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Beschluss

19 W 80/25 (Wx)

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1218.19W80.25WX.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025, Az. III 23/25, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025, Az. III 23/25, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Standesamtsaufsicht wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der ein Antrag auf Anweisung des Standesamts zur Entgegennahme einer Erklärung der Betroffenen über die Neubestimmung ihres Ehenamens zurückgewiesen worden ist. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der miteinander verheirateten Antragsteller auf Anweisung des Standesamts dahin, dass dieses - nach Widerruf der bisherigen Bestimmung des Ehenamens - ihre Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens der Antragstellerin C. zum neuen Ehenamen entgegenzunehmen habe. Die Antragsteller haben am 2. August 2014 vor dem Standesamt Karlsruhe-Durlach die Ehe geschlossen, wobei sie den Familiennamen des Betroffenen B. zum Ehenamen bestimmten. Erstmals im Jahr 2023 wandte sich die Antragstellerin an das Standesamt und machte geltend, dass der Name B. in der türkischen Sprache negativ belegt sei. Am 14. November 2023 gab sie eine Erklärung zur Führung eines Begleitnamens ab und trug infolgedessen den Familiennamen C.-B.. In der Folgezeit wandte sich die Antragstellerin erneut an das Standesamt mit dem Ziel, ihren eigenen Geburtsnamen zum Ehenamen zu bestimmen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass mit dem am 1. Mai 2025 in Kraft tretenden neuen Ehe- und Kindschaftsnamensrecht der bisherige Ehename widerrufen und der Familiennamen des anderen Ehegatten zum neuen Ehenamen bestimmt werden könnte. Die Antragsteller widerriefen am 9. Juli 2025 ihre Erklärung über die Führung eines Ehenamens. Dies wurde vom Standesamt beurkundet und entgegengenommen. Am gleichen Tage gaben sie eine Erklärung ab, dass sie als Ehenamen den Namen C. bestimmen. Auch diese Erklärung wurde beurkundet, die Entgegennahme vom Standesamt aber abgelehnt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass Artikel 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB ihnen das Recht gebe, die von ihnen gewünschte Ehenamensneubestimmung vorzunehmen; daher müsse das Standesamt ihre Erklärung entgegennehmen. Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht sind dem Antrag entgegengetreten; sie haben die Auffassung vertreten, dass das Übergangsrecht zum neuen Namensrecht die begehrte Änderung nicht ermögliche. Mit dem am 14. Oktober 2025 erlassenen angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Eine Bestimmung des Namens C. zum Ehenamen sei nicht nach § 1355 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 BGB möglich, da die Eheleute bereits nach deutschem Recht einen Ehenamen bestimmt hatten und an der Wirksamkeit dieser Bestimmung kein Zweifel bestehe; eine erneute Ausübung des Wahlrechts sei ausgeschlossen. Auch die Übergangsvorschrift zum neuen Namensrecht in Artikel 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 EGBGB erlaube keine freie Neubestimmung des Ehenamens nach einem Widerruf. Das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm wie auch aus ihrem Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die ihr am 14. Oktober 2025 zugestellt worden ist (As. I 29), richtet sich die am 14. November 2025 eingegangene Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesamts. Sie ist der Auffassung, ihr stehe nach § 53 Absatz 2 PStG ein von der Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, um die Herbeiführung einer klärenden obergerichtlichen Entscheidung in schwierigen und umstrittenen Fällen zu erreichen. Da Fälle der hier vorliegenden Art in der standesamtlichen Praxis unterschiedlich beurteilt würden und sich in der Literatur eine von der amtsgerichtlichen Entscheidung abweichende Stimme finde, sei eine Entscheidung des Beschwerdegerichts notwendig. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben. II. Die Beschwerde ist nach § 53 Absatz 2 PStG zulässig; in der Sache führt sie zu keiner Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung nicht von der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde abweicht. Dieser ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – XII ZB 504/23, juris-Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20, BGHZ 237, 315-330, juris-Rn. 7). 2. Das Amtsgericht hat den Antrag, das Standesamt zur Entgegennahme der Erklärung der Beteiligten über die Wahl des Familiennamens entgegenzunehmen, zu Recht zurückgewiesen. a) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt, weil das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts erlischt. Dies wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum einheitlich beurteilt und ist von den Entwurfsverfassern des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bekräftigt worden (so neben den in Abschnitt II. 1. der angefochtenen Entscheidung genannten Fundstellen zur Unwiderruflichkeit der Erklärung auch BeckOK BGB/Hahn, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 1355 Rn. 5; MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 10. Aufl. 2025, BGB § 1355 Rn. 51; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR/Coester-Waltjen/ Gernhuber, 7. Aufl. 2020, § 16. Rn. 11; Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Weber, 47. EL Juli 2025, Teil U Rn. 252). b) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die in Art. 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 EGBGB enthaltene Übergangsvorschrift keine freie Neubestimmung des Ehenamens nach einem Widerruf erlaubt. Dieser auch vom Amtsgericht Köln (FamRZ 2025, 1774 mit ablehnender Anmerkung Dutta; ebenso AG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 378 III 71/25, juris-Rn. 9 ff.; Plitzko NZFam 2025, 473, 481) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an. aa) Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Neubestimmungsrecht schon der eindeutige Wortlaut des Art. 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 EGBGB entgegensteht, der lediglich die Bildung eines Doppelnamens als Familiennamen und den Widerruf der Bestimmung des Ehenamens zulässt. Dass der Widerruf der Ehenamensbestimmung nicht auch eine Neubestimmung erlauben sollte, zeigt Satz 2 der Vorschrift, der für den Fall des Widerrufs der Ehenamenbestimmung - lediglich - die Neubestimmung der Geburtsnamen der minderjährigen Kinder erlaubt. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung die Gesetzgebungsgeschichte und den Zweck des Übergangsrechts herangezogen. Die Neuregelung des Ehenamensrechts zielte auf eine Liberalisierung des Rechts zur Verwendung von Doppelnamen ab, nicht aber darauf, den Austausch des bei Eheschließung gewählten Familiennamens zu erleichtern (ebenso Janzen/Schulz FamRZ 2025, 835). Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 10. Juli 2025 – 378 III 71/25 –, juris-Rn. 10) weist zu Recht darauf hin, dass die grundlegende Zielrichtung der Neuregelung des Namensrechts dahin bestand, die zuvor eingeschränkte Wahlfreiheit bei der Namenswahl und die Gleichstellung der Ehegatten zu stärken. Die Möglichkeit, den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemanns zu bestimmen, bestand indes bereits vor der Namensrechtsreform, so dass insoweit kein Anlass zu einer Übergangsregelung bestand, mit der vor der Reform geschlossenen Ehen denjenigen gleichgestellt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden. c) Soweit in der von der Beschwerde angeführten Kommentierung von Hepting/Dutta (Familie und Personenstand, 5. Auflage 2025, Rn. III 611) eine abweichende Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift die Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Für einen solchen ausdrücklichen Ausschluss gab es keinen Anlass, weil die Übergangsvorschrift diejenigen Änderungen, die aus Anlass der Gesetzesänderungen möglich sein sollten, enumerativ aufzählt. c) Soweit die Betroffenen negative Wirkungen geltend machen, die sich aus der Bedeutung des Familiennamens "B." in der türkischen Sprache ergeben, können diese nur über einen Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geltend gemacht werden. III. 1. Entscheidungen über die Kosten und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sind wegen der Gerichtskostenbefreiung der Aufsichtsbehörde (§ 51 Absatz 1 Satz 2 PStG) nicht veranlasst. 2. Anlass zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 1 FamFG) besteht nicht. Neben der angefochtenen liegt erst eine weitere - die streitige Rechtsfrage in gleichem Sinne beantwortende - amtsgerichtliche Entscheidung vor. Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde daher nicht geboten. Auch eine grundsätzliche Bedeutung kann angesichts der überwiegend einheitlichen Beantwortung der Rechtsfrage und des Umstands, dass es sich um eine bloße Übergangsregelung handelt, nicht angenommen werden.