Beschluss
III 23/25
AG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKARLS:2025:1014.III23.25.00
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Leitsätze
Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eröffnet Ehegatten nach einem erklärten Widerruf nicht die Möglichkeit, einen neuen Ehenamen frei zu bestimmen. Die Vorschrift erlaubt ausschließlich die Wahl eines Doppelnamens oder den Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eröffnet Ehegatten nach einem erklärten Widerruf nicht die Möglichkeit, einen neuen Ehenamen frei zu bestimmen. Die Vorschrift erlaubt ausschließlich die Wahl eines Doppelnamens oder den Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung.(Rn.16) 1. Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der miteinander verheirateten Antragsteller auf Anweisung des Standesamts mit dem Ziel, dass dieses - nach einem zuvor erfolgten Widerruf des bisherigen Ehenamens - ihre Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens der Antragstellerin Frau Ç. zum neuen Ehenamen entgegen zu nehmen hat. Die Antragsteller haben am ….2014 vor dem Standesamt K. die Ehe geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung haben sie den Namen des Antragstellers Herrn B. zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Im Jahr 2023 hat sich die Antragstellerin Frau Ç. an das Standesamt gewandt und geltend gemacht, dass der Name B. in der türkischen Sprache negativ belegt sei. Die Antragstellerin Frau Ç. hat am 14.11.2023 eine Erklärung zum Begleitnamen abgegeben und hatte infolgedessen ab dem 14.11.2023 den Familiennamen Ç.-B. getragen. Ende April 2025 hat sich die Antragstellerin Frau Ç. erneut an das Standesamt gewandt, um einen Termin für die Neubestimmung des Namens des Ehenamens zu vereinbaren. Der Ehename solle künftig Ç. sein. Sie war, nach entsprechender Information durch das Standesamt Karlsruhe, der Auffassung, dass mit dem am 1. Mai 2025 in Kraft tretenden neuen Ehe- und Kindschaftsnamensrecht der bisherige Ehename widerrufen und den Familiennamen des anderen Ehegatten zum neuen Ehenamen bestimmt werden könnte. In der Folge hat das Standesamt vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg die Information erhalten, dass eine Neubestimmung des Ehenamens nach Artikel 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB, mit dem Ziel, statt dem bisher geführten Ehenamen des einen Ehegatten nun den Familiennamen des anderen Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, als unzulässig angesehen wird. Die Antragsteller haben daraufhin am 09.07.2025 eine Erklärung abgegeben, dass sie den bisherigen Ehenamen widerrufen. Diese Erklärung wurde vom Standesamt beurkundet und entgegengenommen. Weiterhin haben die Antragsteller am 09.07.2025 eine Erklärung abgegeben, dass sie als Ehenamen den Namen Ç. bestimmen. Die Erklärung wurde beurkundet. Mit Bescheid vom 09.07.2025 hat das Standesamt K. die Entgegenahme der Erklärung abgelehnt. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass Artikel 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB ihnen das Recht gebe, die von ihnen gewünschte Ehenamensneubestimmung vorzunehmen. Die Antragsteller beantragen gem. § 49 Abs. 1 PStG, das Standesamt K. anzuweisen, ihre Erklärung über die Neubestimmung des Ehenamens entgegen zu nehmen. Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht sind dem Antrag entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung eine solche Neubestimmung nicht ermögliche. II. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Standesamt hat die Entgegennahme der Erklärung der Antragsteller vom 09.07.2025, in welcher diese ihren Ehenamen auf Ç. bestimmten, zu Recht abgelehnt, da es keine rechtliche Grundlage für eine solche Namensneubestimmung gibt. 1. Eine Bestimmung des Namens Ç. zum Ehenamen ist nicht nach § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 BGB möglich, da die Eheleute bereits nach deutschen Recht einen Ehenamen bestimmt hatten. Die Eheleute haben bei der Eheschließung den Nachnamen B. zum Ehenamen bestimmt. An der Wirksamkeit dieser Bestimmung wurden keine Zweifel geäußert. Die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens nach § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschließung eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB abgegeben haben (so auch: BGH, Beschluss vom 21. März 2001 – XII ZB 83/99 –, BGHZ 147, 159-169, Rn. 21, zu der damals noch in § 1355 Abs. 3 BGB enthaltenen Vorschrift). Das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens erlischt mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts (BT-Drucksache 20/9041, S. 43; BeckOGK/Kienemund, 1.8.2025, BGB § 1355 Rn. 51, beck-online). 2. Die Übergangsvorschrift in Art 229 § 67 Abs. 1 S. 1 erlaubt keine freie Neubestimmung des Ehenamens nach einem erfolgten Widerruf. a. Bereits nach ihrem klaren Wortlaut ermöglicht die Überleitungsvorschrift den Ehegatten lediglich, einen Doppelnamen neu zu bestimmen (Nr. 1) oder die Bestimmung des Ehenamens zu widerrufen (Nr. 2). Den Ehegatten wird dagegen kein Recht eingeräumt, den Geburtsnamen des andern Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. b. Auch eine systematische Betrachtung gebietet es nicht, eine Ehenamensneubestimmung zuzulassen. Der Umstand, dass Art. 229, § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich regelt, dass die Ehegatten ihren Ehenamen durch Wahl eines Doppelnamens neu bestimmen können zeigt, dass die Vorschrift gerade nicht jede Neubestimmung zulassen will. Denn dann hätte es genügt, den Ehegatten das in Nr. 2 geregelte Widerrufsrecht zuzubilligen. Die Ehegatten hätten nach einem erfolgten Widerruf im Rahmen der Neubestimmung gem. § 1355 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGG einen Doppelnamen wählen können, dies hätte nicht in Nr. 1 gesondert geregelt werden müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber z.B. in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB eine erneute Erklärung über die Führung eines Begleitnamens oder in § 1355b Abs. 3 S. 3 eine erneute Anpassung des Ehenamens nach einem Widerruf ausdrücklich als unzulässig geregelt hat. Hieraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei einem auf einer anderen Grundlage erfolgten Widerruf kein Verbrauch des Neubestimmungsrechts eintritt. Denn anders als der Widerruf nach § 1355a Abs. 4 S. 1 BGB oder nach § 1355b Abs. 3 S. 1 BGB, der für alle Ehen jederzeit möglich ist, ist eine Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 BGB – wie oben ausgeführt - grundsätzlich nicht widerruflich. Ein solches Recht ergibt sich vorliegend lediglich ausnahmsweise auf Grund einer Überleitungsvorschrift des EGBGB. Es bestand für den Gesetzgeber auch keine Notwendigkeit in Art. 229, § 67 Abs. 1 EGBGG zu regeln, dass nach einem Widerruf eine Neubestimmung unzulässig ist, nachdem er in Absatz 1 eine abschließende Regelung getroffen hat, welche für die Ehegatten nur die zwei dort ausdrücklich geregelten Möglichkeiten vorsieht. Bei Art. 229, § 67 EGBGB handelt es sich um eine Überleitungsvorschrift, welche daher eng auszulegen ist. Eine solche Überleitungsvorschrift kann nicht dazu führen, dass der bisher anerkannte Verbrauch des Wahlrechts nach dessen Ausübung unterlaufen wird. Es würde zudem zu einer Ungleichbehandlung von vor dem 01.05.2025 geschlossenen und später geschlossenen Ehen führen, wenn bei sog. „Altehen“ den Ehegatten die Möglichkeit gegeben wird, z.B. bei einer wie hier vorliegenden bereuten Namenswahl, nachträglich einen neuen Ehenamen zu bestimmen, während bei später geschlossenen Ehen eine solche Option nicht besteht. c. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll mit der Vorschrift kein Neubestimmungsrecht ermöglicht werden. So ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 20/10997) klar, dass das in der Überleitungsvorschrift enthaltene Widerrufsrecht dem Umstand Rechnung tragen soll, dass Eltern bislang nicht die Möglichkeit hatten, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen und sich Ehegatten mitunter nur deshalb für einen Ehenamen entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen (S. 40). Ziel der Vorschrift soll es also nur sein, dass ein Ehegatte seinen früheren Geburtsnamen wieder zurückerhalten kann, nicht aber, dass nunmehr der Geburtsname des anderen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden kann. d. Das deutsche Namensrecht ist zudem davon geprägt, dass Namen grundsätzlich lebenslang verbindlich sind. Der Name einer Person dient ihrer Identifizierung und damit ihrer Unterscheidung von anderen Personen; er hat damit eine wesentliche Bedeutung für ein geordnetes Miteinander in der Gesellschaft. Namentlich bekannte Personen können zur Verantwortung gezogen werden, Namensträger ihre Rechte geltend machen. Der korrekte Gebrauch des eigenen Namens dient dem Rechtsfrieden. Eine Änderung des Namens ist nur in bestimmten, gesetzlich genau definierten Fällen möglich. Auch dies spricht für eine enge Auslegung des Art. 229, § 67 EGBGB und gegen die Zulässigkeit einer Namensneubestimmung. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 81 Abs. 1 FamFG, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG. Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen. Da die Antragsteller in dem Verfahren unterlegen sind, ist es gerechtfertigt, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.