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Beschluss

784 XVII W 13/15

AG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2016:0801.784XVII.W13.15.00
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Tenor
Der Beweisbeschluss vom 26.07.2016 wird aufgehoben. Der Antrag des Betreuers vom 21.07.2016 auf Genehmigung der Unterbringung und auf Genehmigung der Zwangsmedikation des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beweisbeschluss vom 26.07.2016 wird aufgehoben. Der Antrag des Betreuers vom 21.07.2016 auf Genehmigung der Unterbringung und auf Genehmigung der Zwangsmedikation des Betroffenen wird zurückgewiesen. Der Betroffene befindet sich zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe derzeit in der JVA Kassel I. Nach der sachverständigen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. YY vom 18.07.2016 (Bl. 92 ff d. A.) leidet er unter einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose und lehnt krankheitsbedingt die medizinisch indizierte Behandlung mit Psychopharmaka ab. Der Betreuer beantragt mit Schriftsatz vom 21.07.2016, auf den Bezug genommen wird, aufgrund einer entsprechenden Anregung der Justizvollzugsanstalt die Einweisung des Betroffenen in die Vitos-Klinik Haina, Standort Gießen, sowie die Zwangsmedikation (Bl. 88 d.A.). Der Antrag vom 21.07.2016, der als Antrag auf Genehmigung der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung zu behandeln ist, ist zurückzuweisen. Der auf Unterbringung gerichtete Antrag ist bereits als unzulässig zu erachten, da diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist. Nach § 24 Abs. 4 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (HStVollzG) können kranke oder hilfsbedürftige Gefangene in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder ihrer Versorgung besser geeignete Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder verlegt werden. Erforderlichenfalls können, wie im vorliegenden Fall erstrebt, Gefangene auch in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden. § 1906 BGB scheidet hingegen als Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung der Unterbringung bereits deshalb aus, weil zum einen grundsätzlich ein Vorrang strafrechtlicher gegenüber zivilrechtlichen Regelungen zur geschlossenen Unterbringung anzunehmen ist (vgl. hierzu Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht 5. Aufl., § 1906 BGB Rdnr. 58). Dahingestellt bleiben kann mithin auch die Frage, ob vorliegend eine Genehmigung der geschlossenen Unterbringung vor dem Hintergrund, dass der Betroffene durch die Strafhaft ohnehin seiner Freiheit beraubt ist, überhaupt möglich ist. Ist der Betroffene mithin nicht aufgrund zivilrechtlicher, sondern aufgrund öffentlich-rechtlicher, nämlich strafrechtlicher Vorschriften untergebracht, kommt auch die erstrebte Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen zur Genehmigung solcher Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe der Regelung des § 1906 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BGB nicht erfüllt sein dürften, ist insbesondere wiederum von Bedeutung, dass die Unterbringung des Betroffenen nicht nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt ist und aus den dargelegten Gründen auch nicht nach dieser Norm erfolgen kann. Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung in § 1906 Abs. 3 BGB wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt. Wie sich schon aus dem Titel des ändernden Gesetzes ergibt, stand dabei die Ergänzung der Regelung über die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB (in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) im Vordergrund. Anlass für die Ergänzung waren zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012 (BGHZ 193, 337), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung "in gleicher Weise" auf die "öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung "nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die ärztliche Zwangsbehandlung nicht allgemein, sondern nur im Kontext der zuvor bereits von § 312 FamFG umfassten Formen der Unterbringung regeln wollte, und unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen, nicht aber die Unterbringung auf der Grundlage strafrechtlicher Normen fällt (vgl. auch Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 312 FamFG Rdnr. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. April 2016 - 2 Ws 90/16 -, Rdnr. 7, zitiert nach juris) Nach alledem war der Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung und ärztlichen Zwangsbehandlung zurückzuweisen.