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Urteil

432 C 3989/19

AG Kassel 432. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2020:0415.432C3989.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.855,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 172,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 1/4 der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.855,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 172,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 1/4 der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist betreffs der Hauptforderung vollständig, betreffs der Nebenforderung nur zum Teil begründet. Das Amtsgericht Kassel ist zuständig. Die Klägerin klagt als Aktiengesellschaft ungarischen Rechts gegen den Beklagten als Privatperson auf Zahlung aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis. Das ungarische Mautsystem ist zivilrechtlich im Sinne eines Nutzungsentgelts ausgestaltet. Die Geltendmachung ist der Klägerin als Körperschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der als Nachmaut bezeichneten Forderungen in Höhe der nach jeweils aktuellem Wechselkurs in Euro umgerechneten 59.500,00 HUF gegen den Beklagten in zehn Fällen. Grund und Höhe der Forderung ergeben sich aus dem ungarischen Recht, insbesondere dem ungarischen Straßenverkehrsgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Mautverordnung. Aus diesen bestimmt sich die grundsätzliche Pflicht eines Kraftfahrzeugführers, vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen entgeltlich eine Vignette zu erwerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass eine erhöhte Nutzungsgebühr entstehen soll, welche grundsätzlich 14.875,00 HUF betragen soll und, wenn auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung der Zahlungspflichtige nicht innerhalb von 60 Tagen durch Tilgung der Forderung reagiert, 59.500,00 HUF. Gemäß § 15 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes haftet der eingetragene Halter des Fahrzeugs für die Maut. Der Beklagte haftet hieraus für die erhöhten Nutzungsentgelte, welche aus der Benutzung der ungarischen Mautstraßen mit Fahrzeugen, deren Halter er ist, entstanden sind. Der Beklagte war Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen A, B, C. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen A wurde am 11.05.2018, am 06.06.2018, am 08.08.2018, am 17.08.2018 und am 18.08.2018, am 31.08.2018 sowie am 26.01.2019 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B wurde am 15.05.2018 und am 16.07.2018 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert. Es ist jeweils ein Anspruch auf die erhöhte Nachmaut von 59.500,00 HUF entstanden, da der Beklagte auf die Forderungsschreiben der Klägerin jeweils nicht innerhalb von 60 Tagen reagierte. Die Klägerin macht den nach jeweils aktuellem Wechselkurs der Fälligkeit bestimmten Betrag in EURO geltend. Hieraus ergeben sich folgende Ansprüche: für die Nutzung vom 11.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für die Nutzung vom 15.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für die Nutzung vom 06.06.2018 ein Betrag von 184,51 €, für die Nutzung vom 16.06.2018 ein Betrag von 186,32 €, für die Nutzung vom 16.07.2018 ein Betrag von 188,01 €, für die Nutzung vom 08.08.2018 ein Betrag von 183,23 €, für die Nutzung vom 17.08.2018 ein. Betrag von 185,89 €, für die Nutzung vom 18.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für die Nutzung vom 31.08.2018 ein Betrag von 185,99 €, und für die Nutzung vom 04.09.2018 ein Betrag von 184,81 €, insgesamt 1.855,29 €. Das ungarische Recht ist gemäß Art. 4 Abs. 2 ROM I — VO anwendbar. Dahinstehen kann, ob die Pflicht zur Zahlung der Nachmaut im eigentlichen Sinne vertraglichen Ursprungs ist. Unter den Anwendungsbereich der ROM I — VO fallen auch sogenannte „faktische Vertragsverhältnisse". Entscheidend ist, dass die Verpflichtung freiwillig eingegangen wird. Dies trifft auf den Fall der Pkw-Maut jedenfalls für den jeweiligen Fahrzeugnutzer zu. Eine gesetzlich angeordnete Haftungsverschärfung ändert am vertraglichen Charakter des Anspruchs im Sinne der Verordnung nichts (vgl.: Ringe in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 1 Rom I-VO (Stand: 01.03.2020), Rn. 12). Dass der ungarische Gesetzgeber für die gesetzlich bestimmte Nachmaut den eingetragenen Fahrzeughalter in die vermögensrechtliche Haftung nimmt, verstößt nicht gegen den Ordre-Public-Grundsatz aus Art. 6 EMRK. Das Prinzip der Halterhaftung verstößt nicht gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechtssystems. Im Gegenteil ist die Halterhaftung auch im deutschen Recht an verschiedener Stelle verankert. Der Fahrzeughalter haftet für mit dem Fahrzeug verursachte Schäden, § 7 StVG, sowie die Kosten der Verfolgung eines Parkverstoßes, § 25a StVG. Letzteres mag eine Ausnahmevorschrift sein, zeigt indes, dass es kein gegenteiliges allgemeines Prinzip im deutschen Recht der Ordnungswidrigkeiten gibt. Daneben kennt das deutsche Recht sowohl im öffentlich-rechtlichen, wie auch im zivilrechtlichen Bereich die Figur des Zustandsstörers, welcher allein aufgrund seiner Sachherrschaft für den Zustand einer Sache verantwortlich ist. Auch hier wird eine handlungsunabhängige Verantwortlichkeit einer Person für ihr zugeordneten Sachen als haftungsbegründendes Element herangezogen. Auch die im öffentlichen Recht anerkannte Konstruktion der Haftung des Zweckveranlassers ist mit der hier vorliegenden Situation im Ansatz vergleichbar. Dort wie hier ergibt sich aus der zweckgerichteten Überlassung von Gegenständen an Dritte die Zurechnung der Verantwortlichkeit für Folgen des Handelns dieser Dritten mit den überlassenen Gegenständen. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der erforderlichen Inkassokosten berechtigt. Inkassokosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, können als Schadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. In Anbetracht des Umfangs des erteilten Auftrags, der im Falle eines Inkassobüros regelmäßig eine inhaltliche Prüfung der Forderung oder Beratungsleistungen nicht vorsieht, erscheint der Ansatz einer 0,3 Gebühr angemessen. Höherwertige Tätigkeiten, die gem. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, sind nicht dargelegt. Insbesondere rechtfertigen die seitens der Klägerin dargelegten Tätigkeiten des Inkassounternehmens nicht die Annahme einer höheren Gebühr, da eine eingehende juristische Prüfung nicht stattgefunden hat. Bei dem gegebenen Streitwert beträgt die nach Aktenlage demnach erstattungsfähige, auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nicht anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (vgl. LG Kassel 1 S 104/09) nebst ungekürzter Auslagen 10,50 EUR netto pro Fall. Ebenfalls ersatzfähig sind jeweils 4,00 EUR als erforderliche Kosten der Ermittlung des Fahrzeughalters. Inklusive 19 % Umsatzsteuer ergibt sich pro Fall ein ersatzfähiger Betrag von 17,26 € Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 288, 291 BGB+. Der Kostenausspruch folgt § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.856,- EUR festgesetzt. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf sogenannte Ersatzmaut (Nachgebühr) für das Befahren des gebührenpflichtigen Autobahnnetzes in Ungarn in zehn Fällen geltend. Die Klägerin war die nach ungarischem Recht für die Geltendmachung der Maut berufene Gesellschaft. Das ungarische Mautsystem war privatrechtlich ausgestattet. Die Maut war durch Kauf einer Vignette vor der Benutzung der mautpflichtigen Straßen zu entrichten. Das ungarische Recht sah vor, dass, wenn bei einer Kontrolle ein Fahrzeug ohne gültige Vignette festgestellt wird, eine erhöhte Zusatzgebühr, sogenannte Nachmaut zu zahlen ist. Sofern nicht binnen 60 Tagen ab Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung gezahlt würde, betrüge die Nachgebühr 59.500,00 HUF. Gemäß § 15 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes haftet der eingetragene Fahrzeughalter für die Maut. Der Beklagte war Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen A, B, C. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen A wurde am 11.05.2018, am 06.06.2018, am 08.08.2018, am 17.08.2018 und am 18.08.2018, am 31.08.2018 sowie am 26.01.2019 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B wurde am 15.05.2018 und am 16.07.2018 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C wurde am 16.06.2018 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert. Die Klägerin beauftragte jeweils ein deutsches Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Gebührenansprüche, welches für seine Dienste pro Fall insgesamt 72,59 € (brutto) berechnete. Das Inkassounternehmen holte jeweils eine Halterauskunft ein, was Kosten in Höhe von 4,- € (netto) verursachte. Der Beklagte zahlte auf die Forderungsschreiben nicht innerhalb von 60 Tagen. Die Klägerin macht für die genannten zehn Verstöße die auf 59.500,00 HUF erhöhte Maut geltend, wobei sie den Betrag in EURO geltend macht und den am jeweiligen Tag der Fälligkeit geltenden Umrechnungskurs zugrunde legt. Hieraus ergibt sich für den Verstoß vom 11.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für den Verstoß vom 15.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für den Verstoß vom 06.06.2018 ein Betrag von 184,51 €, für den Verstoß vom 16.06.2018 ein Betrag von 186,32 €, für den Verstoß vom 16.07.2018 ein Betrag von 188,01 €, für den Verstoß vom 08.08.2018 ein Betrag von 183,23 €, für den Verstoß vom 17.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für den Verstoß vom 18.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für den Verstoß vom 31.08.2018 ein Betrag von 185,99 €, und für den Verstoß vom 04.09.2018 ein Betrag von 184,81 €. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.855,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 790,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage ist dem Beklagten am 23.11.2019 zugestellt worden.