Urteil
435 C 12/13
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0816.435C12.13.0A
2mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 302,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.11.2012 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1. die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 302,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.11.2012 zu zahlen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1. die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt ist die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 7,17 StVG, 3 PflVG, 115 VVG begründet. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für das Verkehrsunfallereignis vom 11.01.2012, bei dem ein Fahrzeug der Klägerin zu 2., einem Mietwagenunternehmen, beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob in diesem Zusammenhang auch die in der Klägerin zu 2. im Rahmen der Unfallregulierung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind. Regelmäßig sind die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfallschäden einem Unfallbeteiligten entstehende Kosten solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung mit der weiteren Folge, dass diese dem Grunde nach eine erstattungsfähige Schadensposition darstellen. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers nach erstmaliger Aufforderung seitens des Geschädigten unverzüglich den eingetretenen und geltend gemachten Schaden aufgrund eines einfach gelagerten Sachverhaltes vollständig reguliert. Denn dann liegt eine Konstellation vor, bei der dem Geschädigten die Schadensregulierung in eigener Regie zumutbar ist. Weitere Voraussetzung ist dann aber, dass es sich um eine hinreichend gewandte und/oder geschäftserfahrene Partei handelt, die zur erstmaligen Geltendmachung des Sachschadens ihrerseits in der Lage ist (BGH, Urteil vom 08.11.1994 – VI ZR 3/94 Rdnr. 9, 11, zit. n. juris = NJW 1995, S. 446). Zwar kann unterstellt werden, dass es sich bei der Klägerin zu 2. um eine hinreichend geschäftserfahrene Partei handelt, da sie sich als eines der führenden deutschen Autovermietungsunternehmen sicher in nicht unerheblichem Umfang mit der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden beschäftigen muss. Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer unverzüglichen Schadensregulierung keine Rede sein. Eine Handlung erfolgt dann unverzüglich, wenn die handlungspflichtige Partei ohne schuldhaftes Verzögern die ihr obliegenden Maßnahmen durchführt. Ein schuldhaftes Verzögern kann man im Regelfall dann annehmen, wenn zwischen Handlungsaufforderung und Handlung ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstrichen ist. Dies gilt auch im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfallereignissen. Sollte ein Handlungszeitraum von mehr als zwei Wochen erforderlich sein, wird man nicht mehr von einem einfach gelagerten Sachverhalt reden können. Ein längeres Zuwarten bis zur Schadensregulierung ist für den Geschädigten regelmäßig nur dann zumutbar, wenn es die Komplexität des Ereignisses erfordert. Diesen Maßstäben genügt hier die Handlungsweise der Beklagten nicht. Entweder lag kein einfach gelagerter Sachverhalt vor oder der Beklagten ist eine schuldhafte Verzögerung anzulasten. In beiden Fällen ist auch bei gewerblichen Anspruchsstellern, auch bei solchen aus dem Bereich des Autovermietungsgewerbes, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur weiteren Bearbeitung der Regulierungsangelegenheit zweckentsprechend und erforderlich (s. auch AG Kassel, Urteil vom 30.06.2009 – 415 C 6203/08, zit. n. juris = NJW 2009, 2898 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass jedenfalls dann, wenn der solchermaßen beschriebene Zeitpunkt erreicht bzw. überschritten ist, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch zum Entstehen eines diesbezüglichen Erstattungsanspruches führt. Vor diesem Hintergrund vermag sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt, auf die sich die Beklagte beruft (Urteil vom 18.07.2012 – 2/16 S 58/12) nicht anzuschließen. In dieser Entscheidung wird darauf abgestellt, dass dann, wenn das Unfallereignis an sich in seiner rechtlichen Beurteilung keinen Schwierigkeiten begegnet, ein Autovermieter einen Rechtsanwalt nicht einschalten dürfe, jedenfalls die dafür entstanden Kosten nicht erstattungsfähig seien. Das Landgericht Frankfurt lässt jedoch außer acht, dass auch der Zeitfaktor maßgeblich dazu beitragen kann, die Schwierigkeit einer Angelegenheit zu steigern, was nach der Rechtsprechung. des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zu berücksichtigen ist. Die Schwierigkeit der Schadensabwicklung im vorliegenden Fall ergibt sich aus folgenden Umständen: Unstreitig ereignete sich das hier gegenständliche Verkehrsunfallereignis am 11.01.2012. Für die Klägerin zu 2. sind jedoch Rechtsanwälte erstmalig über sieben Monate später gegenüber der Beklagten aufgetreten, nämlich mit Schriftsatz vom 31.08.2012 (Bl. 29 f. d. A.). Die Beklagte regulierte auch dann noch nicht sofort, sondern erst der nahezu einen Monat später, nämlich mit Schreiben vom 26.09.2012 (Bl. 31 d.A.). Dabei handelte es sich unstreitig auch nicht um eine vollständige Regulierung, weil die Schadensposition des Mietausfalls noch nicht erfasst war. Diese Umstände belegen hinreichend, dass von einem einfach gelagerten Sachverhalts, der eine unverzügliche Regulierung erlaubt hätte, keine Rede sein kann. Alleine das Faktum, dass die Beklagte sich seit dem Unfallereignis mehr als sieben Monate Zeit ließ, ohne dass eine hinreichende Reaktion erfolgte, deutet darauf hin, dass es sich gerade nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt haben kann. Ob dies Fragen des Haftungsgrundes oder der Haftungshöhe betrifft, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Denn in beiden Teilbereichen der Schadensregulierung können sich komplexe Probleme finden. Im Rechtsstreit hat die Klägerin zu 2. nur noch Rechtsanwaltsgebühren gemäß einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale geltend gemacht. Dies ist bei dem ursprünglich gegebenen Streitwert nicht zu beanstanden (AG Kassel a.a.O. unter Hinweis auf OLG München VersR 2007, 267) und von der Beklagten auch nicht weiter angegriffen worden. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Bei der Kostengrundentscheidung war zu berücksichtigen, dass im Laufe des Rechtsstreits ein Parteiwechsel auf Klägerseite stattgefunden hat. Ursprünglich hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2. im Mahnverfahren den Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht, ohne hierzu materiellrechtlich berechtigt gewesen zu sein. Dieser Fehler ist auf Seiten der Klagepartei erst durch Parteiwechsel nach Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht korrigiert worden, so dass insoweit die Rücknahme der ursprünglichen Klage der Kläger zu 1. und die neue Erhebung der Klage der Klägerin zu 2. stattgefunden hat. Dies hat die entsprechende Kostenfolge nach sich zu ziehen. Beschluss Der Streitwert wird auf 302,10 € festgesetzt. Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.