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Beschluss

2 Ws 90/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist statthaft gegen die gerichtliche Zustimmung zur ärztlichen Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO. • Die Rechtsbehelfsregeln des FamFG und die Rechtsbeschwerdevorschriften des StVollzG finden auf die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und die dort erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung nicht entsprechend Anwendung. • Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Verfahren nach § 126a StPO verliert mit Eintritt der Rechtskraft eines späteren Urteils, das die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnet, ihre Wirkung. • Die Strafvollstreckungskammer muss vor Erteilung der Zustimmung prüfen und begründen, ob ärztlich versucht wurde, die Einwilligung des Betroffenen auf Grundlage angemessener Aufklärung zu erlangen. • Der Beschluss über die Zustimmung hat darzulegen, aus welcher ärztlichen Beurteilung sich Indikation, voraussichtliche Auswirkungen, Dauer und Risikoabwägung der vorgeschlagenen Behandlung ergeben; Nutzen muss mögliche Schäden deutlich überwiegen.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei einstweiligen Unterbringung: Rechtsmittel, Anwendungsbereich und Wirkung bei Rechtskraft • Die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist statthaft gegen die gerichtliche Zustimmung zur ärztlichen Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO. • Die Rechtsbehelfsregeln des FamFG und die Rechtsbeschwerdevorschriften des StVollzG finden auf die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und die dort erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung nicht entsprechend Anwendung. • Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Verfahren nach § 126a StPO verliert mit Eintritt der Rechtskraft eines späteren Urteils, das die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnet, ihre Wirkung. • Die Strafvollstreckungskammer muss vor Erteilung der Zustimmung prüfen und begründen, ob ärztlich versucht wurde, die Einwilligung des Betroffenen auf Grundlage angemessener Aufklärung zu erlangen. • Der Beschluss über die Zustimmung hat darzulegen, aus welcher ärztlichen Beurteilung sich Indikation, voraussichtliche Auswirkungen, Dauer und Risikoabwägung der vorgeschlagenen Behandlung ergeben; Nutzen muss mögliche Schäden deutlich überwiegen. Der Untergebrachte X. Y. wurde seit dem 12.03.2015 im Zentrum für Psychiatrie Z. untergebracht; Grundlage war zunächst ein Unterbringungsbefehl und später ein Urteil des Landgerichts Freiburg vom 09.11.2015, das die Unterbringung nach § 63 StGB anordnete und am 16.03.2016 rechtskräftig wurde. Am 11.02.2016 erteilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg die Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament. Dieser Beschluss wurde am 15.02.2016 zugestellt; der Verfahrenspfleger legte am 09.03.2016 Rechtsbeschwerde ein und rügte u. a. die Zuständigkeit nach § 20 Abs. 5 PsychKHG. Während das Oberlandesgericht Karlsruhe die Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde bestätigte, stellte es fest, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer mit dem Eintritt der Rechtskraft des § 63-StGB-Urteils ihre praktische Wirkung verloren hat. Das OLG prüfte weiter die Frage der Anwendbarkeit von FamFG- und StVollzG-Rechtsbehelfen und traf Feststellungen zu den Anforderungen an die richterliche Prüfung vor Zustimmung zur Zwangsbehandlung. • Statthaftes Rechtsmittel: Gegen die Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung ist die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig; bundesrechtliche Verweisungen des FamFG greifen hier nicht unmittelbar oder entsprechend. • Keine entsprechende Anwendung FamFG/StVollzG: § 312 FamFG erfasst nur öffentlich-rechtliche Unterbringungen nach Landesrecht, nicht die strafrechtlich begründete Unterbringung; Verweisungen in § 20 PsychKHG beschränken sich auf bestimmte Abschnitte des FamFG; §§ 116 ff. StVollzG greifen nicht auf die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO über. • Gesetzes- und Entstehungsgeschichte: Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtlichen Verfahrensregelungen für die einstweilige Unterbringung dem Strafprozessrecht und den Ländern überlassen wollte; somit sind landesrechtliche Regelungen zum Verfahren nicht ausgeschlossen, aber Gerichte haben die einschlägige Ausgestaltung bei der Rechtsanwendung zu beachten. • Wirkung der Zustimmung endet mit Rechtskraft des Maßregelurteils: Die Zwangsbehandlung steht in engem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform; mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils nach §§ 63, 64 StGB endet nach Auffassung des Senats die Wirkung der zuvor erteilten Zustimmung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung, um prozessuale Klarheit zu schaffen. • Prozessuale Sicherungen und Prüfpflichten: Vor Erteilung der Zustimmung muss das Gericht prüfen und begründen, ob ärztlich versucht wurde, die Einwilligung des Betroffenen nach angemessener Aufklärung zu erlangen; der Richtervorbehalt verlangt ex ante gerichtlichen Rechtsschutz. • Erforderliche Begründung und ärztliche Grundlage: Die Strafvollstreckungskammer benötigt ein ärztliches Gutachten mit Indikationsdarlegung, voraussichtlichen Auswirkungen, voraussichtlicher Dauer und Prüfung möglicher Nebenwirkungen einschließlich deren Wahrscheinlichkeit und Schwere; die Nutzen-Risiko-Abwägung muss ergeben, dass der erwartete Nutzen die Risiken deutlich überwiegt. • Übergangsregelungen bei Unterbrechung: Eine durch Rechtskraft eintretende Zäsur kann zur vorübergehenden Unterbrechung einer laufenden Behandlung führen; in dringenden Fällen sind einstweilige Anordnungen möglich (§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG). Das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers blieb als prozessual überholt unentschieden, weil die vom Landgericht erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung gegenstandslos geworden ist. Das OLG bestätigt, dass gegen die Zustimmung die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft ist und dass die FamFG- und StVollzG-Sondervorschriften auf die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht entsprechend anwendbar sind. Wegen der mit dem Urteil nach §§ 63, 64 StGB eintretenden Rechtskraft endet die Wirkung einer gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung im einstweiligen Unterbringungsverfahren; dadurch ist die Beschwerde entbehrlich. Zudem weist das OLG auf umfassende Anforderungen hin: Die Strafvollstreckungskammer muss prüfen, ob eine ärztliche Einwilligungsanbahnung stattgefunden hat, und die Zustimmung detailliert ärztlich begründen; Nutzen muss die Risiken deutlich überwiegen. Damit gewann die verfahrensseitige Folge der Rechtskraft gegenüber der angefochtenen Zustimmungsentscheidung und regelte die weitere Durchsetzung der Zwangsbehandlung.