Urteil
1 RVs 82/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt diese wirksam, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen als hinreichende Grundlage für die erneute Prüfung der Rechtsfolgen dienen können.
• Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist das Berufungs- oder Revisionsgericht berechtigt, ergänzende Feststellungen zur Schuldfähigkeit zu treffen; ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend, wenn das Leistungsverhalten eindeutige Schlüsse zulässt.
• Eine kurzzeitige vollstreckbare Freiheitsstrafe über dem gesetzlichen Mindestmaß kann auch bei bagatellhaften Schäden gerechtfertigt sein; das Maß der Strafe richtet sich nach § 46 StGB und insbesondere nach Vorstrafen und Rückfallgefährdung.
• Die Verhängung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bei einem Bagatelldiebstahl kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn strafmildernde Umstände (geringer Beutewert, Geständnis, Alkoholkrankheit) in der Gesamtwürdigung ein anderes Ergebnis gebieten.
Entscheidungsgründe
Strafzumessung bei alkoholbedingtem Ladendiebstahl mit Bagatellbeute • Bei einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt diese wirksam, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen als hinreichende Grundlage für die erneute Prüfung der Rechtsfolgen dienen können. • Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist das Berufungs- oder Revisionsgericht berechtigt, ergänzende Feststellungen zur Schuldfähigkeit zu treffen; ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend, wenn das Leistungsverhalten eindeutige Schlüsse zulässt. • Eine kurzzeitige vollstreckbare Freiheitsstrafe über dem gesetzlichen Mindestmaß kann auch bei bagatellhaften Schäden gerechtfertigt sein; das Maß der Strafe richtet sich nach § 46 StGB und insbesondere nach Vorstrafen und Rückfallgefährdung. • Die Verhängung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bei einem Bagatelldiebstahl kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn strafmildernde Umstände (geringer Beutewert, Geständnis, Alkoholkrankheit) in der Gesamtwürdigung ein anderes Ergebnis gebieten. Der Angeklagte entnahm am 22.08.2013 eine Flasche Wodka (Wert 4,99 Euro) aus der Auslage, steckte sie in den Hosenbund und wollte das Geschäft ohne Bezahlung verlassen. Er war erheblich alkoholisiert; eine Atemalkoholmessung ergab 1,45 mg/l, umgerechnet vom Berufungsgericht auf einen BAK-Wert von bis zu über 3 ‰ zum Tatzeitpunkt. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und leidet nach Feststellungen seit Jahren an exzessivem Alkoholkonsum. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe; auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Landgericht die Rechtsfolge auf drei Monate Freiheitsstrafe unter Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit als strafzumessungsrelevanten Umstand. Der Angeklagte rügte in der Revision u.a. die fehlende Prüfung seiner (verminderten) Schuldfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsstrafe. • Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, solange die amtsgerichtlichen Feststellungen eine genügende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolge bilden; Lücken berechtigen nicht automatisch zur Unwirksamkeit. • Schuldfähigkeit und Alkohol: Zwar fehlten beim Amtsgericht Ausführungen zur Schuldfähigkeit, doch konnte das Berufungsgericht ergänzende, widerspruchsfreie Feststellungen treffen. Das Landgericht legte die Umstände (geordnetes, zielgerichtetes Leistungsverhalten, unauffällige sprachliche/kommunikative Erscheinung, Fähigkeit zum Atemalkoholtest) dar und schloss Schuldunfähigkeit aus; ein Sachverständigengutachten war nicht zwingend erforderlich. • Umrechnung Atemalkohol/Bak: Die exakte Konvertierung eines Atemalkoholwerts in einen BAK-Wert ist unsicher und umstritten; selbst bei höheren rechnerischen BAK-Werten schloss der Senat wegen des gezeigten Leistungsverhaltens ein Fehlen des Hemmungsvermögens aus. • Strafzumessung bei Bagateldiebstahl: Das Gesetz verlangt bei der Bemessung der Strafe eine Gesamtwürdigung nach § 46 StGB; Beutewert ist nur ein Gesichtspunkt. Vorstrafen, Rückfallneigung und wiederholte Nichtbeachtung früherer Sanktionen können eine kurzzeitige Freiheitsstrafe rechtfertigen. • Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe: Vor dem Hintergrund zahlreicher einschlägiger Vorstrafen und früherer Haft ist zwar die Anordnung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen; die konkrete Bemessung auf drei Monate überschritt jedoch den zulässigen Rahmen und war nicht mehr schuldangemessen. • Eigenentscheidung des Revisionsgerichts: Statt Zurückverweisung entschied der Senat nach § 354 Abs.1 analog, dass unter Berücksichtigung der Umstände eine Freiheitsstrafe oberhalb des gesetzlichen Mindestmaßes hätte verhängt werden können, konkret ein Monat und eine Woche (§ 39 StGB). Die Revision hat in Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg: Das Landgerichtsurteil wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Berufungsgericht durfte ergänzende Feststellungen zur Schuldfähigkeit treffen; eine Sachverständigenablehnung war nicht rechtsfehlerhaft. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten war hingegen unverhältnismäßig, weil die Strafkammer den strafmildernden Umständen (geringfügiger Beutewert, Geständnis, Alkoholkrankheit und Rückerlangung der Ware) gegenüber den belastenden Umständen ein überhöhtes Gewicht beigemessen hat. Die Entscheidung berücksichtigt die wiederholten Vorstrafen des Angeklagten, nimmt jedoch eine geringere, noch über dem Mindestmaß liegende Strafe als angemessenen Schuldausgleich an.