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Urteil

423 C 341/23

AG Kassel 423. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2023:0918.423C341.23.00
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Leitsätze
Auch Mietfahrzeugunternehmen können die Kosten der Einschaltung von Rechtsanwälten für die vorgerichtliche Regulierung von Verkehrsunfallschäden erstattet verlangen. Wendet der Schädiger hiergegen einen Berücksichtigungsanspruch wegen unterbliebener Berücksichtigung eines fiktiven Großkundenrabatts bei der Regulierung des Sachschadens ein, so trägt dafür der Schädiger die Beweislast. Darüber hinaus ist § 814 BGB berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Mietfahrzeugunternehmen können die Kosten der Einschaltung von Rechtsanwälten für die vorgerichtliche Regulierung von Verkehrsunfallschäden erstattet verlangen. Wendet der Schädiger hiergegen einen Berücksichtigungsanspruch wegen unterbliebener Berücksichtigung eines fiktiven Großkundenrabatts bei der Regulierung des Sachschadens ein, so trägt dafür der Schädiger die Beweislast. Darüber hinaus ist § 814 BGB berücksichtigen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten von der beklagten Haftpflichtverscherung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2019 in B auch die Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung verlangen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, als international tätiges Großunternehmen der Mietwagenbranche sei sie in der Lage gewesen, den vorgenannten Verkehrsunfall auch eigenständig ohne die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Hilfe abwickeln zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (z.B. Urteile vom 16.08.2013 – 435 C 12/13, vom 04.06.2019 – 435 C 1567/18 und vom 17.12.2019 – 435 C 2934/19, jeweils bei juris publiziert; s. auch BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19) dürfen auch größere Unternehmen bei der Regulierung von Verkehrsunfällen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn diese Tätigkeit nicht zu ihrem Kerngeschäft zählt. Dies ist bei der Klägerin unstreitig der Fall. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind im laufenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt worden. Der Höhe nach ist der Anspruch unstreitig geblieben. Die Beklagte kann sich auch nicht gegen die Klageforderung mit Hilfsaufrechnungen wehren. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, die Klägerin sei ungerechtfertigt bereichert, weil sie sich bei der Unfallregulierung einen von Reparaturwerkstätten eingeräumten (fiktiven) Großkundenrabatt hätte entgegenhalten lassen müssen. Ein solcher Anspruch aus § 812 BGB besteht bereits deswegen nicht, weil die Beklagte evident in Kenntnis der Nichtschuld ihre Zahlungen im Zusammenhang mit ihrem Regulierungsschreiben vom 13.05.2019 erbracht hatte, § 814 BGB. Zwar ist der Beklagten zuzubilligen, dass erst mit der Entscheidung des BGH vom 29.10.2019 die Frage höchstrichterlich geklärt worden ist, wie die Beweislast für einen bei der Unfallregulierung in Abzug gebrachten lediglich fiktiven Großkundenrabatt zu beurteilen ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass grundsätzlich ein solcher Rabatt bereits zuvor zu berücksichtigen war. Alleine die Frage der Beweislastverteilung, die bis zu der vorgenannten BGH-Entscheidung kontrovers beantwortet wurde (siehe dazu Urteil vom 17.12.2019 – 435 C 2934/19), betrifft den Anspruchsgrund gerade nicht. Darüber hinaus kann sich die Beklagte in der vorliegenden Konstellation nicht darauf berufen, sie brauche einen tatsächlichen oder fiktiven Großkundenrabatt von Reparaturwerkstätten gegenüber der Klägerin nicht nachzuweisen. Den nunmehr ist anders als in den Fallkonstellationen der vorstehenden zitierten Entscheidungen nicht der der Erstattungsanspruch des Unfallgeschädigten gegenüber dem Schädiger streitgegenständlich, sondern ein anders rechtsdogmatisch strukturierter Bereicherungsanspruch des Schädigers gegen den Geschädigten. Nach dem allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz, dass derjenige beweispflichtig ist, der ihm günstige Tatsachen behauptet, oblag es in der vorliegenden Fallkonstellation der Beklagten, den entsprechenden Nachweis zu führen. Die Beklagte hat jedoch bereits keinen Beweis angetreten, auch nachdem ein entsprechender gerichtlicher Hinweis mit Beschluss vom 18.07.2023 erfolgte. Weiter kann sich die Beklagten nicht darauf berufen, die Klägerin sei deswegen ungerechtfertigt im Sinne von § 812 BGB bereichert, weil auf den seinerzeit entrichteten Wertminderungsbetrag ein Umsatzsteueranteil hätte angerechnet werden müssen. Zum einen hat die Beklagte bereits nicht dargetan, dass ein solcher Umsatzsteueranteil zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus greift auch hier evident der Einwand aus § 814 BGB, die Beklagte habe in Kenntnis ihrer Nichtschuld gezahlt. Denn die Beklagte war ohne weiteres in die Lage versetzt, über etwaige steuerrechtliche Komponenten des Schadensersatzanspruches der Klägerin befinden zu können. Auch insoweit blieb der gerichtliche Hinweis ohne Reaktion der Beklagten. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 339,00 € festgesetzt. Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.