Urteil
16 Ds 280 Js 1278/25
AG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKARLS:2025:0114.16DS280JS1278.25.00
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Tenor
1. Der Angeklagte B. wird wegen Sachbeschädigung zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR
verurteilt.
2. Der sichergestellte und mit Plastik umwickelte Stein wird eingezogen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 303 Abs. 1, 303 c StGB
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte B. wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. 2. Der sichergestellte und mit Plastik umwickelte Stein wird eingezogen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Strafvorschriften: §§ 303 Abs. 1, 303 c StGB (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte B. ist in S. geboren und von Beruf Rechtsanwalt. Der Angeklagte ist sowohl in S. als auch in D. als Rechtsanwalt tätig. In D. ist er insbesondere im Rahmen von Privatklageverfahren tätig. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten insgesamt 11 Eintragungen. Demnach wurde der Angeklagte am 22.12.2023, rechtskräftig seit dem 24.01.2024, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Am 03.01.2024, rechtskräftig seit dem 24.01.2024, wurde der Angeklagte nochmals wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Die übrigen Eintragungen im Bundeszentralregister betreffen Suchmeldungen. II. Am 13.01.2025 um 13:33 Uhr begab sich der Angeklagte auf das Gelände des Bundesverfassungsgerichts und forderte zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vorgelassen zu werden, um mit diesem die von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Rolle der deutschen Bundesregierung im Rahmen des Kriegs in Gaza zu erörtern. Noch im Gespräch mit den Bundespolizeibeamten PMin I. und PM A. und nachdem diese ihm erklärt hatten, dass er den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts nicht sprechen könne, holte der Angeklagte einen mit Fäkalien beschmierten und mit einer Plastiktüte umwickelten etwa 13 cm mal 16 cm messenden Pflasterstein hervor, den er bis dahin unbemerkt in seiner Hand gehalten hatte, und warf diesen unvermittelt gegen die Scheibe der Pforte des Bundesverfassungsgerichts. Hierbei wurden, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, zwei Lamellen des Sonnenschutzrollos verbogen sowie die Sicherheitsverglasung in Form von Kratzern beschädigt. Der Schaden an den Lamellen sowie der speziellen Sicherheitsverglasung liegt bei schätzungsweise 1.000,00 EUR. Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. III. Die Angaben zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, soweit dieser sich in der Hauptverhandlung zu seiner Person eingelassen hat, sowie auf dem auszugsweise verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.01.2025. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest insbesondere aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, den Ausführungen der vernommenen Zeugin PMin I. sowie aufgrund der in der Hauptverhandlung (auszugsweise) verlesenen Urkunden und Schriftstücke sowie aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder. IV. Der Angeklagte hat sich durch den Steinwurf daher wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c StGB strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er umfassend geständig war und als Folge der Tat eine Nacht im Gewahrsam verbracht hat. Zudem handelt es sich für den Angeklagten um die erste Hauptverhandlung wegen einer Straftat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass durch die Tat ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist. Auch ist der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich dabei lediglich um zwei nicht einschlägige Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen mit lediglich geringem Unrechtsgehalt handelt. Die übrigen Eintragungen im Bundeszentralregister betreffen Suchmeldungen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat von vornherein dergestalt plante, dass er den Stein zunächst mit Fäkalien beschmierte und diesen sodann in einer Plastiktüte verpackt wurfbereit bei sich führte. Schließlich hat der Angeklagte eingeräumt, ähnlich gelagerte Taten nur wenige Tage vor der gegenständlichen Tat am Bundesinnenministerium und am Bundeskanzleramt verübt zu haben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diese Taten noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht daher eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Zwar scheidet auch bei Bagatellstraftaten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich von vornherein aus (vgl. für einen Diebstahl etwa OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2014, Az. 1 RVs 82/14, NStZ-RR 2015, 205 m.w.N.). Die kurze Freiheitsstrafe darf indes nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen verhängt werden (MüKo/Maier, StGB, 4. Auflage 2020, § 47 Rn. 12). Erforderlich ist, dass sie sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH, Entsch. v. 03.03.1994, Az. 4 StR 75/94; MüKo/Maier, StGB, 4. Auflage 2020, § 47 Rn. 58). Dabei sind jedoch insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge sowie die täterbezogenen Umstände und die Tatschwere zu berücksichtigen, da das Schuldmaß nur in enger Relation zum Gewicht des Tatunrechts angemessen bewertet werden kann. Die Unverzichtbarkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe liegt dabei umso ferner, je geringfügiger die konkrete Tatschuld ist (vgl. zum Ganzen MüKo/Maier, StGB, 4. Auflage 2020, § 47 Rn. 47 m.w.N.). Der Angeklagte ist bisher lediglich zweimal wegen geringfügiger Straftaten, namentlich wegen Erschleichens von Leistungen, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem wurde der Angeklagte bisher weder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, noch hat er als Angeklagter eine Hauptverhandlung in Deutschland erlebt. Zwar hat der Angeklagte noch weitere Taten eingeräumt, diese standen im Zeitpunkt der Urteilsverkündung indes noch nicht rechtskräftig fest. Letztlich handelte es sich bei der Tat um die erste vor einem deutschen Gericht verhandelte Tat, welche die Sachbeschädigung eines Gebäudes betraf. Dabei kam die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch nicht unter der Erwägung in Betracht, dass es sich bei dem Angeklagten um einen ausländischen Angeklagten handelt, der durch seine Tat möglicherweise dazu beiträgt, ein gedeihliches Zusammenleben zwischen ausländischen und deutschen Bürgern erheblich zu erschweren. Denn insofern ist es unzulässig, die Ausländereigenschaft zu Lasten des Täters zu werten, was dazu führen würde, dass die Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen generell aus der ultima-ratio-Klausel des § 47 StGB herausfallen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 10.09.1991, Az. 2 StR 375/91; OLG Bremen, Beschl. v. 04.11.1993, Az. Ss 80/93; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.03.1996, Az. 1 Ss 187/95; MüKo/Maier, StGB, 4. Auflage 2020, § 47 Rn. 42 m.w.N.). Auch fehlte es im vorliegenden Fall bereits an Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte die verhängte Geldstrafe möglicherweise nicht bezahlen kann. Dieser gab an, Rechtsanwalt zu sein und auch in D. selbstständig tätig zu sein. Insbesondere verbietet es sich, die Wahl zwischen Freiheits- oder Geldstrafe von den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten abhängig zu machen. Das Risiko, dass ein Angeklagter eine Geldstrafe nicht aus eigenen Mitteln begleichen kann, muss bei der Frage der Strafart außer Betracht bleiben und ist lediglich im Rahmen der Strafvollstreckung von Relevanz, innerhalb derer notfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann. Anderenfalls würden finanziell schlechter gestellte Straftäter stets eher eine kurze Freiheitsstrafe erhalten, was mit dem Normzweck von § 47 StGB als ultima-ratio-Vorschrift unvereinbar wäre (vgl. MüKo/Maier, StGB, 4. Auflage 2020, § 47 Rn. 32 f.). Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war schließlich auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Der Begriff der „Verteidigung der Rechtsordnung“ beinhaltet zum einen die durch die Tat verletzte Ordnung des Rechts gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen Verletzungen durch ihn und andere vorzubeugen. Zum anderen ist die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erfasst, was bedeutet, dass die Verhängung einer Geldstrafe im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern muss (MüKo/Maier, StGB, 4. Auflage 2020, § 47 Rn. 38 f.). Dass sich die Tat vorliegend gegen das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts richtete, legt zwar nahe, dass hierdurch die vorstehend genannten generalpräventiven Aspekte beeinträchtigt wurden, was nicht zuletzt auch durch das nicht unerhebliche mediale Interesse sein Gepräge bekam. Nicht unberücksichtigt bleiben darf dabei indes, dass der Steinwurf zwar einen nicht ganz unerheblichen, jedoch auch nicht exorbitant hohen Sachschaden verursachte und eine Gefährdung für Personen zu keinem Zeitpunkt bestand. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kam daher in Ansehung der konkreten Tatschuld unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht in Betracht. Die Tagessatzhöhe war entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festzusetzen (§ 40 Abs. 2 StGB). Mangels anderer Anhaltspunkte und da sich der Angeklagte nicht zu seinem monatlichen Einkommen eingelassen hat, waren die Einkünfte des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 3 StGB zu schätzen. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.