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Entscheidung

XII ZR 37/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323UXIIZR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080323UXIIZR37.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 37/22 Verkündet am: 8. März 2023 Fahrner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 31. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Maut für die Benutzung unga- rischer Autobahnen. Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Der Beklagte ist Halter dreier Kraftfahrzeuge, mit denen im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 4. September 2018 insgesamt zehnmal an verschiedenen Tagen ein Abschnitt der ungarischen Au- tobahn befahren wurde, für den auf Grundlage des ungarischen Gesetzes Nr. I von 1988 über den Straßenverkehr (im Folgenden: Straßenverkehrsgesetz) i.V.m. der Verordnung des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr 1 2 - 3 - Nr. 36/2007 (III. 26.) GKM über die Maut von Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen (im Folgenden: MautVO) eine Straßenmaut zu entrichten ist. Schuldner der Maut ist nach § 15 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) entrichtet, ist gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und An- lage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 ungarischen Forint (HUF) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Ta- gen. Mit mehreren Schreiben forderte ein im Inland ansässiges Inkassounter- nehmen den Beklagten zur Zahlung der Grundersatzmaut für die jeweiligen Stra- ßenbenutzungen auf. Nachdem der Beklagte diese nicht beglichen hatte, forderte die Klägerin ihn mit weiteren Schreiben zur Zahlung der erhöhten Zusatzgebüh- ren auf. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von 1.855,29 € nebst Zinsen sowie von 790,86 € außergerichtlichen Inkassokosten verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, abgesehen von einer Reduzierung der Inkassokosten auf 172,60 €. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen zugelassene Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 3 4 5 6 - 4 - Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsver- handlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2018 - XII ZR 109/17 - NZM 2019, 824 Rn. 3 mwN). I. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Halter der Fahrzeuge einen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Zusatzgebühr für das Befahren der ungarischen Autobahn an zehn Tagen in Höhe von - abhängig vom Wechselkurs - jeweils 183,23 € bis 188,01 € gemäß Anlage 1 MautVO. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei als ein vertragliches Schuldverhältnis anzusehen, auf das gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO das ungarische Recht anzuwenden sei. Die Klägerin könne die erhöhte Zusatzgebühr nach Anlage 1 MautVO verlangen, da die Fahrzeuge des Beklagten mautpflichtige Straßen befahren hätten, ohne dass die Maut vor- her bezahlt worden sei. Ein Verstoß gegen den ordre public, der zur Nichtanwen- dung der Vorschriften der MautVO führen könnte, liege nicht vor. Die Heranzie- hung des Fahrzeughalters als Mautschuldner sei dem deutschen Recht nicht we- sensfremd. Auch begründe die erhöhte Zusatzgebühr keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung, da sie mit einer auch dem deutschen Recht be- kannten Vertragsstrafe vergleichbar sei. Der Sache nach handle es sich um eine Sanktionierung des Zahlungsverzugs. Darin liege kein Verstoß gegen das Ver- schuldensprinzip, da der Beklagte die - als angemessen anzusehende - Zah- lungsfrist von 60 Tagen nicht eingehalten habe. 7 8 - 5 - II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als es an Feststellungen zur Berechtigung der Klägerin fehlt, die Zahlung in inländischer Währung zu fordern. 1. Die Klage ist zulässig erhoben. Insbesondere liegt die internationale Zu- ständigkeit deutscher Gerichte vor (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 9 mwN). 2. Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall ungarisches Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 18 ff.). 3. Nach den vom Landgericht im Freibeweis (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 22 mwN) getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette ent- richtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Ta- gen. Schuldner der nachträglich zu entrichtenden Maut ist nach § 15 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Aufgrund von zehn Benut- zungen von Autobahnabschnitten an verschiedenen Tagen, für die auf Grund- lage der MautVO eine Straßenmaut anfällt, ergibt sich eine Forderung gegen den Beklagten als Halter des Fahrzeugs in Höhe von zehnmal der erhöhten Zusatz- gebühr. 9 10 11 12 - 6 - 4. Die Anwendung der Vorschriften des ungarischen Rechts über die zu entrichtende erhöhte Zusatzgebühr kann auch nicht gemäß Art. 21 Rom I-VO deshalb versagt werden, weil diese mit der inländischen öffentlichen Ordnung („ordre public“) offensichtlich unvereinbar wäre. Denn ein ordre public-Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen ent- haltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Dies ist jedoch, wie der Se- nat bereits wiederholt in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, nicht der Fall (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 25 mwN). 5. Rechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht den Be- klagten - wie von der Klägerin beantragt - zur Zahlung einer Geldschuld in inlän- discher Währung verurteilt hat. Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung einzu- klagen. Die Inlandswährung ist kein minus, sondern ein aliud dazu. Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 38 mwN). Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche ge- schuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht, hier also das ungarische Recht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 39 mwN). Insoweit fehlt es an Feststellungen, dass die Klä- gerin nach ungarischem Sachrecht dazu berechtigt ist, die Mautschulden in Euro zu fordern. Aus der vom Landgericht herangezogenen MautVO ergibt sich nur eine Zahlungspflicht in ungarischen Forint. 13 14 15 16 - 7 - Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine an- dere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der in- ländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stillschwei- gende Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 41 mwN). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht hinsichtlich einer dort verankerten Be- rechtigung, den Zahlbetrag anstatt in ungarischen Forint auch in Euro zu verlan- gen, nicht selbst treffen kann. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzen- dem Vortrag zu geben. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch in den Blick zu nehmen haben, inwieweit die Regelung des § 33/B Abs. 5 Satz 4 des Straßen- verkehrsgesetzes einer Ausurteilung von Verzugszinsen entgegensteht (vgl. Se- natsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 34). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils 17 18 19 20 21 - 8 - bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung ei- ner Einspruchsschrift einzulegen. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.04.2020 - 432 C 3989/19 - LG Kassel, Entscheidung vom 31.03.2022 - 1 S 110/20 -