskräftige Kaufinteressenten mit Bargeld nach Deutschland zu locken. Dort sollte Ihnen das Geld an einem vermeintlichen Besichtigungsort gewaltsam weggenommen werden. In Ausführung dieses Tatplans hatten die Tatbeteiligten am 28.04.2005, am 03.05.2005 sowie am 14.10.2005 von 3 Geschädigten insgesamt ca. 200.000 Euro sowie weitere Gegenstände erbeutet. Die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des 3. Mittäters beruhten im Wesentlichen auf den Angaben des seinerzeit Angeklagten M., der den O. B. als 3. Mittäter benannte, sowie auf den Angaben der Geschädigten in jenem Verfahren, die ebenfalls einen 3. Mittäter beschrieben. Eine gemeinsame Anklageerhebung und Aburteilung mit dem O. B. konnte seinerzeit nicht erfolgen, weil sich B. dem Verfahren durch Flucht entzogen hatte und erst später (im Juni 2008) in T. festgenommen werden konnte. Am 24.09.2008 hat die Staatsanwaltschaft Köln-104 Js 274/08- gegen O. B. Anklage wegen der vorbezeichneten Taten erhoben. Im Januar und Februar 2009 fand vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 101 – 47/08 die Hauptverhandlung gegen den B. wegen der vorgenannten Beteiligung statt. Zum Sitzungstermin am 29.01.2009 sollten die Angeschuldigten als Zeugen gehört werden. Gegenstand der Zeugenaussagen wäre insbesondere die Identität ihres weiteren Mittäters gewesen. Die Angeschuldigten waren von der Kammer ausdrücklich und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen darauf hingewiesen worden, dass ihnen kein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Gleichwohl erklärten sie, keine Aussage machen zu wollen. Daraufhin setzte die Kammer mit Beschlüssen vom selben Tage Ordnungsgelder gegen die Angeschuldigten fest und ordnete Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses an. Zur Sitzung am 26.02.2009 wurden die Angeschuldigten erneut als Zeugen vorgeführt. Nach abermals erfolgter Belehrung über ihre Zeugenpflichten erklärte der Angeschuldigte M., er werde lediglich Angaben zu seiner Person und seinem früheren Mitangeklagten N., nicht jedoch zu dem Angeklagten B. machen. Der Angeschuldigte N. erklärte, er sei nach wie vor nicht bereit, irgendwelche Angaben zur Sache zu machen. Daraufhin hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 26.02.2009 den O. B. vom Vorwurf des bandenmäßigen Raubes in 3 Fällen freigesprochen. Der Freispruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass es der Kammer infolge der Verweigerungshaltung der Zeugen M. und N. nicht möglich gewesen sei, eine "vernünftige Zweifel ausschließende Gewissheit von der Täterschaft" des O. B. zu erlangen, denn die Kammer könne weder auf eine Aussage des N. zurückgreifen noch einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des M. und der Glaubhaftigkeit seiner früher von ihm bekundeten Tatsachen gewinnen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat sodann mit Verfügung vom 04.05.2009 gegen die Angeschuldigten M. und N. ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1, 13 StGB eingeleitet und deswegen am 06.10.2009 Anklage gegen diese vor der großen Strafkammer des Landgerichts Köln erhoben. Mit Beschluss vom 13.10.2009 hat die Kammer die vorbezeichnete Anklageschrift nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Kammer hat dazu im Wesentlichen folgende Ausführung gemacht: "Die Anklage verkennt jedoch, dass die dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens angelasteten Taten, deren Aburteilung die Angeschuldigten letztlich vereitelt haben sollen, auch in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich nicht aufgeklärt werden können. Bereits im Ausgangsverfahren wurde der dortige Angeklagte B. mangels Tatnachweises rechtskräftig freigesprochen. Es ist weder nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, noch den Darstellungen in der Anklageschrift ersichtlich, auf welche Weise die rechtswidrigen Taten des damaligen Angeklagten B. nunmehr (erstmals) aufgeklärt werden könnten.... Es verspricht insofern auch keinen Erfolg, den damaligen Angeklagten B. nunmehr zeugenschaftlich dazu zu vernehmen, ob er die ihm angelasteten Taten tatsächlich begangen hat. Insofern wird er sich aller Voraussicht nach auf das ihm nach § 55 StPO zustehende sogar umfassende Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Diesem steht namentlich insbesondere nicht entgegen, dass er von den Tatvorwürfen bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist. Räumte der Angeklagte B. seine Tat(en) in der Hauptverhandlung oder auch nur außergerichtlich glaubhaft ein, wäre damit die Wiederaufnahme des Verfahrens sogar zu seinen Ungunsten mit dem Ziel seiner Verurteilung möglich (§ 362 Nr. 4 StPO). Folgerichtig hat bereits die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, den damaligen Angeklagten vor der nunmehrigen Anklageerhebung zeugenschaftlich zu vernehmen. Mangels voraussichtlich feststellbarer (Haupt-) Taten des damaligen Angeklagten B. kann den Angeschuldigten nicht im Sinne hinreichenden Tatverdachts vorgeworfen werden, sie hätten dessen dafür verwirkte Strafe dafür vereitelt". Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 05.11.2009, beim Landgericht eingegangen am 06.11.2009, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Angeschuldigten hatten im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör; sie haben hiervon mit Veteidigerschriftsätzen vom 07.12. (N.) und 09.12.2009 (M.) Gebrauch gemacht. II. Die gem. § 210 Abs. 2 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hat auch in der Sache Erfolg. Die Strafkammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Erwägungen abgelehnt, die der Senat nicht zu teilen vermag. Nach § 203 StPO ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn aufgrund vorläufiger Tatbewertung hinreichender Tatverdacht besteht. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung nicht den Grad des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 StPO erreichen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn bei unterstellter konstanter Beweislage ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung. Für den Zweifelssatz ist bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil noch kein Raum (vgl Meyer-Goßner, StPO, 52.Auflage 2009, § 203 Rz. 2; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, 2008 § 203 Rz. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht bei Ausschöpfung aller Erkenntnisse eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Angeschuldigten. 1. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Strafkammer der Sache nach an, dass die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 13 StGB) führen kann; der Zeuge ist nämlich in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege (vgl. OLG Frankfurt, StraFo 1998, 237; OLG Zweibrücken, wistra 1993, 231; LG Ravensburg, NStZ-RR 2008, 177; Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 258 Rz. 10; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 13 Rz. 31; Hoyer in: SK-StGB, § 258 Rz. 32) Die einzig von D. (in: Münchener Kommentar zum StGB, § 258 Rz. 22) vertretene Gegenauffassung, dass es sich bei der Zeugnispflicht lediglich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht handele, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Zeugnispflicht besteht wegen des für die Aufklärung der Straftat notwendigen Wissens des Zeugen gerade um der Wahrheitserforschung im Strafverfahren willen (so zutr. Altenhain in: NK-StGB, § 258 Rz. 48). b) Die Angeschuldigten haben im Ausgangsverfahren – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 55 StPO - unberechtigt das Zeugnis verweigert. Auch der Angeschuldigte M. hat daher – entgegen der Einschätzung seines Verteidigers – nicht "alles getan, dass auch seine Mittäter einer gerechten Strafe zugeführt werden". Der Senat hat zur Frage des Auskunftsverweigerungsrechts in seinem Beschluss vom 17.02.2009 (2 Ws 63/09 betreffend den Angeschuldigten N.; s. a. SenE v. 17,.03.2009 – 2 Ws 87/09 betreffend den Angeschuldigten M.) unter Bezugnahme auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt: "Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass ein Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegen ihn selbst begründen würden. Dabei muss die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt. Dabei genügt es, wenn der Zeuge über eine Frage Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründet, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH, StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 "Verfolgung 1"; SenE. v. 22.7.2004 - 2 Ws 360/04 -). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne § 152 Abs. 2 StPO niedrig ist, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (SenE. v. 19.5.2005 - 2 Ws 194/05 = NStZ-RR 2005, 269 -; Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 55 Rdnr. 10 f.). Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann jedoch entfallen, wenn für den Zeugen die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person ausgeschlossen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Zeuge aufgrund einer bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen der in Rede stehenden Straftat keine weitere Strafverfolgung mehr zu befürchten hat (SenE. v. 20.03.2007 – 2 Ws 142/07 -: vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 55 Rdnr. 8; Ignor/Bertheau, a.a.O., Rdnr. 14). Danach steht dem Zeugen jedenfalls ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu. Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge zur Beantwortung solcher Fragen verpflichtet ist, die sich auf die Beteiligung des Angeklagten und des Zeugen selbst an den konkret angeklagten Taten beziehen. Insoweit hat der Zeuge aufgrund seiner bereits rechtskräftigen Verurteilung keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. (…) Die vorliegende Konstellation ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003 (NJW 2003, 3045) vergleichbar, in der der Drogenlieferant angeklagt war. In der Entscheidung heißt es: "Dass dieser (der Drogenlieferant) sich – vom Beschwerdeführer als Lieferant in der Hauptverhandlung erneut benannt – seinerseits möglicherweise zu umfassenden und den Beschwerdeführer möglicherwiese erneut belastenden Angaben entschließen könnte, liegt außerhalb des Schutzzwecks verfassungsrechtlich verbürgter Selbstbelastungsfreiheit."" 2. Zu Unrecht geht indessen die Strafkammer davon aus, dass ein hinreichender Tatverdacht hier deswegen zu verneinen sei, weil er die – ihrerseits nicht beweisbare - Täterschaft des freigesprochenen O. B. voraussetze. Nach § 258 StGB wird bestraft, wer die Bestrafung eines "anderen" vereitelt wird. Dass dessen Identität feststeht oder nachgewiesen werden kann, ist hingegen nicht vorausgesetzt. Auch im Falle des LG Ravensburg (NStZ-RR 2008, 177) sollte die Identität des Drogenlieferanten durch die Aussage des die Auskunft Verweigernden erst ermittelt werden. Dass aber an den Taten der Angeklagten eine – diesen bekannte – dritte Person beteiligt war, ist nach der bislang vorliegenden Faktenlage beweisbar; hierfür stehen insbesondere auch die Geschädigten der drei Raubüberfälle als Zeugen zur Verfügung. Damit besteht der hinreichende Verdacht einer Vortat im Sinne des § 258 StGB, ohne dass es letztlich auf die Person des O. B. als Vortäter ankäme. Es besteht auch der hinreichende Verdacht, dass die unterlassenen Angaben der Angeschuldigten für den Vereitelungserfolg ursächlich waren. Hieran ändert es nichts, dass der Angeschuldigte N. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 103-42/07 LG Köln seine eigene Tatbeteiligung bestritten hat. Auszugehen ist insoweit von den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil vom 02.04.2008 Die Ausführungen des Verteidigers des Angeschuldigten M., auch das Verfahren gegen O. B. hätte mit einer angemessenen Bestrafung dieses Angeklagten enden müssen, gehen hingegen an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils vom 26.02.2009 vorbei. Aus dem äußeren Tatgeschehen lässt sich zwanglos auch ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die innere Tatseite ableiten. 3. Soweit der Verteidiger des Angeschuldigten M. geltend macht, dieser habe wegen einer gegen ihn bzw. gegen Familienangehörige bestehenden Bedrohungssituation Angaben verweigert, kann dies gleichfalls nicht zur Ablehnung der Eröffnung führen. Die Prüfung, ob dem Angeschuldigten insoweit ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund (§§ 34, 35 StGB) zur Seite steht, muss vielmehr gerade der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. 4. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Anklage zur Strafkammer gem. § 24 Abs. 1 Ziff. 3 GVG. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Köln diese in der Anklage nicht begründet (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 336). Indessen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 27.11.2009 zutreffend ausgeführt: "Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Die besondere Bedeutung des vorliegenden Falles im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ergibt sich nämlich aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung und der Auswirkungen der Straftat. Geschütztes Rechtsgut des § 258 StGB ist die Strafgewalt des Staates, d.h. die staatliche Rechtspflege in ihrer Aufgabe, den Täter einer rechtswidrigen Tat zu bestrafen. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich um schwerwiegende Straftaten gehandelt hat, deren Ahndung vereitelt wurde und dass die Angeschuldigten die staatliche Rechtspflege nachhaltig und nahezu unbeeindruckt von staatlichen Maßnahmen an der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert haben. Angesichts dieser Umstände ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend begründet." Da die Staatsanwaltschaft bis zur Eröffnung des Verfahrens an die von ihr im Rahmen des § 24 GVG getroffene Wahl nicht gebunden ist (Kissel/Meyer, GVG, 5. Auflage 2008, § 24 Rz. 12), sieht der Senat keine Bedenken, die erforderliche Begründung noch im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Senat hatte keine Veranlassung, von der Vorschrift des § 210 Abs. 3 S. 1 StPO Gebrauch zu machen. III. Die Entscheidung über die Kosten ergeht in entsprechender Anwendung des § 465 StPO.